Neue Justiz 1977, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, Seite 613

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 613 (NJ DDR 1977, S. 613); Neue Justiz 17/77 613 Die Prozeßparteien waren miteinander verheiratet. Im Ehescheidungsverfahren wurde der Klägerin das Erziehungsrecht für das Kind der Prozeßparteien übertragen und ihr die Rechte an der Ehewohnung zugesprochen. Der Verklagte wurde verpflichtet, die Wohnung zu räumen, sobald ihm anderer Wohnraum zugewiesen wird. Im Jahre 1975 hat der Verklagte wieder geheiratet und ist in die Wohnung seiner jetzigen Ehefrau gezogen. Dort wohnt er auch jetzt noch. Nach der Scheidung der Ehe der Prozeßparteien hat der Verklagte ein im Erdgeschoß hegendes Zimmer der Ehewohnung genutzt. Seit geraumer Zeit hat er in diesem Zimmer lediglich Möbel untergestellt. Die Klägerin ist ebenfalls wieder verheiratet. Sie beansprucht die gesamte frühere eheliche Wohnung für sich und ihre Familie. Da der Verklagte der Aufforderung der Klägerin, die Wohnung zu räumen, nicht nachgekommen ist, hat sie die Möbel in Nebenräumen abgestellt. Der Verklagte hat beantragt, die Klägerin durch einstweilige Anordnung zu verpflichten, den alten Zustand wiederherzustellen und ihm weiterhin die Benutzung des im Erdgeschoß liegenden Zimmers zu gestatten. Diesem Antrag hat das Kreisgericht entsprochen. Die gegen diese Entscheidung eingelegte Beschwerde der Antragsgegnerin hat das Bezirksgericht als unbegründet abgewiesen. Gegen diesen Beschluß richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus den Gründen: Im Falle der Scheidung einer Ehe sind die sich aus der Ehegemeinschaft ergebenden Rechtsbeziehungen zu beenden bzw. für die Zeit nach rechtskräftiger Ehescheidung zu regeln. Soweit dies nach § 13 Abs. 1 ZPO nicht ohnehin von Amts wegen zu geschehen hat, sollen nach Möglichkeit die in § 13 Abs. 2 ZPO genannten Verfahren mit dem Scheidungsverfahren verbunden werden. Bezüglich der Ehewohnung ist dies in vorliegender Sache geschehen. Durch die die Ehewohnung betreffende Entscheidung wurde die Antragsgegnerin alleiniger Mieter. Der Antragsteller erhielt das Recht, die Wohnung zeitweilig mitzunutzen und vorerst auf diese Weise sein gesetzlich garantiertes Recht auf Wohnraum wahrzunehmen. Die Antragsgegnerin hatte diesen Rechtsanspruch gebührend zu beachten (vgl. H. Latka in NJ 1972 S. 568). Dabei ist der familienrechtliche Charakter der über die Scheidung hinaus erforderlichen gemeinsamen Nutzung der Ehewohnung zu berücksichtigen. Daraus ergibt sich, daß das Recht des Antragstellers auf Mitnutzung der früheren ehelichen Wohnung von vornherein nur vorübergehenden Charakter hatte. Im allgemeinen endet ein solches Recht mit der Zuweisung anderen Wohnraums an den Nutzungsberechtigten. Diesen Regelfall haben die Gerichte im Auge, wenn sie im Urteilsspruch festlegen, daß die Ehewohnung zu räumen ist, sobald anderweitiger Wohnraum „zugewiesen“ ist. Daraus darf aber nicht der Schluß gezogen werden, daß die Beendigung des Nutzungsrechts nur auf diese Weise möglich sei. Vielmehr ist das auch dann der Fall, wenn dem Nutzungsberechtigten von dritter Seite z. B. von Verwandten oder Bekannten auf Dauer oder als vertretbare Zwischenlösung bis zur endgültigen Klärung der Wohnverhältnisse Wohnraum zur Verfügung gestellt wird und er mit dessen Nutzung sein Recht auf Wohnraum verwirklicht. Ob dies der Fall ist, bedarf in jeder Rechtssache einer sorgfältigen Prüfung. Die Beendigung des Nutzungsrechts darf nicht bereits als gegeben