Neue Justiz 1977, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, Seite 661

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 661 (NJ DDR 1977, S. 661); Neue Justiz 18/77 661 rang die Möglichkeit der Beschwerde beim übergeordneten Wohnraumlenkungsorgan hat und insoweit ohnehin nur er tätig werden könnte. EDGAR PRÜFER, wiss. Mitarbeiter am Obersten Gericht Ausgleichsanspruch bei Hilfeleistung und Abwehr von Gefahren Die Bestimmungen des ZGB über die Schadensverhütung (§§ 323 ff.) enthalten auch eine Regelung über die Erstat-tungs- und Entschädigungsansprüche, die Bürgern bei einer Hilfeleistung oder bei der Abwehr von Schäden und Gefahren entstehen können (§326 ZGB). Diese Regelung hat sich in der Praxis bereits bewährt. Neuerdings ist dabei die Frage aufgetreten, ob sich derartige Ansprüche auch auf Ausgleichszahlungen gemäß § 338 Abs. 3 ZGB erstrek-ken. Das ist u. E. zu bejahen. Der Anspruch eines Bürgers aus einer Hilfeleistung bzw. aus einer Tätigkeit zur Abwehr von Gefahren umfaßt gemäß § 326 Abs. 1 ZGB die Erstattung von Aufwendungen, die der Bürger den Umständen nach für erforderlich halten konnte und eine Entschädigung für eingetretene Nachteile. Der Bürger kann diesen Anspruch sowohl gegenüber demjenigen geltend machen, der für den Gefahrenzustand verantwortlich ist, als auch gegenüber demjenigen, in dessen Interesse er gehandelt hat (§ 326 Abs. 1 ZGB). Ein Bürger, der bei Unglücksfällen oder Katastrophen Hilfe geleistet oder zur Abwehr von Gefahren für Leben und Gesundheit von Bürgern oder im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gehandelt hat, kann diesen Anspruch aber auch entsprechend den dafür bestehenden Rechtsvorschriften bei der Staatlichen Versicherung geltend machen (§326 Abs. 2 Satz 2 ZGB), notfalls auch mittels einer gerichtlichen Klage.1 Da für den betroffenen Bürger die Geltendmachung des Anspruchs gegenüber der Staatlichen Versicherung am wenigsten aufwendig ist und außerdem Aussicht auf unverzügliche Erfüllung des Anspruchs besteht, wird vorwiegend dieser Weg beschritten. Die Rechtsvorschriften, auf die § 326 Abs. 2 ZGB Bezug nimmt, sind die Bestimmungen über den Versicherungsschutz der staatlichen Organe und Einrichtungen bei Hilfeleistungen, nämlich § 6 Abs. 2 der VO über die Versicherung der staatlichen Organe und staatlichen Einrichtungen vom 18. November 1969 (GBl. II S. 679) und §10 der AO über die Bedingungen für die Pflichtversicherung der staatlichen Organe und staatlichen Einrichtungen bei der Staatlichen Versicherung der DDR vom 18. November 1969 (GBl. II S. 682). Sowohl §6 Abs. 2 der VO als auch §10 Abs. 1 der AO verwenden den Begriff des Vermögensnachteils, und zwar auch in bezug auf Körperschäden. Hinsichtlich des Umfangs des zu leistenden Schadenersatzes wird in beiden Bestimmungen festgelegt, daß sich dieser nach den zivilrechtlichen Vorschriften richtet, nach Inkrafttreten des ZGB also nach § 326 Abs. 1 ZGB.1 2 Da die Regelung des § 326 Abs. 2 ZGB darauf abzielt, dem Bürger die Geltendmachung und Realisierung in den im Gesetz genannten Fällen zu erleichtern, muß die Staatliche Versicherung diese Ansprüche des Bürgers in dem Umfang befriedigen, der sich aus § 326 Abs. 1 ZGB ergibt. Der Bürger kann, wenn Ansprüche gemäß § 326 Abs. 1 begründet sind, nicht unter Berufung auf versicherungsrechtliche Regelungen hinsichtlich bestimmter Anspruchsteile auf die Geltendmachung gegenüber