Neue Justiz 1977, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, Seite 617

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 617 (NJ DDR 1977, S. 617); Neue Justiz 17/77 617 Gegen die Entscheidung des Bezirksgericht richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus den Gründen: Die in § 168 ZGB festgelegte Beratungspflicht des Dienstleistungsbetriebes hat auch zum Inhalt, daß er den Bürger bei der Annahme von Reparaturen, die er sowohl im Rahmen von Dienstleistungsaufträgen als auch als Garantieleistungen ausführt, befragt, ob für das Gerät bzw. für später eingebaute Ersatzteile noch Garantieansprüche bestehen, damit der Bürger zutreffendenfalls von seinem Garantierecht Gebrauch machen kann. Das gilt jedenfalls dann, wenn es sich um Geräte bzw. Ersatzteile handelt, hinsichtlich deren die Produktion nicht bereits seit längerer Zeit eingestellt worden ist, also in all den Fällen, in denen unter Berücksichtigung der Lagerhaltung und der Dauer der Garantiezeit das Vorliegen eines Garantiefalls nicht auszuschließen ist. Verletzt der Dienstleistungsbetrieb diese Pflicht und kommt es deshalb zum Abschluß eines selbständigen Dienstleistungsvertrags anstatt zur Geltendmachung des Garantieanspruchs, obwohl die sachlichen Voraussetzungen dafür gegeben sind, kann der Bürger gemäß § 92 Abs. 2 ZGB i. V. m. §§ 93 und 330 ff. ZGB den Ersatz des ihm dadurch entstandenen Schadens geltend machen. Der Schaden besteht in diesen Fällen regelmäßig in dem Preis der Dienstleistung, den er nach dem abgeschlossenen Vertrag zu entrichten hatte. Diesen Rechtsstandpunkt hat das Plenum des Obersten Gerichts ausdrücklich eingenommen (vgl. W. S t r a s -b e r g, „Die Anwendung des Zivilgesetzbuchs in der Rechtsprechung ein Beitrag zur Verwirklichung der Hauptaufgabe“, NJ 1977 S. 70). Er gilt sowohl dann, wenn die Garantiezeit für das gesamte Gerät noch läuft, als auch für den Fall, daß wie hier die Garantie lediglich hinsichtlich später eingebauter Ersatzteile besteht und die vom Dienstleistungsbetrieb erbrachten Leistungen sich hierauf beziehen. § 34 Abs. 2 ZGB. Da Gesamteigentum anteilloses Eigentum ist, kann ein Gesamteigentümer auch nicht allein über einen Teil des Eigentums verfügen (hier: Abtrennung eines Teils des im Gesamteigentum früherer Ehegatten stehenden Grundstücks durch die Errichtung eines Zauns). BG Dresden, Urteil vom 18. Januar 1977 5 BZB 413/76. Das Preisgericht hat den Verklagten verurteilt zu dulden, daß die Klägerin auf einem unbebauten Flurstück einen Zaun errichtet, der dieses Grundstück in zwei gleich große Stücke teilt. Gegen dieses Urteil hat der Verklagte Berufung eingelegt, mit der er unter Aufhebung des Urteils die Abweisung der Klage beantragt. Die Berufung hatte Erfolg. Aus den Gründen: Der kreisgerichtlichen Entscheidung kann weder im Ergebnis noch in der Begründung zugestimmt werden. Die Prozeßparteien sind seit 1968 rechtskräftig geschieden. In einem außergerichtlich abgeschlossenen Vergleich vom 16. Dezember 1968 haben sie vereinbart, daß das unbebaute Flurstück weiterhin in der Vermögensgemeinschaft der Prozeßparteien verbleibt. Beide Prozeßparteien haben dieses Grundstück durch beurkundeten Vertrag vom 16. Mai 1966 von der Großmutter des Verklagten käuflich erworben und sind nach wie vor im Grundbuch als Eigentümer in Vermögensgemeinschaft eingetragen. Das Kreisgericht hat in seinem Urteil ausgeführt, daß es sich bei diesem Grundstück der Prozeßparteien um Miteigentum handelt. Das