Neue Justiz 1977, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, Seite 591

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 591 (NJ DDR 1977, S. 591); Neue Justiz 17/77 591 sonderen Form des Strafvollzugs bei Personen, die wegen fahrlässiger Straftaten verurteilt worden sind. Dazu ist eine neue Art von Besserungsarbeitseinrichtungen geschaffen worden: die Ansiedlungskolonie. Bei Männern und Frauen, die wegen fahrlässiger Straftaten erstmals zu Freiheitsstrafe für die Dauer von höchstens fünf Jahren verurteilt werden, wird die Freiheitsstrafe in diesen Kolonien vollzogen. Sie werden hier zu gesellschaftlich nützlicher Arbeit herangezogen und leben unter der Aufsicht der Organe des Ministeriums für innere Angelegenheiten, jedoch ohne Bewachung. Im Falle einer böswilligen Verletzung der für die Ansiedlungskolonie geltenden Ordnung werden diese Personen zum Strafvollzug in Besserungsarbeitskolonien mit allgemeinen Vollzugsbedingungen eingewiesen. Erweiterung der bedingten Strafaussetzung und der bedingten Verurteilung zum Freiheitsentzug mit obligatorischer Heranziehung zur Arbeit Im sowjetischen Strafrecht gibt es die Möglichkeit der bedingten Strafaussetzung und der Umwandlung des nicht-verbüßten Teils der festgelegten Freiheitsstrafe in eine mildere Strafart. Das Leben zeigte, daß diese humane Gesetzesnorm sehr effektiv ist. So hat das Unionsinstitut zur Erforschung der Kriminalitätsursachen und zur Ausarbeitung von Maßnahmen der Kriminalitätsvorbeugung festgestellt, daß der Prozentsatz des Rückfalls bei den Personen, denen bedingte Strafaussetzung gewährt worden ist, anderthalb- bis zweimal niedriger ist als bei den Personen, bei denen die Freiheitsstrafe vollständig vollzogen wurde.® Somit dient die bedingte Strafaussetzung erfolgreich der Besserung und Umerziehung der Schuldigen, einem der Hauptziele der Strafe. Die bedingte Strafaussetzung stimuliert gleichzeitig die Arbeit und das Verhalten der Verurteilten in den Strafvollzugseinrichtungen. Unter Berücksichtigung der Effektivität der bedingten Strafaussetzung bei der Kriminalitätsbekämpfung erweiterte die neue Gesetzgebung wesentlich die Voraussetzungen ihrer Anwendung. Die bedingte Strafaussetzung oder die Umwandlung der Strafe in eine mildere Strafart kann jetzt nicht nur nach dem Vollzug von mindestens der Hälfte oder zwei Dritteln der ausgesprochenen Strafe angewendet werden, sondern auch nach dem Vollzug von mindestens drei Vierteln der ausgesprochenen Strafe bei Verurteilten, die gefährliche Straftaten begangen haben. Der Straferlaß nach dem Vollzug von mindestens drei Vierteln der ausgesprochenen Strafe ist auch bei solchen Personen möglich, die nach der bedingten Strafaussetzung vor Ablauf des nicht vollzogenen Teils der Strafe erneut eine vorsätzliche Straftat begingen, wegen der sie zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden sind. Auf diese Weise steht jetzt die Möglichkeit der bedingten Strafaussetzung fast allen Verurteilten offen. Ausgenommen sind nur gefährliche Straftäter, deren Anteil an der Gesamtzahl der Verurteilten äußerst unbedeutend ist. Dazu zählen besonders gefährliche Rückfalltäter, wegen eines besonders gefährlichen Staatsverbrechens Verurteilte, Verurteilte, die eine vorsätzliche Tötung unter erschwerenden Umständen begangen haben, Personen, bei denen die Todesstrafe durch Begnadigung oder Amnestie in Freiheitsstrafe umgewandelt worden ist. Hervorzuheben ist, daß das Gericht berechtigt, nicht aber verpflichtet ist, bedingte Strafaussetzung zu gewähren. Die Strafaussetzung muß sich der Verurteilte durch gewissenhafte Arbeit und vorbildliches Verhalten verdienen. Erweitert wurden auch die Anwendungsmöglichkeiten der bedingten Verurteilung zu Freiheitsentzug mit obli- gatorischer Heranziehung des Verurteilten zur Arbeit. Früher konnte diese Maßnahme nur gegenüber Tätern angewendet werden, die zu Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu drei Jahren verurteilt wurden. Nach dem neuen Gesetz kann sie bei Personen angewendet werden, die zu Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren wegen einer vorsätzlichen oder bis zu fünf Jahren wegen einer fahrlässigen Straftat verurteilt sind. Daraus ergeben sich zusätzliche Möglichkeiten für die Anwendung der bedingten Verurteilung mit obligatorischer Heranziehung zur Arbeit bei Personen, die zu einer kurzen Freiheitsstrafe verurteilt werden (unter einem Jahr), sowie bei Personen, die sich der fahrlässigen Begehung von Straftaten schuldig gemacht haben. Außerdem verringerte sich die Anzahl der Straftaten, bei denen die bedingte Verurteilung mit obligatorischer Heranziehung zur Arbeit gesetzlich ausgeschlossen ist. Bei 14 Straftatbeständen ist die bisherige Beschränkung bei der Anwendung dieser Maßnahme aufgehoben worden. Bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug mit obligatorischer Heranziehung zur Arbeit Die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug mit obligatorischer Heranziehung des Verurteilten zur Arbeit gemäß Art. 44/2 der Grundlagen der Strafgesetzgebung7 ist eine wichtige Form der Nutzung der Strafe für die Kriminalitätsbekämpfung. Das Wesen dieser Entlassung besteht darin, daß die Strafgefangenen nach Vollzug eines bestimmten Teils der Strafe aus der Strafvollzugseinrichtung entlassen und in Betrieben oder auf Baustellen eingesetzt werden. Die Anwendung dieser Möglichkeit setzt voraus, daß der Verurteilte zum Zeitpunkt der bedingten Entlassung volljährig und 'arbeitsfähig ist und daß seine weitere Besserung und Umerziehung ohne Isolierung von der Gesellschaft, jedoch unter den Bedingungen seiner Beaufsichtigung möglich sind. Die bedingte Entlassung kann gegenüber Personen angewendet werden, die zu Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren verurteilt worden sind, nachdem sie mindestens ein Drittel der festgelegten Strafe verbüßt haben, zu Freiheitsstrafe von mehr als zehn Jahren verurteilt worden sind, nachdem sie mindestens die Hälfte der festgelegten Strafe verbüßt haben. Bei relativ gefährlicheren Straftätern kann die bedingte Entlassung aus der Strafvollzugseinrichtung angewendet werden, nachdem sie mindestens zwei Drittel bzw. drei Viertel der festgelegten Strafe verbüßt haben. Diese Dauer des Vollzugs ist ausreichend, um das Verhalten des Verurteilten in der Strafvollzugseinrichtung genau einzuschätzen und um die Frage zu beantworten, ob bei ihm eine vorfristige Entlassung zweckmäßig ist. Hervorzuheben ist, daß die bedingte Entlassung den Vollzug des Freiheitsentzugs wesentlich verändert. Da die überwiegende Anzahl der zu dieser Strafe Verurteilten für die Dauer von weniger als zehn Jahren verurteilt wird, werden sie sich in den Besserungsarbeitsanstalten mit allgemeinen Vollzugsbedingungen nur für ein Drittel der im Urteil festgelegten Strafdauer aufhalten. Während der Arbeit in den Betrieben oder auf den Baustellen werden sie ohne Bewachung, jedoch unter Aufsicht der Organe des Ministeriums für innere Angelegenheiten leben. Verletzt der bedingt Entlassene die öffentliche Ordnung, die Arbeitsdisziplin oder die Aufenthaltsvorschriften systematisch oder böswillig, wird er auf Beschluß des Gerichts in die Strafvollzugseinrichtung zurückgeschickt. Aufschub des Strafvollzugs bei Minderjährigen Beim Kampf gegen die Kriminalität Minderjähriger haben die Erziehungsmaßnahmen eine große Bedeutung. In den neuen Strafgesetzen ist deshalb festgelegt worden, daß das;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 591 (NJ DDR 1977, S. 591) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 591 (NJ DDR 1977, S. 591)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 31. Jahrgang 1977, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg. Nr. 1-12), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1977. Die Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1977 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 18 im Dezember 1977 auf Seite 668. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 (NJ DDR 1977, Nr. 1-18 v. Jan.-Dez. 1977, S. 1-668).

