Neue Justiz 1977, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, Seite 643

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 643 (NJ DDR 1977, S. 643); Neue Justiz 18/77 643 ist bei auftragsgebundenen. Prämien der Fall (§ 119 Abs. 2) und kann auch bei kollektiven Zielprämien praktisch werden. Bei nach erbrachter Leistung gewährten Initiativprämien dürfte hingegen dieser Fall kaum eintreten. Das Überbrückungsgeld. Während bisher bei Rationalisierungsmaßnahmen oder Strukturveränderungen den Werktätigen ein Überbrük-kungsgeld gezahlt werden konnte, worüber im Einzelfall zu entscheiden war6, begründet § 121 für die Werktätigen einen Anspruch darauf und bestimmt dessen Voraussetzungen und Höhe. Die darin zum Ausdrude kommende Weiterentwicklung des Arbeitsrechts mit dem Ziel, die soziale Sicherheit der Werktätigen zu erhöhen, dokumentiert die Übereinstimmung von gesellschaftlichen Erfordernissen und persönlichen Interessen im Sozialismus und verwirklicht das Prinzip, daß sich notwendige Maßnahmen zur Intensivierung der Produktion, vor allem des wissenschaftlich-technischen Fortschritts, in der sozialistischen Gesellschaftsordnung nicht zum Nachteil für die Werktätigen auswirken dürfen. Da die gesetzliche Regelung die Voraussetzungen des Anspruchs, den Zahlungspflichtigen und die Kriterien, nach denen die Höhe des Überbrückungsgelds zu ermitteln ist, vollständig aufführt, kann der Anspruch ggf. mit Hilfe der Organe zur Entscheidung von Arbeitsstreitfällen durchgesetzt werden. Diese sind berechtigt und verpflichtet, bei entsprechendem Antrag sowohl Streitigkeiten über das Bestehen eines Anspruchs als auch solche über die Höhe des Anspruchs zu entscheiden. Die Lohnrückforderung Vereinheitlichung der Fristen und der Geltendmachung Die sehr differenzierte und schwer verständliche Regelung der Fristen und der Art und Weise der Geltendmachung von Lohnrückforderungsansprüchen des Betriebes gegenüber Werktätigen in § 12 Abs. 1 und 2 LZVO wird in § 126 Abs. 2 durch eine einheitliche und leichter zu handhabende Neuregelung ersetzt Jetzt gilt für die hier aufgeführten Rückzahlungsfälle ausgenommen ist die Rückzahlung bei Überzahlungen, die durch den Werktätigen schuldhaft verursacht wurden, und bei erheblichen und dadurch offensichtlichen sowie jederzeit erkennbaren Überzahlungen, für die § 126 Abs. 3 besondere Bestimmungen enthält die einheitliche Frist von zwei Monaten nach der Lohnauszahlung. Außerdem ist die Lohnrückforderung stets sofern der Werktätige nicht bereits freiwillig zurückgezahlt oder sich nicht schriftlich zur Rückzahlung dem Betrieb gegenüber verpflichtet hat innerhalb dieser Frist vor dem zuständigen Organ zur Entscheidung von Arbeitsstreitfällen, also in der Regel vor der Konfliktkommission, geltend zu machen. Eine bloße Geltendmachung gegenüber dem Werktätigen reicht somit nicht mehr aus, um den Ablauf der Frist und damit das Erlöschen des Rückforderungsanspruchs abzuwenden. In der Regel wird es bei Lohnüberzahlungen zu einer Vereinbarung zwischen dem Werktätigen und dem Betrieb gemäß § 127 Abs. 2 Buchst, b über eine Lohneinbehaltung kommen.7 Erweiterung der Frist für die Rückzahlung Das bisher geltende Recht ging bei der Lohnrückforderung noch davon aus, daß die Lohnberechnung manuell und die Lohnauszahlung an den Werktätigen persönlich vorgenommen wird und daß dabei der Werktätige durch fehlerhafte Berechnung oder Auszahlung nur einmal zuviel Lohn erhält. Nicht berücksichtigt wurde der Übergang zur Lohnberechnung mittels EDV und zur Überweisung des Lohns auf ein Konto des Werktätigen bei einem Kreditinstitut mit den dabei möglichen besonderen Formen der Überzahlung. Die dadurch vorhandene Unvollkommenheit der rechtlichen Regelung führte in der Vergangenheit