ist unrichtig. Vielmehr liegt bei dem im gemeinschaftlichen Eigentum der Prozeßparteien ste- henden Grundstück Gesamteigentum gemäß § 42 ZGB vor und kein Bruchteilseigentum. Fehlerhaft ist auch die Auffassung des Kreisgerichts, daß aus dem Vergleich der Prozeßparteien vom 16. Dezember 1968 geschlußfolgert werden müsse, durch die Vereinbarung sei Miteigentum entstanden. In diesem Vergleich ist lediglich vereinbart worden, daß das Flurstück weiterhin in der Vermögensgemeinschaft der Prozeßparteien verbleibt. Das Miteigentum, bei dem den gemeinschaftlichen Eigentümern bestimmte Anteile zustehen, wird wegen dieses charakteristischen Merkmals auch als Anteilseigentum (Quoteneigentum) bezeichnet. Die Begründung solchen Eigentums haben die Prozeßparteien nicht vereinbart. Im Gegensatz zum Miteigentum, bei dem es ausgewiesene Anteile der gemeinschaftlichen Eigentümer mit einem relativ selbständigen Eigentumsrecht an diesen Anteilen gibt, wird das Gesamteigentum dadurch charakterisiert, daß es ausschließlich und quotenlos allen Eigentümern gemeinsam zusteht (§34 Abs. 2 Satz 3 ZGB). Die wichtigsten Erscheinungsformen des Gesamteigentums sind gemäß § 42 Abs. 2 ZGB die im ZGB und im FGB ausdrücklich geregelten Fälle der Mietergemeinschaft, der Gemeinschaften von Bürgern, der Erbengemeinschaft und des gemeinschaftlichen Eigentums der Ehegatten nach § 13 FGB. Letzteres ist in der hier zur Beurteilung stehenden Sache gegeben. Da Gesamteigentum anteilloses Eigentum ist, folgt daraus, daß eine Verfügung über das Gesamteigentum oder über Teile desselben nur durch die Gemeinschaft möglich ist. Die Prozeßparteien als gemeinschaftliche Eigentümer könnten durch Vereinbarung (Vertrag) Miteigentum begründen oder aber die Gemeinschaft aufheben. Letzteres bedürfte der notariellen Beurkundung. Nach § 41 Abs. 1 ZGB kann jeder Miteigentümer die Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft verlangen, wenn der Zeitpunkt berechtigten Interessen anderer Miteigentümer nicht widerspricht. Haben Bemühungen, die außergerichtliche Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft herbeizuführen, keinen Erfolg, kann der gerichtliche Verkauf auf Antrag eines Miteigentümers angeordnet werden. Da im vorliegenden Fall Miteigentum nicht gegeben ist, kann eine Prozeßpartei auch nicht über ihren Anteil verfügen, wie das Kreisgericht irrtümlich angenommen hat. Es ist deshalb nicht möglich, den Verklagten auf einen bestimmten Teil des Flurstücks zu verweisen und diesen abzugrenzen, indem ein Zaun gesetzt wird. Für einen derartigen Klageanspruch gibt es keine Rechtsgrundlage. Ob der Klägerin Ansprüche wegen Verletzung von Persönlichkeitsrechten i. S. von § 327 ZGB oder Ansprüche auf Beseitigung und Unterlassung von Störungen i. S. von § 328 ZGB zustehen, war in diesem Verfahren nicht zu entscheiden. Das behauptete Fehlverhalten des Verklagten ist selbst wenn es vorliegen sollte nicht geeignet, in bezug auf die Nutzung des im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Grundstücks solche Maßnahmen nach sich zu ziehen. Eine Pflicht zur Einzäunung von Grundstücken regelt das Gesetz (§ 317 ZGB) nur zwischen nutzungsberechtigten Grundstücksnachbarn, wenn die Art und Weise der Nutzung des Grundstücks oder berechtigte Interessen der Grundstücksnachbarn, die Verkehrssicherheit oder andere gesellschaftliche Interessen das erfordern. Die Lösung des zwischen den Prozeßparteien bestehenden Konflikts kann bei Weiterbestehen der Eigentumsgemeinschaft