Neue Justiz 1977, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, Seite 664

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 664 (NJ DDR 1977, S. 664); 664 fen und zu beurteilen und dabei ggf. nicht dem wissenschaftlich-technischen Höchststand entsprechende Lösungen zu korrigieren bzw. etwas zu ihrer Korrektur zu veranlassen. Wird festgestellt, daß der Kläger aus der mit ihm vereinbarten Arbeitsaufgabe heraus nicht verpflichtet war, die im Neuerervorschlag enthaltene Leistung zu erbringen, wäre der Frage nachzugehen, inwieweit ihm zulässigerweise der Auftrag erteilt wurde, das ihm vorgelegte Projekt auf mögliche Verbesserungen und Veränderungen zu überprüfen. Der Kläger hat bestritten, einen solchen Auftrag erhalten zu haben. Zu seiner wiederholten Behauptung, er habe lediglich einem anderen Kollegen eine Gefälligkeit erweisen wollen, habe jedoch keinen konkreten Auftrag gehabt, werden weitere Feststellungen ebenfalls notwendig sein. Sollte sich die Behauptung des Klägers als zutreffend erweisen, wäre in rechtlicher Hinsicht davon auszugehen, daß auch bei einer freiwillig übernommenen Arbeitsleistung innerhalb des Arbeitsrechtsverhältnisses der Werktätige pflichtgemäß zu arbeiten hat. Bezogen auf den hier zu entscheidenden Sachverhalt würde sich das auf die Frage konzentrieren, ob die vom Kläger übernommene Überprüfung von Berechnungen und Maßangaben die Prüfung des Projekts mit einschloß. Jedoch müßte als Voraussetzung dafür festgestellt sein, um welche Art von Projektänderung es sich handelte und inwieweit es dabei um grundlegende Veränderungen oder bloße Korrekturen ging. Erst wenn diese Fragen geklärt sind, wird eine abschließende Entscheidung über den vom Kläger erhobenen Vergütungsanspruch getroffen werden können. Aus diesen Gründen war die auf einem nicht ausreichend aufgeklärten Sachverhalt beruhende Entscheidung des Bezirksgerichts (§ 45 Abs. 3 ZPO) aufzuheben und der Streitfall zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückzuverweisen (§ 162 Abs. 1 Satz 1 ZPO). §53 GBA; §11 Abs. 1 der Ordnung über die Verleihung des Ehrentitels „Kollektiv der sozialistischen Arbeit“. Gegen die Entscheidung eines Betriebsleiters, daß ein Werktätiger keinen Anteil von der im Zusammenhang mit der Verleihung des Ehrentitels „Kollektiv der sozialistischen Arbeit“ gewährten kollektiven Anerkennungsprämie erhält, ist der Gerichtsweg nicht gegeben. BG Suhl, Urteil vom 17. Mai 1977 - BAB 5/77. Der Kläger arbeitet in einem Krankenhaus. Er war bis 1975 Mitglied eines „Kollektivs der sozialistischen Arbeit“. Bei der erneuten Verteidigung dieses Titels im Jahre 1976 wurde er im Einvernehmen mit dem Kollektiv und mit gewerkschaftlicher Zustimmung nicht mit ausgezeichnet. Er erhielt keinen Anteil an der Kollektivprämie und keine Urkunde. Diese Maßnahme wurde damit begründet, daß die Arbeitsleistungen des Klägers nicht immer zufriedenstellend gewesen seien, er die Arbeitszeit nicht voll ausgenutzt habe und wegen einer Eigentumsverfehlung zur Verantwortung gezogen werden mußte. Auch habe er seine innerhalb des Kollektivs für das Jahr 1976 übernommenen individuellen Verpflichtungen nur ungenügend erfüllt. Der Kläger hat bei der Konfliktkommission beantragt, die verklagte Einrichtung zur Zahlung des Prämienanteils zu verpflichten. Die Konfliktkommission wies den Antrag des Klägers zurück, weil sie nicht zuständig sei. Bei der geforderten Prämie handele es sich um eine Anerkennungsprämie, für die der Gerichtsweg nicht gegeben sei. Das Kreisgericht hat auf den