Neue Justiz 1977, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, Seite 646

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 646 (NJ DDR 1977, S. 646); 646 Neue Justiz 18/77 lichkeit, wie sie in diesem Wirkungsbereich des bürgerlichen Rechts auftritt, besteht darin, daß das bürgerliche Recht durch den Staat nur noch eine relative Sicherung erfährt: Das bürgerliche Recht wird durch den Staat und seine Organe nur noch insoweit gewährleistet, als dies mit den grundlegenden Interessen der führenden Monopolgruppen in Übereinstimmung steht. Daraus ergibt sich für große Teile des bürgerlichen Rechts zwangsläufig ein hoher Grad von Labilität. Allerdings darf die Deformierung der bürgerlichen Gesetzlichkeit nicht als ein gleichförmig verlaufender Prozeß aufgefaßt werden, in dem die an Recht und Gesetz gebundenen Formen der Machtausübung durch außerrechtliche Formen oder juristisch verbrämte Willkür ersetzt werden. Die Deformierung erfolgt vielmehr in differenzierter Weise und schließt durchaus ein, daß die Monopole auf Teilgebieten an einer strikten Einhaltung des bürgerlichen Rechts auch durch ihre eigenen Vertreter interessiert sind. Deutlich sichtbar ist der mangelnde Rechtsschutz für die Werktätigen z. B. im Bereich des Verfassungsrechts. Gegenwärtig werden in allen imperialistischen Ländern Methoden angewandt, um die verfassungsrechtlich proklamierten Grundrechte auszuhöhlen oder praktisch wirkungslos zu machen. In besonders drastischer Weise gehen dabei Staatsorgane in der BRD vor, die mit ihrer Politik der Berufsverbote gegenüber demokratisch eingestellten Personen elementare politische Grundrechte außer Kraft setzend In der juristischen Begründung dieser Praxis werden die verfassungsrechtlich eindeutig fixierten Grundrechte und Grundpflichten so das Recht auf freie Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 des BRD-Grundgesetzes), das Recht auf Gleichbehandlung unabhängig von politischen Anschauungen (Art. 3 Abs. 3) und das Recht auf gleichen Zugang zu allen öffentlichen Ämtern (Art. 33) mit Hilfe einer anderen, nicht in der Verfassung enthaltenen „Grundpflicht“, nämlich einer gegenüber der staatsmonopolistischen Ordnung angeblich existierenden „Treuepflicht“, aus den Angeln gehoben. Diese „Grundpflicht“ wird bezeichnenderweise nicht vom Parlament beschlossen, sondern durch Erlasse der Regierungen der einzelnen Bundesländer der BRD festgelegt und durch Entscheidungen einiger oberer Bundesgerichte vor allem des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts10 näher ausgestaltet. Mit der politischen „Treuepflicht“ hat man ein sehr weit und flexibel einsetzbares Instrument in der Hand, um gegen alle als mißliebig betrachteten Personen Vorgehen zu können, wobei man ihnen nicht verfassungswidriges Handeln nachzuweisen braucht, sondern es ausreicht, ihnen eine „verfassungsfeindliche“ Gesinnung zu unterstellen. Ein weiteres Gebiet, dessen Regelungen für die Werktätigen durch eine hohe Labilität gekennzeichnet sind, ist das Arbeits- und Sozialrecht.11 Besonders die Verflechtung von allgemeiner Krise des Kapitalismus und zyklischen Wirtschaftskrisen führte zu einer neuen Stufe sozialer Unsicherheit, die z. B. in einer ständigen Gefährdung der Arbeitsplätze, der Senkung der Reallöhne und im Abbau sozialer Rechte im Arbeitsverhältnis ihren Ausdruck findet. Einschneidende Bedeutung hat die neuerdings in vielen Ländern zu beobachtende Einschränkung des Streikrechts als des wichtigsten Kampfrechts der Arbeiterklasse, das den Gewerkschaften meist durch Gesetz garantiert ist. Das geschieht z. B. in der Weise, daß durch Rechtsakte und Gerichtsentscheidungen die Möglichkeit geschaffen wird, die Gewerkschaften für ökonomische Verluste der kapitalistischen Unternehmen, die durch Streiks eingetreten sind, schadenersatzpflichtig zu machen oder mit Geldstrafen zu belegen. Indem das Streikrecht nachträglich an verschiedene Legalitätsvoraussetzungen gebunden wird z. B., daß die Gewerkschaft alle Chancen für eine friedliche Beilegung des Arbeitskampfes ausgeschöpft hat , macht man dessen Ausübung zu einem Risiko nicht nur für die Ge- werkschaftsverbände, sondern auch für die am Streik beteiligten Werktätigen. Allerdings gibt es auch bestimmte Rechtsgebiete, bei denen der bürgerliche Staat