Neue Justiz 1977, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, Seite 610

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 610 (NJ DDR 1977, S. 610); 610 Neue Justiz 17/77 Prof. Pierre Cot Im Alter von 81 Jahren verstarb Prof. Pierre Cot, Präsident der Internationalen Vereinigung Demokratischer Juristen. Jahrzehntelang Abgeordneter der Nationalversammlung und Minister in der Volksfrontregierung der Republik Frankreich, Freund und Helfer des republikanischen Spanien, Mitbegründer der Weltfriedensbewegung, zeitlebens Vorkämpfer für die Einheit der Linken in Frankreich, hochgeachteter Patriot und Jurist von internationalem Ruf, verfolgt von den Verrätern von Vichy, kämpfte Pierre Cot unbeirrbar gegen Reaktion, Faschismus und Krieg, für ein Zusammenleben der Völker in Frieden und sozialer Sicherheit. Als Beauftragter der Provisorischen Regierung de Gaulle weilte Pierre Cot im zweiten Weltkrieg bei den Kämpfern der Sowjetarmee an der Front, eine Mission, die zugleich symbolisch war für seine Verbundenheit und seine treue Freundschaft zur Sowjetunion, zu den Ländern des realen Sozialismus, zu allen um die Verwirklichung ihres Selbstbestimmungsrechts kämpfenden Völkern. Unvergessen wird Pierre Cots engagiertes Eintreten für die Rechte des ersten Arbeiter-und-Bauern-Staates auf deutschem Boden und dessen gleichberechtigte Mitwirkung am internationalen Leben bleiben. Seit 1960 widmete Pierre Cot als Präsident der Internationalen Vereinigung Demokratischer Juristen seine reiche Erfahrung, sein enzyklopädisches Wissen, seine brillante Rhetorik, sein hohes Ansehen und seine Leidenschaft der Solidarität und dem internationalen Zusammenwirken aller fortschrittlichen Juristen in der Front der Weltfriedenskräfte. Die Juristen der DDR ehren in ihrem Andenken, gemeinsam mit den progressiven Juristen in aller Welt, die hervorragenden Verdienste Pierre Cots im Kampf um eine Welt des Friedens und der Sicherheit für alle Völker, um ein Leben in sozialer Gerechtigkeit und Menschenwürde. Sekretariat des Zentralvorstandes der Vereinigung der Juristen der DDR Die den örtlichen Organen obliegende Verpflichtung berechtigt sie jedoch nicht, Bodenflächen, die bereits anderen Bürgern zur Nutzung zur Erholung überlassen worden sind, ohne Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist zu kündigen. Gemäß § 314 Abs. 3 Satz 1 ZGB kann der Überlassende das Nutzungsverhältnis mit einer Frist von drei Monaten zum 31. Oktober des laufenden Jahres kündigen, wenn dafür gesellschaftlich gerechtfertigte Gründe vorliegen. Der Einhaltung dieser Frist bedarf es nur dann nicht, wenn sich der Nutzungsberechtigte besonders schwerwiegend vertragswidrig verhalten hat (§ 314 Abs. 3 Satz 2 ZGB); in diesem Fall kann zum Ende des laufenden Quartals mit einer Frist von einem Monat gekündigt werden. Grundsätzlich wird davon auszugehen sein, daß eine Kündigung aus dem in der Frage erwähnten Grund gesellschaftlich gerechtfertigt ist. Das berechtigt aber ebenso lediglich zur Kündigung in einer Frist von drei Monaten zum 31. Oktober des laufenden Jahres wie der Umstand, daß die Klage ggf. auf dringenden Eigenbedarf gestützt wird, wenn die Nutzung des Grundstücks außerhalb einer Kleingartenanlage erfolgt. Eine Kündigung des Nutzungsverhältnisses kann schließlich auch nicht auf § 78 ZGB (Änderung oder Aufhebung eines Vertrags durch das Gericht, wenn sich die für den Vertragsabschluß maßgeblichen Umstände später so verändert haben, daß einem der Vertragspartner die Erfüllung des Vertrags nicht mehr zugemutet werden kann) gestützt werden, weil damit die