Neue Justiz 1977, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, Seite 592

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 592 (NJ DDR 1977, S. 592); 592 Neue Justiz 17/77 Auszeichnungen Für hervorragende Verdienste bei der Ausbildung und bei der sozialistischen Erziehung der Studenten und des wissenschaftlichen Nachwuchses wurde Prof. em. Dr. sc. Peter A. Steiniger, Sektion Rechtswissenchaft der Humboldt-Universität Berlin, der Ehrentitel „Verdienter Hochschullehrer der Deutschen Demokratischen Republik“ verliehen. In Anerkennung herausragender Ergebnisse im sozialistischen Wettbewerb zu Ehren des 60. Jahrestages der Großen Sozialistischen Oktoberrevolution wurde das Institut für Wirtschaftsrecht an der Hochschule für Ökonomie „Bruno Leuschner“, Berlin, mit dem Orden „Banner der Arbeit" Stufe I ausgezeichnet. Gericht beim Ausspruch einer Strafe gegen einen Minderjährigen, der erstmals zu einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren verurteilt wird, den Vollzug unter Berücksichtigung des Grades der Gesellschaftsgefährlichkeit der Straftat, der Täterpersönlichkeit und der Möglichkeit der Besserung und Umerziehung des Täters ohne Isolierung von der Gesellschaft für die Dauer von sechs Wochen bis zu zwei Jahren aufschieben kann.8 Gleichzeitig mit dem Aufschub des Vollzugs kann das Gericht den Minderjährigen u. a. verpflichten, innerhalb einer bestimmten Frist eine Arbeit oder Lehre aufzunehmen sowie den verursachten Schaden zu beseitigen. Das Gericht kann auch ein Arbeitskollektiv oder einen Bürger mit dessen Einverständnis verpflichten, den Verurteilten zu beaufsichtigen und ihn zu erziehen. Die Kontrolle über das Verhalten der Verurteilten, bei denen der Vollzug des Urteils aufgeschoben worden ist, obliegt der Kommission für die Angelegenheiten Minderjähriger und den Organen für innere Angelegenheiten. Auf Antrag dieser Kommission und der Organe für innere Angelegenheiten kann das Gericht den Verurteilten bei vorbildlichem Verhalten und einer ehrlichen Einstellung zur Arbeit bzw. zur Lehre innerhalb der für den Aufschub des Urteils festgelegten Frist von der Strafe befreien. Erfüllt jedoch der Verurteilte die ihm auferlegten Pflichten nicht oder wird er wegen einer Verletzung der öffentlichen Ordnung administrativ zur Verantwortung gezogen, kann das Gericht die Aufhebung des Aufschubs des Vollzugs und die Anordnung des Vollzugs der Freiheitsstrafe beschließen. Es geht somit nicht um die Befreiung von der Strafe, sondern um eine wirksame Maßnahme, die den Minderjährigen veranlassen soll, sein Verhalten zu ändern. Vervollkommnung der Tätigkeit der Kameradschaftsgerichte Das Präsidium des Obersten Sowjets der UdSSR erließ am 8. Februar 1977 den Beschluß „Über die weitere Vervollkommnung der Tätigkeit der Kameradschaftsgerichte“.9 Damit wird insbesondere die Verantwortung der örtlichen Staatsorgane und der Gewerkschaftsorgane für die Leitung der Kameradschaftsgerichte und ihre Unterstützung in der Arbeit erhöht. In diesem Zusammenhang wurde empfohlen, bei den Exekutivkomitees der Rayon- und Stadtsowjets gesellschaftliche Räte für die Arbeit der Kameradschaftsgerichte zu bilden und sie mit der Koordinierung der Tätigkeit der Kameradschaftsgerichte, mit ihrer methodischen Unterstützung, mit der Verallgemeinerung positiver Arbeitserfahrungen und mit der Schulung der Mitglieder der Kameradschaftsgerichte zu betrauen.10 Auf Grund der Empfehlungen im Beschluß des Präsidiums des Obersten Sowjets der UdSSR erließen die Präsidien der Obersten Sowjets der Unionsrepubliken neue Ordnungen über die Kameradschaftsgerichte.1 11 Das wesentliche Neue dieser Ordnungen besteht in folgendem: Das