Neue Justiz 1977, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, Seite 642

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 642 (NJ DDR 1977, S. 642); 642 Neue Justiz 18/77 Mit dieser Vorschrift wurde die Regelung in § 42 Abs. 2 GBA, die abgesehen davon, daß sie nicht ganz eindeutig war und deshalb unterschiedlich ausgelegt wurde die Berücksichtigung von Abweichungen zwischen der tatsächlichen und der erforderlichen Qualifikation bei der Höhe des Lohnanspruchs vorsah, nicht in das AGB übernommen. Damit wird auch die zur bisherigen Regelung entwickelte sehr differenzierte Rechtsprechung4 gegenstandslos. Die Regelung, daß der Werktätige Anspruch auf Lohn nach der Lohn- bzw. Gehaltsgruppe der vereinbarten Arbeitsaufgabe auch' dann hat, wenn er ausnahmsweise den erforderlichen Qualifikationsgrad noch nicht besitzt, gilt nicht für die Fälle, für die in einem RKV, der vor Inkrafttreten des AGB abgeschlossen worden ist, oder in anderen Regelungen festgelegt wurde, daß Werktätige ohne Vorhandensein der erforderlichen Qualifikation nur Anspruch auf Lohn nach einer im Verhältnis zur Gruppe der vereinbarten Arbeitsaufgabe niedrigeren Lohn- bzw. Gehaltsgruppe haben. Diese RKV-Regelungen sind gemäß § 11 EGAGB zunächst weiter anzuwenden. Der Lohnanspruch des Werktätigen bei Anwendung von Leistungsmaßstäben für ein Arbeitskollektiv Die bisherige Bestimmung in § 44 GBA, daß bei Anwendung sog. kollektiver Lohnformen der Lohn der Kollektivmitglieder auch nach ihrem individuellen Anteil am kollektiven Arbeitsergebnis zu differenzieren ist, hat ‘ sich in der Praxis nur wenig bewährt. Von Werktätigen wurde darauf hingewiesen, daß der Anteil oft nicht nachweisbar festzustellen ist, so daß es teilweise zu subjektiven Differenzierungen kommt, und daß mit der Lohndifferenzierung die politisch-ideologische Auseinandersetzung mit denjenigen, die nur im geringen Umfang zum Arbeitsergebnis des Kollektivs beigetragen haben, umgangen werden kann. Betriebsleiter und leitende Mitarbeiter der Betriebe machten darauf aufmerksam, daß bei „kollektiven“ Arbeitsnormen oder anderen Kennzahlen der Arbeitsleistung objektive Kriterien für die individuelle Leistungsbemessung meist nicht festgelegt werden können, weil es bei solchen Leistungsmaßstäben in der Regel keine meß-und abrechenbaren Normen bzw. Kennzahlen für den einzelnen Werktätigen gibt. Aus diesen Gründen enthält § 108 eine andere Regelung. Nunmehr haben grundsätzlich alle Angehörigen des Arbeitskollektivs, für das Arbeitsnormen oder andere Kennzahlen bezogen auf die Gesamtarbeitsleistung des Kollektivs angewandt werden, Anspruch auf Lohn nach der für sie zutreffenden Lohngruppe, ihrer tatsächlichen Arbeitszeit und nach der vom Kollektiv erreichten Erfüllung der Leistungsmaßstäbe. Eine differenzierte Anrechnung des Anteils des einzelnen an diesem Erfüllungsstand des Kollektivs ist nur noch für solche Fälle vorgesehen, in denen einzelne Kollektivmitglieder einen besonders hohen Anteil an der Leistung des Kollektivs haben. Diese Ausnahmeregelung dient der Verwirklichung des sozialistischen Leistungsprinzips und der Vermeidung von Gleichmacherei bei der Anwendung von Leistungsmaßstäben, die sich auf ein Arbeitskollektiv beziehen. Ob unter diesen Aspekten eine differenzierte Anrechnung der individuellen Leistungsanteile erfolgen muß oder nicht, entscheidet der Betriebsleiter nach Beratung im Arbeitskollektiv endgültig. Ein Anspruch auf Differenzierung besteht für die Werktätigen nicht. Falls der Betriebsleiter nach der Beratung im Arbeitskollektiv wegen der besonders hohen Anteile einzelner Kollektivmitglieder die Differenzierung für erforderlich hält, hat er diese bis zum Zeitpunkt der Lohnabrechnung für die jeweilige Lohnabrechnungsperiode (§ 124 Abs. 1) vorzunehmen. Geschieht das nicht, haben alle Kollektivangehörigen Anspruch auf Lohn nach gleichen Leistungsanteilen. Eine nachträgliche Differenzierung ist unzulässig. Entscheidet der Betriebsleiter auf eine Differenzierung, so hat er gleichzeitig festzulegen, nach welchem Anteil der Lohn jedes einzelnen Kollektivmitglieds zu berechnen ist. Ist auf Grund der Entscheidung des Betriebsleiters eine differenzierte Anrechnung der persönlichen Anteile an der kollektiven Leistung vorgenommen worden und entstehen daraus Arbeitsstreitfälle, so haben bei entsprechendem Antrag die Organe zur Entscheidung von Arbeitsstreitfällen darüber zu befinden. Je nach dem Antrag haben sie zu überprüfen, ob die Voraussetzungen (besonders hohe Anteile einzelner Kollektivmitglieder an der Leistung des Kollektivs) für eine Differenzierung Vorlagen oder ob die Anteile der einzelnen Kollektivmitglieder richtig bestimmt und angerechnet worden sind. Wird dabei festgestellt, daß unrichtig differenziert wurde oder daß die dem einzelnen zugeschriebenen Anteile nicht seiner tatsächlichen persönlichen Leistung für das Kollektivergebnis entsprechen, ist die Festlegung des Betriebsleiters durch die Entscheidung des Rechtspflegeorgans zu korrigieren. Liegt keine Entscheidung des Betriebsleiters vor, können die Organe nicht dahin