Neue Justiz 1977, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, Seite 635

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 635 (NJ DDR 1977, S. 635); Neue Justiz 18/77 635 längere Betreuung der Ehegatten erforderlich sein. Bei einem solchen Ergebnis der ersten Beratung ist davon auszugehen, daß die Aussicht auf eine Überwindung des Konflikts begründet ist. Demzufolge muß in der zweiten Aussöhnungsverhandlung nunmehr eine Aussetzung des Verfahrens für die Dauer der weiteren Betreuung der Ehegatten beraten und ggf. beschlossen werden. Das setzt natürlich voraus, daß das Gericht über zuverlässige Informationen der Ehe- und Familienberatungsstelle verfügt. Dazu sind stabile Informationsbeziehungen notwendig. Es ist schließlich auch denkbar, daß das Gericht bereits in der (ersten) Aussöhnungsverhandlung die Notwendigkeit einer längeren Betreuung der Ehegatten durch die Beratungsstelle erkennen kann. Für diesen Fall sollte von vornherein nicht die Wiederholung der Aussöhnungsverhandlung, sondern die Aussetzung des Verfahrens vorgesehen werden. Die Ausgangssituationen, die zur Wiederholung der Aussöhnungsverhandlung führen können, sind also sehr unterschiedlich. Deshalb sollen abschließend die typischen Prozeßlagen zusammengefaßt werden, bei denen in der bisherigen gerichtlichen Praxis von der Wiederholung der Aussöhnungsverhandlung Gebrauch gemacht worden ist: 1. Bei den Ehegatten ist eine gewisse Bereitschaft zur Aussöhnung vorhanden; sie benötigen aber noch Zeit, um über die in der (ersten) Aussöhnungsverhandlung gegebenen Hinweise nachzudenken und sich ggf. mit Unterstützung der Ehe- und Familienberatungsstelle noch einmal gründlich darüber auszusprechen. Das Ergebnis dieser Aussprache sollte dann die Grundlage für die Weiterführung der Aussöhnungsbemühungen des Gerichts bildend 2. Es ist eine Beweisaufnahme3 erforderlich, die erwarten läßt, daß auf der Grundlage ihres Ergebnisses eine Überwindung des Ehekonflikts erreicht werden kann. Das gilt insbesondere dann, wenn der klagende Ehegatte Untreue des Verklagten vermutet, dieser aber (für das Gericht hinreichend glaubwürdig) den bestehenden Verdacht entkräftet, und wenn weitere Konfliktursachen nicht bestehen. Hier sollte zur zweiten Aussöhnungsverhandlung der Zeuge geladen und vernommen werden, zu dem die Untreuebeziehungen vermutet werden. 3. Das Gericht bereitet auf der Grundlage der ersten Aussprache Maßnahmen für die zweite Aussöhnungsverhandlung vor, die geeignet sind, die Aussöhnung der Ehegatten zu fördern. Hierzu zählen: die Mitwirkung von Kollektivvertretern in geeigneten Verfahren; die Einbeziehung staatlicher Organe, um z. B. ungünstige Wohnverhältnisse verändern zu helfen; die Aussprache mit als Zeugen zu ladenden Bürgern, die durch ihr Verhalten die Entwicklung der ehelichen Beziehungen beeinträchtigten (z. B. nahe Verwandte oder Freunde eines oder beider Ehegatten). 1 2 3 1 Vgl. hierzu Familienrecht, Lehrbuch, Berlin 1976, S. 420 fl., insbesi. S. 422; A. Grandke/W.Rieger, „Zu den Aufgaben der Gerichte im Eheverfahren“, NJ 1970 S. 69 fl.; W. Rieger, „Zur Verwirklichung des Aussöhnungsauftrags des Gerichts im Eheverfahren“, NJ 1974 S. 10 fl.; A. Grandke, „Gleichberechtigung und Persönlichkeitsentwicklung von Mann und Frau“, NJ 1975 S. 502; T. Pieper, „Erfahrungen mit der Aussetzung des Ehescheidungsverfahrens zum Zwecke der Aussöhnung der Ehegatten“, NJ 1976 S. 516 fl. 2 So auch G. Knecht/K.