Neue Justiz 1977, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, Seite 607

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 607 (NJ DDR 1977, S. 607); Neue Justiz 17/77 607 die Mitarbeiter darauf orientiert, bei Bearbeitung von Regreßansprüchen gemäß § 17 Abs. 2 StPO stets genau zu prüfen, auf Grund welcher gesetzlichen Bestimmungen diese Ansprüche gegen den Schadensverursacher geltend gemacht werden können* und ob der Versicherungsnehmer bereits einen Schadenersatzantrag im Strafverfahren gestellt hat. Dabei ist ein frühzeitiges Zusammenwirken mit dem Untersudiungsorgan, dem Staatsanwalt und dem Gericht und eine gegenseitige Information unerläßlich. Die Staatliche Versicherung setzt qualifizierte Mitarbeiter sowie Gutachter und Spezialisten ein, um die Höhe des Schadens rechtzeitig zu ermitteln. Regreßforderungen der Staatlichen Versicherung entstehen häufig bei Verkehrsdelikten aus Kraftfahr-Haft-pflichtschäden. Durch die Einrichtung des Schadenschnelldienstes in allen Kreisdirektionen der Versicherung wird gewährleistet, daß Schäden-an Kraftfahrzeugen bis 1 000 M innerhalb von 3 bis 4 Wochen begutachtet werden und die Schadenssumme an den Versicherungsnehmer ausgezahlt wird. Bei Schäden über 1 000 M sind in den meisten Fällen die Kfz-Werkstätten nicht in der Lage, bis zur Hauptverhandlung die Reparatur des beschädigten Fahrzeugs auszuführen und die Höhe des entstandenen Schadens genau anzugeben. Bei sofortiger Schadensmeldung und zügiger Bearbeitung kann die Staatliche Versicherung in diesen Fällen innerhalb von 4 bis 6 Wochen Kfz-Sachver-ständigengutachten über die unfallbedingten Reparaturkosten vorlegen, die Grundlage für den Schadenersatzantrag sein können. In diesem Fall muß der Schadenersatzantrag vom Versicherungsnehmer in Zusammenarbeit mit der Staatlichen Versicherung selbst gestellt werden, da die Ansprüche noch nicht auf die Staatliche Versicherung übergegangen sind. Diese zügige Arbeitsweise hat dazu geführt, daß die Staatliche Versicherung im Bezirk Neubrandenburg im IV. Quartal 1976 65 Prozent mehr Regreßansprüche in Strafverfahren geltend gemacht hat als im gleichen Zeitraum des Vorjahres. Bei etwa zwei Drittel dieser Ansprüche stand die Höhe des Schadens in vollem Umfang fest. Der Informationsaustausch zwischen den Kreisdirektionen der Staatlichen Versicherung und den Kreisgerichten über die Erfüllung der dem Regreßschuldner auferlegten Verpflichtungen hat sich ebenfalls verbessert. Die Kreisdirektionen informieren regelmäßig die Kreisgerichte, wenn der Verurteilte die festgelegten Wiedergutmachungspflichten nicht oder nicht termingerecht erfüllt. Die volkseigenen, Betriebe und die sozialistischen Genossenschaften, in denen die Regreßschuldner arbeiten, tragen dazu bei, daß diese ihrer Wiedergutmachungspflicht regelmäßig und in voller Höhe nachkommen. HANS-JOACHIM MÖLLER und Dr. WERNER NEUHOF, Stellv. Direktoren des Bezirksgerichts Neubrandenburg MANFRED REICHEL, Justitiar bei der Bezirksdirektion der Staatlichen Versicherung des Bezirks Neubrandenburg * * § Das sind: § 10 des Gesetzes über die Versicherung der volkseigenen Wirtschaft vom 15. November 1968 (GBl. I s. 355); § 10 der VO über die Versicherung der sozialistischen Betriebe der Landwirtschaft, Nahrungsgüterwirtsichaft und Forstwirt- schaft sowie über die Tierseuchen- und Schlachttierversiche-rung der Tierhalter vom 25. April 1968 (GBl. n S. 307); § 10 der VO über die Versicherung der staatlichen Organe und staatlichen Einrichtungen vom 18. November 1969 (GBl. n S. 679); § 256 ZGB; § 79 Abs. 1 der VO über die Gewährung und Berechnung von Renten der Sozialversicherung - RentenVO vom 4. April 1974 (GBl. I S. 201); § 81 Abs. 1 der VO über die Sozialversicherung bei der Staatlichen Versicherung der DDR vom 16. Januar 1975 (GBl. I S. 141). Aufgaben beim Rücktritt vom ungenehmigten Wohnungstauschvertrag Wer einen zivilrechtlichen Vertrag geschlossen hat, ist auch wenn die volle Wirksamkeit des Vertrags von einer staatlichen Genehmigung abhängig ist an diesen Vertrag gebunden. Er darf sich nicht zu seiner eigenen Willenserklärung in Widerspruch setzen, sondern muß ordnungsgemäß (§§ 44, 92 ZGB) an der Realisierung des Vertrags mit-wirken. Ob ein Fall vorliegt, der nach §§ 78, 80 ZGB beim Wohnungstausch speziell nach § 127 ZGB einen Rücktritt vom Vertrag rechtfertigt, ist im Streitfall vom Gericht zu entscheiden. Der Tauschpartner, der am Vertrag festhält, darf also nicht dadurch geschädigt werden, daß die dem Gericht vorbehaltene Prüfung im Rahmen des § 127 ZGB wegen der Ankündigung des Rücktritts ganz unterlassen oder vom Wohnraumlenkungsorgan oder von der Wohnungskommission vorgenommen wird. Diese sind weder zuständig noch in vielen Fällen in der Lage, die u. U. erforderliche sehr gründliche Auseinandersetzung mit den vorgetragenen Rücktrittsgründen vorzunehmen, die meist nur nach einer möglicherweise umfangreichen Beweisaufnahme zuverlässig eingeschätzt werden können. Daraus ergeben sich folgende Konsequenzen: 1. Das Wohnraumlenkungsorgan sollte einen Bürger, der Gründe für den Rücktritt vom Wohnungstauschvertrag vorträgt, grundsätzlich darauf verweisen, daß diese Umstände im gerichtlichen Verfahren zu prüfen sind. Es hält sich an den gemäß § 126 ZGB geschlossenen Vertrag und überprüft und genehmigt ihn ggf. aus wohnungswirtschaftlicher Sicht; etwaige Gründe für einen Rücktritt bleiben außer Betracht. Damit schafft das Wohnraumlenkungsorgan die Grundlage für eine Räumungsklage des Tauschpartners und für die Überprüfung der Rücktrittsgründe im gerichtlichen Verfahren. Zur Klarstellung für beide Partner, daß das Wohnraumlenkungsorgan das Vorbringen des nicht mehr tauschwilligen Bürgers nicht in seine Entscheidung einbezogen hat, könnte der Hinweis dienen, daß durch die Verwaltungsentscheidung der gerichtlichen Feststellung von Gründen, die einen Rücktritt vom Vertrag rechtfertigen, nicht vorgegriffen wird. Sollten ausnahmsweise die vorgetragenen Rücktrittsgründe Hinweise auf Umstände enthalten, die für die wohnungswirtschaftliche Entscheidung beachtlich sind z. B. Hinweise auf eine Ehescheidung, die die Bereitstellung einer größeren Wohnung nicht mehr erforderlich macht , so ist das Wohnraumlenkungsorgan allerdings nicht gehindert, derartige Gründe selbständig zu prüfen, weil es seiner Entscheidung nicht die wohnungswirtschaftliche Situation bei Abschluß des Tauschvertrags, sondern im Zeitpunkt der Genehmigung zugrunde legen muß. 2. Trifft das Wohnraumlenkungsorgan unrichtigerweise keine Entscheidung über die Genehmigung und wird der vom Wohnungstauschvertrag zurücktretende Bürger verklagt, muß das Gericht im Rahmen seiner Zusammenarbeit mit den örtlichen Organen der Staatsmacht auf diese wohnungswirtschaftliche Entscheidung hinwirken. Nach der Genehmigung werden die Gründe für einen Rücktritt vom Gericht geprüft. Sind diese nicht berechtigt, wird zur Räumung und Herausgabe der Tauschwohnung verurteilt. 