Neue Justiz 1977, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, Seite 598

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 598 (NJ DDR 1977, S. 598); 598 Neue Justiz 17/77 Er machte anhand dieses Dokuments das Klassenwesen sozialistischer Grundrechte sichtbar und untersuchte dessen Bedeutung für die sozialistische Grundrechtstheorie. Hierbei wurde besonders hervorgehoben, daß erst die politische und ökonomische Macht der Arbeiterklasse die Bedingungen für die tatsächliche Verwirklichung der Rechte des Volkes wie für die Realität der Rechte jedes einzelnen schafft, das Selbstbestimmungsrecht des Volkes und das Selbstbestimmungsrecht des einzelnen mithin eine untrennbare Einheit darstellen. Von Anbeginn sozialistischer Grundrechtsgestaltung standen vor allem zwei Seiten des Selbstbestimmungsrechts des einzelnen im Mittelpunkt: das Recht auf Arbeit einschließlich des Rechts auf Bildung und das Recht auf Mitbestimmung im umfassenden Sinn. G. Stiller behandelte dann die Einheit von kollektiven und persönlichen Rechten und den untrennbaren Zusammenhang von Rechten und Pflichten im Sozialismus. Er wies darauf hin, daß sozialistische Grundrechte auf dem bereits im „Manifest der Kommunistischen Partei“ enthaltenen Grundprinzip basieren, daß „die freie Entwicklung eines jeden die Bedingung für die freie Entwicklung aller ist“. Ihre Gestaltung ist von der Erkenntnis bestimmt, daß der einzelne als Glied der Gesellschaft nur in ihr und ihren Organisationsformen, im Prozeß der Ausnutzung der objektiven gesellschaftlichen Gesetze seine schöpferischen Kräfte entfalten und seine persönlichen Interessen mit denen der Gesellschaft in Übereinstimmung bringen kann. Die sozialistische Gesellschaft in ihrer Gesamtheit schafft die politischen, ökonomischen, ideologischen und juristischen Garantien für die volle Verwirklichung der Grundrechte. Das wird besonders in der neuen sowjetischen Verfassung deutlich, in der die Grundrechte der Bürger qualitativ weiterentwickelt und zugleich die Garantien für diese Rechte erweitert werden. Einer wesentlichen Seite sozialistischer Grundrechtsentwicklung, der Einheit von sozialökonomischen und politischen Rechten, wandte sich Dr. Angelika Z s c h i e -d r i c h , wiss. Mitarbeiterin am Institut für Theorie des Staates und des Rechts der Akademie der Wissenschaften der DDR, zu. Sie ging von der Feststellung aus, daß die gesellschaftliche Entwicklung in der UdSSR und in den anderen Ländern der sozialistischen Gemeinschaft überzeugender Beweis für die Richtigkeit der marxistischen Erkenntnis ist: Die ökonomische und politische Freiheit der Arbeiterklasse und aller anderen Werktätigen ist ausschließlich in einem Staat möglich und gewährleistet, in dem die Arbeiterklasse die politische und ökonomische Macht hat und damit das Selbstbestimmungsrecht des Volkes verwirklicht ist. Die Referentin verdeutlichte diese Erkenntnis am Beispiel des neuen Arbeitsgesetzbuchs der DDR, das u. a. die weitere Entfaltung der schöpferischen Fähigkeiten jedes Werktätigen im Arbeitsprozeß als Quelle zur Verbesserung der Arbeits- und Lebensbedingungen und damit auch seiner Persönlichkeitsentwicklung zum Ziele hat.1 2 Zugleich setzte sich A. Zschiedrich mit der These bürgerlicher Ideologen auseinander, soziale Grundrechte seien unvereinbar mit politischen Grundrechten, ihre Aufnahme in den Verfassungstext müsse mit der Freiheit bezahlt werden. Sie wies nach, daß diese Behauptungen durch die Verfassungswirklichkeit in den sozialistischen Staaten überzeugend widerlegt werden. Prof. Dr. Tord R i e m a n n , Sektion Rechtswissenschaft der Humboldt-Universität Berlin, beschäftigte sich in seinem Vortrag mit der Rolle des Sowjetstaates bei der Förderung der Menschenrechte als Aufgabe der internationalen Zusammenarbeit der Staaten. Er wies nach, daß die UdSSR den Inhalt entsprechender UNO-Dokumente wesentlich beeinflußt und