Wahlverfahren für die Kameradschaftsgerichte ist präzisiert worden. Die Kandidaten werden rechtzeitig von den gesellschaftlichen Organisationen und von einzelnen Bürgern nominiert und die Kandidatenlisten zur allgemeinen Einsichtnahme ausgelegt. Für die Ablehnung von Kandidaten und für die vorfristige Abberufung von Mitgliedern der Kameradschaftsgerichte ist die Verfahrensweise festgelegt worden. Die Ordnungen enthalten Maßnahmen zur moralischen und materiellen Anerkennung der Arbeit der Vorsitzenden und Mitglieder der Kameradschaftsgerichte. Die Zuständigkeit der Kameradschaftsgerichte ist erweitert worden. Sie haben nunmehr u. a. auch das Recht, über die nicht ordnungsgemäße Erfüllung der Erziehungspflichten durch Eltern, Vormunde und Pfleger zu beraten. Die Kameradschaftsgerichte können neben der Anwendung ihrer Erziehungsmaßnahmen bei den Leitungen der Betriebe und den Gewerkschaftsleitungen anregen, dem Schuldigen vollständig oder teilweise die Jahresendprämie, einen Sonderferien- oder -kurscheck zu entziehen sowie die Rangfolge für die Zuweisung von Wohnraum zu ändern. Zur Zuständigkeit der Kameradschaftsgerichte wurde festgelegt, daß eine Beratung nicht durchzuführen ist, wenn wegen derselben Sache bereits Disziplinarstrafen ausgesprochen wurden oder ein Beschluß eines anderen Kameradschaftsgerichts vorliegt. Haben sich der Geschädigte und der wegen Beleidigung, Verleumdung oder Schlägerei vor das Kameradschaftsgericht Geladene ausgesöhnt, kann die Beratung durch Beschluß eingestellt werden. Die Garantien für die Gesetzlichkeit bei der Beratung der Sachen durch die Kameradschaftsgerichte sind verstärkt worden. Die Anforderungen an die Entscheidung des Kameradschaftsgerichts und die Rechte der Personen, die an der Beratung teilnehmen, wurden genauer festgelegt. Auch die Voraussetzungen für die Anfechtung von Entscheidungen der Kameradschaftsgerichte und für die weitere Bearbeitung der Sache sind exakt geregelt worden. * Die neuen Gesetzgebungsakte haben außerordentlich große politische und juristische Bedeutung. Ihre strikte Verwirklichung wird ein Beitrag zur Erhöhung der Effektivität der Kriminalitätsbekämpfung sowie zur Festigung der sozialistischen Gesetzlichkeit und Rechtsordnung sein. (Originalbeitrag für „Neue Justiz Übersetzung von Wilfried Jäschke, Berlin) 1 Vgl. ND vom 22. März 1977, S. 3. 2 Vgl. Mitteilungen des Obersten Sowjets der UdSSR Nr. 7 vom 16. Februar 1977 und Nr. 8 vom 23. Februar 1977 (russ.). 3 Zu dem im sowjetischen Strafrecht verwendeten Begriff „Gesellschaftsgefährlichkeit“ als Merkmal der Straftat vgl. Lehrbuch des Strafrechts, Allgemeiner Teil, Berlin 1976, S. 570 f. 4 Die Grundlagen der Strafgesetzgebung sind in deutscher Sprache veröffentlicht in: Die Grundlagen der sowjetischen Gesetzgebung, Moskau 1977, S. 498 ff. 5 Vgl. dazu den Erlaß des Präsidiums des Obersten Sowjets der UdSSR „Uber die Verfahrensweise bei der Anwendung administrativer Maßnahmen gegen Personen, die gemäß Art. 43 der Grundlagen der Strafgesetzgebung der UdSSR und der Unionsrepubliken von der strafrechtlichen Verantwortlichkeit befreit worden sind“ vom 8. Februar 1977, Sowjetskaja justizija 1977, Heft 6, S. 7. 6 Vgl.: Die Effektivität strafrechtlicher Maßnahmen der Kriminalitätsbekämpfung, Moskau 1968, S. 175 (russ.). 7 Die Grundlagen der Strafgesetzgebung vom 25. Dezember 1958 wurden durch dasi Gesetz vom 11. Juli 1969 um den Art. 44/1 und durch Erlaß des Präsidiums des Obersten Sowjets der UdSSR vom 8. Februar 1977 um den Art. 44/2 ergänzt. 8 Vgl. den Erlaß des Präsidiums des Obersten Sowjets der UdSSR über die Ergänzung der Grundlagen der Strafgesetzgebung der UdSSR und der Unionsrepubliken durch Art. 39/1 vom 15. Februar 1977, Sowjetskaja justizija 1977, Heft 8, S. 26. 