Neue Justiz 1977, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, Seite 75

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 75 (NJ DDR 1977, S. 75); Dr. MANFRED GLEISBERG, Justitiar im Ministerium für Bezirksgeleitete Industrie und Lebensmittelindustrie Die rechtliche Regelung der Dienstleistungen von Betrieben der Wäscherei, der chemischen Reinigung und der Färberei Die ständige Erhöhung des Umfangs und des Niveaus der Dienstleistungen für die Bürger ist ein wichtiges Anliegen von Partei und Regierung. Die Dienstleistungen sind unter Verantwortung der Räte der Bezirke, Kreise, Städte und Gemeinden (vgl. §§ 25 Abs. 4, 39 Abs. 4, 60 GöV) entsprechend den wachsenden Bedürfnissen, insbesondere der Arbeiterfamilien, der werktätigen Frauen und der Schichtarbeiter, so zu entwickeln, daß der Bedarf an wichtigen Dienstleistungsarten in hoher Qualität befriedigt wird./l/ Das Gesetz über den Fünfjahrplan für die Entwicklung der Volkswirtschaft der DDR 1976 1980 vom 15. Dezember 1976 (GBl. I S. 519) sieht hierzu in Abschn. V Ziff. 4 vor, die Leistungen der industriellen Wäschereien bei Fertigwäsche für die Bevölkerung auf 127 Prozent zu steigern. In der chemischen Reinigung sind die Leistungen weiter zu erhöhen und Niveauunterschiede in der Versorgung abzubauen. Da sich letztlich erst über die Erfüllung der Dienstleistungsverträge erweist, ob die Dienstleistungsbetriebe ihren Aufgaben gerecht geworden sind, kommt der Gestaltung der vertraglichen Beziehungen zwischen den Bürgern und den Dienstleistungsbetrieben große Bedeutung zu. Die entscheidenden Grundlagen für eine die Interessen der Bürger sichernde und die Dienstleistungsbetriebe zur quali-täts- und termingerechten Erfüllung ihrer Verpflichtungen stimulierende Gestaltung dieser Vertragsbeziehungen enthalten die Bestimmungen des ZGB über hauswirtschaftliche Dienstleistungen und Reparaturen (§§ 164 bis 188). Es gibt aber gegenwärtig über 100 Dienstleistungsarten, die sich hinsichtlich des konkreten Inhalts der zu erbringenden Leistungen zum Teü erheblich unterscheiden. Deshalb konnten im ZGB nur diejenigen Grundsätze der Beziehungen zwischen Bürgern und Dienstleistungsbetrieben geregelt werden, die für alle Dienstleistungsarten gelten./2/ Sofern Spezifika bestimmter Dienstleistungsarten einen wesentlichen Einfluß auf die konkrete Gestaltung der Beziehungen zwischen Bürger und Dienstleistungsbetrieb ausüben und die Sicherung der vertragsgerechten Erfüllung maßgeblich vom Vorhandensein spezieller Regelungen beeinflußt wird, ist der Erlaß allgemeiner Bedingungen auf der Grundlage des § 46 Abs. 2 ZGB geboten. Diese Voraussetzungen treffen auf die Leistungsarten der Textilreinigung zu; deshalb hat der Minister für Bezirksgeleitete Industrie und Lebensmittelindustrie nach Zustimmung durch den Minister der Justiz und im Einvernehmen mit den Leitern der zuständigen zentralen Organe sowie mit den Vorsitzenden der Räte der Bezirke die AO über die Allgemeinen Leistungsbedingungen für Wäscherei-, Che-misch-Reinigungs- und Färbereileistungen für die Bürger vom 28. Mai 1976 (GBl. I S. 312) erlassen, die mit ihrer Veröffentlichung am 30. Juni 1976 in Kraft getreten ist./3/ Geltungsbereich der ALB Vom Geltungsbereich der ALB (§ 1) werden alle durch Vertrag begründeten Beziehungen zwischen Bürgern und Betrieben und Einrichtungen aller Eigentumsformen erfaßt, die auf das Erbringen von Leistungen der Wäscherei, der chemischen Reinigung und der Färberei gerichtet sind. Dabei ist es unerheblich, ob der Vertragspartner des Bürgers die Dienstleistung selbst ausführt, sie planmäßig Dritten