Neue Justiz 1977, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, Seite 662

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 662 (NJ DDR 1977, S. 662); 662 Neue Justiz 18/77 Rechtsprechung Arbeitsrecht §§ 112 ff. GBA. Der Berechnung des Schadens für die Anwendung der ar-beitsrechtlichen materiellen Verantwortlichkeit Werktätiger im Bereich der Gaststätten ist der Gaststättenverkaufspreis der jeweiligen Preisstufe zugrunde zu legen. Davon ausgenommen sind Handelsware und solche Waren, die in § 4 Abs. 1 der AO Nr. 3 über den Verkauf von Waren über die Straße vom 30. Januar 1968 (GBl. II S. 73) aufgezählt sind. OG, Urteil vom 12. August 1977 - OAK 18/77. Der Verklagte war bei der Klägerin (VE Gaststätten- und Hotelorganisation) als Lagerleiter beschäftigt. Nach den Feststellungen im Strafverfahren entnahm er aus dem ihm an vertrauten Lager der HO-Gaststätte verschiedene Waren, vorwiegend Tabakwaren und Spirituosen. Diese verkaufte er an Dritte bzw. verbrauchte sie selbst. Die Verkaufserlöse führte er nicht oder nur teilweise an die Klägerin ab. Das Kreisgericht verurteilte deshalb den Verklagten wegen mehrfachen Diebstahls und Untreue zum Nachteil sozialistischen Eigentums zu einer Freiheitsstrafe und zum Schadenersatz an die Klägerin in Höhe von 3 228,45 M. Mit ihrer weitergehenden Forderung wurde die Klägerin abgewiesen, weil sie den Schadenersatz nur auf der Grundlage des Einzelhandelsverkaufspreises (EVP) und nicht auf der des Gaststättenverkaufspreises (GVP) berechnen dürfe. Gegen die Entscheidung über den Schadenersatzanspruch legte der Staatsanwalt Beschwerde ein. Er rügte die Berechnung des Schadens nach dem EVP der vom Verklagten rechtswidrig entnommenen Waren. Vielmehr müsse der GVP angewendet werden. Die Klägerin beantragte nunmehr, den Verklagten zur Schadenersatzleistung in Höhe von 3 670,32 M zu verpflichten. Das Bezirksgericht wies die Beschwerde des Staatsanwalts ab und verpflichtete den Verklagten unter Berücksichtigung eines Rechenfehlers der Klägerin, an diese 2 985,65 M Schadenersatz zu zahlen. Zur Begründung führte das Bezirksgericht aus, bei einer unrechtmäßigen Entnahme von Waren in einem Gaststättenbetrieb könne regelmäßig nicht vom GVP ausgegangen werden, weil der eine entsprechende Bearbeitungs- bzw. Handelsstufe voraussetze. Das Kreisgericht habe deshalb der Berechnung zutreffend den EVP zugrunde gelegt. Gegen dieses Urteil richtet sich der Kassationsantrag des Generalstaatsanwalts der DDR, mit dem Verletzung des § 114 Abs. 1 GBA gerügt wird. Der Kassationsantrag hatte Erfolg. Aus den Gründen: Das Bezirks- und das Kreisgericht haben den Begriff des Schadens, wie er in den §§112 ff. GBA verwendet wird, ganz allgemein und wegen der vorsätzlichen Verursachung des Schadens durch den Verklagten im konkreten Fall den Begriff des gesamten Schadens als Maßstab für seine Ersatzpflicht fehlerhaft interpretiert. Das Bezirksgericht beruft sich dabei unzutreffend auf Ziff. 2.2. der Richtlinie Nr. 29 des Plenums des Obersten Gerichts zur Anwendung der §§ 112 ff. GBA vom 25. März 1970 (GBl. II S. 267; NJ-Beilage 2/70 zu Heft 9)1 i. d. F. der Beschlüsse des Plenums des Obersten Gerichts vom 19. Juni 1974 (NJ 1974 S. 417) und vom 17. Dezember 1975 (NJ-Beilage 1/76 zu Heft 3) sowie auf Ziff. 8 des Berichts des Präsidiums des Obersten Gerichts vom 18. Dezember 1974 über die Umsetzung der 8. Plenartagung des Obersten Gerichts (NJ 1975 S. 71). In Ziff. 2.2. der Richtlinie Nr. 29 wird der für den Eintritt der materiellen Verantwortlichkeit eines Werktätigen unerläßliche Vermögensschaden als Vermögensdifferenz zum Nachteil des Betriebes bezeichnet, die zwischen dem Vermögensbestand, der bei pflichtgemäßem Handeln des Werktätigen vorhanden wäre, und dem Vermögensbestand, der als Folge des schuldhaften, arbeitspflichtverletzenden Handelns des Werktätigen festgestellt wird, besteht. Wonach der Vermögensbestand zu bemessen