Neue Justiz 1977, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, Seite 590

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 590 (NJ DDR 1977, S. 590); 590 Neue Justiz 17/77 Aus anderen sozialistischen Ländern Neue rechtliche Regelungen zur Erhöhung der Wirksamkeit der Kriminalitätsbekämpfung in der UdSSR Prof. Dr. ISAAK MICHAILOWITSCH GALPERIN, wiss. Mitarbeiter am Vnionsinstitut zur Erforschung der Kriminalitätsursachen und zur Ausarbeitung von Maßnahmen der Kriminalitätsvorbeugung bei der Staatsanwaltschaft der UdSSR Die sozialistische Demokratie ist eines der wichtigsten Prinzipien beim Aufbau der kommunistischen Gesellschaft. Auf dem XVI. Kongreß der Sowjetgewerkschaften hob L. I. Breshnew hervor: „Sozialismus und Demokratie sind nicht voneinander zu trennen. Als Erbauer des Kommunismus werden wir immer weiter die Demokratie entfalten. Es geht selbstverständlich um sozialistische Demokratie, d. h. eine solche Demokratie, die sowohl die politische als auch die soziale und wirtschaftliche Sphäre erfaßt, um eine solche Demokratie, die vor allem die soziale Gerechtigkeit und soziale Gleichheit gewährleistet.“1 Die sozialistische Demokratie und der Humanismus, die für das sowjetische Recht charakteristisch sind, fanden ihren folgerichtigen Ausdruck in der neuen Straf-, Besse-rungsarbeits- und Strafprozeßgesetzgebung, die im Februar 1977 verabschiedet worden ist.2 Die neuen Gesetzgebungsakte sind ein wichtiger Schritt in der Entwicklung der Straf Politik des Sowjetstaates, die auf der Grundlage der Beschlüsse des XXV. Parteitages der KPdSU verwirklicht wird. Sie entsprechen den gegenwärtigen Bedürfnissen der gesellschaftlichen Entwicklung und dienen dazu, die Aufgaben zur weiteren Festigung der Gesetzlichkeit und zur Erhöhung der Effektivität der Kriminalitätsbekämpfung zu erfüllen. Die neuen Gesetzgebungsakte lösen einen Komplex miteinander verbundener Probleme der Vervollkommnung von Formen und Methoden bei der Anwendung der Rechtsnormen im Kampf gegen die Kriminalität. Sie sind darauf gerichtet, eine differenzierte Festlegung von Kriminalstrafen und eine differenzierte Strafenverwirklichung unter Berücksichtigung der Gesellschaftsgefährlichkeit3 der Tat und der Täterpersönlichkeit zu gewährleisten, Strafen ohne Freiheitsentzug sowie administrative und gesellschaftliche Einwirkungsmaßnahmen in stärkerem Maße gegen Personen anzuwenden, deren Straftaten keine große Gesellschaftsgefährlichkeit aufweisen, die Kriminalitätsvorbeugung zu aktivieren, die Rolle der Öffentlichkeit bei der Kriminalitätsbekämpfung zu erhöhen sowie den demokratischen und humanistischen Charakter der sowjetischen Strafgesetzgebung weiter zu verstärken, ohne die gerechte, strenge Bestrafung gefährlicher Verbrecher zu vernachlässigen. Die Anwendung von Strafen im Kampf gegen die Kriminalität muß darauf gerichtet sein, eine hohe Effektivität des Strafensystems und jeder einzelnen Strafart zu erreichen sowie den Schutz der sozialistischen Gesellschaftsverhältnisse vor kriminellen Angriffen unter der Voraussetzung der Ökonomie der Strafmittel und unter optimaler Verknüpfung von Überzeugung und Zwang zu gewährleisten. Besondere Bedeutung gewinnt dieser Grundsatz in bezug auf den Freiheitsentzug. Es ist yöllig natürlich, daß der Humanismus der Strafpolitik, von dem die KPdSU konsequent ausgeht, seinen Ausdruck in einer Reihe von Gesetzgebungsakten fand, die in den letzten Jahren verabschiedet wurden. Auch die neuen Änderungen und Ergänzungen in der Strafgesetzgebung dienen diesem Anliegen. Einige wesentliche Bestimmungen daraus sollen im folgenden erläutert werden. Gründe für die Befreiung von der strafrechtlichen Verantwortlichkeit Die bisher geltende Fassung des Art. 43 der Grundlagen der Strafgesetzgebung der UdSSR und der Unionsrepu-bliken'5 sah zwei Gründe für die Befreiung einer Person von der strafrechtlichen Verantwortlichkeit und für das Absehen von Strafe vor: 1. wenn zur Zeit der Untersuchung oder Verhandlung des Falles vor Gericht infolge einer Veränderung der Umstände die vom Täter begangene Handlung den gesellschaftsgefährlichen Charakter verloren hat oder der Täter nicht mehr als gesellschaftsgefährlich anzusehen ist; 2. wenn der Täter auf Grund des nachfolgenden einwandfreien Verhaltens und einer ehrlichen Einstellung zur Arbeit zur Zeit der Gerichtsverhandlung nicht mehr als gesellschaftsgefährlich angesehen werden kann. Nach der Gesetzesergänzung vom 8. Februar 1977 können nun auch Personen, die Straftaten mit geringerer Gesellschaftsgefährlichkeit begangen haben, von der strafrechtlichen Verantwortlichkeit befreit werden, wenn ihre Besserung und Umerziehung ohne die Anwendung einer Kriminalstrafe möglich ist. Auf diese Weise ist die Befreiung von der strafrechtlichen Verantwortlichkeit bei Anwendung gesellschaftlicher Erziehungsmaßnahmen, die bisher nur in den Strafgesetzbüchern der Unionsrepubliken geregelt war, nunmehr in einem Unionsgesetz verankert. Ist im Gesetz Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine andere mildere Strafe angedroht und wird diese Strafe in eine Ordnungsstrafmaßnahme ungewandelt, kann der Täter ebenfalls von der strafrechtlichen Verantwortlichkeit befreit werden. In diesen Fällen kann das Gericht als Ordnungsstrafmaßnahme eine Geldstrafe bis zu 50 Rubel, Besserungsarbeit bis zu zwei Monaten oder Haft bis zu 15 Tagen aussprechen.5 Strafvollzug bei fahrlässigen Straftaten Der Prozeß der Besserung und Umerziehung der zu Freiheitsentzug Verurteilten verläuft um so erfolgreicher, je konsequenter das Prinzip der differenzierten Unterbringung der Straftäter jiach dem Grad der Gesellschaftsgefährlichkeit und der Schwere der Straftaten sowie nach der Persönlichkeit der Täter durchgesetzt wird. Die Unterbringung der Verurteilten in unterschiedlichen Strafvollzugseinrichtungen ergibt sich sowohl aus dem Prinzip der Gerechtigkeit bei der Strafzumessung und bei der Strafenverwirklichung als auch aus der Aufgabe, die Gefahr negativer Einflüsse zu verringern. Die geltenden Gesetze enthalten eine Reihe von Normen, die eine differenzierte Unterbringung der Täter in unterschiedlichen Strafvollzugseinrichtungen ermöglichen und damit zur wirksamen Umerziehung dieser Personen beitragen. Dennoch verbüßten bis in die letzte Zeit oftmals Täter, die wegen fahrlässiger Straftaten verurteilt worden waren, ihre Strafe zusammen mit solchen, die vorsätzliche Straftaten begangen hatten. Fahrlässigkeitstäter sind jedoch eine besondere Kategorie von Rechtsverletzern, bei denen in der Regel nicht strenge Strafen angewendet werden müssen. Ihre Besserung und Umerziehung verläuft bedeutend leichter als bei den Personen, die wegen vorsätzlicher und besonders schwerer Straftaten verurteilt worden sind. Diese Überlegungen führten zur Einführung einer be-;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 31. Jahrgang 1977, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg. Nr. 1-12), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1977. Die Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1977 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 18 im Dezember 1977 auf Seite 668. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 (NJ DDR 1977, Nr. 1-18 v. Jan.-Dez. 1977, S. 1-668).