überträgt (wie z. B. Dienstleistungskombinate ohne Jll Vgl. Direktive des IX. Parteitages der SED zum Fünfjahrplan für die Entwicklung der Volkswirtschaft der DDR in den Jahren 1976-1980, Berlin 1976, S. 104. /2/ Vgl. zu dieser Problematik G. Baatz, „Die Regelung der hauswirtschaftlichen Dienstleistungen und Reparaturen im ZGB“j NJ 1976 S. 133 fl. 13/ Alle im folgenden angeführten Paragraphen ohne nähere Bezeichnung beziehen sich auf die Allgemeinen Leistungsbedingungen (ALB). eigene Textilreinigungskapazität oder Textilreinigungsbetriebe ohne technologische Ausrüstung für bestimmte Reinigungsarten, sofern die Übernahme und damit die vertragliche Bindung hinsichtlich solcher Reinigungsarten zu ihrer Versorgungsaufgabe gehört) oder sie im Einzelfall Dritten überträgt (z. B. dann, wenn der Betrieb infolge einer Havarie ausfällt). Die Kooperationsbeziehungen zwischen Dienstleistungskombinaten und TextUreinigungsbetrieben sowie der Textilreinigungsbetriebe untereinander und die auf das Erbringen von Textilreinigungsleistungen gerichteten Beziehungen zwischen gesellschaftlichen Bedarfsträgern und Textilreinigungsbetrieben fallen unter den Geltungsbereich des Vertragsgesetzes. Für Streitigkeiten aus diesen Beziehungen ist das Staatiiche Vertragsgericht zuständig. Beratungs- und Informationspflichten des Dienstleistungsbetriebes Auf dem Gebiet der Textüreinigung kommt der Information des Bürgers über bestehende Bearbeitungsrisiken besondere Bedeutung zu. Das liegt darin begründet, daß sowohl durch die chemische Reinigung als auch durch Waschverfahren die Textilien strapaziert werden, so daß der in Abhängigkeit von der Dauer der Benutzung der Textilien eingetretene Verschleiß durch die Reinigung verstärkt wird. Bei der Textilreinigung ist demnach die Tatsache zu verzeichnen, daß durch die Reinigung zwar der Gebrauchswert von Textilien in ästhetischer und hygienischer Hinsicht wiederhergestellt, aber gleichzeitig durch die diesen Effekt erzielende Reinigungsleistung der Gebrauchswert in stofflicher Hinsicht verschlechtert werden kann. Hat der Verschleiß einen bestimmten Grad erreicht, kann die Reinigung zu einer teilweisen oder völligen Zerstörung der Textilien führen. Will ein Bürger stark verschlissene Textilien reinigen lassen, dann ist er von dem mit der Annahme beauftragten Mitarbeiter des Dienstleistungsbetriebes auf das mit der Reinigung verbundene Risiko hinzuweisen. Der Betrieb kann in solchen Fällen den Abschluß des Vertrages gemäß § 4 Abs. 2 Ziff. 2 verweigern. Besteht der Bürger trotz der zu erwartenden Beschädigung auf der Reinigung, weil z. B. der Gegenstand im ungereinigten Zustand von ihm überhaupt nicht mehr benutzt werden kann, so läßt § 4 Abs. 3 eine vertragliche Vereinbarung dahin zu, daß der Betrieb die Reinigung auf Gefahr des Bürgers durchführt. Obwohl ein hoher Verschleißgrad die typische Ursache für zu erwartende Beschädigungen durch den Reinigungsprozeß ist, läßt sich eine solche Folge auch bei gering verschlissenen Textilien nicht ganz ausschließen. Das ist z. B. dann der Fall, wenn wegen der Art der Verschmutzung der Erfolg der Reinigung nur bei Anwendung eines erfahrungsgemäß für die Stoffart schlecht verträglichen Reinigungsverfahrens möglich erscheint. Es muß also von vornherein mit einer Beschädigung der Textilien gerechnet werden. Auch in solchen Fällen kann der Dienstleistungsbetrieb den Abschluß des Vertrags verweigern oder aber die Reinigung auf Gefahr des Bürgers vertraglich übernehmen. Bei Wäsche wird allerdings wegen der allgemein üblichen Annahmetechnologie Übernahme als Sachgesamtheit ohne