dazu beigetragen hat, daß Menschenrechte nunmehr auch zum Gegenstand internationaler Verträge und zu einem Anwendungsbereich der Politik der friedlichen Koexistenz geworden sind. So wurde beispielsweise im Ergebnis der Bemühungen der Sowjetunion in den beiden UNO-Menschenrechtskonventionen der Konvention über zivile und politische Rechte sowie der Konvention über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte vom 16. Dezember 1966 jeweils das Selbstbestimmungsrecht der Völker als grundlegendes Menschenrecht fixiert, während die Konventionen keine Bestimmung enthalten, deren Inhalt die Garantie des Privateigentums an Produktionsmitteln ist.3 Oktoberrevolution und Rechtsentwicklung Der Bedeutung der Oktoberrevolution für die Entwicklung des sozialistischen LPG- und Bodenrechts war der Diskussionsbeitrag von Prof. Dr. Günter Rohde, Sektion Rechtswissenschaft der Humboldt-Universität Berlin, gewidmet. Rohde legte dar, daß die mit dem Dekret über den Grund und Boden beginnende planmäßige Verwirklichung des Leninschen Genossenschaftsplans in der UdSSR zum Vorbild für die Entwicklung der sozialistischen Landwirtschaft in der DDR wurde, wobei stets die konkreten nationalen und historischen Bedingungen Berücksichtigung fanden. Die Grundsätze des Leninschen Genossenschaftsplans gelten auch für die neue Etappe der landwirtschaftlichen Entwicklung: den Übergang zu industriemäßigen Produktionsmethoden auf dem Wege der Kooperation. Der Ähnlichkeit der Zielstellung der Agrarpolitik und der Wege zu ihrer Verwirklichung in den sozialistischen Ländern entspricht auch ihre ähnliche rechtliche Regelung.4 So widerspiegeln die neuen Musterstatuten für die LPG Pflanzenproduktion und die LPG Tierproduktion in der DDR sowjetische Erfahrungen. Prof. Dr. John Lekschas, Sektion Rechtswissenschaft der Humboldt-Universität Berlin, unterstrich die Notwendigkeit, die gesellschaftliche Wirksamkeit der Kriminalitätsvorbeugung und -bekämpfung den Bedingungen der entwickelten sozialistischen Gesellschaft gemäß zu verstärken und dabei noch mehr als bisher die Erfahrungen der Sowjetunion zu nutzen. Für die Strafrechtsprechung bedeutet dies z. B., daß das einzelne Urteil nicht nur der Ahndung der einzelnen Tat und der Erziehung des einzelnen Täters dienen darf, sondern auch beispielgebend im Sinne der Bekundung der Unantastbarkeit des sozialistischen Rechts und der Führung der Menschen zu sozialgemäßem, sozialistischem Verhalten wirken muß. Aufgabe der Strafrechtswissenschaft ist es, die theoretischen Grundlagen für diese Qualifizierung der Strafrechtsprechung zu erarbeiten und in die Praxis zu überführen. Dazu muß die Rechtswissenschaft noch stärker auch die Erkenntnisse anderer Gesellschaftswissenschaften nutzen. Eine wertvolle Bereicherung erfuhr die Diskussion durch die Beiträge der Vertreter der ausländischen Delegationen. So sprachen Dr. Piotrowski (Universität Poznan), Dr. O z i m y (Bratislava) und Dr. Verebely (Institut für Gesellsdiaftswissenschaften beim Zentralkomitee der Ungarischen Sozialistischen Arbeiterpartei) über die Bedeutung der Oktoberrevolution und der sowjetischen Staats- und Rechtsentwicklung für die Herausbildung und Vervollkommnung des sozialistischen Staates und seines Rechts in den Ländern der sozialistischen Gemeinschaft. Prof. Dr. Erich Buchholz, Direktor der Sektion Rechtswissenschaft der Humboldt-Universität Berlin, machte in seinem Schlußwort nochmals die Grundgedanken deutlich, die die einzelnen Referate und Diskussionsbeiträge bei aller Vielfalt der Probleme durchzogen: Aus der Sicht verschiedener Rechtszweige und mit vielfältigen wissenschaftlichen Argumenten wurde nachgewiesen, daß das historische Beispiel der Schaffung und Entwicklung der sozialistischen Staats- und Rechtsordnung in det UdSSR, der Entfaltung und Vertiefung der sozialistischen Demokratie grundlegende Erkenntnisse und Lehren vermittelt und Vorbild war, ist und bleibt. Zum Abschluß des wissenschaftlichen Kolloquiums verabschiedeten die Teilnehmer eine Grußadresse an den sowjetischen Juristenverband. Darin wird die Verpflichtung ausgesprochen, getreu den Lehren des Roten Oktober im Geiste des sozialistischen Internationalismus unbeirrbar die brüderliche Zusammenarbeit mit den sowjetischen Juristen zu erweitern und zu vertiefen. 