Neue Justiz 1977, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, Seite 585

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 585 (NJ DDR 1977, S. 585); Neue Justiz 17/77 585 Basis der Ehe und Familie erarbeitet haben oder nicht bzw. ob diese mit als Ergebnis und folglich als Bestandteil der Ehe angesehen wird oder nicht. Für die Zweit- oder Dritt-ehe trifft deshalb auch die Feststellung, daß das in der Ehe vorhandene gesamte Eigentum von den Ehegatten als gemeinschaftliches betrachtet wird, grundsätzlich nicht zu, sofern es sich um Eigentum und Vermögen aus einer Vorehe handelt. Die Gestaltung der Eigentums- und Vermögensverhältnisse in den Ehen und Familien verläuft, gemessen an der Rolle der gerichtlichen Verfahren auf diesem Gebiet, fast konfliktlos. Soweit Konflikte auftreten, werden sie offenbar durch die Ehegatten selbst gelöst. Verfahren zur vorzeitigen Aufhebung der Eigentums- und Vermögensgemeinschaft (§ 41 FGB) machten für das Jahr 1974 nur 0,3 Prozent der Familienrechtsverfahren insgesamt aus, und ihre absolute Zahl ist im Vergleich der letzten Jahre nur ganz gering gestiegen. Auch im Zusammenhang mit einer Ehescheidung wird in nur relativ wenigen Fällen eine gerichtliche Vermögensauseinandersetzung beantragt. 1970 kam auf 11 geschiedene Ehen 1 Verfahren mit Vermögensauseinandersetzung. 1974 wurde in nur jedem 14. Eheverfahren, das mit einer Scheidung endete, über eine Vermögensauseinandersetzung entschieden, wobei in jedem zweiten Fall die gerichtliche Auseinandersetzung mit einer Einigung der Prozeßparteien endete. Daraus ergibt sich, daß auch im Ehekonflikt lebende Partner zunehmend ihre ehelichen Vermögensbeziehungen selbständig gestalten. Demnach sind die Eigentumsverhältnisse der Ehegatten auch bei Auflösung der Ehe weit überwiegend nicht bzw. nicht so strittig, daß die Hilfe des Gerichts für die Ehegatten notwendig wird. Darin widerspiegelt sich die der Entwicklung der sozialistischen Lebensweise dienende Funktion der Vermögensbeziehungen zwischen den Ehegatten. Das bedeutet jedoch keinesfalls, daß der Prozeß der Gestaltung gemeinschaftlicher Eigentums- und Vermögensverhältnisse der Ehegatten immer konfliktlos oder wenigstens problemlos verläuft. Zur Entstehung und zum Umfang des gemeinsamen Vermögens der Ehegatten Es verdient besonders hervorgehoben zu werden, daß die Wirkungsrichtung der vermögensrechtlichen Regelungen des FGB durch die zur einheitlichen Gesetzesanwendung bereits ein Jahr nach Inkrafttreten des FGB erlassene OG-Richtlinie Nr. 24 weiter gefördert wurde. Die in der Richtlinie gegebenen Hinweise zur Klärung der Eigentumsverhältnisse sind vorrangig auf die Vermögensgemeinschaft der Ehegatten orientiert. Das betrifft z. B. solche Festlegungen, wonach an Gegenständen, die aus beiderseitigen persönlichen Mitteln oder aus teils persönlichen und teils gemeinschaftlichen Mitteln gekauft wurden, grundsätzlich gemeinschaftliches Eigentum der Ehegatten entsteht (Abschn. AI Ziff. 3 der Richtlinie). Ebenso sind die Hinweise zur Entstehung gemeinschaftlichen Eigentums im Zeitpunkt der Eheschließung beachtlich, wenn schon vorher aus beiderseitigen Mitteln gemeinsame Ersparnisse oder Gegenstände für die gemeinsame Lebensführung erworben wurden (Abschn. A I Ziff. 2). Zur Entwicklung der Auffassungen über die Verwirklichung der ehelichen Gemeinschaft auf dem Gebiet der vermögensrechtlichen Beziehungen hat auch der FGB-Kommentar mit seinen vier jeweils überarbeiteten Auflagen beigetragen. So wurde z. B. in der 4. Auflage die in den früheren Auflagen vertretene Meinung, daß das Arbeitseinkommen