Einspruch des Klägers die Verklagte verpflichtet, an den Kläger eine Prämie von 100 M zu zahlen, und im übrigen die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, daß es sich bei der vom Kläger geforderten Prämie um eine Erfüllungsprämie handele. Die Arbeitsleistungen des Klägers rechtfertigten unter Berücksichtigung der bei der Jahresendprämie entwickelten Differenzierungsprinzipien bei Disziplinverstößen zwar nicht den vollen Anteil von 225 M an der Kol- Neue Justiz 18/77 lektivprämie, ein Betrag von 100 M stehe dem Kläger jedoch zu. Gegen dieses Urteil hat die Verklagte Berufung eingelegt und vorgetragen, daß die vom Kläger gezeigten Arbeitsleistungen keine Prämiierung rechtfertigen. Für die Verklagte gelte die VO über Planung, Bildung und Verwendung des Prämienfonds und des Kultur- und Sozialfonds in den staatlichen Organen und staatlichen Einrichtungen vom 31. Januar 1974 (GBl. I S. 105). Diese Verordnung sehe keine Jahresendprämie mit dem Charakter der Erfüllungsprämie vor. Die Arbeitsleistungen im Gesundheitswesen seien nicht nach klaren Leistungskriterien meßbar; damit fehlten die Voraussetzungen einer Erfüllungsprämie gemäß § 53 Abs. 3 GBA. Die Verklagte hat beantragt, das Urteil des Kreisgerichts aufzuheben und die Forderung des Klägers abzuweisen. Der Kläger hat beantragt, die Berufung abzuweisen. Der Vertreter des Bezirksvorstandes der Gewerkschaft Gesundheitswesen hat den Standpunkt vertreten, daß es sich bei der vom Kläger geforderten Prämie um eine Anerkennungsprämie nach § 11 Abs. 1 der Ordnung über die Verleihung des Ehrentitels „Kollektiv der sozialistischen Arbeit“ (Anlage zur VO über den Ehrentitel „Kollektiv der sozialistischen Arbeit“ vom 13. September 1972 [GBl. II S. 597]) handele, für deren Gewährung nach der kollektiven Einschätzung die entsprechenden Leistungen des Klägers nicht Vorgelegen hätten. Die Berufung hatte Erfolg. Aus den Gründen: Das Kreisgericht hat den Sachverhalt ausreichend aufgeklärt, jedoch aus ihm nicht die richtigen Schlußfolgerungen gezogen. Grundsätzlich werden Prämien für die Erreichung überdurchschnittlicher Arbeitsleistungen zusätzlich zum Lohn gewährt. Auf diese Prämien besteht ein auch vor den gesellschaftlichen und staatlichen Gerichten durchsetzbarer Rechtsanspruch, wenn die nach § 53 Abs. 3 GBA für die Prämien vorgegebenen meßbaren Leistungskriterien erfüllt sind, es sich also um Erfüllungsprämien handelt. Sollen prämiierungswürdige überdurchschnittliche Leistungen, die nicht anhand konkret meßbarer Arbeitsergebnisse nachgewiesen werden können, mit einer Geldprämie anerkannt werden, so ist das in Form von Anerkennungsprämien möglich. Die Gewährung einer solchen Prämie liegt im sachlichen Ermessen des Betriebsleiters und erfolgt nach gewissenhafter kollektiver Einschätzung und mit gewerkschaftlicher Zustimmung. Auf die Gewährung einer solchen Anerkennungsprämie besteht in der Regel kein Rechtsanspruch, so daß für die Überprüfung der Entscheidung des Leiters der Gerichtsweg nicht gegeben ist.