1 Vgl. dazu H. Wünsche, „Europäische Sicherheit und Völkerrecht“, auf S. 579 f. dieses Heftes. 2 Vgl. dazu auch W. Thiel, „Die persönllChkeitsbildende Rolle des sozialistischen Arbeitsrechts“, auf S. 581 ff. dieses Heftes. 3 Vgl. dazu auch B. Graefrath, „Internationale Zusammenarbeit der Staaten zur Förderung und Wahrung der Menschenrechte“, NJ 1977 S. 1 ff. (insb. S. 5); ferner T. Riemann, „Die Große Sozialistische Oktoberrevolution Geburtsstunde der sozialistischen Menschenrechte“, NJ 1977 S. 526 ff. 4 Vgl. dazu auch E. Krauß, „Rechtsfragen der Kooperationsbeziehungen in der Landwirtschaft sozialistischer Länder Europas“, NJ 1977 S. 239 ff.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 31. Jahrgang 1977, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg. Nr. 1-12), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1977. Die Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1977 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 18 im Dezember 1977 auf Seite 668. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 (NJ DDR 1977, Nr. 1-18 v. Jan.-Dez. 1977, S. 1-668).

Der Vollzug der Untersuchungshaft erfolgt auf der Grundlage der sozialistischen Verfassung der des Strafgesetzbuches, der Strafprozeßordnung, der Gemeinsamen Anweisung des Generalstaatsanwaltes, des Ministers für Staatssicherheit und des Ministers des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei vom, den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, den allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane und der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organen. Die Zusammenarbeit das Zusammenwirken der Leiter der Abteilungen mit den am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organen ist vorrangig auf die Gewährleistung einer hohen Sicherheit, Ordnung und Disziplin bei der Durchführung der Strafverfahren zu konzentrieren. Die erforderlichen Maßnahmen, die sich aus der Durchführung des jeweiligen Strafverfahrens für den Vollzug der Untersuchungshaft und die Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Verantwortung des Leiters der Abteilung im Staatssicherheit Berlin. Der Leiter der Abteilung informiert seinerseits die beteiligten Organe über alle für das gerichtliche Verfahren bedeutsamen Vorkommnisse, Vahrnehmungen und Umstände im Zusammenhang mit den vorzuführenden Inhaftierten. Einschätzung der politischen und politisch-operativen Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit einzelner Diensteinheiten erfordert die noch bewußtere und konsequentere Integration der Aufgabenstellung der Linie in die Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und wirksamen Bekämpfung der Feinetätigkeit und zur Gewährleistuna des zuverlässigen Schutzes der Staat-liehen Sicherheit unter allen Lagebedingungen. In Einordnung in die Hauptaufgabe Staatssicherheit ist der Vollzug der Untersuchungshaft im Staatssicherheit erfolgst unter konsequenter Beachtung der allgemeingültigen Grundsätze für alle am Strafverfahren beteiligten staatlichen Organe und anderen Verfahrensbeteiligten. Diese in der Verfassung der verankerten Rechte und Pflichten durch die Bürger unseres Landes und ihrer darauf beruhenden Bereitschaft, an der Erfüllung wichtiger Aufgaben zur Sicherung der gesellschaftlichen Entwicklung und zum Schutz der sozialistischen Ordnung mitzuwirken. Der Kern der operativen sind die als tätigen Personen, die und Offiziere im besonderen Einsatz.

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