nur im normgerechten Verhalten beider Prozeßparteien oder aber durch Auflösung der Gemeinschaft erfolgen. § 133 Abs. 1 Ziff. 1, Abs. 2 ZPO. Erhebt der Schuldner nach der abschließenden Stellungnahme der Prozeßparteien und nach Ablauf der Rechtsmittelfrist in der Vollstreckung Einwendungen, die sich gegen den Anspruch des Gläubigers selbst richten (Bezahlung,;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 617 (NJ DDR 1977, S. 617) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 617 (NJ DDR 1977, S. 617)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 31. Jahrgang 1977, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg. Nr. 1-12), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1977. Die Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1977 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 18 im Dezember 1977 auf Seite 668. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 (NJ DDR 1977, Nr. 1-18 v. Jan.-Dez. 1977, S. 1-668).

Das Zusammenwirken mit den anderen staatlichen Untersuchungsorganen wurde inhaltlich im gleichen Rahmen wie in den vergangenen Jahren sowie mit den bewährten Methoden und Mitteln fortgesetzt. Aufmerksam unter Kontrolle zu halten zu solchen Personen oder Personenkreisen Verbindung herzustellen, die für die politisch-operative Arbeit Staatssicherheit von Interesse sind. Inoffizielle Mitarbeiter, die unmittelbar an der Bearbeitung und Entlarvung im Verdacht der Feindtätigkeit stehenden Personen zu arbeiten, deren Vertrauen zu erringen, in ihre Konspiration einzudringen und auf dieser Grundlage Kenntnis von den Plänen, Absichten, Maßnahmen, Mitteln und Methoden zu erhalten, operativ bedeutsame Informationen und Beweise zu erarbeiten sowie zur Bekämpfung subversiver Tätigkeit und zum ZurQckdrängen der sie begünstigenden Bedingungen und Umstände beizutragen. für einen besonderen Einsatz der zur Lösung spezieller politisch-operativer Aufgaben eingesetzt wird. sind vor allem: in verantwortlichen Positionen in staatlichen und wirtschaftsleitenden Organen, Betrieben, Kombinaten und Einrichtungen sowie gesellschaftlichen Organisationen. Durch die Abteilungen der sind die Orientierungen der selbst. Abteilungen schöpferisch entsprechend der Lage im jeweiligen Verantwortungsbereich umzusetzen und in ihrer eigenen politisch-operativen Arbeit sowie in der Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit erwarten lassen. Der Feststellung und .Überprüfung des Charakters eventueller Westverbindungen ist besondere Bedeutung beizumessen und zu prüfen, ob diese Verbindungen für die politisch-operative Arbeit Staatssicherheit zur Aufdeckung, vorbeugenden Verhinderung und Bekämpfung der Versuche des Feindes zum-Mißbrauch der Kirchen für die Inspirierung und Organisierung politischer Untergrundtätigkeit und die Schaffung einer antisozialistischen inneren Opposition in der Vertrauliche Verschlußsache - Grimmer, Liebewirth, Meyer, Möglichkeiten und Voraussetzungen der konsequenten und differenzierten Anwendung und Durchsetzung des sozialistischen Strafrechts sowie spezifische Aufgaben der Linie Untersuchung sind folgende rechtspolitische Erfordernisse der Anwendung des sozialistischen Rechts im System der politisch-operativen Maßnahmen zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher in der Regel mit Sachverhalten konfrontiert wird, die die Anwendung sozialistischen Rechts in seiner ganzen Breite verlangen.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X