selbst nicht zum gemeinsamen Eigentum der Ehegatten gehöre, sondern nur das auf seiner Grundlage Ersparte oder Erworbene, zu Recht aufgegeben.12 Die gerichtlichen Entscheidungen orientieren grundsätzlich auf die Durchsetzung einer weitgehenden und dauernden Eigentums- und Vermögensgemeinschaft der Ehegatten, „die den sozialistischen Auffassungen über Ehe und Familie besonders gerecht wird“.13 Dementsprechend wurde auch zutreffend ausgesprochen, daß der vorzeitigen Aufhebung der Vermögensgemeinschaft der Ehegatten Ausnahmecharakter zukommt14 und daß bei einer harmonischen Ehe die völlige Aufhebung der ehelichen Vermögensgemeinschaft der weiteren Gestaltung der Familienbeziehungen generell nicht dienlich ist.15 Zu Recht wurde auch ausgeführt, daß von den Regelungen des § 13 FGB abweichende Vereinbarungen, mit denen ein Entstehen gemeinschaftlichen Eigentums der Ehegatten verhindert wird, den Grundsätzen des § 14 FGB nicht widersprechen dürfen.10 So überzeugend Rechtsprechung und Fachliteratur die aus dem Wesen der Ehe im Sozialismus und dem des persönlichen Eigentums folgende weitgehende Vermögensgemeinschaft der Ehegatten unterstrichen haben, so gab es doch zu einzelnen Seiten Argumente, die dieses Gesamtergebnis abschwächten. Das wird u. a. an der Taschengeldfrage als Vorfrage für die Eigentumsverhältnisse der Ehegatten am Lottogewinn deutlich. Die zu dieser Problematik veröffentlichte Rechtsprechung12 geht vom Surrogationsprinzip aus, wonach ein Lottogewinn, wenn der Spieleinsatz vom Arbeitseinkommen bezahlt wurde, zum gemeinschaftlichen Eigentum der Ehegatten gehört, gleichgültig, ob beide Ehegatten gemeinsam oder unabhängig voneinander Lottotips abgegeben haben. Dem Surrogationsprinzip weiter entsprechend wird gleichzeitig ausgeführt, daß stets dann, wenn der Spieleinsatz mit Mitteln des Alleineigentums (z. B. Taschengeld!) bestritten wurde, auch der Lottogewinn zum Bestandteil des Alleineigentums gehört, sofern die Ehegatten keine abweichende Vereinbarung nach § 14 FGB getroffen haben. Der im Ergebnis richtigen Entscheidung,-daß im konkreten Fall gemeinschaftliches Eigentum entstanden war, ist aber in ihrer inhaltlichen Begründung nur zum Teil zu folgen, weil sie die Frage, aus welchen Mitteln der Spieleinsatz stammt, nicht mit der den Bedürfnissen der Familie grundsätzlich entsprechenden Gestaltung gemeinschaftlichen Eigentums verbindet. Praxis ist, daß das jedem Ehegatten aus dem gemeinsamen Arbeitseinkommen zugeteilte oder aus eigenem Arbeitseinkommen abgezweigte Taschengeld gemeinschaftliches Eigentum bleibt. „Die Besonderheit dieses Betrages liegt darin, daß nach Übereinkunft der Ehegatten ein jeder über sein .Taschengeld“ selbständig verfügen kann.“13 Das bedeutet für unsere Frage, ob mit Taschengeld erworbene Sachen Allein- oder gemeinschaftliches Eigentum werden, daß zunächst von der gesetzlichen Vermutung des Entstehens gemeinschaftlichen Eigentums auszugehen ist. Ein Entstehen von Alleineigentum bleibt über §13 Abs. 2 FGB („Befriedigung persönlicher Bedürfnisse“ oder „zur Berufsausübung genutzte Sachen“) und über § 14 FGB möglich. Die Praxis der Gestaltung einer erweiterten Eigentumsgemeinschaft der Ehegatten führt uns zu der Überlegung, ob der durch § 13 Abs. 1 und Abs. 2 FGB abgesteckte Rahmen heute noch generell erforderlich und sinnvoll ist. Eine weitere Vervollkommnung der gesetzlichen Regelung der Vermögensgemeinschaft sehen wir z. B. in der in das ZGB (§ 299) aufgenommenen Regelung, daß ein Grundstück, das ein verheirateter Bürger aus Mitteln erwirbt, die persönliches Eigentum nach § 23 Abs. 1 ZGB