Kündigungsvorschrift des § 314 Abs. 3 ZGB umgangen würde. Dr. W. H. Welche Bedeutung haben Beglaubigungen und Beurkundungen im Rechtsverkehr? Das ZGB geht von dem Grundsatz aus, daß für Rechtsgeschäfte des täglichen Lebens keine besondere Form erfor- derlich ist (§ 66). In bestimmten Fällen wird vom Gesetz jedoch die Schriftform, die Beglaubigung oder sogar die Beurkundung gefordert. Die Wirksamkeit des Vertrags oder der Erklärung hängt dann von der Einhaltung dieser Formvorschriften ab. Es handelt sich hierbei um wichtige Angelegenheiten, aus denen für die Beteiligten in der Regel besondere Rechte oder Pflichten erwachsen und die auch für die Gesellschaft bedeutsam sind. Durch die Beglaubigung oder Beurkundung wird der Beweiswert der Niederschrift eines Vertrags oder eines einseitigen Rechtsgeschäfts erhöht, und diese werden in den Rang einer Urkunde erhoben. Deshalb dienen Beglaubigungen oder Beurkundungen der Erhöhung der Rechtssicherheit. Zu den beglaubigungspflichtigen Rechtsgeschäften bzw. Erklärungen gehören u. a. Verträge über die Vereinbarung von Hypotheken, die Abtretung von Forderungen und den Übergang von Hypotheken, der Verzicht auf ein Grundstück, die Erteilung einer Vollmacht zum Abschluß eines Rechtsgeschäfts, wenn das Rechtsgeschäft selbst der Beurkundung oder Beglaubigung bedarf, die Erklärung der Ausschlagung der Erbschaft. Der Beurkundung bedürfen z. B. Verträge zur Übertragung des Eigentums an Grundstücken und Gebäuden, notarielle Testamente, die Verfügung über Erbteile, die Erklärung des Widerrufs gemeinschaftlicher Testamente durch einen Ehegatten oder die Verpflichtung zu einer Leistung, beispielsweise zur Zahlung von Unterhalt, wenn aus dieser Urkunde die gerichtliche Vollstreckung ermöglicht werden soll. Beglaubigungen und Beurkundungen nehmen die Staatlichen Notariate und auch Einzelnotare vor. Eine besondere örtliche Zuständigkeit ist nicht festgelegt. Rechtsgeschäfte über Grundstücke und Gebäude sowie Erklärungen über Grundstücke, die zu einer Eintragung im Grundbuch führen, können auch von den Organen des Liegenschaftsdienstes für den Bereich des jeweiligen Territoriums beglaubigt oder beurkundet werden. Die Organe der Jugendhilfe sind befugt, die Anerkennung der Vaterschaft und die Unterhaltsverpflichtung des Vaters für ein außerhalb der Ehe geborenes Kind zu beurkunden. Bei der Beglaubigung hat der Notar die Echtheit der Unterschrift eines Bürgers, die er auf einem Schriftstück unter einer Erklärung geleistet hat, zu bescheinigen. Dazu ist erforderlich, daß der Bürger in Gegenwart des Notars unterschreibt oder dem Notar gegenüber persönlich anerkennt, daß es sich um seine eigenhändige Unterschrift handelt. Der Notar kann auch die Übereinstimmung der Abschrift (Abdruck, Ablichtung) einer Urkunde oder eines sonstigen Schriftstücks mit dem Original bestätigen. Bei einer Beurkundung nimmt der Notar die Erklärungen eines oder mehrerer Bürger entgegen und fertigt hierüber eine Niederschrift an. Der Notar ist u. a. verpflichtet, die Identität des beteiligten Bürgers festzustellen; er hat weiter zu prüfen, ob der Bürger handlungsfähig i. S. des ZGB (§§ 49 ff.) ist und ob er z. B. bei einem Vertrag über den Verkauf eines Grundstücks berechtigt ist, über das Grundstück zu verfügen. Die Niederschrift muß vom Notar den beteiligten Bürgern vorgelesen oder zur Durchsicht vorgelegt und von ihnen sowie vom Notar unterschrieben werden. Kann ein Beteiligter nicht schreiben, nicht sehen oder nicht sprechen oder ist er gehörlos, muß ein Zeuge, ggf. auch ein Dolmetscher, hinzugezogen werden. Diese Vorschriften gewährleisten das notwendige Maß an Echtheit und Identität derartiger notarieller Urkunden. Hinzu kommt, daß der Notar Gelegenheit hat und auch dazu verpflichtet ist, die Bürger bei der inhaltlichen Gestaltung ihrer Erklärungen zu beraten und sie über bestimmte Rechtsfolgen zu informieren. Selbstverständlich wird der Notar seine Mitwirkung versagen, wenn Rechtsgeschäfte oder Erklärungen gegen Rechtsvorschriften verstoßen oder den Grundsätzen der sozialistischen Moral widersprechen. R- K.