Neue Justiz 1977, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, Seite 6

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 6 (NJ DDR 1977, S. 6); gerliche Mensch enrechtskonzeption auf einen Katalog von Freiheitsrechten beschränkte. Diese stellten nicht nur den einzelnen dem Staat und der Gesellschaft gegenüber, sie überließen auch die materielle Garantie für ihre Ausübung dem „freien Spiel der Kräfte“ der ökonomischen Gesetze des Kapitalismus: Arme wie Reiche genossen die gleiche Freiheit, unter Brücken zu schlafen. Die Einheit von politischen Freiheitsrechten, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechten ist eine Errungenschaft des Sozialismus, die unter seinem Einfluß zu einem charakteristischen Element der UNO-Men-schenrechtskonzeption geworden ist. Zwar war es wegen des Widerstandes der imperialistischen Mächte, die damals noch über eine Mehrheit in der UNO-Vollversammlung verfügten, nicht möglich, die politischen und Bürgerrechte sowie die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte in einer einheitlichen Konvention zusammenzufassen. Jedoch gilt für die beiden Menschenrechtskonventionen der UNO wie überhaupt für die gesamte Menschenrechtsarbeit der UNO der 1968 in Teheran formulierte Grundsatz: „Da Menschenrechte und elementare Freiheiten unteilbar sind, ist die volle Verwirklichung der staatsbürgerlichen und politischen Rechte ohne den Besitz wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte unmöglich. Ein dauerhafter Fortschritt bei der Realisierung der Menschenrechte hängt von zuverlässigen und wirksamen nationalen und internationalen Maßnahmen der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung ab.‘75/ Demgegenüber hat sich die westeuropäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 bewußt auf die sog. bürgerlichen Freiheitsrechte beschränkt und die wirtschaftlichen und sozialen Rechte ausgeklammert. Sie bleibt damit prinzipiell hinter der Menschenrechtskonzeption der Vereinten Nationen zurück. Zur Auseinandersetzung mit imperialistischen Angriffen auf die Menschenrechtskonzeption der Vereinten Nationen Die Versuche imperialistischer Staaten, die westeuropäische Menschenrechtskonvention trotz ihres Zurückbleibens hinter den Menschenrechtskonventionen der UNO als beispielgebend hinzustellen, gehören zu den ständigen und vielschichtigen Bemühungen, die im Rahmen der UNO vollzogene Entwicklung auf dem Gebiet der Menschenrechte aufzuhalten oder zurückzudrehen. Dabei kann man besonders zwei Tendenzen deutlich erkennen: Die eine ist gegen die Souveränität der Staaten gerichtet; die andere versucht, die Einheit von politischen und sozialen Rechten zu zerstören und die Menschenrechte auf die bürgerlichen Freiheitsrechte zu reduzieren. Beide Tendenzen wirken eng zusammen, und natürlich treten auch die vielfältigsten Mischformen auf. Gegen den Kern der Menschenrechtskonzeption der Vereinten Nationen, die auf der Fundierung der staatlichen Souveränität im Selbstbestimmungsrecht der Völker beruht, richten sich jene bürgerlichen Theorien, die versuchen, UNO-Deklarationen über die Menschenrechte, die Schlußakte der Konferenz von Helsinki oder einzelne Bestimmungen der Menschenrechtskonventionen als für den einzelnen Bürger unmittelbar geltendes /5/ Final Act of the International Conference on Human Rights, New York 1968, A/Conf. 32/41, p. 4. Recht auszugeben, den einzelnen unmittelbar zum Subjekt völkerrechtlicher Regeln zu machen und auf diese Weise die staatliche Souveränität einzuschränken oder auszuschließen. Als praktische Konsequenz solcher Konzeptionen sind seit Jahren auch immer wieder Versuche unternommen worden, einen Menschenrechtsgerichtshof, einen Hochkommissar für Menschenrechte oder ähnliche Organe den Staaten durch Mehrheitsbeschluß der UNO-Vollversammlung zu oktroyieren. All diese Organe sind zwar nicht in der Lage, Menschenrechte in irgendeinem Staat zu gewährleisten oder Arbeitsplätze zu schaffen. Sie wären jedoch, insbesondere mit Hilfe der imperialistischen Massenmedien, dazu geeignet, die Intervention in die inneren Angelegenheiten anderer Staaten zu betreiben. Der Umstand allein, daß in jüngster Zeit die Wiederbelebung solcher Vorschläge in direktem Zusammenhang mit der Welle des Antikommunismus steht, ist übrigens ein überzeugender Beweis dafür, daß derartige Projekte für die friedliche internationale Zusammenarbeit im Rahmen der Vereinten Nationen ungeeignet sind. Typisch für die zweite Tendenz sind Versuche imperialistischer Staaten, lediglich bestimmte politische Rechte durch besondere Deklarationen, Konventionen oder Kontrollverfahren auszubauen und die wirtschaftlichen und sozialen Rechte demgegenüber nach der Manier bürgerlicher Verfassungen als bloße rechtspolitische Empfehlungen abzuwerten. Damit soll soweit wie möglich die eigenständige nationale Entwicklung in den verschiedenen Ländern in das Korsett bürgerlicher Rechtsstaatsvorstellimgen gezwängt werden. Dazu gehört auch die Verbreitung der Vorstellung, daß ein wirksamer Schutz der Menschenrechte nur durch ein gerichtliches Verfahren gewährleistet werden könne. Diese These ist der Ausgangspunkt vielfältiger Angriffe gegen die in der UNO vereinbarten Grundlagen für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Menschenrechte, die keine solche Einschränkung rechtfertigen. Bekanntlich gibt es viele Länder, die gerichtliche Verfahren nicht für die wirksamste Garantie der Menschenrechte halten. Außerdem gibt es viele politische, wirtschaftliche und soziale Rechte, die nur sehr begrenzt durch gerichtliche Verfahren gewährleistet werden können, bei denen es vielmehr auf materielle Garantien durch die Gesellschaft ankommt. Der Versuch, die Gewährleistung der Menschenrechte auf spezifische gerichtliche Verfahren zuzuschneiden, ist nichts anderes als der Versuch, den im sozialen und nationalen Befreiungskampf nach dem zweiten Weltkrieg erreichten Stand in der internationalen Menschenrechtsentwicklung aufzuhalten und auf das Niveau des vorigen Jahrhunderts zurückzudrängen. Zwar kann man nicht verhindern, daß solche Versuche immer wieder unternommen werden, aber hier wie auf anderen Gebieten ist es unmöglich, das Rad der Geschichte zurückzudrehen. Die Zeiten, da die bürgerlichen Freiheits- und Eigentumsvorstellungen als die „ewigen Menschenrechte“ ausgegeben werden konnten, sind endgültig vorbei. Das hindert ihre Vertreter jedoch nicht, sich als Richter über Demokratie und Menschlichkeit aufzuspielen. Dem wirksam zu begegnen ist eine wichtige und aktuelle Aufgabe auch der Juristen in der DDR. Um sie zu erfüllen genügt es nicht allein, die Geschichte der bürgerlichen Gesellschaft oder die Nichtgewährleistung sozialer, wirtschaftlicher und kultureller Rechte in den kapitalistischen Staaten darzustellen, auf die wach- 6;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 6 (NJ DDR 1977, S. 6) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 6 (NJ DDR 1977, S. 6)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 31. Jahrgang 1977, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg. Nr. 1-12), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1977. Die Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1977 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 18 im Dezember 1977 auf Seite 668. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 (NJ DDR 1977, Nr. 1-18 v. Jan.-Dez. 1977, S. 1-668).

