Neue Justiz 1977, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, Seite 58

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 58 (NJ DDR 1977, S. 58); Rechtsprechung Strafrecht § 193 Abs. 1 StGB; §§ 10, 16 AScbVO. 1. Die Negierung der in Durchführung der ASchVO erlassenen Arbeitsschutz- und Brandschutzanordnungen und die dadurch verursachte oder zugelassene unmittelbare Gefahr für das Leben oder die erhebliche unmittelbare Gefahr für die Gesundheit von Menschen stellt grundsätzlich eine Straftat nach § 193 Abs. 1 StGB dar. 2. Unterläßt es der Arbeitsschutzverantwortliche vorsätzlich oder fahrlässig, die in seinem Zuständigkeitsbereich befindlichen Werktätigen über den Inhalt einer konkreten Arbeitsschutzanordnung zu belehren, verletzt er grundsätzlich Mindestforderungen des Gesundheits- und Arbeitsschutzes. 3. Die Belehrungen gemäß § 10 ASchVO sollen den Werktätigen Kenntnisse über die Pflichten und Rechte im Gesundheits- und Arbeitsschutz als vollständiges und anwendungsbereites Wissen vermitteln. 4. Der Erlaß einer Arbeitsschutzinstruktion gemäß §16 ASchVO obliegt grundsätzlich dem Betriebsleiter und nicht dem Leiter eines Betriebsteils. OG, Urteil vom 29. September 1976 2b OSK 23/76. Der Angeklagte ist Betriebsteilleiter im VEB Z. In dem von ihm geleiteten Betriebsteil nahm der Werktätige B. am 6. Oktober 1975 seine Arbeit als Heizer auf. Der Angeklagte führte mit B. eine Aussprache, die auch die Einhaltung der Bestimmungen des Gesundheits- und Arbeitsschutzes betraf. B. wurde u. a. darauf aufmerksam gemacht, daß er sich bei der Arbeitsdurchführung an die Hinweise seines im gleichen Betrieb tätigen Vaters halten solle. Uber die mit seiner Tätigkeit als Heizer verbundenen Transportarbeiten an einer außerhalb des Kesselhauses gelegenen Kohlenhalde wurde er nicht speziell belehrt. Weder dem Angeklagten noch den anderen Beschäftigten war die für diese Arbeiten zutreffende ABAO 17/2 Allgemeine Bestimmungen für Transport und Lagerung vom 3. Januar 1974 (GBl.-Sdr. Nr. 771) bekannt. Der Heizer B. wurde aber darüber von seinen Kollegen aufgeklärt, daß es gefährlich sei, sich auf den Kohlenberg zu stellen und zu versuchen, auftretende Stauungen beim Einschütten der Kohle in den Heizraum mittels einer Schaufel und ohne Unterstützung anderer Kollegen beseitigen zu wollen. Er wußte ferner, daß dafür besondere Sicherheitsvorkehrungen bestanden, insbesondere, daß er eine längere Stange zu benutzen hatte, falls eine Verstopfung auftreten würde. Der Heizer B. negierte diese Erfahrungen und Hinweise, als er am 22. November 1975 mittels einer kurzen Schaufel und allein versuchte, eine Verstopfung an der Kohlenhalde zu beseitigen. Der Kohlenberg kam ins Rutschen und erfaßte ihn. Er wurde verschüttet und erstickte. Auf Grund dieses Sachverhalts verurteilte das Kreisgericht den Angeklagten wegen Verletzung der Bestimmungen des Gesundheits- und Arbeitsschutzes (Vergehen nach § 193 Abs. 1 und 2 StGB) auf Bewährung, setzte die Bewährungszeit auf ein Jahr fest und drohte für den Fall der schuldhaften Verletzung der Bewährungspflichten eine Freiheitsstrafe von acht Monaten an. Der Präsident des Obersten Gerichts hat zugunsten des Angeklagten die Kassation des Urteils beantragt. Er rügt gröblich unrichtigen Strafausspruch, wobei die zum Sachverhalt getroffenen Feststellungen nicht angegriffen werden. Der Antrag, dem auch der Vertreter des Generalstaatsanwalts der DDR zustimmte, hatte Erfolg. Aus den Gründen: Das Kreisgericht ist in nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, daß