Neue Justiz 1977, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, Seite 667

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 667 (NJ DDR 1977, S. 667); Neue Justiz 18/77 667 die des § 45 ZPO kann nur durch das Protokoll nachgewiesen werden. Deshalb sind in ihm gemäß § 69 Abs. 1 ZPO der Gang der Verhandlung und ihr wesentlicher Inhalt wiederzugeben. Hätte das Kreisgericht dieser gesetzlichen Forderung nicht entsprochen, hätte der Antragsteller, der an der Verhandlung des Kreisgerichts teilgenommen hat, die Berichtigung des Protokolls verlangen müssen. Das ist aber nicht geschehen. Entgegen dem Rechtsstandpunkt des Antragstellers kann in diesem Verfahren auch § 16 RAGO keine Anwendung finden. Diese Vorschrift bestimmt, daß der Rechtsanwalt für die nichtstreitige Verhandlung nur fünf Zehnteile der Verhandlungsgebühr verlangen kann. Die neue ZPO kennt aber grundsätzlich keine Unterscheidung in nichtstreitige und streitige Verhandlung. Unter Berücksichtigung dieser Einheitlichkeit der Verfahrensgestaltung kann § 16 RAGO somit nur noch für die Teilnahme eines Rechtsanwalts an der Aussöhnungsverhandlung in Ehescheidungssachen (§ 48 ZPO) angewendet werden. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Kreisgerichts offensichtlich unbegründet; sie war daher nach §157 Abs. 3 ZPO i. V. m. § 159 Abs. 3 ZPO abzuweisen. * Zum Beginn der mündlichen Verhandlung vgl. auch H. Kellner in NJ 1977 S. 416 und F. Wolfl in diesem Heft. D. Red. §§ 178 ff., 133 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO. Im Kostenfestsetzungsverfahren hat der Sekretär nicht zu prüfen, ob materiell-rechtliche Einwendungen des Kostenschuldners gegen den Kostenanspruch bestehen und ob diese berechtigt sind. Der Kostenschuldner kann allenfalls Antrag auf Unzulässigkeitserklärung der Vollstrek-kung gemäß § 133 Abs. 1 ZPO stellen. BG Neubrandenburg, Beschluß vom 2. Mai 1977 BFR 14/77. Das Kreisgericht hat die Ehe der Prozeßparteien geschieden, das Erziehungsrecht für die gemeinsamen Kinder der Klägerin übertragen und den Verklagten zur Unterhaltszahlung für diese Kinder verpflichtet. Die Kosten des Verfahrens wurden den Prozeßparteien je zur Hälfte auferlegt. Bei Einreichung der Klage hat die Klägerin eine Gerichtsgebühr in Höhe von 400 M eingezahlt. Die Verfahrenskosten betragen 427,90 M, so daß jede Prozeßpartei einen Betrag von 213,95 M zu entrichten hat. Der von der Klägerin zuviel gezahlte Betrag (186,05 M) wurde auf die Kosten des Verklagten verrechnet. Auf der Kostenrechnung, die der Klägerin übersandt wurde, befindet sich der Hinweis, daß der Verklagte zur Erstattung der 186,05 M verpflichtet ist und daß falls er nicht freiwillig zahlt die Kostenfestsetzung beantragt werden kann. Der Verklagte hat der Klägerin gegenüber die Zahlung der angeführten Summe abgelehnt. Er verweist darauf, daß die Klägerin die 400 M dem gemeinsamen Vermögen entnommen habe. Auf Antrag der Klägerin wurde der Verklagte durch Kostenfestsetzungsbeschluß zur Erstattung der Kosten in Höhe von 186,05 M verpflichtet. Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde des Verklagten. Er führt in der Begründung insbesondere aus, daß der von der Klägerin eingezahlte Kostenvorschuß ohne seine Kenntnis der gemeinschaftlichen Familienkasse entnommen worden sei. Darin hätten sich für den laufenden Wirtschaftsmonat die Arbeitseinkommen beider Prozeßparteien befunden, über die seine geschiedene Ehefrau während der Ehe vereinbarungsgemäß allein und uneingeschränkt habe verfügen können. Unter diesen Umständen lehne er eine nochmalige Zahlung der anteiligen Kosten ab. Die Beschwerde hatte keinen Erfolg. Aus den Gründen: Das materiell-rechtliche Verhältnis zwischen dem Kosten- schuldner und demjenigen, der einen Gerichtsgebührenvorschuß eingezahlt hat, ist für die Kostenfestsetzung durch den Sekretär gemäß §§ 178 ff. ZPO grundsätzlich ohne Bedeutung. Grundlage für die Kostenfestsetzung ist allein die gerichtliche Kostenentscheidung. Mit materiell-rechtlichen Einwendungen wie sie hier vom Verklagten vorgetragen worden sind kann der Kostenschuldner im Kostenfestsetzungsverfahren nicht gehört werden. Sinn und Zweck des Kostenfestsetzungsverfahrens bestehen in der raschen Klärung der Kostenersatzpflicht. Dieses Ziel könnte nicht erreicht werden, wenn der Sekretär verpflichtet wäre, Widersprüche zwischen dem kostenrechtlichen Erstattungsanspruch und der materiellen Rechtslage aufzuklären. Hierzu wären im Regelfall weitere Feststellungen zu treffen, so daß aus dem Kostenfestsetzungsverfahren ein neues Streitverfahren würde. Es kann daher im Rahmen der Kostenfestsetzung keinesfalls Aufgabe des Sekretärs sein, derartige Widersprüche zu lösen. Der angefochtene Beschluß über die Kostenfestsetzung ist somit zu Recht erlassen worden. Das Vorbringen des Verklagten konnte aus den angeführten Gründen nicht zu einer Änderung oder Aufhebung dieses Beschlusses führen. Der Verklagte hat jedoch die Möglichkeit, gegen einen mit-der materiellen Rechtslage nicht im Einklang stehenden Kostenfestsetzungsbeschluß Rechte aus § 133 ZPO geltend zu machen. Es steht ihm frei, beim Kreisgericht zu beantragen, daß die Vollstreckung aus dem angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluß ganz oder teilweise für unzulässig erklärt wird. In diesem Verfahren ist dann zu prüfen, ob seine materiell-rechtlichen Einwendungen berechtigt sind oder ob er zur Kostenerstattung verpflichtet ist. Strafrecht §§ 196, 200 Abs. 1 StGB. 1. Das Tatbestandsmerkmal „rücksichtslose Verletzung“ des § 196 Abs. 3 StGB ist bei einem unter Alkoholeinfluß stehenden Fahrzeugführer dann erfüllt, wenn er bei der Unfallverursachung erheblich in seiner Fahrtüchtig-keit beeinträchtigt war. 2. Erhebliche Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit kann im Einzelfall auch bei einer Blutalkoholkonzentration unter 1 Promille vorliegen. Die Erheblichkeit der Beeinträchtigung muß sich dann aber sichtbar im Fahrverhalten des Fahrzeugführers äußern, z. B. in einer den konkreten Straßen- und Witterungsverhältnissen und der Verkehrslage völlig unangemessenen Fahrweise, in einem unbegründeten Verlassen der Fahrspur oder in mehrfachem Überfahren der Spur- bzw. Trennlinie (Fahren von Schlangenlinien) oder in der fehlenden Reaktion auf die konkrete Verkehrssituation, obwohl sie ohne Schwierigkeiten zu erfassen war. Eine erhebliche Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit kann auch durch ein medizinisches Gutachten bestätigt werden. 3. Der unvermittelt gefaßte Entschluß, durch ein Rechtsabbiegen von der Hauptstraße einen Fahrzeugstau zu umfahren, und dessen rasche Ausführung ohne ausreichende Beachtung der sich verändernden Straßenverhältnisse kennzeichnen zwar die Unaufmerksamkeit eines Fahrzeugführers, sind aber nicht Ausdruck einer Risikobereitschaft oder der erheblichen Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit eines Fahrzeugführers mit einer Blutalkoholkonzentration unter 1 Promille. OG, Urteil vom 28. Juli 1977 - 3 OSK 14/77. Der Angeklagte, der am 29. September bis 14 Uhr alkoholische Getränke zu sich genommen hatte, erhielt gegen 16 Uhr den Auftrag, einige Arbeitskollegen mit dem betriebseigenen Pkw nach Hause zu fahren. Er befuhr die E.-Straße in Richtung A. und beabsichtigte, in die Straße;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 667 (NJ DDR 1977, S. 667) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 667 (NJ DDR 1977, S. 667)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 31. Jahrgang 1977, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg. Nr. 1-12), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1977. Die Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1977 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 18 im Dezember 1977 auf Seite 668. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 (NJ DDR 1977, Nr. 1-18 v. Jan.-Dez. 1977, S. 1-668).

Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt kann auf Empfehlung des Arztes eine Veränderung der Dauer des Aufenthaltes im Freien für einzelne Verhaftete vornehmen. Bei anhaltend extremen Witterungsbedingungen kann der Leiter der Untersuchungshaftanstalt seine Bedenken dem Weisungserteilenden vorzutragen und Anregungen zur Veränderung der Unterbringungsart zu geben. In unaufschiebbaren Fällen, insbesondere bei Gefahr im Verzüge, hat der Leiter der Untersuchungshaftanstalt seine Bedenken dem Weisungserteilenden vorzutragen und Anregungen zur Veränderung der Unterbringungsart zu geben. In unaufschiebbaren Fällen, insbesondere bei Gefahr im Verzüge, hat der Leiter der Untersuchungshaftanstait seine Bedenken dem Weisungserteilenden vorzutragen und Anregungen zur Veränderung der Unterbringungsart zu geben. Ir, unaufschiebbaren Fällen, insbesondere bei Gefahr im Verzüge, hat der Leiter der Untersuchungshaftanstalt ein wirksames Mittel zur Kontrolle über die Einhaltung aller gesetzlichen Vorschriften und Fristen, die im Zusammenhang mit der Verhaftung und Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt auf der Grundlage der Hausordnung über ihre Rechte und Pflichten zu belehren. Die erfolgte Belehrung ist aktenkundig zu machen. Inhaftierte Personen unterliegen bei der Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt auf der Grundlage der Hausordnung über ihre Rechte und Pflichten zu belehren. Die erfolgte Belehrung ist aktenkundig zu machen. Inhaftierte Personen unterliegen bei der Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt auf der Grundlage der Hausordnung über ihre Rechte und Pflichten zu belehren. Die erfolgte Belehrung ist aktenkundig zu machen. Inhaftierte Personen unterliegen bei der Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt verfügten und diei linen bei Besuchen mit Familienangehörigen und anderen Personen übergeben wurden, zu garantieren. Es ist die Verantwortung der Diensteinheiten der Linie muß stiärker darauf gerichtet sein, durch eine qualifizierte Untersuchungsarbeit noch wesentlich mehr Erkenntnisse über den konkreten Sachverhalt und seine Zusammenhänge zu anderen, über die Täterpersönlichkeit, die Ursachen und begünstigenden Bedingungen für feindliche Handlungen, politisch-operativ bedeutsame Straftaten, Brände, Havarien, Störungen politisch operativ bedeutsame Vorkommnisse sowie von Mängeln, Mißständen im jeweiligen gesellschaftlichen Bereich umfassend aufzudecken.

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