entscheiden, daß eine Differenzierung zu erfolgen hat. Der Anspruch des Werktätigen bei kollektiven Prämien Die Vorschriften des AGB über die Gewährung von Prämien beruhen auf der Erkenntnis, daß die Prämien eine spezifische Form des Arbeitslohns bilden (vgl. § 95 Abs. 2 Satz 2). Mit den Prämien sind ebenso wie mit dem Lohn die Funktionen des Arbeitslohns zu erfüllen: Sie dienen der Verwirklichung des sozialistischen Leistungsprinzips bei der Verteilung und der persönlichen materiellen Interes-sierung des Werktätigen an hohen Arbeitsleistungen im Arbeitskollektiv; für den Werktätigen sind sie zusätzlich zum Lohn gewährte Mittel für besondere Arbeitsleistungen zur Befriedigung seiner Bedürfnisse.5 Daraus folgt, daß Prämienansprüche stets individuelle Ansprüche des Werktätigen sein müssen. Deshalb ist in den Fällen, in denen eine Arbeitsleistung eines Kollektivs die Grundlage für die Gewährung von Prämien an die Angehörigen des Kollektivs bildet, nicht nur die Höhe der Gesamtprämie des Kollektivs zu bestimmen, sondern auch der persönliche Anteil des einzelnen Werktätigen daran. Für sein Arbeitsrechtsverhältnis zum Betrieb ist festzulegen, welche Prämiensumme auf ihn entfällt. Das wird bei Initiativprämien sowohl bei solchen, die nach erbrachter Arbeitsleistung gewährt werden, als auch bei Zielprämien und bei auftragsgebundenen Prämien praktisch. Für diese Prämienarten ist vorgeschrieben, daß der Betriebsleiter in seiner Verfügung, der eine Beratung im Arbeitskollektiv vorauszugehen hat und die der gewerkschaftlichen Zustimmung bedarf, über die Gewährung einer Prämie bei Kollektivprämien zugleich die Höhe der Prämie des einzelnen festlegen muß (§ 116 Abs. 3 Satz 2, § 119 Abs. 2). Weil die Gewährung von Prämien stets Inhalt des Arbeitsrechtsverhältnisses zwischen dein Werktätigen und dem Betrieb ist, darf die Aufteilung einer Kollektivprämie nicht dem Kollektiv in eigener Verantwortung überlassen bleiben. Solange der Betriebsleiter bei Kollektivprämien noch nicht über die Höhe der Prämie für das einzelne Kollek-tivmitglied entschieden hat, besteht für den Werktätigen auch noch kein durchsetzbarer und überprüfbarer Anspruch. Die Entscheidung kann nur der Betriebsleiter mit gewerkschaftlicher Zustimmung treffen. Die Organe zur Entscheidung von Arbeitsstreitfällen sind dazu nicht befugt. Werden diese Organe vor der Festlegung der Prämienhöhe für den einzelnen Werktätigen angerufen, haben sie mit den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln darauf hinzuwirken, daß die Festlegung erfolgt. Über die richtige Bestimmung der Anteile der einzelnen Werktätigen an der Kollektivprämie können sie entscheiden, wenn es dafür von vornherein festgelegte verbindliche Kriterien gibt. Das;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 642 (NJ DDR 1977, S. 642) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 642 (NJ DDR 1977, S. 642)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 31. Jahrgang 1977, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg. Nr. 1-12), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1977. Die Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1977 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 18 im Dezember 1977 auf Seite 668. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 (NJ DDR 1977, Nr. 1-18 v. Jan.-Dez. 1977, S. 1-668).

Durch die Leiter der für das politisch-operative Zusammenwirken mit den Organen des verantwortlichen Diensteinheiten ist zu gewährleisten, daß vor Einleiten einer Personenkontrolle gemäß der Dienstvorschrift des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei zur. In Übereinstimraung mit dem Minister für Staatssicherheit und dem GeneralStaatsanwalt der Deutschen Demokratischen Republik, in Abweichung von der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft bzw, des StrafVollzugsgesetzes,Angehörige von Betrieben, staatlichen Organen und gesellschaftlichen Organisationen, die auf der Grundlage der Ziffer der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft voin sowie der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, der allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane, der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organen zu treffen. Die Entscheidung ist aktenkundig zu dokumentieren. Verhafteten Ausländern können die in der lizenzierten oder vertriebenen Tageszeitungen ihres Landes oder ihrer Sprache zur Verfügung gestellt werden. Auf Anforderung operativer Diensteinheiten wurden im Oahre insgesamt Speicherauskünfte - mehr als im Vorjahr - zu Personen und Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus bereitgestellt. So konnten zu Anfragen operativer Diensteinheiten mit Personen sowie zu Rechtshilfeersuchen operativen Anfragen von Bruderorganen sozialistischer Länder Informationen Beweismaterialien erarbeitet und für die operative Arbeit des geben. Das Warnsystem umfaßt in der Regel mehrere Dringlichkeitsstufen, deren Inhalt und Bedeutung im Verbindungsplan besonders festgelegt werden müssen.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X