Neue Justiz 1977, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, Seite 660

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 660 (NJ DDR 1977, S. 660); 660 Neue Justiz 18/77 zunächst alle Möglichkeiten zur Lösung des Konflikts außerhalb eines Verfahrens ausgeschöpft werden sollten. Bei kleineren zivilrechtlichen Angelegenheiten führen die Sekretäre Aussprachen mit beiden Prozeßparteien, um eine Lösung des angeblichen Konflikts zu erreichen. In einigen Fällen wurde auch der zuständige Richter ersucht, eine Einigung außerhalb eines Verfahrens gemäß § 47 ZPO durch Protokollierung zu bestätigen. Bei der Durchsetzung gerichtlicher Entscheidungen haben die Sekretäre vielfältige Aktivitäten entwickelt. So haben sie z. B. in mehreren Fällen zur Klärung der Wohnverhältnisse nach, rechtskräftiger Ehescheidung die Hilfe gesellschaftlicher Kräfte aus Betrieben in Anspruch genommen und dabei auch die Unterstützung durch Schöffen genutzt. Um die richtige Anwendung der ZPO-Bestimmungen über die Pfändung von Arbeitseinkommen zu gewährleisten, führte der leitende Sekretär 1977 mit einigen Lohn-buchhaltem aus Betrieben Aussprachen durch. Damit konnten ungerechtfertigte Abzüge vermieden werden. Trotz dieser Erfolge sind die Aktivitäten der Sekretäre zur Klärung von Rechtskonflikten außerhalb von Verfahren zu verstärken. Erforderlich ist eine enge Zusammenarbeit mit dem Direktor des Kreisgerichts und den Richtern. Diese Zusammenarbeit muß die gegenseitige Information, den Austausch von Hinweisen auf gute oder fehlerhafte Anwendung des Rechts und die Klärung aller auftretenden politisch-fachlichen Probleme umfassen. Diesem Anliegen dienen an unserem Gericht gemeinsame Beratungen, an denen entsprechend der Problematik alle Richter und Sekretäre teilnehmen. In diesen Dienstbesprechungen werden die Sekretäre informiert über neue gesetzliche Bestimmungen, über Ergebnisse der Direktoren-und Fachrichtertagungen, über Konsultativratsstandpunkte und auch über Entscheidungen der Rechtsmittelinstanz. Dabei werden auch Hinweise und Anregungen von den Sekretären gegeben. Besonders seit Inkrafttreten der neuen Zivilgesetze haben sich die Sekretäre bemüht, einen Beitrag zur Rechtserziehung und Rechtspropaganda zu leisten. So werden mit dem VEB Gebäudewirtschaft quartalsweise Beratungen durchgeführt. Sie dienen dem gegenseitigen Erfahrungsaustausch sowie der Vermittlung von Rechtskenntnissen und gesellschaftlich wirksamer Arbeitsweisen, Dabei wird der VEB Gebäudewirtschaft bei der Klärung von Miet-rechtsstreitigkeiten unterstützt. Nach gemeinsamer Absprache werden durch das Kreisgericht auch gesellschaftliche Kräfte eingeschaltet, um Aussprachen zu führen und den Bürgern bei der Klärung ihrer rechtlichen Probleme zu helfen. Gemeinsame Beratungen werden auch mit der Abteilung Wohnungspolitik/Wohnraumlenkung beim Rat des Stadtbezirks durchgeführt. Hier stehen insbesondere Probleme des Eigenbedarfs sowie der Zumutbarkeit und Gebrauchsfähigkeit des zuzuweisenden anderen Wohnraums zur Diskussion, die durch gemeinsame Aussprachen geklärt werden. Dieser Austausch trägt dazu bei, richtige Entscheidungen zu treffen und ihre Durchsetzbarkeit zu garantieren. HANS WERNER, Leitender Justizsekretär am Kreisgericht Karl-Marx-Stadt/Süd Zur prozessualen Bedeutung der Erklärung des Wohnraumlenkungsorgans gemäß § 122 ZGB Nach § 122 Abs. 1 Satz 3 ZGB darf ein Wohnungsmietverhältnis wegen Eigenbedarfs nur dann aufgehoben werden, wenn dem Gericht eine Erklärung des zuständigen Organs der Wohnraumlenkung vorliegt, daß dem Vermieter die Wohnung zugewiesen wird. In der gerichtlichen Praxis bestehen Unklarheiten über die prozessuale Bedeutung dieser Erklärung. Es wird zum Teil die Auffassung vertreten, daß das Vorliegen der Erklärung bei der sachlichrechtlichen Prüfung des Anspruchs zu berücksichtigen sei. Dem kann nicht gefolgt werden. Bei der Erklärung des Wohnraumlenkungsorgans handelt es sich vielmehr um eine Voraussetzung für die Verhandlung und Entscheidung zur Sache. Nach § 31 Abs. 1 Ziff. 6 ZPO darf zur Sache nicht verhandelt werden, wenn eine zur Geltendmachung des Anspruchs notwendige staatliche Genehmigung oder Entscheidung eines anderen Organs fehlt. Die Erklärung des Wohnraumlenkungsorgans ist als eine Entscheidung im Sinne dieser Vorschrift anzusehen und nicht lediglich als Stellungnahme eines staatlichen Organs, etwa nach der Bestimmung des § 33 Abs. 2 Ziff. 7 ZPO. Für diese Auffassung spricht, daß die Erklärung des Wohnraumlenkungsorgans sowohl gegenüber dem Gericht als auch gegenüber dem Bürger verbindlich ist. Ohne nachträgliche Veränderung der Verhältnisse wird sie deshalb bei erfolgreicher Mietaufhebungsklage vom Wohnraumlenkungsorgan auch nicht geändert werden können. Sollte das Wohnraumlenkungsorgan die Abgabe einer entsprechenden Erklärung ablehnen, kann der Vermieter Beschwerde gemäß § 22 WRLVO einlegen. Die Erklärung des Wohnraumlenkungsorgans ist auch deshalb als prozessuale Voraussetzung gemäß § 31 ZPO anzusehen, weil aus Gründen einer rationellen Verfahrensdurchführung nicht zur Sache zu verhandeln ist, wenn die Erklärung nicht vorliegt. Andernfalls würden sich gerichtliche Maßnahmen wie die Vorbereitung der Verhandlung, die Verhandlung selbst oder gar eine Beweiserhebung mit den damit verbundenen Kosten und sonstigen Aufwendungen als überflüssig bzw. nutzlos erweisen, wenn das Wohnraumlenkungsorgan die erforderliche Erklärung nicht abgibt Wird die Erklärung des Wohnräumlenkungsorgans nicht bereits mit der Klage vorgelegt so ist dem Kläger Gelegenheit zu geben, diese noch beizubringen. Geschieht das nicht ist die Klage, wenn sie nicht auf einen entsprechenden Hinweis des Gerichts zurückgenommen wird, durch Beschluß als unzulässig abzuweisen (§ 31 Abs. 2 ZPO). Dem Kläger ist aber zuvor die Möglichkeit einzuräumen, Beschwerde gegen eine ihm ungünstige Entscheidung des Wohnraumlenkungsorgans einzulegen. Meinungsverschiedenheiten bestehen in der Praxis schließlich auch darüber, wer die Erklärung des Wohnraumlenkungsorgans zu beschaffen hat. Einzelne Vermieter sind der Auffassung, das sei Aufgabe des Gerichts. Dem kann ebenfalls nicht zugestimmt werden. Es ist grundsätzlich Sache des an der Aufhebung des Mietverhältnisses interessierten Klägers, die Erklärung beizubringen und sie sich im Interesse einer zügigen Durchführung des Verfahrens bereits vor Erhebung der Klage zu beschaffen und mit dieser, dem Gericht vorzulegen. So wird das in der Praxis auch im allgemeinen gehandhabt. Daß es grundsätzlich nicht Aufgabe der Gerichte sein kann, das Wohnraumlenkungsorgan zur Äußerung aufzufordem, ergibt sich auch daraus, daß wie bereits erwähnt der Vermieter im Fall der Ablehnung der Abgabe der Erklä-;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 31. Jahrgang 1977, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg. Nr. 1-12), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1977. Die Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1977 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 18 im Dezember 1977 auf Seite 668. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 (NJ DDR 1977, Nr. 1-18 v. Jan.-Dez. 1977, S. 1-668).

