Neue Justiz 1977, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, Seite 589

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 589 (NJ DDR 1977, S. 589); Neue Justiz 17/77 589 mit dem Ziel zu führen, jeden beitrittsberechtigten Werktätigen von den Vorteilen der freiwilligen Zusatzrentenversicherung zu überzeugen.3 Verbesserungen auf dem Gebiet der Sozialversicherung Entsprechend dem Gemeinsamen Beschluß des Zentralkomitees der SED, des Bundesvorstandes des FDGB und des Ministerrates der DDR vom 27. Mai 1976 über die weitere planmäßige Verbesserung der Arbeits- und Lebensbedingungen der Werktätigen im Zeitraum 1976 bis 1980 werden mit dem AGB weitere Leistungsverbesserungen auf dem Gebiet der Sozialversicherung für die Werktätigen wirksam. Dabei handelt es sich um folgendes: 1. Krankengeld und Lohnausgleich werden zu einer einheitlichen Leistung der Sozialversicherung zusammengefaßt. Künftig erhalten Werktätige, die auf Grund ärztlich bescheinigter Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit von der Arbeit befreit sind, bis zur Dauer von sechs Wochen im Kalenderjahr Krankengeld in Höhe von 90 Prozent des auf einen Arbeitstag entfallenden Nettodurchschnittsverdienstes (§ 282 Abs. 1). 2. Die materielle Sicherstellung bei Arbeitsunfall und Berufskrankheit wird weiter verbessert. Die Werktätigen erhalten nunmehr bei Arbeitsunfähigkeit wegen Arbeitsunfalls oder Berufskrankheit generell Krankengeld in Höhe des Nettodurchschnittsverdienstes (§ 285). Dieses höhere Krankengeld wird bis zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit bzw. bis zum Eintritt der Invalidität oder bis zur Festsetzung der Unfallrente, längstens für 78 Krankheitswochen, gezahlt (§ 286 Abs. 1). Diese Verbesserung ist im Zusammenhang mit der günstigeren Regelung des Schadenersatzanspruchs zu sehen, den der Werktätige bei einem Arbeitsunfall bzw. einer Berufskrankheit gegen den Betrieb hat (§ 267 Abs. 1). Die Definition des Arbeitsunfalls und die mit der Anerkennung eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit verbundenen Fragen sind in den §§220 bis 222 enthalten. 3. Lehrlinge erhalten künftig während der gesamten Zeit der ärztlich bescheinigten Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit Krankengeld in Höhe des Lehrlingsnettoentgelts (§ 283). Für sie tritt damit bei Arbeitsunfähigkeit keine Einkommensminderung mehr ein, auch wenn sie 12 Wochen im Kalenderjahr übersteigt. 4. Werktätige mit zwei und mehr Kindern erhalten über die 13. Krankheitswoche hinaus Krankengeld in Höhe von 65 bis 90 Prozent des auf einen Arbeitstag entfallenden Nettodurchschnittsverdienstes (§282 Abs. 3). Damit wird die materielle Versorgung langfristig arbeitsunfähig Erkrankter mit mehreren Kindern verbessert. Das entspricht der besonderen Fürsorge unserer Gesellschaft für Werktätige mit mehreren Kindern. 5. Bei stationärer Behandlung in Krankenhäusern oder anderen Gesundheitseinrichtungen sowie bei Durchführung einer prophylaktischen Kur, einer Heil- oder Genesungskur wird an Arbeiter und Angestellte Krankengeld und nicht wie bisher das niedrigere Hausgeld gezahlt (§ 286 Abs. 2). Mit der Zusammenfassung von Krankengeld und Lohnausgleich zu einer einheitlichen Leistung der Sozialversicherung entfällt die gesonderte Berechnung und Zahlung von Lohnausgleich durch den Betrieb bei Arbeitsunfähigkeit des Werktätigen wegen Krankheit, Arbeitsunfalls und Berufskrankheit sowie bei Quarantäne. Die Gewährung einer einheitlichen Leistung der Sozialversicherung bei Arbeitsunfähigkeit vereinfacht wesentlich die Berechnung sowohl für die Werktätigen als auch für die Betriebe. Die monatliche Lohnabrechnung wird dadurch überschaubarer, die Krankengeldberechnung leichter nachprüfbar, und in den Lohnbüros entfallen viele Rechenoperationen. Auch in denjenigen Betrieben, in denen Lohn und Gehalt sowie Geldleistungen der Sozialversicherung mittels der elektro- nischen Datenverarbeitung berechnet werden, gibt es Vereinfachungen. Der tägliche Nettodurchschnittsverdienst, der für die Höhe des Krankengeldes bestimmend ist, wird nach den gleichen Lohnbestandteilen berechnet, die bisher schon Grundlage für die Berechnung des täglichen Krankengeldes von 70 bis 90 Prozent des Nettodurchschnittsverdienstes ab der 7. Woche der Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit waren (§ 282 Abs. 2). Mit der Neuregelung tritt für solche Werktätige, die für Überstundenarbeit bezahlt werden, eine Leistungsverbesserung ein, da die Entlohnung für Überstundenarbeit (ohne Zuschläge) und die Vergütung für Arbeitsbereitschaft in die Berechnung des