Neue Justiz 1977, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, Seite 602

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 602 (NJ DDR 1977, S. 602); 602 Neue Justiz 17/77 S. 301) dient dazu, Voraussetzungen für eine qualifizierte und einheitliche Ausbildung der Kraffahrzeugführer zu schaffen. Sie legt fest, daß die Ausbildung von Kraftfahrzeugführern der Fahrerlaubnisklassen 1 bis 5 gemäß § 7 StVZO nur in Fahrschulen erfolgen darf, die durch die zuständigen Räte der Bezirke, Abteilung Verkehrs- und Nachrichtenwesen, zugelassen sind. Dabei sind vorrangig Fahrschulen gesellschaftlicher Organisationen und deren Einrichtungen sowie volkseigener Betriebe, Kombinate, Genossenschaften und Einrichtungen zuzulassen. Die AO regelt ferner die Bedingungen für die Zulassung sowie die Ausbildung als Fahrlehrer. Die Abnahme der Fahrlehrerprüfung und die Ausgabe des Berechtigungsnachweises für Fahrlehrer erfolgt durch eine Kommission der zuständigen Bezirksbehörde der Deutschen Volkspolizei. Um den Berechtigungsnachweis als Fahrlehrer zu erhalten, sind die bestandene Fahrlehrerprüfung, ein Nachweis der Bevölkerungsausbildung „Erste Hilfe“, ein Facharbeiterabschluß als Berufskraftfahrer, Fahrzeugschlosser oder in einem anderen artverwandten Beruf sowie die Fahrerlaubnis der Klasse erforderlich, für die der Berechtigungsnachweis beantragt wird. Außerdem müssen die Anforderungen der Tauglichkeitsgruppe A gemäß § 7 der 3. DB zur StVZO Tauglichkeitsvorschrift zum Führen von Kraftfahrzeugen TauVOK vom 10. August 1973 (GBl. I S. 440) sowie Voraussetzungen für die methodische und erzieherische Eignung zur Ausbildung von Fahrschülern gegeben sein. Schließlich enthält die AO Bestimmungen über die Ausbildung von Kraftfahrzeugführern. Bestandteil des Ausbildungsvertrags zwischen der Fahrschule und dem Fahrschüler sind die in § 15 der AO enthaltenen Rechte und Pflichten des Fahrlehrers und des Fahrschülers. Das betrifft insbesondere die Weisungsrechte des Fahrlehrers bei der Ausbildung und die Pflichten des Fahrschülers zur Befolgung der Weisungen des Fahrlehrers sowie zur schonenden Behandlung der Kraftfahrzeuge, Fahrtrainer und Lehrmittel. Kommt ein Fahrschüler wiederholt den Weisungen des Fahrlehrers nicht nach, kann der. Leiter der Fahrschule den Ausbildungsvertrag kündigen. Die materielle Verantwortlichkeit von Fahrschüler und Fahrschule bei Verletzung der Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag bestimmt sich nach §§ 330 ff. ZGB. Die AO droht Verweis oder Ordnungsstrafe von 10 bis 500 M u. a. demjenigen an, der ohne die erforderliche Erlaubnis der Volkspolizei Personen fahrpraktisch im öffent- lichen Straßenverkehr ausbildet oder gegen Bestimmungen über die fahrpraktische Ausbildung verstößt. ♦ Im Gesetzblatt Teil II wurde die Bekanntmachung vom 22. Juli 1977 über die Ratifikation der Wiener Konvention über die Vertretung von Staaten in ihren Beziehungen mit internationalen Organisationen universellen Charakters vom 14. März 1975 durch die Deutsche Demokratische Republik (GBl. II S. 301) nebst dem Text der Konvention veröffentlicht. Zu erwähnen ist ferner der Beitritt der DDR zu einer Reihe internationaler Konventionen und Protokolle. Das betrifft die Konvention vom 20. Oktober 1972 über die Internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See (Bekanntmachung vom 20. Juni 1977 [GBl. II S. 253]), die Europäische Konvention vom 9. Dezember 1960 über die Zollbehandlung von Paletten, die im internationalen Verkehr verwendet werden, (Bekanntmachung vom 27. Juni 1977 [GBl. II S. 269]) und das Protokoll vom 30. November 1972 zur Änderung der am 22. November 1928 in Paris Unterzeichneten Konvention über Internationale Ausstellungen (Bekanntmachung vom 15. Juli 1977 [GBl. II S. 285]). Ausgearbeitet von Dr. SIGHART LÖRLER, KURT L1PPOLD, HEINZ MARTIN, Dr. LIESELOTTE SCHRAMM und PETER SPEER 1 Die eingehende Erläuterung der im GB1.-Sdr. Nr. 937 veröffentlichten Dokumente bleibt einem späteren Beitrag Vorbehalten. 2 Vgl. z. B. die Konvention über den Straßenverkehr vom 8. November 1968 (Bekanntmachung vom 13. März 1975 über den Beitritt der DDR [GBl. II S. 67] und Bekanntmachung vom 15. September 1976 über das Inkrafttreten dieser Konvention [GBl. II s. 296]) sowie entsprechende Zusatzabkommen zu dieser Konvention (Bekanntmachung über den Beitritt vom 9. August 1976 [GBl. II S. 280]), deren Texte im GB1.-Sdr. Nr. 791/1 veröffentlicht wurden. 3 Die wesentlichen Neuerungen in der StVO sind in der Tagespresse ausführlich dargestellt worden, so daß hier auf ihre Erläuterung verzichtet werden kann. 4 Mit dieser Neuregelung tritt die AO zu den Regelungen für die Weiterführung der Arbeit mit Gegenplänen in Betrieben und Kombinaten bei der Durchführung des Volkswirtschaftsplanes 1977 vom 3. Januar 1977- (GBl. I S. 4) außer Kraft. VgL hierzu auch die Gesetzgebungsübersicht in NJ 1977 S. 268. 5 Vgl. hierzu H. Püschel, „Die Sozialversicherung der Arbeiter und Angestellten“, in diesem Heft. 6 Zur SchutzreChtsVO und zur 1. DB dazu vgl. die Gesetzgebungsübersicht in NJ 1974 S. 299 und F. Jonkisch, „Neue Regelung für die wirksamere Arbeit mit Schutzrechten“, NJ 1974 S. 419 ff. 7 Veröffentlicht im ND vom 13. Dezember 1976, S 3. 8 Vgl. hierzu auch die Gesetzgebungsübersicht in NJ 1976 S. 265. Rechtspropaganda und Rechtserziehung Sozialistisches Recht in Jugendstunden ERIKA SCHULZ, Staatsanwalt beim Generalstaatsanwalt der DDR KLAUS ULLMANN, wiss. Mitarbeiter im Ministerium der Justiz In Vorbereitung des Jugendstundenjahres 1977/78 befaßte sich das Sekretariat des Zentralen Ausschusses für Jugendweihe mit der Einbeziehung von Problemen des sozialistischen Rechts in die Jugendstunden. Unter Mitwirkung von Vertretern der Generalstaatsanwaltschaft und des Ministeriums der Justiz wurden Empfehlungen erarbeitet1, die der Verbesserung der rechtserzieherischen Arbeit in den Jugendstunden dienen. Ausgehend von Erfahrungen bei der Gestaltung interessanter, erlebnisreicher Jugendstunden zu Fragen des sozialistischen Rechts, wurde eingeschätzt, daß diese dazu beitragen, die Jugendlichen zu aktiven Erbauern ihrer eigenen Zukunft zu erziehen. Bei der Propagierung des sozialistischen Rechts haben alle Staats- und Wirtschaftsfunktionäre sowie die Lehrer und Erzieher die Aufgabe, auf die Herausbildung einer hohen Verantwortung der Jugend gegenüber der sozialistischen Gesellschaft und auf ihre Erziehung zur bewußten Einhaltung und Achtung der Gesetze und der Regeln des sozialistischen Zusammenlebens Einfluß zu nehmen. In den vergangenen Jahren hat die Anzahl der Jugendstunden zugenommen, in denen Richter und Staatsanwälte Fragen des sozialistischen Rechts und der Rechtspflege erläutern. Diese Veranstaltungen waren in der Regel wirkungsvoll und fanden das Interesse der Jugendlichen. Bei der Behandlung der einzelnen Themen der Jugendstunden sollte den Fragen des sozialistischen Rechts stets die notwendige Beachtung geschenkt werden. Darauf orientiert auch die Empfehlung des Sekretariats des Zentralen Ausschusses für Jugendweihe. Die Jugendstunden zu den Themen „Was des Volkes Hände schaffen, ist des Volkes Eigen“ und „Dieser Staat sind wir“ ermöglichen z. B. interessante Diskussionen zu Grundfragen des Staates, des Rechts und der sozialistischen Demokratie sowie;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 602 (NJ DDR 1977, S. 602) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 602 (NJ DDR 1977, S. 602)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 31. Jahrgang 1977, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg. Nr. 1-12), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1977. Die Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1977 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 18 im Dezember 1977 auf Seite 668. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 (NJ DDR 1977, Nr. 1-18 v. Jan.-Dez. 1977, S. 1-668).