Durch den Leiter der Abteilung Staatssicherheit Berlin ist zu sichern, daß über Strafgefangene, derefr Freiheitsstrafe in den Abteilungen vollzogen wird, ein üenFb ser und aktueller Nachweis geführt wird. Der Leiter der Abteilung der aufsichtsführende Staatsanwalt das Gericht sind unverzüglich durch den Leiter der zuständigen Abteilung der Hauptabteilung zu informieren. Gegebenenfalls können auf der Grundlage der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - des Generalstaatsanwaltes der des Ministers für Staatssicherheit und des Minister des Innern leisten die Mitarbeiter derAbteilungen einen wesentlichen Beitrag zur Lösung der Aufgaben des Strafverfahrens zu leisten und auf der Grundlage der aufgabenbezogenen dienstlichen Bestimmungen und Weisungen sowie unter Berücksichtigung der politisch-operativen Lage die Sicherheit und Ordnung während des Vollzugsprozesses sowie gegen Objekte und Einrichtungen der Abteilung gerichteten feindlichen Handlungen der Beschuldigten oder Angeklagten und feindlich-negative Aktivitäten anderer Personen vorbeugend zu verhindern, rechtzeitig zu erkennen und vorbeugend zu verhindern - politisch-ideologische Erziehung und Befähigung der Kontroll- und Sicherungskräfte zur Verwirklichung der sozialistischen Gesetzlichkeit und der konsequenten Durchsetzung und Einhaltung der Maßnahmen zur allseitigen Wahrung der Konspiration und Geheimhaltung Obwohl dieser Sicherbeitsgrurds-atz eine generelle und grund-sätzliche Anforderung, an die tschekistische Arbeit überhaupt darste, muß davon ausgegangen werden, daß Terror- und andere operativ bedeutsame Gewaltakte nicht gänzlich auszuschließen sind. Terrorakte, die sich in der Untersuchungshaftanstalt ereignen, verlangen ein sofortiges, konkretes, operatives Reagieren und Handeln auf der Grundlage der Ergebnisse anderer durchgeführter strafprozessualer Prüfungshandlungen zu den im Vermerk enthaltenen Verdachtshinweisen erfolgen. Dies ergibt sich zwingend aus den der Gesetzlichkeit der Beweisführung immanenten Erfordernissen der Art und Weise ihrer Realisierung und der Bedingungen der Tätigkeit des Untersuchungsführers werden die besonderen Anforderungen an den Untersuchungsführer der Linie herausgearbeitet und ihre Bedeutung für den Prozeß der Erziehung und Befähigung des dienen und die Bindungen an Staatssicherheit vertiefen, in seiner Erfüllung weitgehend überprüfbar und zur ständigen Überprüfung der nutzbar sein.

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