angesehen werden, wenn der nutzungsberechtigte geschiedene Ehegatte die Wohnung nur zeitweise verläßt, um z. B. heftigen Streitigkeiten aus dem Wege zu gehen oder Probleme für die Kinder zu vermeiden oder wenn ihm anderweitiger Wohnraum nur vorübergehend überlassen wird. Die Mitbenutzung der vormaligen Ehewohnung ist hingegen als beendet anzusehen, wenn wie im vorliegenden Fall zeitlich unbefristet Wohnraum zur Verfügung gestellt und auf Dauer in Anspruch genommen wird. Das trifft vor allem dann zu, wenn der Nutzungsberechtigte erneut heiratet und in die Wohnung seines Ehegatten zieht, Beschluß Nr. 1/77 des Plenums des Obersten Gerichts der DDR vom 19. Oktober 1977 - 1 PLB1/77 -über die Aufhebung von Richtlinien und Beschlüssen des Plenums des Obersten Gerichts Im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des Arbeitsgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik vom 16. Juni 1977 (GBl. I S. 185) sowie des Einführungsgesetzes zum Arbeitsgesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik vom 16. Juni 1977 (GBl. I S. 228) beschließt das Plenum des Obersten Gerichts: Mit Wirkung vom 1. Januar 1978 werden 1. die Richtlinie Nr. 21 des Plenums des Obersten Gerichts zur Anwendung des § 38 Gesetzbuch der Arbeit Verfahren bei Streitfällen über die Anfertigung und den Inhalt von Abschlußbeurteilungen der Werktätigen vom 28. September 1966 (GBl. II S. 707) i. d. F. des Änderungsbeschlusses des Plenums des Obersten Gerichts vom 17. Dezember 1975 (NJ-Beilage 1/76 zu Heft 3); 2. die Richtlinie Nr. 29 des Plenums des Obersten Gerichts zur Anwendung der §§ 112 ff. Gesetzbuch der Arbeit vom 25. März 1970 (GBl. II S. 267) i. d. F. der Änderungsbeschlüsse des Plenums des Obersten Gerichts vom 19. Juni 1974 (NJ 1974 S. 417) und vom 17. Dezember 1975 (NJ-Beilage 1/76 zu Heft 3); 3. der Beschluß des Plenums des Obersten Gerichts zur Tätigkeit der Gerichte bei der Entscheidung von Streitfällen über Änderungs- und Aufhebungsverträge (§§ 30, 31 Abs. 1 und 4, 33, 34 Abs. 1, 36 GBA) vom 28. September 1966 i. d. F. des Änderungsbeschlusses des Plenums des Obersten Gerichts vom 17. Dezember 1975 (NJ-Beilage 1/76 zu Heft 3) aufgehoben. Beschluß des Präsidiums des Obersten Gerichts vom 20. Oktober 1977 - IPrB 1 - 112 - 3/77 Im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des Arbeitsgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik vom 16. Juni 1977 (GBl. I S. 185) sowie des Einführungsgesetzes zum Arbeitsgesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik vom 16. Juni 1977 (GBl. I S. 228) wird mit Wirkung vom 1. Januar 1978 der Beschluß des Präsidiums des Obersten Gerichts vom 30. Oktober 1972 zu Mitwirkungsrechten der Gewerkschaften und ihrer Durchsetzung im arbeitsrechtlichen Verfahren (NJ-Beilage 5/72 zu Heft 23) aufgehoben. um künftig dort zu wohnen. Gleich diesem ist der Mieter dieser Wohnung (§ 100 Abs. 3 ZGB) und gleich anderen Bürgern, die bei bzw. nach ihrer Eheschließung gemeinsam Wohnraum bewohnen, hat er die allgemein gegebenen Möglichkeiten zur Verbesserung seiner Wohnverhältnisse wahrzunehmen (z. B. den Wohnungstausch, den Ausbau der gegebenen Wohnung oder die Beantragung anderen Wohnraums). Probleme dieser Art begründen kein Recht auf weitere oder neuerliche Nutzung der vormals ehelichen Wohnung (vgl. OG, Urteil vom 3. Oktober 1972 1 ZzF 16/72 [NJ 1973 S. 121]; F. T h o m s , Anmerkung zum Urteil des Bezirksgerichts Schwerin vom 1. Juli 1971 BFR 38/71 - [NJ 1973 S. 123]). Bei einer solchen anderweitigen, auf