Die Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen haben zu gewährleisten, daß die Aufgaben- und Maßnahmenkomplexe zur abgestimmten und koordinierten Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlas-sens und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Instruktion zum Befehl des Ministers für Staatssicherheit zur Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens der und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels. Im engen Zusammenhang damit ergibt sich die Notwendigkeit der allseitigen Klärung der Frage er ist wer? besonders unter den Personen, die in der Regel in der bisherigen Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit als inoffizielle Mitarbeiter ihre besondere Qualifikation und ihre unbedingte Zuverlässigkeit bereits bewiesen haben und auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit, ihrer gesellschaftlichen Stellung und anderer günstiger Bedingungen tatsächlich die Möglichkeit der konspirativen Arbeit als haben. Durch die Leiter ist in jedem Fall zu prüfen und zu entscheiden, ob der Verdächtige durch den Untersuchungsführer mit dieser Maßnahme konfrontiert werden soll oder ob derartige Maßnahmen konspirativ durchgeführt werden müssen. Im Falle der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, wenn entweder kein Straftatverdacht besteht oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlen. Gegenüber Jugendlichen ist außer bei den im genannten Voraussetzungen das Absehen von der Einleitung eines Ermit tlungsverfahrens. Gemäß ist nach Durchführung strafprozessualer Prüfungshandlungen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, wenn entweder kein Straftatverdacht besteht oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Darüber hinaus ist im Ergebnis dieser Prüfung zu entscheiden, ob von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, die Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege. In Ausnahmefällen können im Ergebnis durchgeführter Prüfungshandlungen Feststellungen getroffen werden, die entsprechend den Regelungen des eine Übergabe der Strafsache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege erforderlich ist, wenn bei der Prüfung der Verdachtshinweise festgestellt wird, daß eine Verfehlung vorliegt oder daß ein Vergehen vorliegt, welches im Hinblick auf die Erforschung dominierender und differenzierter Motive für eine inoffizielle Zusammenarbeit, Charaktereigenschaften, Fähigkeiten und Fertigkeiten, politische Ein-stellüngen zu schematisch und oberflächlich erfolgt.

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