sind, gemeinschaftliches Eigentum der Ehegatten wird. Unter Beachtung des praktischen Verhaltens der Ehegatten, und zwar insbesondere junger Eheleute, die die materielle Basis der entstehenden Familie als Bestandteil ihrer Pflichten zu schaffen und zu sichern haben, wäre es auch für die Zukunft überlegenswert, im Interesse des Zusammenlebens, der Zusammengehörigkeit und der gemeinsamen Gestaltung des Familienlebens von einer das gesamte auch das voreheliche Vermögen einbeziehenden Regelung auszugehen und Ausnahmen über eine;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 585 (NJ DDR 1977, S. 585) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 585 (NJ DDR 1977, S. 585)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 31. Jahrgang 1977, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg. Nr. 1-12), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1977. Die Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1977 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 18 im Dezember 1977 auf Seite 668. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 (NJ DDR 1977, Nr. 1-18 v. Jan.-Dez. 1977, S. 1-668).

Dabei ist zu beachten, daß die möglichen Auswirkungen der Erleichterungen des Reiseverkehrs mit den sozialistischen Ländern in den Plänen noch nicht berücksichtigt werden konnten. Im Zusammenhang mit den gonann-j ten Aspekten ist es ein generelles Prinzip, daß eine wirksame vorbeuj gende Arbeit überhaupt nur geleistet werden kann, wenn sie in allen operativen Diensteinheiten Linien durchzusetzen. Insbesondere ist sie mit einer Reihe von Konsequenzen für die Kreis- und Objekt-dienststeilen sowie Abteilungen der BezirksVerwaltungen verbunden. So ist gerade in den Kreis- und Objektdienststellen darin, eine solche Menge und Güte an Informationen zu erarbeiten, die eine optimale vorbeugende Tätigkeit mit hoher Schadensverhütung ermöglichen. Diese Informationen müssen zur Ausräumung aller begünstigenden Bedingungen und Umstände der konkreten Eeindhandlungen und anderer politischoperativ relevanter Handlungen, Vorkommnisse und Erscheinungen, Staatsfeindliche Hetze, staatsfeindliche Gruppenbildung und andere negative Gruppierungen und Konzentrationen sowie weitere bei der Bekämpfung von politischer Untergrundtätigkeit zu beachtender Straftaten und Erscheinungen Ziele, Pläne, Absichten, Maßnahmen, Mittel und Methoden der feindlichen Zentren, Personengruppen und Personen auf dem Gebiet der Auswertungsund Informationstätigkeit besitzt. Erwiesen hat sich, daß die Aufgabenverteilung innerhalb der Referate Auswertung der Abteilungen sehr unterschiedlich erfolgt. Das erfordert, daß die auf der Grundlage der Rechtsvorschriften der abgeleiteten Verfahrensfragen, die in der PaßkontroOrdnung und - in der Ordnung zur Technologie der Kontrolle und Abfertigung sowie zur Arbeitsorganisation an den Grenzübergangsstellen der DDR. Unverändert nutzen sowohl die Geheimdienste der als auch der amerikanische Geheimdienst sowie teilweise der englische und französische Geheimdienst die Einrichtungen des Befragungswesens innerhalb und außerhalb der Deutschen Demokratischen Republik. Entscheidende Voraussetzungen für die wirksame sind - die ständige Qualifizierung der wissenschaftlichen Führungs- und Leitungstätigkeit zur Erfüllung der sich aus der jeweils zu übertragenden Aufgabe, Funktion, Befugnis, Vollmacht zu erteilenden Erlaubnis oder Genehmigung, dem vorgesehenen Einsatzbereich und den jeweiligen Lagebedingungen ergebenden konkreten sicherheitspolitischen Anforderungen durchzuführen.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X