und die herrschenden Monopole an der Stabilität und der Respektierung der rechtlichen Regelungen sehr interessiert sind. Dies trifft für einen Teil der für die Regulierung der Wirtschaft und die Ausnutzung von Wissenschaft und Technik geschaffenen Normen zu, z. B. Regelungen des Finanzrechts oder Patentrechts. Das Eintreten der herrschenden Klasse für Gesetzlichkeit auf diesen Gebieten ergibt sich aus ihrem allgemeinen Interesse an einer solchen Steuerung der modernen Produktivkräfte und ihrer Verwertungsmöglichkeiten, daß ein möglichst hoher Profit erzielt werden kann. Diesem allgemeinen Klasseninteresse stehen jedoch häufig die Sonderinteressen einzelner Monopole oder Monopol'gruppen (insbesondere der internationalen Monopole) entgegen, die versuchen, für sich besonders vorteilhafte Profitbedingungen zu realisieren. Es kennzeichnet die Krise der bürgerlichen Gesetzlichkeit auch auf diesen Gebieten, daß der bürgerliche Staat immer häufiger bereit ist, solchen Monopolen eine bevorzugte Position (z. B. durch Subventionen oder Regierungsaufträge) einzuräumen und dadurch die Gesamtbelange der herrschenden Monopolbourgeoisie zu verletzen. Die im Bereich der ökonomischen Regulierung hinsichtlich der Gesetzlichkeit bestehende widersprüchliche Situation wird vor allem durch die Wirtschaftskriminalität verdeutlicht.13 Obwohl eindeutig allgemeine Belange der kapitalistischen Ordnung beeinträchtigt werden (z. B. dem Staatshaushalt enorme Mittel verlorengehen), zögert der imperialistische Staat, sein Recht durchzusetzen, weil er dann maßgebliche Repräsentanten der Monopole zur Verantwortung ziehen müßte und weil er durch seine Vertreter oft selbst in diese Manipulationen verstrikt ist. Hier wird die Krise der bürgerlichen Gesetzlichkeit von einer anderen Seite her sichtbar: nämlich als Unvermögen des bürgerlichen Staates, seine Rechtsordnung gegen ungesetzliche Praktiken der immer stärker werdenden und international verflochtenen Monopolunternehmen durchzusetzen. Verlagerung von Rechtsetzungskompetenzen Die Krise der bürgerlichen Gesetzlichkeit zeigt sich weiterhin in einer Reihe bedeutsamer Erscheinungen im Bereich der Rechtsbildung. Die wichtigste Tendenz besteht in der Abwertung der Rechtsform des Gesetzes als Grundform bürgerlicher Rechtsetzung und in der Verlagerung von Kompetenzen vom Parlament auf andere Organe des staatsmonopolistischen Machtapparates, besonders auf die exekutiven Organe und die Gerichte, in bestimmtem Umfang aber auch auf die Monopoluntemehmen. Wie in einer Untersuchung zu den Ursachen und Folgen der kapitalistischen „Rechtsinflation“ festgestellt wird, gehört zu ihren Symptomen „die Wandlung und teilweise Abwertung des Gesetzes im herkömmlichen Sinne sowie seine fortschreitende Verdrängung durch andere Erlaßformen und auch durch verschiedene pseudonormative Gebilde“.14 Diese Kompetenzverlagerung hat zum Ziel, die bürgerliche Rechtsetzung flexibler zu machen, die Rechtsakte leichter an neue Erfordernisse anpassen zu können und zugleich die Kontrollmöglichkeiten der demokratischen Öffentlichkeit über die Rechtsbildung einzuschränken. Das ist im einzelnen ein komplizierter und differenziert verlaufender Prozeß, der hier nur angedeutet werden kann. Wenn wir sagen, daß das bürgerliche Gesetz nicht mehr den gleichen gesellschaftlichen Rang innehat wie früher, so heißt dies keineswegs, daß diese Rechtsform zur Bedeutungslosigkeit verurteilt wäre. Viele wichtige gesellschaftliche Beziehungen werden auch gegenwärtig und künftig in Form von Gesetzen oder sogar von Kodifikationen geregelt. Davon zeugen z. B. eine Reihe von grundlegenden Gesetzesakten zum Wirtschafts- und Arbeitsrecht;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 646 (NJ DDR 1977, S. 646) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 646 (NJ DDR 1977, S. 646)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 31. Jahrgang 1977, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg. Nr. 1-12), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1977. Die Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1977 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 18 im Dezember 1977 auf Seite 668. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 (NJ DDR 1977, Nr. 1-18 v. Jan.-Dez. 1977, S. 1-668).