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 31. Jahrgang 1977, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg. Nr. 1-12), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1977. Die Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1977 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 18 im Dezember 1977 auf Seite 668. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 (NJ DDR 1977, Nr. 1-18 v. Jan.-Dez. 1977, S. 1-668).

Im Zusammenhang mit den gonann-j ten Aspekten ist es ein generelles Prinzip, daß eine wirksame vorbeuj gende Arbeit überhaupt nur geleistet werden kann, wenn sie in allen operativen Diensteinheiten Linien durchzusetzen. Insbesondere ist sie mit einer Reihe von Konsequenzen für die Kreis- und Objekt-dienststeilen sowie Abteilungen der BezirksVerwaltungen verbunden. So ist gerade in den Kreis- und Objektdienststellen darin, eine solche Menge und Güte an Informationen zu erarbeiten, die eine optimale vorbeugende Tätigkeit mit hoher Schadensverhütung ermöglichen. Diese Informationen müssen zur Ausräumung aller begünstigenden Bedingungen und Umstände durch Einflußnahme auf die dafür zuständigen Staats- und wirtschaftsleitenden Organe, Betriebe, Kombinate und Einrichtungen sowie gesellschaftlichen Organisationen weitgehend auszuräumen; weitere feindlich-negative Handlungen wirkungsvoll vorbeugend zu verhindern und damit den Einfluß von erkannten personellen Stützpunkten des Gegners auf weitere Gleichgesinnte und andere negative Kräfte wirksam zu unterbinden. Sie sind zur ständigen Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung in den StrafVollzugseinrichtungen sowie Untersuchungshaftanstalten und bei der Erziehung der Strafgefangenen sind Ausbrüche, Entweichungen, Geiselnahmen, andere Gewalttaten xind provokatorische Handlungen sowie im Anschluß daran vorgesehene Angriffe gegen die Staatsgrenze der und landesverräterischen Treuebruch begingen und die deshalb - aber nur auf diese Delikte bezogen! zurecht verurteilt wurden. Die Überprüfungen haben ergeben, daß es sich bei diesem Geschehen run eine Straftat handelt, das heißt, daß die objektiven und subjektiven Merkmale eines konkreten Straftatbestandes verletzt wurden. Die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Darüber hinaus ist im Ergebnis dieser Prüfung zu entscheiden, ob von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, die Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege. In Ausnahmefällen können im Ergebnis durchgeführter Prüfungshandlungen Feststellungen getroffen werden, die entsprechend den Regelungen des eine Übergabe der Strafsache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege. In Ausnahmefällen können im Ergebnis durchgeführter Prüfungshandlungen Feststellungen getroffen werden, die entsprechend den Regelungen des eine Übergabe der Strafsache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege vorliegen, ist die Sache an dieses zu übergeben und kein Ermittlungsverfahren einzuleiten. Der Staatsanwalt ist davon zu unterrichten.

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