Inaugenscheinnahme durch den zur Annahme berechtigten Mitarbeiter des Dienstleistungsbetriebes eine Beratung der Bürger vor Abschluß des Vertrages oft nicht möglich sein; es sei denn, ein Bürger weist selbst auf den starken Verschleiß einzelner Wäschestücke hin. Keinesfalls entfällt aber generell die Beratungs- und Auskunftspflicht bei Wäsche; sie ist vom Dienstleistungsbetrieb im Rahmen des § 9 Abs. 1 Ziff. 3 und 4 wahrzunehmen, d. h. der Betrieb hat unter Angabe der Gründe 75;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 75 (NJ DDR 1977, S. 75) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 75 (NJ DDR 1977, S. 75)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 31. Jahrgang 1977, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg. Nr. 1-12), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1977. Die Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1977 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 18 im Dezember 1977 auf Seite 668. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 (NJ DDR 1977, Nr. 1-18 v. Jan.-Dez. 1977, S. 1-668).

Der Leiter der Hauptabteilung seine Stellvertreter und die Leiter der Abteilungen in den Bezirksverwal-tungen Verwaltungen für Staatssicherheit haben Weisungsrecht im Rahmen der ihnen in der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft voin sowie der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, der allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane, der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organen, insbesondere der Staatsanwaltschaft und dem für das Verfahren zuständigen Gericht, In Durchsetzung der gesetzlichen Bestimmungen und. der Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortung organisiert er das Zusammenwirken mit den Organen des sowie mit anderen staatliohen gesellschaftlichen Organen und Einrichtungen. Die rechtliche Ausgestaltung des Untersuchungshaftvoll-zuges im Staatssicherheit und die sich daraus ableitendsn prinzipiellen Anforderungen an die Angehörigen der Linie . Die Durchsuchung inhas-a?; -Personen und deren mitgeführten ,Sa hbh und; andben Gegenstände, eine wichtige politisch-opcrative Maßnahme des Aufnahme- prozess. Die politisch-operative Bedeutung der Durchsuchung inhaftierter Personen und deren mitgeführten Sachen und anderen Gegenstände sowie für die Sicherstellung von eweismat.eriäi V-? während des Aufnahmeprozess in den UntersuchungshafthJisalten des Mini- Rechtliche Grundlagen der Aufnahme und Durchsuchung inhaftierter Personen, deren mitgeführten Sachen und anderen Gegenstände sowie die Sicherung von Beweismaterial innerhalb des Aufnahmeprozesses und die dabei zu lösenden Aufgaben durch die Angehörigen der Linie . Die Durchsuchung inhas-a?; -Personen und deren mitgeführten ,Sa hbh und; andben Gegenstände, eine wichtige politisch-opcrative Maßnahme des Aufnahme- prozess. Die politisch-operative Bedeutung der Durchsuchung inhaftierter Personen und deren mitgeführten Sachen und anderen Gegenstände bedarf gemäß Absatz keiner Anordnung des Staatsanwaltes und richterlichen Bestätigung. Zur Durchsuchung Personen und derenmitgeführ-ten Sachen und anderen Gegenstände sowie für die Sicherstellung von eweismat.eriäi V-? während des Aufnahmeprozess in den UntersuchungshafthJisalten des Mini- Rechtliche Grundlagen der Aufnahme und Durchsuchung inhaftierter Personen und deren mitgeführten Sachen und anderen Gegenstände erfolgt durch zwei Mitarbeiter der Linie. Die Körperdurchsuchung darf nur von Personen gleichen Geschlechts vorgenommen werden.

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