Neue Justiz 1977, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, Seite 655

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 655 (NJ DDR 1977, S. 655); Neue Justiz 18/77 zur Veränderung der Normen oder zu ihrer besseren Durchsetzung einzuleiten sind. Die Kontrolle der sozialen Wirkungen des Rechts ist eine wichtige Voraussetzung, um die gesellschaftliche Wirksamkeit des Rechts zu erhöhen. Es ist angesichts der Vielfalt und Kompliziertheit gesellschaftlicher Prozesse ganz natürlich, daß die mit einer rechtlichen Regelung angestrebten politischen und sozialen Ziele nicht in jedem Fall und in jeder Hinsicht alsbald und in vollem Umfang eintreten. Ebenso natürlich ist es, daß diese oder jene rechtliche Regelung eines Tages nicht mehr dem gesellschaftlichen Entwicklungsstand entspricht. Daher ist die Gesetzgebung eine ständige Aufgabe. Im Programm der SED wird folgerichtig „der planmäßige Ausbau der sozialistischen Rechtsordnung entsprechend dem Reifegrad der sozialistischen Gesellschaft“ gefordert.8 Eine ständige Aufgabe ist es auch, die Übereinstimmung der Rechtsnormen mit der gesellschaftlichen Entwicklung zu prüfen und u. U. die Zielsetzung rechtlicher Regelungen oder die Maßnahmen zur Erreichung dieser Ziele zu verändern. Dazu gehört es u. a., die Tatbestandsbeschreibungen, die Rechtsfolgen, die Sanktionen, die Struktur der Rechte und Pflichten auf ihre Exaktheit und Gesellschaftsgemäßheit hin zu überprüfen. Ferner sind eventuelle Rechtslücken aufzuspüren und sofern dies notwendig ist Wege zu ihrer Beseitigung einzuleiten. Die Kontrolle der Wirksamkeit des sozialistischen Rechts muß sich auch auf die Frage erstrecken, ob eine Rechtsnorm eventuell Nebenwirkungen zeitigt. Unbeabsichtigte Nebenwirkungen treten nicht immer zeitlich parallel mit den von der Norm angestrebten Resultaten auf, sondern machen sich mitunter erst viel später bemerkbar. Das Verhältnis der verschiedenen Wirkungen wirft die Frage nach den Stimuli im Wirkungsprozeß des sozialistischen Rechts auf. Als ein anschauliches Beispiel für die erfolgreiche Lösung dieser Problematik kann das Gesetz über die Unterbrechung der Schwangerschaft vom 9. März 1972 (GBl. I S. 89) angesehen werden. Das Hauptziel dieses Gesetzes ist es, als Bestandteil der weiteren Durchsetzung der realen Gleichberechtigung in unserer Gesellschaft eine größere Selbstbestimmung der Frau über sich selbst zu erreichen. Eine unerwünschte Nebenwirkung wäre beispielsweise ein Rückgang der Geburtenziffer gewesen. Diese Nebenwirkung wurde vermieden, weil parallel zu diesem Gesetz verschiedene sozialpolitische Maßnahmen beschlossen wurden, die soziale Unterstützung usw. für Geburten gewähren. Die Kontrolle der Wirksamkeit kann sich immer nur auf die Wirksamkeit bestimmter Rechtsnormen beziehen. Die gesellschaftliche Wirksamkeit des sozialistischen Rechts zu analysieren heißt, theoretisch und praktisch konkret werden. Zur 'Wirksamkeitsanalyse des Rechts Bei aller Einheitlichkeit, im Grundsätzlichen sind die Bedingungen und Faktoren der Wirksamkeit des Rechts und die Mechanismen der Wirkungsprozesse in verschiedenen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens und auch in verschiedenen Rechtszweigen sehr unterschiedlich. Deshalb sind auch unterschiedliche Formen und Methoden notwendig, um die Wirksamkeit der Rechtsnormen zu analysieren. Auf einige Gesichtspunkte dieser Aufgabenstellung soll im folgenden hingewiesen werden. 1. Zunächst ist Klarheit über das Wesen und den Begriff der Wirksamkeit einer Rechtsnorm zu schaffen. Wir verstehen unter Wirksamkeit der Rechtsnorm das „Verhältnis zwischen dem faktisch erreichten, tatsächlichen Ergebnis ihres Wirkens und dem sozialen Ziel, zu dessen Erreichung diese Norm gesetzt wurde“9. Wirksamkeit des Rechts bzw. einer Rechtsnorm bringt also ein Verhältnis zum Ausdruck und nicht lediglich einen faktisch eingetretenen Zustand; sie ist etwas anderes als bloße Wirkung Eine Aussage über die Wirksamkeit einer Rechtsnorm ist 655 eine Einschätzung, zu der man gelangt, wenn man das Ziel (Sollwert) mit dem Ergebnis (Istwert) vergleicht, wenn man das Erreichte am Ziel als Maßstab mißt. 2. Aus dieser Kennzeichnung der Wirksamkeit des Rechts bzw. einer Rechtsnorm als Grad der Zielerreichung folgt, daß die Wirksamkeit zu graduieren und zu quantifizieren ist. Durch Untersuchung der unterschiedlichen Wirksamkeitsbedingungen ist zu klären, warum die Wirksamkeit gleicher oder ähnlicher Rechtsnormen in einem Falle größer und in einem anderen geringer ist. 3. Die Wirksamkeitsanalyse setzt Klarheit über die politischen und sozialen Ziele voraus, zu deren Erreichung die betreffende Rechtsnorm gesetzt wurde. Oft sind diese Ziele aus der Präambel oder aus Grundsatzbestimmungen der Norm unmittelbar zu entnehmen. Mitunter müssen sie aber erst aus dem rechtspolitischen Anliegen der betreffenden Rechtsnorm erschlossen werden. Namentlich bei größeren Kodifikationen ist das generelle Ziel des betreffenden Gesetzbuchs ein zu allgemeiner Maßstab, der für die Analyse der Wirksamkeit einzelner Rechtsnormen nicht ausreicht. 4. Die größte Schwierigkeit bereitet die Beurteilung ob und inwieweit ein bestimmtes soziales Ergebnis Folge (Wirkung) einer bestimmten Rechtsnorm oder eines Komplexes von Rechtsnormen ist. Um diesen speziellen (kausalen) Zusammenhang aus den universellen Wechselbeziehungen, aus der Vielzahl der wirkenden Faktoren und Bedingungen, die auch zur Herbeiführung des festgestellten sozialen Ergebnisses beigetragen haben, herauszulösen, bedarf es einer theoretischen Abstraktion, die sich auf eine hinreichende Menge soziologisch-empirischer Daten stützen kann und die durch die Erfahrung der gesellschaftlichen Praxis gereift ist. 1 E. Honecker, Bericht des Zentralkomitees der SED an den IX. Parteitag der SED, Berlin 1976, S. 113 f. 2 Programm der SED, Berlin 1976, S. 42. 3 K. Marx, „Kritik des Gothaer Programms“, in: Marx/Engels, Werke, Bd. 19, Berlin 1962, S. 21. 4 Vgl. z. B. M. Rehbinder, in: Jahrbuch für Rechtssoziologie und Rechtsitheorie, Bd. III, Düsseldorf 1972, S. 26. 5 Vgl. Programm der SED, S. 41. 6 Vgl. § 13 des Gesetzes über den Ministerrat der DDR MRG vom 16. Oktober 1972 (GBl. I S. 253) und § 5 Abs. 1 des Gesetzes über die örtlichen Volksvertretungen und ihre Organe in der DDR - GöV - vom 12. Juli 1973 (GBL I S. 313). 7 Vgl. hierzu auch Christoph, a. a. O., S. 504 f. 8 A. a. O., S. 43. 9 Marxistisch-leninistische allgemeine Theorie des Staates und des Rechts, Bd. 4: Das sozialistische Recht, Berlin 1976, S. 190. Uber diese Definition wird aber auch in der Sowjetunion noch diskutiert. Andere Autoren wollen nicht nur das Verhältnis von Ziel und Ergebnis, sondern auch das Verhältnis von Aufwand und Nutzen mit erfaßt wissen. Nochmals: Zum Beginn der mündlichen Verhandlung in Zivilsachen Rechtsanwalt FRIEDRICH WOLFF, Mitglied des Rechtsanwaltskollegiums von Berlin Die Frage, wann die mündliche Verhandlung in Zivilsachen beginnt, scheint auf den ersten Blick eine typische Juristenfrage zu sein. Wenn sie wie H. Kellner* 1 sagt dennoch häufig gestellt wird, so insbespndere der Kostenberechnung wegen. Erklärt ein Kläger im Termin um noch nicht von mündlicher Verhandlung zu sprechen , daß er die Klage zurücknimmt, so muß entschieden werden, ob er von Gerichtskosten gemäß § 166 Abs. 2 ZPO befreit ist oder ob er gemäß § 166 Abs. 3 ZPO eine halbe Gebühr -zu tragen hat. Wirkte ein Rechtsanwalt mit, ist zu prüfen, ob ihm eine Verhandlungsgebühr zusteht. Jedes Gesetz bedarf der Auslegung. Das kann dazu führen, daß der hieran gewöhnte Jurist u.'U. auch dort etwas auslegt, wo nichts auszulegen ist Unser neues Zivilverfahrensrecht „ist für die Bürger überschaubar gegliedert. Es ist in einer klaren Sprache gehalten. Es regelt komplex;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 31. Jahrgang 1977, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg. Nr. 1-12), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1977. Die Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1977 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 18 im Dezember 1977 auf Seite 668. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 (NJ DDR 1977, Nr. 1-18 v. Jan.-Dez. 1977, S. 1-668).

Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen, Die Aufdeckung und Überprüf ung operativ bedeutsamer Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtungen nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der Spitzengeheimnisträger in staatlichen und bewaffneten Organen, in der Volkswirtschaft, in Forschungseinrichtungen einschließlich Universitäten und Hochschulen; Einschätzung der Wirksamkeit der politisch-operativen Aufklärung, Überprüfung und Kontrolle der Spitzengeheimnisträger in staatlichen und bewaffneten Organen, in der Volkswirtschaft, in Forschungseinrichtungen einschließlich Universitäten und Hochschulen; Einschätzung der Wirksamkeit der politisch-operativen Aufklärung, Überprüfung und Kontrolle der Rück Verbindungen durch den Einsatz der GMS. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rah- inen der Absicherung des Reise-, Besucherund Trans tverkehrs. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen !; Die Aufdeckung und Überprüfung operativ bedeutsamer !j Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtun- nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der Rück Verbindungen durch den Einsatz der GMS. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rah- inen der Absicherung des Reise-, Besucherund Trans tverkehrs. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen !; Die Aufdeckung und Überprüfung operativ bedeutsamer !j Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtun- nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der und der dazu dienen müssen, eine höhere operative Wirksamkeit in der gesamten Arbeit mit sowie ein Maximum an Sicherheit in den Systemen zu gewährleisten.

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