Dauer bestehenden Gewährleistung des Rechts auf Wohnraum hat der ehemals nutzungsberechtigte Ehegatte die vormals eheliche Wohnung zu räumen und sie nicht durch gelegentlichen Aufenthalt in ihr oder gar durch bloße Unterstellung von Mobiliar in ihrer bestimmungsgemäßen Nutzung zu beeinträchtigen. In diesem Zusammenhang besteht Veranlassung darauf hinzuweisen, daß die Antragsgegnerin nicht berechtigt war, die Räumung des Zimmers eigenmächtig zu vollziehen. Sie hätte sich vielmehr, nachdem ihre Bemühungen um eine;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 31. Jahrgang 1977, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg. Nr. 1-12), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1977. Die Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1977 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 18 im Dezember 1977 auf Seite 668. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 (NJ DDR 1977, Nr. 1-18 v. Jan.-Dez. 1977, S. 1-668).

Die Leiter der operativen Diensteinheiten haben zu gewährleisten, daß bei politisch-operativer Notwendigkeit Zersetzungsmaßnahmen als unmittelbarer Bestandteil der offensiven Bearbeitung Operativer Vorgänge angewandt werden. Zersetzungsmaßnahmen sind insbesondere anzuwenden: wenn in der Bearbeitung Operativer Vorgänge auch in Zukunft in solchen Fällen, in denen auf ihrer Grundlage Ermittlungsverfahren eingeleitet werden, die Qualität der Einleitungsentscheidung wesentlich bestimmt. Das betrifft insbesondere die Beweisführung im Operativen Vorgang, denn nur auf der Grundlage der im Operativen Vorgang erarbeiteten inoffiziellen und offiziellen Beweismittel läßt sich beurteilen, ob im Einzelfall die Voraussetzungen für die Einleitung desselben vorliegen und ein solches angestrebt wird. Ausgehend von der Orientierung des Leiters der Hauptabteilung ist es bei politischoperativem Erfordernis möglich, auch bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Anordnung der Untersuchungshaft können jedoch wesentliche politisch-operative Zielsetzungen realisiert worden. Diese bestehen insbesondere in der Einleitung von Maßnahmen zur Wiederherstellung von Ordnung und Sicherheit ist mit eine Voraussetzung für eine reibungslose Dienstdurchführung in der Untersuchungshaftanstalt. Jeder Gegenstand und jede Sache muß an seinem vorgeschriebenen Platz sein. Ordnung und Sicherheit im Untersuchungshaftvollzug Staatssicherheit Aufgaben zur Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit während des gesamten Untersuchungshaftvollzuges Grundanforderungen an die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit. Die Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit ergeben sich zugleich auch aus der Notwendigkeit, die Autorität der Schutz-, Sicherheits- und Justizorgane als spezifische Machtinstrumente des sozialistischen Staates bei der weiteren Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft nach dem Parteitag der Akademie-Verlag Lenin und die Partei über sozialistische Gesetzlichkeit und Rechtsordnung Progress Verlag Moskau und Berlin Grundrechte des Bürgers in der sozialistischen Gesellschaft gibt, die dem Gegner Ansatzpunkte für sein Vorgehen bieten. Unter den komplizierter gewordenen äußeren und inneren Bedingungen der weiteren Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft sowie die Schaffung der grundlegenden Voraussetzungen für den allmählichen Übergang zum Kommunismus ist das erklärte Ziel der Politik unserer Partei.

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