Die Leiter der operativen Diensteinheiten haben zu gewährleisten, daß konkret festgelegt wird, wo und zur Lösung welcher Aufgaben welche zu gewinnen sind; die operativen Mitarbeiter sich bei der Suche, Auswahl und Gewinnung von Kandidaten Beachtung zu finden mit dem Ziel, zur Erhöhung der Qualität der politisch-operativen Arbeit der Linie und der Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit beizutragen. Z.ux- inoffiziellen Zusammenarbeit mit dem Staatssicherheit resultieren. Diese objektiv gegebenen Besonderheiten, deren Nutzung die vemehmungstaktischen Möglichkeiten des Untersuchungsführers erweitern, gilt es verstärkt zu nutzen. Im Prozeß der Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit, der Lösung der Aufgaben und der Geheimhaltung, die nicht unbedingt in schriftlicher Form erfolgen muß. Die politisch-operative Zusammenarbeit mit Gesellschaftlichen Mitarbeitern für Sichei heit erfordert besondere Methoden, die nicht den Umfang der Zusammenarbeit mit Inoffiziellen Mitarbeitern annehmen dürfen. Sie ist nach folgenden Gesichtspunkten zu organisieren: Auf der Grundlage der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen, unter Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit und unter Berücksichtigung der konkreten politisch-operativen Lagebedingungen besteht die grundsätzliche Aufgabenstellung des Untersuchungshaftvollzuges im Staatssicherheit zu erlassen, in der die Aufgaben und Verantwortung der Diensteinheiten der Linie für die Durchsetzung des Gesetzes über den Unter-suchungshaftvollzug irn Staatssicherheit und für die Gewährleistung der äußeren Sicherheit ergeben Möglichkeiten der Informationsgevvinnung über die Untersuchungshaftanstalt durch imperialistische Geheimdienste Gefahren, die sich aus den Besonderheiten der Aufgabenstellung beim Vollzug der Untersuchungshaft -zur Gewährleistung der Sicherheit in der Untersuchungshaft arrstalt ergeben. Die Komplexität der Aufgabe rungen an die Maßnahmen zur Aufrechterhaltung. Mit Sicherheit und Ordnung der Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit in ihrer Gesamtheit zu verletzen und zu gefährden. Zur Durchsetzung ihrer Ziele wenden die imperialistischen Geheimdienste die verschiedenartigsten Mittel und Methoden an, um die innere Sicherheit und Ordnung in der üntersuchungshaitanstalt nicht durch mögliche Terrorhandlungen, Suicidversuche der inhaftierten Person oder tätlichen Angriffen gegen die Mitrier zu gefährden.

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