Neue Justiz 1977, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, Seite 618

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 618 (NJ DDR 1977, S. 618); 618 Neue Justiz 17/77 Erlaß, Stundung der Forderung), dann sind diese Einwendungen als Antrag des Schuldners auf Unzulässigkeitser-klärung der Vollstreckung gemäß § 133 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO anzusehen, über den gemäß § 133 Abs. 2 ZPO die zuständige Kammer des Kreisgerichts nach mündlicher Verhandlung zu entscheiden hat. BG Gera, Beschluß vom 19. Mai 1977 - BZR 26/77. Auf Antrag der Gläubigerin erließ der Sekretär des Kreisgerichts auf der Grundlage eines Kostenfestsetzungsbeschlusses eine Pfändungsanordnung über einen Anspruch in Höhe von 408,60 M. Gegen diese Anordnung wandte der Schuldner ein, er habe auf die Forderung bereits 208,60 M gezahlt. Daraufhin beschloß der Sekretär die endgültige Einstellung der Vollstreckung aus der Pfändungsanordnung, soweit diese Anordnung 200 M übersteigt. Gegen diesen Beschluß des Sekretärs richtet sich die Beschwerde der Gläubigerin, die Erfolg hatte. Aus den Gründen: Die endgültige Einstellung einer laufenden Vollstreekungs-maßnahme setzt nach § 134 Abs. 1 ZPO voraus, daß die zu vollstreckende Entscheidung aufgehoben oder abgeändert, die Vollstreckung für unzulässig erklärt wurde oder der Gläubiger seinen Antrag auf Vollstreckung zurücknimmt Soweit die Gläubigerin in der Begründung ihrer Beschwerde vorträgt, daß diese Voraussetzungen nicht vorliegen, ist ihrer Meinung zu folgen. Allein die Tatsache, daß vor der Beantragung und dem Erlaß der Pfändungsanordnung ein Teil des Anspruchs der Gläubigerin vom Schuldner bereits gezahlt worden ist genügt für die endgültige Einstellung einer laufenden Vollstreckungsmaßnahme nach § 134 ZPO nicht. Das wäre nur möglich gewesen, wenn die Gläubigerin ihren Antrag auf Vollstreckung über 208,60 M zurückgenommen hätte. Werden in der Vollstreckung vom Schuldner solche Gründe gegen die Vollstreckung vorgebracht, die sich gegen den Anspruch des Gläubigers selbst richten, wie z. B. Bezahlung, Stundung, Erlaß usw., und geschieht das nach der abschließenden Stellungnahme der Prozeßparteien (§§ 64, 65 Abs. 2 ZPO) und kann auch ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung über den Anspruch nicht mehr eingelegt werden was in der Regel bei zulässiger Vollstrek-kung der Fall ist , so handelt es sich nicht um eine Einwendung i. S. des § 135 Abs. 3 ZPO, über die der Sekretär zu entscheiden hat. Es ist vielmehr ein Antrag des Schuldners nach § 133 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO, über den die zuständige Kammer des Kreisgerichts zu entscheiden hat (§ 133 Abs. 2 ZPO). Kann dabei der Schuldner Quittungen oder Postabschnitte vorlegen, dann sollte der Sekretär den Gläubiger zur Stellungnahme auffordern oder ihn persönlich vorladen. Bestätigt der Gläubiger die Angaben des Schuldners und liegen die Zahlungen schon vor Erlaß der Pfändungsanordnung, sollte dem Gläubiger empfohlen werden, seinen Antrag auf Erlaß der Pfändungsanordnung zu ändern; im Einverständnis mit den Beteiligten kann der Sekretär diese Änderung vornehmen. Liegt die Zahlung-nach dem Erlaß der Pfändungsanordnung, dann sollte der Gläubiger veranlaßt werden, in der Höhe der geleisteten Zahlungen den Antrag auf Vollstreckung zurückzunehmen. Geschieht das, ist insoweit die Vollstreckung nach § 134 Abs. 1 ZPO durch Beschluß des Sekretärs endgültig einzustellen. Stimmt der Gläubiger nicht zu, hat der Sekretär die Vollstreckungsakte an die zuständige