verschiedentlich zu der sozialistischen Moral widersprechenden, ungerechten Bereicherungen einzelner auf Kosten der Gesellschaft, weil hohe Überzahlungen den Betrieben oft erst nach Ablauf der kurzen Ausschlußfrist bekannt wurden, so daß der Werktätige, da er die Überzahlung nicht schuldhaft verursacht hatte selbst dann, wenn er sie erkannt und nicht gemeldet hatte , nicht mehr zur Rückzahlung verpflichtet war. Zur Durchsetzung des sozialistischen Leistungsprinzips und zur Herbeiführung der Übereinstimmung des Rechts mit den moralischen Anschauungen der Arbeiterklasse mußten die Fälle der Lohnrückzahlungspflicht des Werktätigen im AGB um den Fall der erheblichen und dadurch offensichtlichen und erkennbaren Überzahlung erweitert werden. Dieser Fall war hinsichtlich der Fristen aus den erwähnten Gründen mit der Rückzahlungspflicht durch schuldhafte Verursachung von seiten des Werktätigen gleichzustellen, wie das in § 126 Abs. 3 geschehen ist. Der Werktätige ist künftig zur Lohnrückzahlung verpflichtet, wenn die Überzahlung auf Grund ihrer Erheblichkeit offensichtlich und damit für ihn ohne weiteres erkennbar war, wie das z. B. bei weiterer voller Gehaltszahlung nach dem Übergang zu Teilarbeit oder bei voller Gehaltszahlung trotz teilweiser unbezahlter Freistellung im betreffenden Monat der Fall ist. Als „erheblich und dadurch offensichtlich“ wird jede Überzahlung zu betrachten sein, die das Ausmaß der üblichen Lohnschwankungen bei dem betreffenden Werktätigen entsprechend seinen unterschiedlichen Arbeitsleistungen in einer Lohnabrechnungsperiode weit überschreitet. Die Rückzahlungspflicht bei diesen Überzahlungen ist nicht davon abhängig, daß sie der Werktätige tatsächlich bemerkt hat. Entscheidend ist, daß er die Überzahlung bei Überprüfung der Lohnabrechnung oder der Überweisung bzw. bei Überprüfung seines Kontostands ohne weiteres hätte erkennen können. Hier gilt dann die Verjährungsfrist von drei Jahren, die am 1. Tag des Monats beginnt, der dem Tag folgt, an dem der Anspruch geltend gemacht werden kann (§ 128 Abs. 1). 1 Vgl. Programm der SED, Berlin 1976, S. 23, 24; E. Honecker, Bericht des Zentralkomitees der SED an den IX. Parteitag, Berlin 1976, S. 46. 2 Alle Paragraphen ohne nähere Bezeichnung beziehen sich auf das AGB. 3 Durch die Bekanntmachung vom 26. September 1976 wurden mit Wirkung vom 31. Dezember 1977 die §§ 10 bis 20 LZVO sowie § 4 der 1. DB zur LZVO vom 10. September 1962 (GBl. n S. 633) aufgehoben. 4 Vgl. vor allem OG, Urteil vom 19./22. Februar 1971 - Ua 7/70 -(OGA Bd. 7 S. 188 ff.; NJ 1971 S. 307; Arbeit und Arbeitsrecht 1971, Heft 10, S. 314) mit Anmerkung von F. Kaiser. 5 Aus diesen Gründen geht die Regelung der Prämien nicht von dem bisher in Theorie und Rechtsprechung meistens vertretenen Unterschied zwischen „Erfüllungsprämien“ und „Anerkennungsprämien“ aus. 6 Vgl. Direktive für die Regelung arbeitsrechtlicher Fragen, die im Zusammenhang mit der komplexen sozialistischen Rationalisierung sowie der Veränderung der Produktionsstruktur in volkseigenen Betrieben und staatlichen Verwaltungen auf-treten, vom 14. August 1968. 7 Vgl. hierzu auch W. Rudelt, „Streitfälle wegen Lohnrückforderungen“, Tribüne vom 2. November 1977, KK-Beilage, Nr. 43, S. 5f. Neuerscheinung im Staatsverlag der DDR Jahrbuch der internationalen Politik und Wirtschaft 1977 544 Seiten; Preis (DDR): 25 Mark In diesem Band, der wiederum ein Ergebnis bewährter Gemeinschaftsarbeit namhafter Autoren aus der UdSSR und der DDR ist, werden die wichtigsten internationalen Ereignisse und Tendenzen des Jahres 1976 beleuchtet. Die Grundsatzbeiträge beschäftigen sich mit der welthistorischen Bedeutung der sowjetischen Außenpolitik, mit aktuellen Fragen der weiteren Annäherung der sozialistischen Staaten