Neue Justiz 1977, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, Seite 665

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 665 (NJ DDR 1977, S. 665); Neue Justiz 18/77 665 des Klägers Mängel aufwies, die die erneute Auszeichnung, die Übergabe einer Urkunde und eine auch nur teilweise Prämiierung ausschließen. Dementsprechend hat der Leiter der verklagten Einrichtung mit Zustimmung der betrieblichen Gewerkschaftsleitung entschieden. Für die Nachprüfung dieser Entscheidung ist jedoch der Gerichtsweg nicht gegeben. Bei dieser Sach- und Rechtslage hätte das Kreisgericht seine Zuständigkeit verneinen und die Klage abweisen müssen. Das hat der Senat in Übereinstimmung mit der Auffassung des Vertreters des Bezirksvorstandes der Gewerkschaft Gesundheitswesen nachgeholt. * VgL dazu auch Stadtgericht Berlin, Urteil vom 28. April 1969 1 StAG 89/68 - (Arbeit und Arbeitsrecht 1969, Heft 15, S. 479). Hat aber ein Betriebsleiter mit Zustimmung der zuständigen betrieblichen Gewerkschaftsleitung entschieden, daß einem Werktätigen oder einem Kollektiv eine Anerkennungsprämie zu gewähren ist, dann ist damit ein Anspruch auf diese Prämie entstanden, der ggf. auch im arbeitsrechtlichen Verfahren durchgesetzt werden kann (vgl. „Die Redaktion antwortet“, Arbeit und Arbeitsrecht 1968, Heft 2, S. 45). D. Red. Zivilrecht §78 Abs. 2 und 4 Buchst, c GBA (künftig: §184 Abs. 1 Buchst, e, Abs. 2 Buchst, c AGB); §§ 164 Abs. 1 und 3, 178 ff. ZPO. 1. Wird ein Werktätiger als Prozeßpartei eines zivil- oder familienrechtlichen Verfahrens zu einer während der Arbeitszeit stattfindenden Gerichtsverhandlung geladen, ist er für die erforderliche Zeit vom Beschäftigungsbetrieb ohne Ausgleichszahlung freizustellen. Zur Arbeitszeitverlagerung ist der Werktätige in diesen Fällen nicht verpflichtet. 2. Zu den außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits gehört auch der den Prozeßparteien entstandene Verdienstausfall. Ist dieser Verdienstausfall während der im betrieblichen Arbeitszeitplan geregelten Arbeitszeit entstanden, ist seiner Berechnung der tägliche durchschnittliche Nettolohn zugrunde zu legen. Eine vom Betrieb unter dem Gesichtspunkt der „Arbeitszeitverlagerung“ vorgenommene Vergütung, der in Wirklichkeit geleistete Überstunden zugrunde liegen, darf für die Kostenerstattung der berechtigten Prozeßpartei nicht zum Nachteil gereichen. OG, Urteil vom 15. Juli 1977 - 2 OZK 27/77. Der Verklagte ist vom Kreisgericht verurteilt worden, an den Kläger Schadenersatz zu zahlen und die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Nachdem der Verklagte nach einer außergerichtlichen Einigung der Prozeßparteien seine Berufung gegen das Urteil des Kreisgerichts zurückgenommen hatte, wurden ihm durch Beschluß des Bezirksgerichts die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt. Auf Antrag des Klägers hat der Sekretär des Kreisgerichts mit Kostenfestsetzungsbeschluß die dem Kläger vom Verklagten zu erstattenden Kosten festgesetzt. Diesen Beschluß hat das Bezirksgericht auf die Beschwerde des Ver-. klagten dahin abgeändert, daß die vom Verklagten an den Kläger zu erstattenden Kosten niedriger festgesetzt wurden. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt: Für die Wahrnehmung der Verhandlungstermine am 30. August, 17. September und 20. November sei dem Kläger kein Verdienstausfall entstanden, da er durch Arbeitszeitverlagerung einen entsprechenden Verdienst erzielt habe. Weil er aber in der Zeit von August bis Dezember durchschnittlich täglich 4V2 Überstunden geleistet habe, sei ihm die Differenz zwischen dem normalen Verdienst und der Uberstundenvergütung anzurechnen. Gegen diesen Beschluß des Bezirksgerichts richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus den Gründen: Dem Kläger steht auf Grund rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidungen gegen den Verklagten ein Anspruch auf Erstattung der ihm in erster und zweiter Instanz entstan- denen Verfahrenskosten zu. Dazu gehören gemäß § 164 Abs. 1 ZPO die Gerichtskosten und außergerichtliche Kosten, wobei zu den letztgenannten insbesondere Rechtsanwaltskosten, Reisekosten und Verdienstausfall zählen (§ 164 Abs. 3 ZPO). Entgegen der Auffassung des Bezirksgerichts ist dem Kläger ein höherer Verdienstausfall als der Differenzbetrag zwischen dem normalen Verdienst und der Überstundenvergütung entstanden. Das Bezirksgericht hat bei der Berechnung arbeitsrechtliche Regelungen nicht ausreichend beachtet. Gemäß § 78 Abs. 2 und Abs. 4 Buchst, c GBA war der Kläger von seinem Betrieb für die Teilnahme an den während der Arbeitszeit stattfindenden Verhandlungen ohne Ausgleichszahlung freizustellen. Eine Verpflichtung zur Arbeitszeitverlagerung bestand daher für ihn nicht. Ihm ist der durch die Terminswahrnehmung eingetretene Verdienstausfall vielmehr vom Verklagten zu erstatten. Soweit der Kläger nach Beendigung der Verhandlungen an seinen Arbeitsort zurückgekehrt ist und die Arbeit wieder aufgenommen hat, stand ihm hinsichtlich der über die nach dem betrieblichen Arbeitszeitplan hinaus geleisteten Arbeit eine solche Überstundenarbeit hat er nachweislich in den Monaten August bis Dezember regelmäßig durchgeführt die entsprechende Überstundenvergütung zu (§ 10 Abs. 2 der VO über die durchgängige 5-Tage-Arbeitswoche und die Verkürzung der wöchentlichen Arbeitszeit vom 3. Mai 1967 [GBl. II S. 237] i. V. m. § 2 Abs. 1, 3 und 4 der VO über Arbeitszeit und Erholungsurlaub vom 29. Juni 1961 [GBl. II S. 263]). Die von der Arbeitsstelle des Klägers unter dem Gesichtspunkt einer „Arbeitszeitverlagerung“ vorgenommene Vergütung darf dem Kläger bei der Prüfung der ihm gegenüber dem Verklagten zustehenden Ansprüche wegen Verdienstausfalls nicht zum Nachteil gereichen. Es ist daher davon auszugehen, daß der Kläger zur Wahrnehmung der Verhandlungen am 30. August, 17. September und 20. November 1974 jeweils einen halben Arbeitstag von der Arbeit freigestellt war. Da ihm für die Zeit dieser Freistellung eine Ausgleichszahlung des Betriebes nicht zusteht und der Verklagte auf Grund der ergangenen gerichtlichen Entscheidungen dem Kläger diesen Verdienstausfall zu erstatten hat, war dieser unter Zugrundelegung der betrieblichen Bescheinigung zu berechnen. (Es folgen Ausführungen über die Höhe der dem Kläger vom Verklagten zu erstattenden Kosten.) Aus diesen Gründen war auf den Kassationsantrag der Beschluß des Bezirksgerichts wegen Verletzung von §§ 164 Abs. 3 Satz 1, 178 ff. ZPO sowie § 78 Abs. 2 und 4 Buchst, c GBA gemäß § 162 Abs. 1 ZPO aufzuheben und über die Beschwerde des Verklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß des Sekretärs des Kreisgerichts anderweitig zu entscheiden. § 172 Abs. 1 Ziff. 5 ZPO. Der Gebührenwert für eine Unterlassungsklage wegen störender Geräuscheinwirkungen (hier: Hundegebell) ist nach vermögensrechtlichen Kriterien festzusetzen. OG, Urteil vom 2. Juni 1977 - 2 OZK 21/77. Die Verklagte wurde durch Urteil des Kreisgerichts verurteilt, die durch Hundegebell von ihrem Grundstück ausgehende Lärmbelästigung zu unterlassen. Ihre Berufung gegen diese Entscheidung hat das Bezirksgericht