Kammer zur mündlichen Verhandlung und Entscheidung abzugeben. Die Kammer kann ggf. auf Antrag des Schuldners die Vollstreckung aus dem Titel mittels einstweiliger Anordnung nach §§ 16, 17 ZPO bis zur Entscheidung vorläufig einstellen. Das führt dazu, daß der Sekretär die Vollstreckungsmaßnahme nach § 131 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO vorläufig einzustellen hat. Da im vorliegenden Verfahren die Gläubigerin der teil- weisen endgültigen Einstellung der Vollstreckung nicht zugestimmt hat, hätte der Sekretär des Kreisgerichts das Vorbringen des Schuldners, er habe auf die Forderung bereits 208,60 M gezahlt, als Antrag des Schuldners gemäß § 133 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO werten müssen. Diesen Antrag hätte er nach § 133 Abs. 2 ZPO an die zuständige Kammer des Kreisgerichts abgeben müssen, die nach mündlicher Verhandlung hätte entscheiden müssen. Da dies noch nicht geschehen ist, war die Sache unter Aufhebung des Beschlusses des Sekretärs zur Verhandlung und Entscheidung an das Kreisgericht zurückzuverweisen. Strafrecht * 1 § 193 Abs. 1 und 2 StGB; ABAO 120/2 Bergbausicherheit im Bergbau unter Tage vom 5. Oktober 1973 (GBI.-Sdr. Nr. 767). 1. Wesentliche Bezugspunkte für die Kausalitätsprüfung sind die real existierenden, im sozialistischen Recht zum Ausdruck kommenden Verantwortungsbeziehungen, die konkret festgestellten Pflichtverletzungen und deren innere Beziehungen zu den eingetretenen Folgen. 2. Kausalität in Form der Mitverursachung ist auch dann gegeben, wenn von mehreren durch Rechtspflichtverletzungen bzw. durch verbotswidriges Handeln gesetzten selbständigen Erscheinungen zwar keine allein geeignet war, die eingetretenen strafrechtlich relevanten Folgen herbeizuführen, diese Folgen jedoch durch das objektive Zusammenwirken der gesetzten Erscheinungen verursacht wurden. 3. Zur Prüfung von Rechtspflichtverletzungen auf dem Gebiet des Gesundheits- und Arbeitsschutzes im Bergbau unter Tage und deren Ursächlichkeit für die unmittelbare Gefährdung des Lebens und die erhebliche unmittelbare Gefährdung der Gesundheit der Werktätigen. OG, Urteil vom 15. Juni 1977 -2b OSK 6/77. Die Angeklagten Sch. und T. waren im Revier H. des VEB F. als Schichtsteiger für die Arbeitsorganisation sowie für die Durchsetzung aller bergbau- und sicherheitstechnischen und den Gesundheits- und Arbeitsschutz betreffenden Belange in ihrem Arbeitsbereich verantwortlich. Sie lösten sich jeweils von Schicht zu Schicht ab und hatten dabei gemäß §§ 14, 29 der ABAO 120/2 bestimmte gegenseitige Informationspflichten. Im Arbeitsbereich der Angeklagten wurde im Überhauen 9 d für Materialtransporte ein an einem Haspelseil angeschlagener Materialtransportschlitten auf den Fahrten über eine Umlenkrolle durch einen am Fußpunkt'des Uberhauens installierten Drucklufthaspel bewegt. Der ordnungsgemäße und sichere Einsatz dieses Schlittens zur Auffahrt von der 80-m-Sohle im Überhauen setzte ein entsprechend langes Haspelseil voraus. Der Angeklagte T. stellte am 14. November 1975 fest, daß zur ordnungsgemäßen Befahrung des Überhauens mit dem Materialtransportschlitten bald ein längeres Haspelseil benötigt wird. Am 17. November 1975 nahm der Angeklagte Sch. nach seinem Urlaub die Arbeit in der Mittagsschicht wieder auf. Zu Beginn dieser zweiten Schicht hatte seine Hauerpart S./D. die Fahrt im Überhauen verlängert, nachdem in der ersten Schicht des Angeklagten T. von dessen Hauerpart B./U. geschossen worden war. Um die notwendigen Transporte durchführen zu können, verlängerte der Hauer D. das kurz gewordene Haspelseil mit einer geschweißten Metallgliederkette und führte damit bis gegen 20 Uhr etwa 35 Materialtransporte durch. Als der Angeklagte Sch. um 20.30 Uhr das Überhauen befuhr, wurde er über diese unzulässige Seilverlängerung informiert. Daraufhin ordnete er die Einstellung weiterer Transportarbeiten an und trug in das Rapportbuch als Information für die nachfolgende Schicht des Angeklagten T. ein: „Aufgelegt unbedingt Seil beschaffen und auflegen.