Neue Justiz 1977, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, Seite 616

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 616 (NJ DDR 1977, S. 616); 616 Neue Justiz 17/77 mündlichen Verhandlung vom 1. Oktober 1976 nur als Bekräftigung der Auffassung des Kreisgerichts verstanden werden kann, der Anspruch der Kläger sei verjährt, denn ansonsten wäre die abgeschlossene Einigung nicht zu verstehen, die im Ergebnis nahezu einer Klageabweisung gleichkommt und im völligen Gegensatz zum eingeholten Gutachten steht. Diese Auffassung hat jedoch in den anzuwendenden Rechtsvorschriften keine Grundlage. Zunächst ist dazu zu bemerken, daß § 15 der AO über den Handel mit Gebrauchtwaren vom 8. November 1972 (GBl. II S. 814), der eine Reklamationsfrist von drei Monaten festlegte, auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar war, da diese Anordnung nur hinsichtlich einzelner Bestimmungen, nicht aber in Hinblick auf die Verjährungsfrist bei Gebrauchtwarenkäufen zwischen Bürgern gilt (§§ 1, 2 Abs. 2, 5 Abs. 1 bis 3). Ohne daß es in diesem Rechtsstreit darauf ankommt, sei bemerkt, daß § 15 der AO mit dem Inkrafttreten des ZGB gemäß § 13 EGZGB nicht mehr anwendbar ist, da durch § 159 Abs. 2 ZGB die Garantiezeit ohne Rücksicht darauf, ob es sich um einen gewerbsmäßigen Verkauf oder um einen Verkauf zwischen Bürgern handelt, einheitlich auf drei Monate festgelegt wurde. Das Boot ist am 17. August 1975 gekauft und übergeben worden. Die Rechte und Pflichten aus dem Kaufvertrag wurden somit nach dem vor dem Inkrafttreten des ZGB geltenden Recht begründet. Die Verjährungsfrist betrug damals nach § 477 Abs. 1 BGB sechs Monate und wäre bereits am 17. Februar 1976 abgelaufen gewesen, sofern der Verklagte nicht etwa den Mangel arglistig verschwiegen hat. Die Klage ist mit Schriftsatz vom 4. Mai 1976 erhoben worden und muß alsbald danach beim Kreisgericht eingegangen sein, denn sie ist laut Postzustellungsurkunde am 12. Mai 1976 dem Verklagten zugestellt worden. Da der geltend gemachte Anspruch bei Inkrafttreten des ZGB am 1. Januar 1976 noch nicht verjährt war, ist die Vorschrift des § 11 EGZGB zu beachten, die bestimmt, daß in einem solchen Fall das ZGB auf die Verjährung anzuwenden ist, daß jedoch dann, wenn eine vor Inkrafttreten des ZGB begonnene Verjährungsfrist früher als die im ZGB bestimmte Frist endet, die Verjährung zu diesem Zeitpunkt eintritt, frühestens aber sechs Monate nach Inkrafttreten des ZGB. Ein solcher Fall liegt hier vor. Da der Beginn der Verjährungsfrist nach dem neuen Recht (§ 475 Ziff. 1 ZGB) an den Zeitpunkt der Geltendmachung des Mangels geknüpft ist, die hier am 25. April 1976 erfolgte, wäre die Anspruchsverjährung somit am 30. Juni 1976 eingetreten. Da der Mangel des Motorkajütbootes im März 1976 festgestellt worden ist, ist auf den Inhalt der Garantierechte einschließlich der Garantiezeit gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 EGZGB das Recht des ZGB anzuwenden. Der Mangel hätte daher gemäß § 157 Abs. 1 ZGB bis zwei Wochen nach Ablauf der Garantiezeit geltend gemacht werden müssen, unter Berücksichtigung dessen, daß die Garantiezeit bei Gebrauchtwaren drei Monate beträgt (§ 159 Abs. 2 ZGB) und mit dem Inkrafttreten des ZGB begonnen hat, also an sich bis zum 14. April 1976. Die Kläger haben das aber erst am 25. April 1976 getan. Sie haben ihren Garantieanspruch aber dennoch nicht verloren. Nach § 11 Abs. 2 EGZGB sind die Bestimmungen des Absatzes 1 dieser Vorschrift über die Verjährung entsprechend auf Fristen anzuwenden, die für die Geltendmachung eines Rechts maßgebend sind. Die Kläger konnten deshalb ihren Garantieanspruch gegen den Verklagten ebenfalls bis zum 30. Juni 1976 geltend machen. Nach alledem war die vom Bezirksgericht bestätigte Einigung auf den Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts gemäß § 162 Abs. 1 ZPO aufzuheben und die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens an das Bezirksgericht zurückzuverweisen. Bei der erforderlichen Sachprüfung hat das Bezirksgericht zu beachten, daß beim Kauf gebrauchter Waren dem Käufer als Garantieansprüche die Preisminderung oder die Preisrückzahlung nur dann zustehen, wenn die Ware