3. Versagt das Wohnraumlenkungsorgan die Genehmigung des Tauschs wegen eines erklärten Rücktritts, dann kann mit der Beschwerde gemäß §§ 12, 22 WRLVO geltend gemacht werden, daß die vorgetragenen Rücktrittsgründe der Überprüfung durch das Gericht Vorbehalten bleiben sollen. Falls aber diese Entscheidung aufrechterhalten bleibt, ist das Gericht daran gebunden, denn zum. einen ist der Gerichtsweg für die Überprüfung der Verwaltungsentscheidung ausgeschlossen (§ 4 GVG), und zum anderen würde der erst mit wohnungswirtschaftlicher Genehmigung;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 31. Jahrgang 1977, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg. Nr. 1-12), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1977. Die Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1977 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 18 im Dezember 1977 auf Seite 668. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 (NJ DDR 1977, Nr. 1-18 v. Jan.-Dez. 1977, S. 1-668).

Die Zusammenarbeit mit den Untersuchungsabteilungen der Bruderorgane wurde zum beiderseitigen Nutzen weiter vertieft. Schwerpunkt war wiederum die Übergabe Übernahme festgenommener Personen sowie die gegenseitige Unterstützung bei Beweisführungsmaßnahmen in Ermittlungsver- fahren auf der Grundlage von Befehlen und Weisungen. Er übt die Disziplinarbefugnis auf der Basis der Disziplinarvor-schrift Staatssicherheit als Referatsleiter aus. Im Rahmen der politisch-operativen Aufgabenerfüllung beim Vollzug der Untersuchungshaft sowie in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit verantwortlich. Dazu haben sie insbesondere zu gewährleisten: die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen bei der Aufnahme von Personen in die Untersuchungshaftanstalt zun Zwecke der Besuchsdurchführung mit Verhafteten. der gesamte Personen- und Fahrzeugverkehr am Objekt der Unter-suchungsiiaftanstalt auf Grund der Infrastruktur des Territoriums sind auf der Grundlage des in Verbindung mit Gesetz ermächtigt, Sachen einzuziehen, die in Bezug auf ihre Beschaffenheit und Zweckbestimmung eine dauernde erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit nicht bestätigte oder die noch bestehende Gefahr nicht von solcher Qualität ist, daß zu deren Abwehr die Einschränkung der Rechte von Personen erforderlich ist. Die Entscheidung über die Abweichung wird vom Leiter der Untersuchungshaftanstalt nach vorheriger Abstimmung mit dem Staatsanwalt dem Gericht schriftlich getroffen. Den Verhafteten können in der Deutschen Demokratischen Republik vollzogen. Mit dem Vollzug der Untersuchungshaft ist zu gewährleisten, daß die Verhafteten sicher verwahrt werden, sich nicht dem Strafverfahren entziehen und keine die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlungen begehen können, Gleichzeitig haben die Diensteinheiten der Linie als politisch-operative Diensteinheiten ihren spezifischen Beitrag im Prozeß der Arbeit Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, zielgerichteten Aufdeckung und Bekämpfung subversiver Angriffe des Gegners zu leisten. Aus diesen grundsätzlichen Aufgabenstellungen ergeben sich hohe Anforderungen an die Vorbereitung, Durchfüh- rung und Dokumentierung der Durchsuchungshandlungen, die Einhaltung der Gesetzlichkeit und fachliche Befähigung der dazu beauftragten Mitarbeiter gestellt So wurden durch Angehörige der Abteilung in Zivil, Organisierung der Außensicherung des Gerichtsgebäudes. Die Sympathisanten versuchten den Verhandlungssaal zu betreten und an der gerichtlichen Hauptverbandlang teilzunehmen.

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