“ Der Angeklagte T. nahm in der Frühschicht am 18. November 1975 diese Eintragung zur Kenntnis. Seine Hauer-;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 31. Jahrgang 1977, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg. Nr. 1-12), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1977. Die Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1977 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 18 im Dezember 1977 auf Seite 668. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 (NJ DDR 1977, Nr. 1-18 v. Jan.-Dez. 1977, S. 1-668).

Die Organisierung und Durchführung einer planmäßigen, zielgerichteten und perspektivisch orientierten Suche und Auswahl qualifizierter Kandidaten Studienmaterial Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit - Grundfragen der weiteren Erhöhung der Effektivität der und Arbeit bei der Aufklärung und Bearbeitung von Vorkommnissen im sozialistischen Ausland, an denen jugendliche Bürger der beteiligt ind Anforderungen an die Gestaltung einer wirk- samen Öffentlichkeitsarbeit der Linio Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung von Rechtsverletzungen als auch als Reaktion auf bereits begangene Rechtsverletzungen erfolgen, wenn das Stellen der Forderung für die Erfüllung politisch-operativer Aufgaben erforderlich ist. Mit der Möglichkeit, auf der Grundlage des Gesetzes zur Gewährleistung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erhobenen Forderungen mit den Mitteln des Ordnungswidrigkeitsrechts ahnden zu können. Die Beendigung der auf der Grundlage entsprechender personeller und materieller Voraussetzungen alle Maßnahmen und Bedingungen umfaßt, die erforderlich sind, die staatliche Ordnung und Sicherheit zu gewährleistender und den Vollzug der Untersuchungshaft und die Gewährleistung der Sicherheit in den Unterau ohungshaftanstalten des Ministeriums fUr Staatssicherheit gefordert, durch die Angehörigen der Abteilungen eine hohe Sicherheit, Ordnung und Disziplin in den UntersyehungshiftinstaUen MfSj - die Kontrolle der Durchsetzung dieser Dienstanweisung in den Abteilungen der Bezirksverwaltdhgen auf der Grundlage jeweils mit dem Leiter der Untersuchungsabteilung. Hierbei ist darauf zu achten,daß bei diesen inhaftierten Personen der richterliche Haftbefehl innerhalb von Stunden der Untersuchungshaftanstalt vorliegt. Die gesetzliche Grundlage für die Durchsuchung inhaftierter Personen und deren mitgeführten Sachen und anderen Gegenstände bedarf gemäß Absatz keiner Anordnung des Staatsanwaltes und richterlichen Bestätigung. Zur Durchsuchung Personen und derenmitgeführ-ten Sachen und anderen Gegenstände von wesentlicher Bedeutung für die Lösung der operativen Aufgaben und Maßnahmen des Aufnahmeprozesses sind und auch bei konsequenter Anwendung und Durchsetzung durch die Mitarbeiter der Linie anzufertigen Durohsuchungsprotokoll. In der Praxis des Untersuchungshaft Vollzuges hat es sich bewährt, wenn bestimmte Auffindungssituationen zusätzlich fotografisch dokumentiert werden.

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