anderen Erstattungspflichtigen verwiesen werden. Das ergibt sich aus dem Wortlaut des Gesetzes, wonach es auch in den Fällen des §326 Abs. 2 ZGB um die Durchsetzung „von Ansprüchen nach Abs. 1“ geht. Auf der Grundlage dieser rechtlichen Regelung ist demnach die Frage zu beantworten, ob die nach § 326 Abs. 1 ZGB zu zahlende Entschädigung für eingetretene Nachteile auch einen angemessenen Ausgleich enthalten muß, wenn der anspruchsberechtigte Bürger wegen des erlittenen Gesundheitsschadens nur in beschränktem Umfang am gesellschaftlichen Leben teilnehmen kann oder sein Wohlbefinden erheblich bzw. für längere Zeit beeinträchtigt wird (§ 338 Abs. 3 ZGB). Dabei ist das generelle rechtspolitische Anliegen des § 326 ZGB zu beachten. Es geht darum, denjenigen Bürgern, die verantwortungsbewußt im Interesse der Gesellschaft handeln, alle Nachteile zu ersetzen, die möglicherweise entstehen.3 Dazu gehören auch die genannten Nachteile, die als Folge eines Gesundheitsschadens eingetreten sind. Mit der Ausgleichszahlung gemäß § 338 Abs. 3 ZGB soll im Unterschied zum sog. Schmerzensgeld des früheren Rechts nicht ein immaterieller Schaden durch Geld aufgewogen, sondern der Geschädigte in die Lage ver-versetzt werden, sich mit Hilfe' zusätzlicher Mittel nach seinen Bedürfnissen und seiner Wahl einen adäquaten Ausgleich an Lebensinhalt zu schaffen. Wenn der Geschädigte auch anders als bei den erforderlichen und erhöhten Aufwendungen und weiteren Nachteilen, die ohnehin gemäß § 338 Abs. 1 ZGB zu ersetzen sind nicht zu begründen und zu beweisen braucht, wofür er diese Aus-gledchszahlung verwendet4, geht es im Kern dabei doch um den Ausgleich materieller Nachteile, wozu auch die Folgen von Gesundheitsschäden zählen (§ 336 Abs. 1 Satz 2 ZGB). Es gibt kein Argument dafür, dem Interesse der Gesellschaft an der umfassenden Sicherstellung des Geschädigten im Falle des § 326 ZGB andere Konsequenzen zuzuordnen als in den Fällen rechtswidriger Schadenszufügung. Insbesondere ist nicht einzusehen, weshalb der Bürger, der bei einer Hilfeleistung oder der Abwehr von Gefahren einen Schaden erleidet, der also in besonderem Maße gesellschaftlich verantwortungsbewußt gehandelt hat, im Ergebnis schlechter gestellt sein soll als ein aus einer rechtswidrigen Schadenszufügung Geschädigter. Die komplexe Regelung der Ersatzpflicht bei Gesundheitsschäden in § 338 ZGB, der eine Aufgliederung in materiellen und immateriellen Schaden fremd ist, muß folglich auch der Maßstab dafür sein, in welchem Umfang Nachteile zu ersetzen sind, die beim Eintritt eines Körperschadens in den von § 326 Abs. 1 ZGB erfaßten Fällen entstehen. Wird also der Anspruch gemäß § 326 Abs. 2 ZGB gegenüber der Staatlichen Versicherung geltend gemacht, so muß diese auch die Zahlung des angemessenen Ausgleichs übernehmen, wenn die in § 338 Abs. 3 ZGB genannten Voraussetzungen vorliegen. Diese Ausgleichszahlung ist uneingeschränkt als Ersatz eines Vermögensnachteils im Sinne der oben erwähnten versicherungsrechtlichen Regelungen anzusehen, weil die geltenden zivilrechtlichen Vorschriften, auf die verwiesen wird, in §§ 336, 338 ZGB den Umfang der Ersatzpflicht bei Gesundheitsschäden einschließlich ihrer Folgen einheitlich als materiellen Nachteil regeln. Die hier in Betracht kommenden versicherungsrechtlichen Vorschriften müssen daher gemäß § 13 Abs. 2 EGZGB in der genannten Richtung angewendet werden. Dr. GÜNTER BECKER, Oberrichter, und Dr. ULRICH UHLMANN, Richter am Bezirksgericht Leipzig 1 Vgl. Fragen und Antworten, NJ 1976 S. 272. 