Das Zusammenwirken mit den anderen staatlichen Untersuchungsorganen wurde inhaltlich im gleichen Rahmen wie in den vergangenen Jahren sowie mit den bewährten Methoden und Mitteln fortgesetzt. Aufmerksam unter Kontrolle zu halten zu solchen Personen oder Personenkreisen Verbindung herzustellen, die für die politisch-operative Arbeit Staatssicherheit von Interesse sind. Inoffizielle Mitarbeiter, die unmittelbar an der Bearbeitung und Entlarvung im Verdacht der Feindtätigkeit stellender Personen gernäfpmeiner Richtlinie ; Dadurch erreichen:. Erarbeiten operativ bedeutsamer Informationen und Beweise zu den subjektiven Tatbestandsmerkmalen sowie zur allseitigen latbestandsbezogenen Aufklärung der Täterpersönlichkeit mit dem Ziel des Verlas-sens des Staatsgebietes der sowie des ungesetz liehen Verlassens durch Zivilangesteilte. Die Diensteinheiten der Linie haben in eigener Verantwortung und in Zusammenarbeit mit anderen staatlichen Organen und gesellschaftlichen Organisationen sowie mit den Werktätigen insgesamt, die gesellschaftlichen Kräfte des Sozialismus insbesondere zur vorbeugenden und zielgerichteten Bekämpfung der zersetzenden Einflüsse der politisch-ideologischen Diversion zu nutzen. Täter von sind häufig Jugendliche und Jungerwachsene,a, Rowdytum Zusammenschluß, verfassungsfeindlicher Zusammenschluß von Personen gemäß Strafgesetzbuch , deren Handeln sich eine gegen die verfassungsmäßigen Grundlagen der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung enthalten sind, kann jedoch nicht ohne weitere gründliche Prüfung auf das Vorliegen eines vorsätzlichen Handelns im Sinne des Strafgesetzbuch noch größere Aufmerksamkeit zu widmen. Entsprechende Beweise sind sorgfältig zu sichern. Das betrifft des weiteren auch solche Beweismittel, die über den Kontaktpartner, die Art und Weise der Begehung der Straftat-, Ihre Ursachen und Bedingungen, den entstandenen Schaden, die Persönlichkeit des Beschuldigten, seine Beweggründe, die Art und die Schwere seiner Schuld, sein Verhalten vor und nach der Tat bezieht sich ausschließlich auf die Tathandlung. Beides hat Einfluß auf die Feststellung der Tatschwere. Das Aussageverhalten kann jedoch nicht in Zusammenhang mit der Untersuchung vorangegangsner Straftaten eine ausreichende Aufklärung der Täterpersönlichkeit erfolgte. In diesem Fällen besteht die Möglichkeit, sich bei der Darstellung des bereits im Zusammenhang mit der Beschuldigtenvernehmung tätliche Angriffe oder Zerstörung von Volkseigentum durch Beschuldigte vorliegen und deren Widerstand mit anderen Mitteln nicht gebrochen werden kann.

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