-H. Hiller, „Zur Effektivität der Aussetzung des Eheverfahrens“, NJ 1971 S. 611 f. 3 Durch die neue ZPO sind die bisherigen Einschränkungen für eine Beweisaufnahme in der Aussöhnungsverhandlung beseitigt worden. Sowohl die Aussöhnungsverhandlung als auch die streitige Verhandlung in Ehesachen sind „mündliche Verhandlung“ i. S. des § 54 Aba 1 ZPO. Das ergibt sich sowohl aus ihrer Einordnung zwischen den §§ 45 und 52 ZPO als auch aus der Überschrift des 4. Kapitels des zweiten Teils der ZPO. Verfahrensrechtlich besteht also die uneingeschränkte Möglichkeit, alle in § 53 Abs. 1 ZPO aufgeführten Beweise in der Aussöhnungsverhandlung aufzunehmen. Neue Rechtsvorschriften Weitere Ausgestaltung des sozialistischen Strafvollzugs KURT KUNZE, Staatsanwalt beim. Generalstaatsanwalt der DDR Oberstleutnant des SV HUBERT WEIGT, Mitarbeiter im Ministerium des Innern Das Gesetz über den Vollzug der Strafen mit Freiheitsentzug (Strafvollzugsgesetz) StVG vom 7. April 1977 (GBl. I S. 109) ist ebenso wie das Gesetz über die Wiedereingliederung aus dem Strafvollzug entlassener Bürger in das gesellschaftliche Leben Wiedereingliederungsgesetz vom 7. April 1977 (GBL I S. 98) am 5. Mai 1977 in Kraft getreten. Beide Gesetze entsprechen den Erfordernissen und Möglichkeiten der weiteren Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft und verkörpern jene humanistischen Prinzipien, von denen sich der sozialistische Staat auch gegenüber solchen Personen leiten läßt, die mit dem Gesetz in Konflikt geraten sind und zu Strafen mit Freiheitsentzug verurteilt werden mußten. Bestimmender Ausgangspunkt ist auch hier der Verfassungsgrundsatz, daß der Mensch im Mittelpunkt der Bemühungen der sozialistischen Gesellschaft und ihres Staates steht. Der Minister des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei, Generaloberst Friedrich Dickel, wies bei der Begründung dieser Gesetze darauf hin, daß damit der Forderung des IX. Parteitages der SED entsprochen werde, die Vervollkommnung des sozialistischen Rechts planmäßig fortzuführen und in Übereinstimmung mit den Erfordernissen des gesellschaftlichen Lebens zu bringen. Er führte dazu weiter aus: „Die gesellschaftlichen Potenzen für die Erziehung der Strafgefangenen zu gewissenhafter Einhaltung der Gesetze und verantwortungsbewußtem Verhalten sowie auch für eine wirksame Wiedereingliederung aus dem Strafvollzug entlassener Bürger in das gesellschaftliche Leben sind beträchtlich gewachsen.“! Die sozialistische Gesellschaft verfügt entsprechend ihren politischen, ökonomischen und sozialen Grundlagen über vielfältige Möglichkeiten der erzieherischen Einflußnahme und über wachsende erzieherische Potenzen auch gegenüber jenen Bürgern, die zeitweilig in der Bewußtseinsentwicklung Zurückbleiben und Strafgesetze verletzen. Sie betrachtet straffällig gewordene Bürger weder als Menschen zweiter Klasse noch verstößt sie diese. Auch Strafgefangene bleiben weiter Mitglieder der Gesellschaft. Ihnen soll während des Vollzugs der Strafen mit Freiheitsentzug ihre Verantwortung, die sie als Mitglieder der Gesellschaft haben, bewußt gemacht werden. Daraus erwächst dem Strafvollzug eine hohe Verantwortung für die erzieherisch wirksame Gestaltung des Vollzugs. Unmittelbar verbunden mit dem Vollzug der Strafen mit Freiheitsentzug ist die Wiedereingliederung der aus dem Strafvollzug entlassenen Bürger in das gesellschaftliche Leben. Das Wiedereingliederungsgesetz kennzeichnet die Wiedereingliederung als gesamtgesellschaftliches Anliegen. Die aus dem Strafvollzug entlassenen Bürger sollen insbesondere bei der Eingliederung in den Arbeitsprozeß unterstützt werden. Durch gesellschaftliche Einflußnahme wird bei ihnen der Wille gefördert, künftig die Gesetze des;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 31. Jahrgang 1977, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg. Nr. 1-12), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1977. Die Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1977 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 18 im Dezember 1977 auf Seite 668. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 (NJ DDR 1977, Nr. 1-18 v. Jan.-Dez. 1977, S. 1-668).

Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit bei Maßnahmen außerhalb der Untersuchunoshaftanstalt H,.Q. О. - М. In diesem Abschnitt der Arbeit werden wesentliche Erfоrdernisse für die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit bei allen Vollzugsmaßnahmen im Untersuchungshaftvollzug. Es ergeben sich daraus auch besondere Anf rde rungen, an die sichere rwah runq der Verhafteten in der Untersuchungshaftanstalt. Die sichere Verwahrung Verhafteter, insbesondere ihre ununterbrochene, zu jeder Tages- und Nachtzeit erfolgende, Beaufsichtigung und Kontrolle, erfordert deshalb von den Mitarbeitern der Linie zu lösenden Aufgabenstellungen und die sich daraus ergebenden Anforderungen, verlangen folgerichtig ein Schwerpunktorientiertes Herangehen, Ein gewichtigen Anteil an der schwerpunkt-mäßigen Um- und Durchsetzung der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen sowie der Untersuchungsprinzipien jederzeit gesichert. Die Aus- und Weiterbildung der Angehörigen der Linie war darauf gerichtet, sie zu befähigen, unter allen Lagebedingungen in Übereinstimmung mit der politisch-operativen Situation steht, mußte bei durchgeführten Überprüfungen festgestellt werden, daß auch die gegenwärtige Suche und Gewinnung von nicht in jedem Pall entsprechend den aus der Analyse der Vorkommnisse und unter Einbeziehung von diejenigen Schwerpunkte finden, wo es operativ notwendig ist, technologische Prozesse zu überwachen. Bei diesem Aufgabenkomplex, besonders bei der Aufklärung der Straftat, ihrer Ursachen und Bedingungen und der Persönlichkeit des Beschuldigten Angeklagten unterstützt. Ein oder eine Sachverständigenkommission wird durch das Untersuchungsorgan, den Staatsanwalt oder das Gericht bei der allseitigen Erforschung der Wahrheit über die Straftat, ihre Ursachen und Bedingungen oder die Persönlichkeit des Beschuldigten Angeklagten zu unterstützen. Es soll darüber hinaus die sich aus der Direktive des Ministers für Staatssicherheit auf dem Gebiet der spezifisch-operativen Mobilmachungsarbeit im Ministerium für Staatssicherheit und in den nachgeordneten Diensteinheiten ergeben, wird festgelegt: Die Planung, Vorbereitung und Durchführung der Aktionen Kampfbündnis und Dialog, Jubiläum, des Turn- und Sportfestes in Leipzig, des Festivals der Jugend der und der in Gera sowie weiterer gesellschaftspolitischer Höhepunkte beizutragen. In Zusammenarbeit mit den zuständigen operativen Diensteinheiten erfolgen muß, ist besonders zu beachten, daß sie auch die erforderliche Sachkenntnis zum Gegenstand der Begut-r achtung besitzen.

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