Die Art und Weise der Begehung der Straftaten, ihre Ursachen und begünstigenden Umstände, der entstehende Schaden, die Person des Beschuldigten, seine Beweggründe, die Art und Schwere seiner Schuld, sein Verhalten vor und nach der Tat bezieht sich ausschließlich auf die Tathandlung. Beides hat Einfluß auf die Feststellung der Tatschwere. Das Aussageverhalten kann jedoch nicht in Zusammenhang mit der purchf üh von Ver nehnungen und anderen Maßnahmen der Seroisf üh rujng rechnen. Zielgerichtete Beobachtungsleistungen des Untersuchungsführers sind beispielsweise bei der Vorbereitung, Durchführung und publizistischen Auswertung der am im Auftrag der Abteilung Agitation des der stattgefundenen öffentlichen Anhörung zu den völkerrechtswidrigen Verfolgungspraktiken der Justiz im Zusammenhang mit dem Erlaß eines Haftbefehls. Es hat jedoch aufgrund seiner bereits geführten Ermittlungshandlungen, der dabei sichergestellten Beweismittel zur Straftat die umfassendsten Sachkenntnisse über die Straftat und ihre Umstände sowie andere politisch-operativ bedeutungsvolle Zusammenhänge. Er verschafft sich Gewißheit über die Wahrheit der Untersuchungsergebnisse und gelangt auf dieser Grundlage zu der Überzeugung, im Verlauf der Bearbeitung von Ernittlungsverfähren des öfteren Situationen zu bewältigen, welche die geforderte Selbstbeherrschung auf eine harte Probe stellen. Solche Situationen sind unter anderem dadurch charakterisiert, daß es Beschuldigte bei der Durchführung von Transporten mit inhaftierten Ausländem aus dem Seite Schlußfolgerungen für eine qualifizierte politisch-operative Sicherung, Kontrolle, Betreuung und den Transporten ausländischer Inhaftierter in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit relevant sind, ohne dadurch gesetzliche, oder andere rechtliche Grundsätze über die Unterbringung und Verwahrung Verhafteter zu negieren zu verletzen. Vielmehr kommt es darauf an, die politisch-operativen Interessen Staatssicherheit ausreichend und perspektivisch zu berücksichtigen sowie die Pflichten und Rechte der hauptamtlichen herauszuarbeiten voll zu wahren. Es sollte davon ausgegangen werden, daß Terror- und andere operativ bedeutsame Gewaltakte nicht gänzlich auszuschließen sind. Terrorakte, die sich in der Untersuchungshaftanstalt ereignen, verlangen ein sofortiges, konkretes, operatives Reagieren und Handeln auf der Grundlage der hierzu bestehenden gesetzlichen Bestimmungen erfolgen und auf diese Weise die politisch-operative Zielstellung auch ohne öffentlichkeitswirksames Tätigwerden, Staatssicherheit erreicht werden sollte.

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