* Das Kollektiv, dem der Kläger angehört, hat am 30. Juni 1976 ein Programm zur erneuten Verteidigung des Staatstitels „Kollektiv der sozialistischen Arbeit“ beschlossen, das Vorhaben zur vorbildlichen Erfüllung der Arbeitsaufgaben und gesellschaftliche Verpflichtungen enthält. Konkret meßbare Leistungskriterien waren hierzu nicht zu erarbeiten. Für eine Prämiierung besonders guter Leistungen nach diesem Programm war § 5 der VO über die Planung, Bildung und Verwendung des Prämienfonds und des Kultur-und Sozialfonds in den staatlichen Organen und staatlichen Einrichtungen vom 31. Januar 1974 (GBl. I S. 105) anzuwenden. Eine Berechnung der Prämien wie bei der Jahresendprämie nach dem Grad der Erfüllung der vorgegebenen Leistungskriterien, ggf. mit der entsprechenden Differenzierung für Disziplinverstöße, ist in diesen Fällen nicht möglich. Entgegen der Meinung des Klägers, er habe seine Arbeitspflichten und freiwillig übernommenen Verpflichtungen genauso wie die übrigen Kollektivmitglieder erfüllt, steht nach den Aussagen des Gewerkschaftsvertrauensmannes und des Leiters des Kollektivs fest, daß die Arbeit;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 31. Jahrgang 1977, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg. Nr. 1-12), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1977. Die Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1977 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 18 im Dezember 1977 auf Seite 668. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 (NJ DDR 1977, Nr. 1-18 v. Jan.-Dez. 1977, S. 1-668).

Die Art und Weise der Begehung der Straftaten, ihre Ursachen und begünstigenden Umstände, der entstehende Schaden, die Person des Beschuldigten, seine Beweggründe, die Art und Schwere seiner Schuld, sein Verhalten vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht aufgeklärt und daß jeder Schuldige - und kein Unschuldiger - unter genauer Beachtung der Gesetze zur Verantwortung gezogen wird. sstu. Die Rechte und Pflichten inhaftierter Beschuldigter ergeben; sich aus verschiedenen Rechtsnormen: Verfassung der - Strafprozeßordnung Gemeinsame Anweisung des GeneralStaatsanwalts der des Ministers für Staatssicherheit, des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft, Dienstanweisung für den Dienst und die Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten des Staatssekretariats für Staatssicherheit aus dem Oahre durch dienstliche Bestimmungen und Weisungen des Genossen Minister, wie zum Beispiel die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - Untersuchungshaftvollzugsordnung , die Änderung zur Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - Untersuchungshaftvollzugsordnung , die Änderung zur Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft und den dazu erlassenen Anweisungen die Kräfte und Mittel des Wach- und Sicherungsdienstes der Abteilung Dem Wachschichtleiter sind die Angehörigen des Wach- und Sicherungsdienstes in den Abteilungen Grundsätze des Wach- und Sicherungs- dienstes - Aufgaben des Wachschichtleiters, Aufgaben des Stellvertreters des Wachschichtleiters, Aufgaben und Befugnisse des Wach-. und Sicherungsdienstes Einsatzformen des Wach- und Sicherungsdienstes haben gegenüber den Inhaftierten und Strafgefangenen Weisungsrecht. Das Weisungsrecht bezieht sich auf - die Durchsetzung dieser Dienstanweisung, die Durchsetzung der Untersuchungshaftvollzugsordnung und - die Durchsetzung der Ordnungs- und Verhaltensregeln sowie die Nichtbefolgung der Weisungen der Mitarbeiter der Untersuchungshaftanstalten, zum Beispiel das Nichtaufstehen nach der Nachtruhe, das Nichtverlassen des Verwahrraumes zur Vernehmung, zum Aufenthalt im Freien in Anspruch zu nehmen und die Gründe, die dazu führten, ist ein schriftlicher Nachweis zu führen. eigene Bekleidung zu tragen. Es ist zu gewährleisten, daß ständig eine angemessene Anzahl von Bekleidung für Zugänge im Aufnahmeraum und im Bereitstellungsraum - Station - zur Verfügung stehen.

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