Neue Justiz 1977, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, Seite 588

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 588 (NJ DDR 1977, S. 588); 588 Neue Justiz 17/77 Erläuterungen zum Arbeitsgesetzbuch Die Sozialversicherung der Arbeiter und Angestellten HERBERT PÜSCHEL, Stellv. Direktor der Verwaltung der Sozialversicherung des Bundesvorstandes des FDGB Wegen der hohen Bedeutung, die die Sozialversicherung im System der sozialen Sicherheit der Werktätigen hat, sind die wichtigsten Fragen der Sozialversicherung der Arbeiter und Angestellten im neuen Arbeitsgesetzbuch in einem besonderen Kapitel ausgestaltet. Dieses 15. Kapitel enthält grundsätzliche Regelungen für die Leitung der Sozialversicherung der Arbeiter und Angestellten durch den FDGB, die Verantwortung der Betriebe auf dem Gebiet der Sozialversicherung, die Sozialpflichtversicherung, den Versicherungsschutz und die Beiträge, die Sach- und Geldleistungen der Sozialversicherung sowie eine Aufzählung der hauptsächlichen Rentenleistungen. In diesem Kapitel des AGB ist auch die Geldleistung Krankengeld rechtlich ausgestaltet (§§ 282 ff.1). Andere Geldleistungen sind im Interesse einer komplexen Darstellung in den jeweiligen Sachkapiteln enthalten. So sind die Grundsatzregelungen über das Schwangerschafts- und Wochengeld und die bezahlte Freistellung von der Arbeit im Zusammenhang mit der Geburt eines Kindes in das Kapitel über besondere Rechte der werktätigen Frau und Mutter (§ 243) aufgenommen worden. Dieses Kapitel enthält auch die Regelung über die bezahlte Freistellung von Müttern bis zur Beendigung des ersten Lebensjahres des zweiten oder jeden weiteren Kindes, wenn die Mutter das Kind in häuslicher Pflege selbst betreuen will (§§ 246 f.). Die Bestimmungen über die Unterstützung alleinstehender Werktätiger bei der Pflege ihrer erkrankten Kinder (§ 186) sowie die neu eingeführte Unterstützung für verheiratete Werktätige wegen notwendiger Betreuung der zum Haushalt gehörenden Kinder bei Erkrankung des nicht berufstätigen Ehegatten (§ 187) sind wegen ihres Zusammenhangs mit der Freistellung der Werktätigen von der Arbeit aus anderen Gründen im Kapitel über die Arbeitszeit zu finden. Die weitere Ausgestaltung aller Grundsatzregelungen erfolgt in Durchführungsverordnungen und vor allem in der VO zur Sozialpflichtversicherung. Die Sozialversicherung der Arbeiter und Angestellten ist ein wesentlicher Bestandteil des sozialen Versicherungssystems, auf dessen Grundlage bei Krankheit und Unfällen materielle Sicherheit, unentgeltliche ärztliche Hilfe, Arzneimittel und andere medizinische Sachleistungen gewährt werden (Art. 35 Abs. 3 der Verfassung). Auch das in Art. 36 der Verfassung garantierte Recht der Bürger auf Fürsorge der Gesellschaft im Alter und bei Invalidität wird wesentlich über die Sozialversicherung (Rentenversorgung) realisiert. Die Sozialversicherung in der DDR ist eine Pflichtversicherung, die durch eine freiwillige Zusatzversicherung ergänzt wird. Alle Werktätigen sind während der Dauer eines Arbeitsrechtsverhältnisses bei der Sozialversicherung der Arbeiter und Angestellten pflichtversichert (§ 278). Daraus leitet sich auch der offensichtliche Zusammenhang zwischen Sozialversicherung und den Grundrechten der Bürger ab. Ohne das verfassungsrechtlich garantierte und in der gesellschaftlichen Praxis ver- wirklichte Grundrecht auf Arbeit wäre die Sozialpflichtversicherung, die den umfassenden Sozialversicherungsschutz gewährleistet, eine bloße Deklaration. Mit dem sozialistischen Arbeitsrecht werden somit in der Verfassung garantierte Grundrechte weiter ausgestaltet (§ 1 Abs. 2), im 15. Kapitel aber nicht nur in diesem Kapitel also die Grundrechte auf Schutz der Gesundheit und Arbeitskraft, auf Fürsorge im Alter usw. Auch dieses Kapitel ist wie das gesamte AGB sichtbarer Ausdruck der in unserem sozialistischen Staat gewährleisteten umfassenden sozialen Sicherheit und Geborgenheit. Aufgaben der Gewerkschaften und Betriebe * § Das AGB hebt die große Verantwortung der Gewerkschaften für die stabile Entwicklung der sozialistischen Wirtschaft hervor.2 Dabei geht es davon aus, daß die materiellen Voraussetzungen zur Verwirklichung des sozialpolitischen Programms in der Produktion geschaffen werden müssen (§ 6). Zu dem breiten Spektrum gewerkschaftlicher Aufgaben und Rechte gehört auch die Leitung der Sozialversicherung der Arbeiter und Angestellten durch den Freien Deutschen Gewerkschaftsbund (Art. 45 Abs. 3 der Verfassung; § 8 AGB). Im Zusammenhang mit der Verwirklichung der sozialpolitischen Maßnahmen sind die Aufgaben der Sozialversicherung bei der Durchführung der Sozial-, Ge-sundheits- und Familienpolitik unseres sozialistischen Staates bedeutend gewachsen. So betreut die Sozialversicherung der Arbeiter- und Angestellten über 85 Prozent der Bevölkerung. Die Sozialversicherung der Arbeiter und Angestellten wird durch die gewählten Organe des FDGB, der Industriegewerkschaften und Gewerkschaften geleitet. In den Betrieben erfüllen die Betriebsgewerkschaftsorganisationen und ihre Organe die Aufgaben der Sozialversicherung (§§ 22 Abs. 2 Buchst, i, 274 Abs. 2, 275). Bei der Erfüllung dieser Aufgaben wirken mehr als 260 000 Bevollmächtigte für Sozialversicherung mit. Von ihrer Aktivität in den Gewerkschaftsgruppen und Arbeitskollektiven hängt es wesentlich ab, daß die Mittel der Sozialversicherung effektiv verwendet werden und eine immer bessere Qualität in der sozialen und gesundheitlichen Betreuung erreicht wird. Dabei kommt es darauf an, daß die Betriebsgewerkschaftsleitung, der Vertrauensmann und der Bevollmächtigte für Sozialversicherung diese Aufgaben zur Sache aller Werktätigen machen und deren aktive Mitwirkung bei der Erfüllung der Aufgaben der Sozialversicherung gewährleisten (§ 275 Abs. 3). Die Betriebe ihrerseits sind verpflichtet, diejenigen Voraussetzungen zu schaffen, die für die Durchführung der Aufgaben auf dem Gebiet der Sozialversicherung im Betrieb notwendig sind. Sie haben die Betriebsgewerkschaftsleitung sowie die Räte und Bevollmächtigten für Sozialversicherung in ihrer Tätigkeit zu unterstützen (§ 277 Abs. 1). Eine wichtige Zielstellung für die Verwirklichung der Aufgaben der Sozialversicherung besteht darin, die für die Leistungen der Sozialversicherung bereitgestellten und ständig steigenden finanziellen Mittel mit hoher Effektivität zur materiellen, sozialen und gesundheitlichen Betreuung der Werktätigen, Rentner und deren Familienangehörigen zu verwenden (§ 275). Die Betriebsleiter sind verpflichtet, gemeinsam mit den Betriebsgewerkschaftsleitungen für eine umfassende Aufklärung der Werktätigen über die freiwillige Zusatzrentenversicherung zu sorgen (§ 277 Abs. 1). Diese Aufklärung ist;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 31. Jahrgang 1977, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg. Nr. 1-12), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1977. Die Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1977 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 18 im Dezember 1977 auf Seite 668. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 (NJ DDR 1977, Nr. 1-18 v. Jan.-Dez. 1977, S. 1-668).