9 Vgl. Mitteilungen des Obersten Sowjets der UdSSR Nr. 7 vom 16. Februar 1977 (russ.). 10 Vgl. dazu die Ordnung über die gesellschaftlichen Räte für die Arbeit der Kameradschaftsgerichte, Sowjetskaja justizija 1977, Heft 10, S. 27. 11 Vgl. für die RSFSR: Ordnung über die Kameradschaftsgerichte, Sowjetskaja justizija 1977, Heft 10, S. 23.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 592 (NJ DDR 1977, S. 592) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 592 (NJ DDR 1977, S. 592)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 31. Jahrgang 1977, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg. Nr. 1-12), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1977. Die Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1977 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 18 im Dezember 1977 auf Seite 668. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 (NJ DDR 1977, Nr. 1-18 v. Jan.-Dez. 1977, S. 1-668).

Die Mitarbeiter der Linie haben zur Realisie rung dieser Zielstellung einen wachsenden eigenen Beitrag zu leisten. Sie sind zu befähigen, über die festgestellten, gegen die Ordnung und Sicherheit öre. Die Leiter der Diensteinheiten der Linie haben deshalb die Mitarbeiter rechtzeitig und vorbeugend auf diese möglichen Gefahrensituationen einzustellen und eng mit politisch-operativen Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zu gewährleisten. Der Einsatz der operativen Kräfte, Mittel und Methoden der Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zur Vorbeugung. Zur weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der Vorbeugung und Bekämpfung feindlich-negativer Handlungen entsprechend der Gesellschaftsstrategie der für die er und er Oahre. Die weitere erfolgreiche Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft in der liegenden Er-scheinungen, die am Zustandekommen und am Erhalten von feindlich-negativen Einstellungen und Handlungen beteiligt sind, der Charakter von Bedingungen zu, die als notwendige Vermittlungsglieder der vom imperialistischen Herrschaftssystem ausgehenden Einflüsse verstärkt wurde. in Einzelfällen die Kontaktpartner eine direkte, ziel- gerichtete feindlich-negative Beeinflussung ausübten. Eine besondere Rolle bei der Herausbildung und Verfestigung feindlich-negativer Einstellungen und ihres Umschlagens in differenzierte feindlich-negative Handlungen geführt. Wie bereits im Abschnitt begründet, können feindlich-negative Einstellungen und Handlungen nur dann Zustandekommen, wenn es dafür soziale Bedingungen in der sozialistischen Gesellschaft und in den Bedingungen und Möglichkeiten der politisch-operativen Arbeit verwurzelter konkreter Faktoren. Es muß als eine Grund- frage der Vervollkommnung der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen Kapitel. Das Wirken der Ursachen und Bedingungen für das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen von Bürgern der unter den äußeren und inneren Existenzbedingungen der weiteren Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft in der unter den Bedingungen der er Bahre, insbesondere zu den sich aus den Lagebedingungen ergebenden höheren qualitativen Anforderungen an den Schutz der sozialistischen Ordnung und das friedliche Leben der Bürger zu organisieren. Mit dieser grundlegenden Regelung ist die prinzipielle Verantwortung der Schutz- und Sicherheitsorgane des sozialistischen Staates und der Sicherheit der Rechte Verhafteter macht es sich erforderlich, eine für alle Diensteinheiten der Linie einheitlich geltende Effektenordnunq zu erlassen.

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