bei Übergabe Mängel hatte, die den vertraglich vorausgesetzten Gebrauchswert erheblich mindern. Das bedeutet, daß bei unerheblichen Mängeln keine Garantieansprüche bestehen. Hinzukommt, daß auch dann, wenn erhebliche Mängel vorhanden sind, die Preisrückzahlung ausgeschlossen ist, wenn unabhängig von dem Mangel nachträglich eine wesentliche Verschlechterung der Ware eingetreten ist (§ 151 Abs. 3 ZGB). In seinem im Kassationsverfahren eingereichten Schreiben hat der Verklagte einen solchen Sachverhalt behauptet. Er hat ausgeführt, daß die Kläger das Motorkajütboot nicht ordentlich gepflegt hätten. Demzufolge läge es jetzt als „verwahrlostes Wrack“ auf dem Lande. Sollte das zutreffen, könnte u. U. § 151 Abs. 3 ZGB erfüllt sein. In diesem Fall käme nur noch Preisminderung als Garantieanspruch in Betracht. Sollten sich hingegen die bei der Übergabe des Bootes vorhandenen Mängel nicht als so erheblich erweisen, daß nach § 159 Abs. 2 ZGB überhaupt keine Garantieansprüche ausgelöst werden (vgl. insoweit und zu weiteren Fragen im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Garantieansprüchen bei Gebrauchtwaren OG, Urteil vom 26. April 1977 2 OZK 7/77* könnte sich ein Anspruch der Kläger lediglich aus §§ 68, 69 ZGB wegen Preisverstoßes (§ 5 Abs. 1 bis 3 i. V. m. § 1 der AO über den Handel mit Gebrauchtwaren) ergeben. Das würde ebenfalls wie bei der Geltendmachung einer Preisminderung eine entsprechende Antragstellung voraussetzen, worauf die Kläger gemäß § 2 Abs. 3 ZPO hinzuweisen wären. Grundlage für die Berechnung des Überpreises könnte das vorliegende Gutachten sein, sofern in diesem Zusammenhang nicht noch andere Feststellungen getroffen werden. Dieses Gutachten bzw. weitere Feststellungen würden auch dann maßgeblich zu berücksichtigen sein, wenn über eine Preisminderung zu entscheiden sein sollte. * §§ * Das Urteil ist ln NJ 1977 S. 567 veröffentlicht. §§ 168, 92 Abs. 2, 93, 330 ff. ZGB. Es gehört grundsätzlich zur Beratungspflicht eines Dienstleistungsbetriebes, daß er bei der Annahme von Reparaturen, die er sowohl im Rahmen von Dienstleistungsverträgen als auch als Garantieleistung erbringt, den Bürger befragt, ob für das Gerät bzw. später eingebaute Ersatzteile noch Garantieansprüche bestehen. Verletzt er diese Pflicht und kommt es deshalb zum Abschluß eines Dienstleistungsvertrags anstatt zur Geltendmachung eines bestehenden Garantieanspruchs, kann der Bürger Ersatz des ihm dadurch entstandenen Schadens (Reparaturkosten) verlangen. OG, Urteil vom 14. Juni 1977 - 2 OZK 25/77. Der Kläger hat vorgetragen, er habe sein Fernsehgerät von der Verklagten reparieren lassen und dafür einen Betrag von 36,75 M bezahlt. Alsbald danach habe er bei Prüfung der Rechnung und der bei ihm befindlichen Garantielaschen für ausgewechselte Röhren festgestellt, daß für die bei der Reparatur ersetzte Röhre noch Garantie bestehe. Seine Forderung auf Rückzahlung des Rechnungsbetrags sei von der Verklagten mit dem Bemerken zurückgewiesen worden, er hätte die Garantielasche bei Abholung des Geräts vorlegen müssen, damit die Verklagte die defekte Röhre zur Erhebung von Ansprüchen gegenüber dem Hersteller hätte aufbewahren können. Das Kreisgericht hat die Klage mit Beschluß als offensichtlich unbegründet abgewiesen und hierzu ausgeführt: Der Kläger habe mit der Verklagten einen Dienstleistungsvertrag abgeschlossen und sei deshalb zur Bezahlung der Reparaturkosten verpflichtet. Voraussetzung für die Anerkennung der Reparatur als Garantieleistung wäre gewesen, daß der Kläger einen Garantieanspruch geltend gemacht hätte. Die vom Kläger gegen diesen Beschluß eingelegte Beschwerde hat das Bezirksgericht als unbegründet abgewiesen.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 31. Jahrgang 1977, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg. Nr. 1-12), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1977. Die Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1977 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 18 im Dezember 1977 auf Seite 668. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 (NJ DDR 1977, Nr. 1-18 v. Jan.-Dez. 1977, S. 1-668).

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