ist, im konkreten Fall Einzelhandels- oder Gaststättenverkaufspreis, wird hierdurch ersichtlich nicht beantwortet und mußte nach dem Anliegen dieses Teils der Richtlinie Nr. 29 auch nicht beantwortet werden. In Ziff. 8 des genannten Berichts des Präsidiums des Obersten Gerichts wiederum geht es um eine Anleitung der Rechtsprechung zur strafrechtlichen Beurteilung der Tatschwere und damit auch der Strafzumessung bei Angriffen auf das sozialistische Eigentum. Das Präsidium des Obersten Gerichts spricht sich gegen eine unterschiedliche Beurteilung der Tatschwere in Fällen aus, in denen gleichartige Gegenstände entweder aus der Produktion des Betriebes, dem Großhandel oder dem Einzelhandel entwendet wurden. Eine unterschiedliche Beurteilung wird nach dem Hinweis des Präsidiums vermieden, wenn der Wertumfang des Angriffs auf das sozialistische Eigentum nach dem Einzelhandelsverkaufspreis beurteilt wird. Das Präsidium fordert jedoch zugleich und das ist der für die Behandlung des vorliegenden Streitfalls wesentliche Aspekt , der Schadenersatzverurteilung bei Diebstahl von Erzeugnissen aus Industriebetrieben den Betriebsoder Industrieabgabepreis, im Großhandel den Großhandelsabgabepreis und im Einzelhandel den Einzelhandelsverkaufspreis zugrunde zu legen.2 Daß der Gaststättenverkaufspreis nicht mit genannt wurde, ist keinesfalls im Sinne der Auffassung des Bezirksgerichts als ausdrücklicher Ausschluß des GVP zu werten. Vielmehr sollte durch die Aufzählung verdeutlicht werden, daß der für die jeweilige Stufe verbindliche Abgabepreis heranzuziehen ist. Die Aufzählung trägt somit lediglich beispielhaften Charakter. Im Bereich der Gaststätten stellt sich der GVP als Abgabepreis dar. Den EVP gibt es hier als Abgabepreis gar nicht, wenn von Handelsware (soweit sich Straftaten des Verklagten hierauf erstreckten, kam unstreitig der EVP zur Anwendung) und auch von Waren abgesehen wird, die in § 4 Abs. 1 der AO Nr. 3 über den Verkauf von Waren über die Straße vom 30. Januar 1968 (GBl. II S. 73; Ber. GBl. II S. 709) aufgezählt sind. Ein Straßenverkauf gemäß § 2 Abs. 2 der AO war jedoch für die Gaststätte gar nicht vorgesehen. Die vom Verklagten entwendeten Waren fallen auch nicht unter § 4 Abs. 1 der AO Nr. 3. Ein dennoch erfolgter Verkauf dieser Waren über die Straße hätte gemäß § 4 Abs. 2 der AO Nr. 3 nur zum GVP geschehen dürfen. Soweit das Bezirksgericht die Anwendung des GVP mit der Überlegung ablehnt, er schließe Leistungen ein, die der geschädigte Betrieb wegen des Diebstahls gar nicht zu erbringen brauchte (z. B. den glasweisen Ausschank von Spirituosen, das Servieren, die Reinigung der Gläser u. a.), unterliegt es hier einem Trugschluß. Die Gaststätte wird, sobald sie die entsprechenden Waren übernommen hat, dafür mit dem GVP der jeweiligen Preisstufe belastet. In dieser Höhe muß sie Abführungen erbringen. Im Umfang der Straftaten des Verklagten war sie hierzu nicht in der Lage. Darin drückt sich der Schaden aus, den der Verklagte gemäß § 114 Abs. 1 GBA zu ersetzen hat. Abgesehen davon, daß es praktisch kaum möglich sein dürfte, Einsparungen an Gaststättenleistungen infolge der bereits im Lager der Gaststätte begangenen Straftaten zu errechnen und auszuweisen, besteht auch angesichts der rechtlichen Regelungen und im Interesse der richtigen Wertung der Straftaten keine Möglichkeit, anders zu verfahren. Die Konsequenz des Gedankengangs des Bezirks-;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 31. Jahrgang 1977, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg. Nr. 1-12), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1977. Die Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1977 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 18 im Dezember 1977 auf Seite 668. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 (NJ DDR 1977, Nr. 1-18 v. Jan.-Dez. 1977, S. 1-668).

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