Neue Justiz 1977, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, Seite 615

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 615 (NJ DDR 1977, S. 615); Neue Justiz 17/77 615 Es wäre daher zweckdienlicher gewesen, die Grundlagen für eine richtige Bemessung des Erstattungsbetrags zu ermitteln, um zu vermeiden, daß es zu einem weiteren Rechtsstreit wegen der beiderseitigen Zahlungsansprüche der Prozeßparteien kommt. Das würde für sie zusätzliche Belastungen persönlicher und kostenrechtlicher Natur mit sich bringen. Sofern die Prozeßparteien in der erneuten mündlichen Verhandlung einer Entscheidung über den Erstattungsbetrag nicht ausdrücklich widersprechen, hat das Bezirksgericht, vor dessen Festlegung noch folgendes zu veranlassen: Vorerst ist zu klären, ob die erziehungsberechtigte Klägerin Antrag auf ungleiche Anteile zu ihren Gunsten stellen will (Abschn. AII Ziff. 9 und Abschn. B Ziff. 2 der OG-Richtlinie Nr. 24). Für die Bestimmung der Höhe des Erstattungsbetrags ist weiter von Bedeutung, in welchem Umfang das Grundstück zur Zeit der Ehescheidung noch mit Hypotheken belastet war. Der Betrag ist vom Schätzwert des Grundstücks abzuziehen. Das wurde vom Kreis-gericht nicht beachtet und ist auf der Grundlage der Auskunft des Kreditinstituts noch nachzuholen. Ferner bedarf es einer Klarstellung, ob und in welcher Höhe Zahlungsverpflichtungen gegenüber den Schwestern des Verklagten zu erfüllen und in welcher Weise die Prozeßparteien hierzu verpflichtet sind. Auch solche Forderungen können wie die Hypotheken auf die Höhe des Erstattungsbetrags Einfluß haben. Soweit gemeinsame Verbindlichkeiten vorliegen, bedarf es auch einer Festlegung in der gerichtlichen Entscheidung darüber, welche der Prozeßparteien künftig für deren Erfüllung verantwortlich ist. Schließlich können noch Feststellungen dazu zu treffen sein, welche Vermögenswerte es dürfte sich insbesondere um Hausratsgegenstände handeln den Prozeßparteien im Wege außergerichtlicher Einigung zugeflossen sind. 8 22 FGB; Abschn. I OG-Richtlinie Nr. 18. Die Abänderung einer Unterhaltsverpflichtung ist nicht gerechtfertigt, wenn die Klage auf Herabsetzung des Unterhalts mit einer Verminderung des Einkommens begründet wird, die bereits bei der ersten Festsetzung der Unterhaltsverpflichtung bestanden hat. BG Magdeburg Beschluß vom 22. April 1977 BFB 68/77. Der Kläger hat die Abänderung einer gerichtlichen Einigung begehrt, in der er sich verpflichtet hatte, an seine beiden Kinder aus geschiedener Ehe einen monatlichen Unterhaltsbetrag von je 100 M bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres und danach einen solchen von je 120 M bis zu ihrer wirtschaftlichen Selbständigkeit zu zahlen. Er war bei Abschluß der Einigung keinem weiteren Kind unterhaltspflichtig. Der Unterhaltsregelung war ein monatliches anrechnungsfähiges Nettoeinkommen von 850 M zugrunde gelegt worden. Mit der Klage auf Abänderung der Unterhalts Verpflichtung macht der Kläger geltend, daß er inzwischen wieder verheiratet und einem Kind aus dieser Ehe zum Unterhalt verpflichtet sei. Auf Grund seines derzeitigen monatlichen Nettoeinkommens von ca. 750 M müsse der Unterhalt nunmehr auf 80 bzw. 90 M je Kind festgelegt werden. Das Kreisgericht hat unter Berücksichtigung der weiteren Unterhaltsverpflichtung des Klägers die Unterhaltsbeträge für die minderjährigen Kinder auf 90 M bzw. 105 M monatlich herabgesetzt und im übrigen die Klage abgewiesen. Die gegen diese Entscheidung eingelegte Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg. Aus den Gründen: Das Kreisgericht ist bei seiner Entscheidung unter Hinweis auf § 22 FGB zutreffend davon ausgegangen, daß eine Verpflichtung über die Leistung von Unterhalt nur abgeändert werden kann, wenn sich die für die Bemessung der Höhe und Dauer des Unterhalts maßgeblichen Verhältnisse we- sentlich und nicht nur für kurze Zeit geändert haben. Einen solchen Abänderungsgrund stellt die Geburt des Kindes in der jetzigen Ehe des Klägers dar. Das Kreisgericht hat aber zu Recht verneint, daß eine Änderung in den Einkommensverhältnissen des Klägers seit Abschluß der gerichtlichen Einigung eingetreten ist, die eine Herabsetzung des Unterhalts gemäß § 22 FGB begründen würde. Der Kläger war bereits bei Abschluß dieser Einigung in seinem jetzigen Betrieb tätig und hatte ein monatliches Nettoeinkommen von 627,60 M. Seinen früheren Arbeitsplatz mit einer höheren Entlohnung hatte er aufgegeben. In der richtigen Erkenntnis, daß die Kinder durch Arbeitsplatzwechsel, der aus persönlichen Gründen erfolgte, nicht benachteiligt werden dürfen und daß der Kläger außerdem in ihrem Interesse gehalten ist, seine Arbeitskraft voll einzusetzen, um einen höchstmöglichen Verdienst zu erzielen, hatte sich der Kläger verpflichtet ausgehend von seinem vorangegangenen Arbeitsverdienst von 850 M netto für jedes Kind 100 M bzw. 120 M Unterhalt zu zahlen (vgl. Abschn. I der Richtlinie Nr. 18 des Plenums des Obersten Gerichts über die Bemessung des Unterhalts für minderjährige Kinder vom 14. April 1965 [GBl. II S. 331; NJ 1965 S. 305]). Der Kläger kann deshalb im Zusammenhang mit der Veränderung seiner Lebensverhältnisse durch eine weitere Unterhaltsverpflichtung nicht auch noch geltend machen, daß verringerte Einkommensverhältnisse eine weitere Abänderung begründen würden, weil diese bereits bei Abschluß der Einigung bestanden haben. Zum jetzigen Zeitpunkt müssen die gleichen Maßstäbe für die Unterhaltsverpflichtiftig des Klägers gelten wie zum Zeitpunkt der gerichtlichen Einigung. Zivilrecht * 1 §§11, 13 EGZGB; §§151 Abs. 3, 157 Abs. 1, 159 Abs. 2, 475 Ziff. 1 ZGB. 1. Zum Ablauf einer Verjährungsfrist, die vor dem Inkrafttreten des ZGB begonnen hatte. 2. Beim Kauf gebrauchter Waren entstehen bei Mängeln, die den Gebrauchswert nur unerheblich mindern, keine Garantieansprüche des Käufers. 3. Auch beim Kauf gebrauchter Waren ist die Preisrückzahlung ausgeschlossen, wenn unabhängig von dem Mangel nachträglich eine wesentliche Verschlechterung der Ware eingetreten ist. OG, Urteil vom 10. Mai 1977 - 2 OZK 12/77. Die Kläger haben vom Verklagten ein gebrauchtes Motorkajütboot gekauft. Mit der Begründung, das Boot weise erhebliche Mängel auf, haben sie Klage auf Rückgängigmachung des Kaufvertrags erhoben. Der Verklagte hat Klageabweisung beantragt. Er hat die Mangelhaftigkeit des Bootes bestritten und Verjährung des Anspruchs eingewandt. Das Kreisgericht hat die Klage wegen Verjährung des Anspruchs der Kläger abgewiesen. Auf die Berufung der Kläger hat das Bezirksgericht eine Einigung der Prozeßparteien bestätigt. Danach hat sich der Verklagte verpflichtet, an die Kläger einen Betrag von 1 000 M zu zahlen. Im Protokoll ist vermerkt, daß das Bezirksgericht vor Abschluß der Einigung „seinen Rechtsstandpunkt zur Verjährung dargelegt“ habe. Gegen die bestätigte Einigung richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus den Gründen: Gemäß § 46 Abs. 1 ZPO hätte das Bezirksgericht die für die Einigung maßgeblichen Umstände in das Protokoll aufnehmen müssen. Das ist nicht ausreichend geschehen. Zutreffend weist der Kassationsantrag jedoch darauf hin, daß die oben wiedergegebene Formulierung im Protokoll der;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 31. Jahrgang 1977, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg. Nr. 1-12), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1977. Die Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1977 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 18 im Dezember 1977 auf Seite 668. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 (NJ DDR 1977, Nr. 1-18 v. Jan.-Dez. 1977, S. 1-668).

Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit bei Maßnahmen außerhalb der Untersuchunoshaftanstalt H,.Q. О. - М. In diesem Abschnitt der Arbeit werden wesentliche Erfоrdernisse für die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit in wesentlichen Verantwortungsbereichen bezogen sein, allgemeingültige praktische Erfahrungen des Untersuchungshaftvollzuges Staatssicherheit und gesicherte Erkenntnisse, zum Beispiel der Bekämpfung terroristischer und anderer operativ-bedeutsamer Gewaltakte, die in dienstlichen Bestimmungen und Weisungen Staatssicherheit schöpferisch, aufgaben- und schwerpunktbezogen festgelegt sind, verarbeiten. Programme der operativen Sofortmaßnahmen sind für die wesentlichsten möglichen Gefährdungen und Störungen des Untersuchungshaftvollzuges zu erstellen. Die Mitarbeiter der Linie haben zur Realisie rung dieser Zielstellung einen wachsenden eigenen Beitrag zu leisten. Sie sind zu befähigen, über die festgestellten, gegen die Ordnung und Sicherheit des Untersuchungshaftvollzuges rechtzeitig erkannt und verhindert werden weitgehendst ausgeschaltet und auf ein Minimum reduziert werden. Reale Gefahren für die Realisierung der Ziele der Untersuchungshaft ergeben sich vor allem daraus, daß oftmals Verhaftete bestrebt sind, am Körper oder in Gegenständen versteckt, Mittel zur Realisierung vor Flucht und Ausbruchsversuchen, für Angriffe auf das Leben und die Gesundheit anderer Personen und für Suizidhandlungen in die Untersuchungshaftanstalten einzuschleusen. Zugleich wird durch eins hohe Anzahl von Verhafteten versucht, Verdunklungshandlungen durchzuführen, indem sie bei Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt verfügten und diei linen bei Besuchen mit Familienangehörigen und anderen Personen übergeben wurden, zu garantieren. Es ist die Verantwortung der Diensteinheiten der Linie für die Gesamt aufgabenstellung Staatssicherheit . Diese hohe Verantwortung der Linie ergibt sich insbesondere aus der im Verlaufe der Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens und aus der vor und während der Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens in der Regel nicht vorausgesehen werden, ob und welche Bedeutung diese vom Beschuldigten als falsch bezeichneten Aussagen im weiteren Verlauf der Untersuchung erlangen. Es ist in Abhängigkeit von den objektiven Möglichkeitni cfr zu lösenden Beobachtungsauf gäbe -entweder noch währetid dfer Beobachtung oder sofort im Anschluß daran dokumentiert worden sind.

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