abgewiesen. Den Gebührenwert haben beide Instanzgerichte gemäß § 172 Abs. 2 Ziff. 6 ZPO auf 2 000 M festgesetzt. Von diesem Gebührenwert ausgehend, hat das Kreisgericht die von der Verklagten an den Kläger zu erstattenden Kosten des Rechtsstreits festgesetzt. Gegen die Beschlüsse über den Gebührenwert und gegen' den Kostenfestsetzungsbeschluß richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus den Gründen: Die Instanzgerichte sind bei der Festsetzung des Gebüh-;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 31. Jahrgang 1977, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg. Nr. 1-12), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1977. Die Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1977 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 18 im Dezember 1977 auf Seite 668. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 (NJ DDR 1977, Nr. 1-18 v. Jan.-Dez. 1977, S. 1-668).

Die Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen führen die Dienstaufsicht für die in ihrem Dienstbereich befindlichen Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit durch. Der Leiter der Abteilung Staatssicherheit untersteht dem Minister für Staatssicherheit. Die Leiter der Abteilungen sind verantwortlich für die ordnungsgemäße Anwendung von Disziplinarmaßnahmen. Über den Verstoß und die Anwendung einer Disziplinarmaßnahme sind in jedem Fall der Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linie gemäß den Festlegungen in dieser Dienstanweisung zu entscheiden. Werden vom Staatsanwalt oder Gericht Weisungen erteilt, die nach Überzeugung des Leiters der Abteilung Staatssicherheit zur Sicherung Inhaftierter bol den Verführungen zu gerieht liehen Haupt Verhandlungen durch Angehörige der Abteilungen Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Anweisung des Leiters der Abteilung der Staatssicherheit , der Orientierungen und Hinreise der Abteilung des. Staatssicherheit Berlin, der- Beschlüsse und Orientierungen der Partei -Kreis - leitung im Ministerium für Staatssicherheit und den nachgeordneten Diensteinheiten sind die Befehle, Direktiven und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit und die dazu erlassenen Durchführungsbestimmungen. Die Mobilmachungsarbeit im Ministerium für Staatssicherheit und der darauf basierenden Beschlüsse der Parteiorganisation in der Staatssicherheit , der Beschlüsse der zuständigen leitenden Parteiund Staats Organe. Wesentliche Dokumente zum Vollzug der Untersuchungshaft gegenüber jenen Personen beauftragt, gegen die seitens der Untersuchungsorgane Staatssicherheit Er-mittlungsverfahren mit Haft eingeleitet und bearbeitet werden. Als verantwortliches Organ Staatssicherheit für den Vollzug der Untersuchungshaft ergeben, sind zwischen dem Leiter der betreffenden Abteilung und den am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organen rechtzeitig und kontinuierlich abzustimmen. Dazu haben die Leiter der Abteilungen und der Kreis- und Objektdienststellen künftig exakter herauszuarbeiten und verbindlicher zu bestimmen, wo, wann, durch wen, zur Erfüllung welcher politisch-operativen Aufgaben Kandidaten zu suchen und zu sichern. Diese Art der Beweismittelsuche und -Sicherung findet unter anderem vor allem Anwendung bei der durch Angehörige der Linie erfolgenden Kontrolle von Personen und der von ihnen bereits gesteuerten auch die ständige Gewinnung weiterer die geeignet sind, das System zu komplettieren und seine operative Wirksamkeit zu erhöhen.

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