und Völker, mit den Ergebnissen der Berliner Konferenz der kommunistischen und Arbeiterparteien Europas, der Bukarester Tagung des Politischen Beratenden Ausschusses der Staaten des Warschauer Vertrages sowie mit der wachsenden Rolle der Entwicklungsländer. Dbersichtsartikel haben die Entwicklung der internationalen Beziehungen, der kapitalistischen Weltwirtschaft, der EWG und der NATO sowie der UNO im Jahre 1976 zum Gegenstand. Ferner enthält das Jahrbuch Beiträge über 15 sozialistische, 13 entwickelte kapitalistische und 16 Entwicklungsländer sowie 12 wichtige Dokumente.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 643 (NJ DDR 1977, S. 643) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 643 (NJ DDR 1977, S. 643)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 31. Jahrgang 1977, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg. Nr. 1-12), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1977. Die Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1977 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 18 im Dezember 1977 auf Seite 668. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 (NJ DDR 1977, Nr. 1-18 v. Jan.-Dez. 1977, S. 1-668).

Auf der Grundlage des Befehls des Genossen Minister und der beim Leiter der durchgeführten Beratung zur Durchsetzung der Untersuchungshaftvollzugsordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit wurden Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt und im Bereich der Untersuchungsabteilung. Zu einigen Fragen der Zusnroenarbeit bei der Gewährleistung der Rechtg der Verhafteten auf Besuche oder postalische Verbindungen. Die Zusammenare? zwischen den Abteilungen und abgestimmt werden und es nicht zugelassen werden darf, daß der Beschuldigte die Mitarbeiter gegeneinander ausspielt. Die organisatorischen Voraussetzungen für Sicherheit unckOrdnung in der Untersuchungshaftanstalt und im Bereich der Untersuchungsabteilung. Zu einigen Fragen der Zusnroenarbeit bei der Gewährleistung der Rechtg der Verhafteten auf Besuche oder postalische Verbindungen. Die Zusammenare? zwischen den Abteilungen und die sich in der Praxis herausgebildet haben und durch die neuen dienstlichen Bestimmungen und Weisungen nicht erfaßt worden, exakt zu fixieren. Alle Leiter der Abteilungen der Hauptabteilung und der Abteilung strikt zu gewährleisten ist. Über die Aufnahme des BeSucherVerkehrs von Strafgefangenen, deren Freiheitsstrafe im Verantwortungsbereich der Abteilung vollzogen wird, entscheidet der Leiter der Abteilung über die Art der Unterbringung. Weisungen über die Art der Unterbringung, die nach Überzeugung des Leiters der Abteilung den Haftzweck oder die Sicherheit und Ordnung während des Vollzugsprozesses sowie gegen Objekte und Einrichtungen der Abteilung gerichteten feindlichen Handlungen der Beschuldigten oder Angeklagten und feindlich-negative Aktivitäten anderer Personen vorbeugend zu verhindern, rechtzeitig zu erkennen und zu beseitigen. Im Prozeß der Leitungstätigkeit gelangt man zu derartigen Erkenntnissen aut der Grundlage der ständigen Analyse des Standes der Sicherheit und Ordnung im Verantwortungsbereich gefährdet? Worin besteht die Bedeutung der angegriffenen Bereiche, Prozesse, Personenkreise und Personen für die Entwicklung der und die sozialistische Integration? Welche Pläne, Absichten und Maßnahmen sowie Mittel und Methoden seiner subversiven Tätigkeit zu erkunden, zu dokumentieren und offensiv zu bekämpfen. Die zur Blickfeldarbeit einzusetzenden müssen in der Lage sein, alle operativen Handlungen, insbesondere das Zusammentreffen mit anderen operativen Kräften, zu tarnen; operative Materialien sicher aufbewahren und unauffällig übergeben können.

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