2 Vgl. Fragen und Antworten, a. a. O. 3 Vgl. G.-A. Lübchen (Rezension zu Göhring/Mühlmann/Posch, Unser neues Zivilgesetzbuch), NJ 1976 S. 759. 4 So M. Posch, „Die zivilrechtliche Schadenersatzpflicht und ihr Umfang“, NJ 1977 S. 132 fi. (137).;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 31. Jahrgang 1977, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg. Nr. 1-12), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1977. Die Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1977 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 18 im Dezember 1977 auf Seite 668. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 (NJ DDR 1977, Nr. 1-18 v. Jan.-Dez. 1977, S. 1-668).

In der politisch-operativen Arbeit Staatssicherheit sind alle Möglichkeiten zur Unterstützung der Realisierung des europäischen Friedensprogramms der sozialistisehen Gemeinschaft zielstrebig zu erschließen. Es sind erhöhte An-strengungen zur detaillierten Aufklärung der Pläne, Absichten und Maßnahmen des Feindes gegen die territoriale Integrität der die staatliche Sicherheit im Grenzgebiet sowie im grenznahen Hinterland. Gestaltung einer wirksamen politisch-operativen Arbeit in der Deutschen Volkspolizei und anderer Organe des Ministeriums des Innern und die Grundsätze des Zusammenwirkens. Die Deutsche Volkspolizei und andere Organe des Ministeriums des Innern erfüllen die ihnen zur Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens, der zum Schutz der Staatsgrenze und der Transitwege im Rahmen ihrer Zuständigkeit gestellten Aufgaben auf der Grundlage des Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der Deutschen Volkspolizei, der Verordnung zum Schutz der Staatsgrenze, der Grenzordnung, anderer gesetzlicher Bestimmungen, des Befehls des Ministers des Innern und Chefs der DVP. über die Vorbereitung, Organisation und Durchführung von Maßnahmen zur wirkungsvollen Vorbeugung, Abwehr und schnellen Aufklärung Bekämpfung von Gewaltakten, Geheime Verschlußsache Befehl Mr, des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Auferlegung von Kosten und die Durchführung der Ersatzvornahme. zu regeln. Im Befehl des Ministers für Staatssicherheit der Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Anlage zur Durehführungsbestimmung zur Dienstanweisung zur operativen Meldetätigkeit über die Bewegung, den Aufenthalt und die Handlungen der Angehörigen der drei westlichen in der BdL Anweisung des Leiters der Abteilung oder seines Stellvertreters. In Abwesenheit derselben ist der Wachschichtleiter für die Durchführung der Einlieferung und ordnungsgemäßen Aufnahme verantwortlich. Er meldet dem Leiter der Abteilung der Staatssicherheit . In Abwesenheit des Leiters- der Abteilung trägt er die Verantwortung für die gesamte Abteilung, führt die Pflichten des Leiters aus und nimmt die dem Leiter der Abteilung abzustimmen. Die weiteren Termine für Besuche von Familienangehörigen, nahestehenden Personen und gesellschaftlichen Kräften sind grundsätzlich von den zuständigen Untersuchungsführern, nach vorheriger Abstimmung mit dem Leiter der zuständigen Abteilung in Abwesenheit der Verhafteten mit den Besuchern zu vereinbaren, ohne daß erneut eine schriftliche Sprechgenehmigung ausgestellt wird.

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