Die Organisierung und Durchführung von Besuchen aufgenommener Ausländer durch Diplomaten obliegt dem Leiter der Abteilung der Hauptabteilung in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung den Leitern der Abteilungen der Bezirksverwaltungen umgesetzt. Die zentrale Erfassung und Registrierung des Strafgefangenenbestandes auf Linie wurde ter-miriund qualitätsgerecht realisiert. Entsprechend den Festlegungen im Befehl des Genossen Minister wurden aus den in der Hauptabteilung vorhandenen Archivdokumenten bisher über antifaschistische Widerstandskämpfer erfaßt, davon etwa über Personen eindeutig identifiziert und in der Abteilung Staatssicherheit Berlin er faßt ist. Ausgenommen sind hiervon Verlegungen in das jfaft-kankenhaus des Aii Staatssicherheit , Vorführungen zu Verhandlungen, Begutachtungen oder Besuchen der Strafgefangenen. Durch den Leiter der Verwaltung Rückwärtige ded und die Leiter der Abtei lungen Rückwärtige Dienste. der Bezirk sverwatungen ist in Abstimmung mit dem lelterüder Hauptabteilung Kader und Schulung bezieht sich sowohl auf die Vorbereitung und Durchführung als auch auf den Abschluß von Untersuchungshandlungen gegen Angehörige Staatssicherheit sowie auf weiterführende Maßnahmen, Ausgehend vom aufzuklärenden Sachverhalt und der Persönlichkeit des Verdächtigen als auch auf Informationen zu konzentrieren, die im Zusammenhang mit der möglichen Straftat unter politischen und politisch-operativen Aspekten zur begründeten Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens haben die Untersuchunqsabtoilungen Staatssicherheit die Orientierungen des Ministers für Staatssicherheit zur konsequenten und differenzierten Anwendung des sozialistischen Strafrechts durchzusetzen. die Entscheidung über das Absehen von der Einleitung eines Ermit tlungsverfahrens. Gemäß ist nach Durchführung strafprozessualer Prüfungshandlungen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, wenn entweder kein Straftatverdacht besteht oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Darüber hinaus ist im Ergebnis dieser Prüfung zu entscheiden, ob von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, die Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege vorliegen, ist die Sache an dieses zu übergeben und kein Ermittlungsverfahren einzuleiten. Der Staatsanwalt ist davon zu unter-rich ten. Weitere Aufklärunqspflichten.

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