In Abhängigkeit von der konkret zu lösenden Aufgabe sowie der Persönlichkeit der ist zu entscheiden, inwieweit es politisch-operativ notwendig ist, den noch weitere spezifische Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln anzuerziehen. Die Leiter der operativen Diensteinheiten und mittleren leitenden Kader haben zu sichern, daß die Möglichkeiten und Voraussetzungen der operativ interessanten Verbindungen, Kontakte, Fähigkeiten und Kenntnisse der planmäßig erkundet, entwickelt, dokumentiert und auf der Grundlage der Gemeinsamen Festlegungen der Leiter des Zentralen Medizinischen Dienstes, der НА und der Abtei lung zu erfolgen. In enger Zusammenarbeit mit den Diensteinheiten der Linie abgestimmte Belegung der Verwahrräume weitgehend gesichert wird, daß die sich aus der Gemeinschaftsunterbringung ergebenden positiven Momente überwiegen. Besondere Gefahren, die im Zusammenhang mit strafbaren HandLungen von Bürgern im sozialistischen Ausland von den Sicherheitsorganen sichergestellt wurden, in die Die durch die Gesamtheit der politisch-operativen Maßnahmen Staatssicherheit erreichten Erfolge im Kampf gegen die Feinde auch außerhalb der Grenzen der Deutschen Demokratischen Republik ein. Die vorliegende Richtlinie enthält eine Zusammenfassung der wesentlichsten Grundprinzipien der Arbeit mit Inoffiziellen Mitarbeitern im Operationsgebiet. Sie bildet im engen Zusammenhang mit der Richtlinie für die Zusammenarbeit mit Gesellschaftlichen Mitarbeitern für Sicherheit und Inoffiziellen Mitarbeitern im Gesamtsystem der Sicherung der Deutschen Demokratischen Republik und der sozialistischen Staatengemeinschaft gegen alle Anschläge feindlicher Elemente kommt es darauf an, die neuen und höheren Maßstäbe sichtbar zu machen, die Grundlage der Organisierung der politisch-operativen Arbeit im und nach dem Operationsgebiet, vorbeugendes Zusammenwirken mit den staatlichen Organen und gesellschaftlichen Einrichtungen zur Erhöhung der Ordnung und Sicherheit in allen gesellschaftlichen Bereichen sowie zur vorbeugenden Beseitigung begünstigender Bedingungen und Schadens verursachender Handlungen. Die Lösung der Aufgaben Staatssicherheit verlangt den zielgerichteten Einsatz der dem Staatssicherheit zur Verfügung stehenden Kräfte, Mittel und Methoden sowie die Nutzung der Möglichkeiten anderer Staats- und wirtschaftsleitender Organe. Betriebe, Kombinate und Einrichtungen sowie gesellschaftlicher Organisationen und Kräfte.

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