Nettodurchschnittsverdienstes für das Krankengeld einbezogen werden. Die in den Betrieben frei werdenden Mittel für den Lohnausgleich' werden künftig durch einen höheren Beitrag der Betriebe zur Sozialpflichtversicherung dem Haushalt der Sozialversicherung zugeführt.4 Der Pflichtbeitrag des Werktätigen beträgt nach wie vor 10 Prozent des monatlichen beitragspflichtigen Arbeitsverdienstes bis zu 600. M. Behandlung von Streitfällen auf dem Gebiet der Sozialversicherung Die in Kapitel 17 des AGB geregelten Grundsätze für die Entscheidung von Arbeitsstreitfällen und von Streitfällen auf dem Gebiet der Sozialversicherung der Arbeiter und Angestellten beruhen im wesentlichen auf dem bisher geltenden Verfahrensrecht. Die Regelung verfolgt vor allem das Ziel, die Werktätigen und auch die Leiter der Betriebe, Einrichtungen und Institutionen auf die Möglichkeiten hinzuweisen, die genutzt werden können, um Streitfälle auf dem Gebiet des sozialistischen Arbeitsrechts und des Sozialversicherungsrechts zu lösen. Während § 142 Abs. 3 GBA die Beschwerdekommissionen für Sozialversicherung noch dem System der Rechtspflegeorgane für die Entscheidung von Arbeitsstreitfällen zuordnete, ist das im AGB nicht mehr der Fall. Das entspricht Art. 92 der Verfassung, wonach in der DDR die Rechtsprechung durch das Oberste Gericht, die Bezirksgerichte, die Kreisgerichte und die gesellschaftlichen Gerichte im Rahmen der ihnen durch Gesetz übertragenen Aufgaben ausgeübt wird. Das Recht des FDGB, über Streitfälle auf dem Gebiet der Sozialversicherung der Arbeiter und Angestellten zu entscheiden, ergibt sich aus Art. 45 der Verfassung. Das Recht der Gewerkschaften, die Sozialversicherung zu leiten, schließt die Entscheidung von Streitfällen aus der Anwendung des Sozialversicherungsrechts durch die Betriebsgewerkschaftsleitungen bzw. durch die Verwaltungen der Sozialversicherung ein. Dieser Grundsatz wird in §§ 302 und 303 rechtlich eindeutig ausgestaltet. Dadurch gewinnen die Beschwerdekommissionen für Sozialversicherung des FDGB weiter an Bedeutung. Wahl, Aufgaben und Arbeitsweise der Beschwerdekommissionen werden durch eine gemeinsame Richtlinie des Ministerrates und des Bundesvorstandes des FDGB geregelt. 1 2 3 4 1 Alle Paragraphenangaben ohne nähere Bezeichnung beziehen sich auf das AGB. 2 Vgl. W. HantsChe/E. Hein, „Leitung des Betriebes und Mitwirkung der Gewerkschaften“, NJ 1977 S. 448 ff. 3 Vgl. hierzu H. Püschel/H. Rühl, „20,4 Milliarden Mark im Jahre 1977 für Leistungen der Sozialversicherung“, Arbeit und Arbeitsrecht 1977, Heft 17, S. 513 ff. 4 Nach § 2 Abs. 1 der AO über die Planung und Finanzierung von Maßnahmen für das Jahr 1978 im Zusammenhang mit dem Arbeitsgesetzbuch der DDR vom 13. Juli 1977 (GBl. I S. 297) erhöht sich der Beitrag der Betriebe zur SozialpfliChtversiche-rung auf 12,5 Prozent (bisher 10 Prozent) und für bergbauliche Betriebe auf 22,5 Prozent (bisher 20 Prozent) des monatlichen beitragspflichtigen Arbeitsverdienstes der Werktätigen.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 31. Jahrgang 1977, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg. Nr. 1-12), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1977. Die Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1977 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 18 im Dezember 1977 auf Seite 668. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 (NJ DDR 1977, Nr. 1-18 v. Jan.-Dez. 1977, S. 1-668).

Das Zusammenwirken mit den Bruderorganen hat sich kontinuierlich weiterentwickelt und gefestigt. Im Mittelpunkt standeh - die gegenseitige Unterstützung bei der Aufklärung völkerrechtswidriger Handlungen und von Sachzusammenhängen aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die Ergebnisse dieser Arbeit umfassen insbesondere - die Erarbeitung und Bereitstellung beweiskräftiger Materialien und Informationen zur Entlarvung der Begünstigung von Naziund Kriegsverbrechern in der und Westberlin auf Initiative irnperialistischer Geheimdienste, bei teilweise erkennbarer Steuerung und Beteiligung, Reihe von speziellen Einrichtungen zur verstärkte Realisierung imperialistischer Einmischung in die inneren Angelegenheiten der sozialistischen Staaten zu nutzen, antisozialistische Kräfte in der und anderen sozialistischen Ländern zu ermuntern, eich zu organisieren und mit Aktionen gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung dor gerichteten Formierung Jugendlicher Ausdruck dessen unter anderem die vom Gegner bereits seit Bahren verbreitete feindliche These Bleib daheim und wehr dich täglich.

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