der Angeklagte Verantwortlicher für die Durchsetzung und Durchführung des Gesundheitsund Arbeitsschutzes war (§§ 8, 18 ASchVO). Das Oberste Gericht hat wiederholt darauf hingewiesen, daß die Leiter von Betrieben sowie die leitenden Mitarbeiter in ihrem jeweiligen Verantwortungsbereich die Voraussetzungen zu schaffen haben, um die Einhaltung der Bestimmungen des Gesundheits- und Arbeitsschutzes durch alle Werktätigen zu gewährleisten und Gefahren für Leben und Gesundheit zu beseitigen (OG, Urteil des Präsidiums vom 16. Juni 1976 - I Pr 15 - 1/76 - NJ 1976 S. 467). In diesem Zusammenhang kommt der strikten Einhaltung der Arbeitsschutzanordnungen bzw. der Arbeitsschutz-und Brandschutzanordnungen eine besondere Rolle zu. Die in Durchführung der Arbeitsschutzverordnung für einzelne Wirtschaftszweige und konkrete Tätigkeiten erlassenen Arbeitsschutz- und Brandschutzanordnungen beinhalten Mindestforderungen für den Schutz von Leben und Gesundheit der Werktätigen, bei denen es nicht in das Ermessen des jeweiligen Leiters gestellt ist, ob er sie beachtet oder nicht bzw. ob er sich mit ihrem Inhalt vertraut macht und danach handelt oder nicht. Eine solche Negierung dieser Mindestforderungen und die dadurch verursachte oder zugelassene unmittelbare Gefahr für das Leben oder die erhebliche unmittelbare Gefahr für die Gesundheit von Menschen stellt grundsätzlich eine Straftat nach § 193 Abs. 1 StGB dar. Wenn der Arbeitsschutzverantwortliche es vorsätzlich oder fahrlässig unterläßt, die in seinem Zuständigkeitsbereich befindlichen Werktätigen über den Inhalt einer konkreten Arbeitsschutzanordnung zu belehren, verletzt er grundsätzlich solche Mindestforderungen. Die Belehrungen gemäß § 10 ASchVO sollen den Werktätigen Kenntnisse über die Pflichten und Rechte im Gesundheits- und Arbeitsschutz als vollständiges und anwendungsbereites Wissen vermitteln. Dadurch können die Werktätigen die ihnen obliegenden Aufgaben zur Erfüllung der staatlichen Planziele bei der Meisterung des wissenschaftlich-technischen Fortschritts und im Interesse der Erhaltung ihrer eigenen Arbeitsfähigkeit optimal erfüllen. Bei den Belehrungen ist auch davon auszugehen, daß höhere inhaltliche Anforderungen an die Entwicklung der Kenntnisse und Fähigkeiten, mithin an den Stand der Qualifizierung der Werktätigen auch auf dem Gebiet des Gesundheits- und Arbeitsschutzes gestellt werden. Es ist notwendig, mittels praxisnaher und zugleich den Anforderungen an eine wissenschaftliche Arbeitsorganisation entsprechender Arbeitsschutzbelehrungen die sozialistische Einstellung zum Gesundheits- und Arbeitsschutz zu entwickeln, die auf diese Weise erworbenen Kenntnisse ständig wachzuhalten und solchen ideologischen Unzulänglichkeiten konsequent entgegenzuwirken, die eine Gewöhnung an bestehende Gefahrenzustände im Arbeitsprozeß oder das Übersehen solcher Gefahrenzustände beinhalten. Mit diesen Anforderungen werden an die Leiter der Betriebe und an alle leitenden Mitarbeiter höhere Maßstäbe insofern gesetzt, als ihre eigene Qualifizierung diesem Stand entsprechen muß. Unter diesen Gesichtspunkten war zu prüfen, ob der Angeklagte durch das Nichtvertrautmachen mit der ABAO 17/2 die Ursache für den tödlichen Unfall am 22. November 1975 gesetzt oder eine unmittelbare Gefahr für das Leben oder eine erhebliche unmittelbare Gefahr für die Gesundheit verursacht und damit eine Straftat nach § 193 Abs. 1 bzw. Abs. 2 StGB begangen hat. Im Hinblick auf seine Verurteilung nach den Voraussetzungen des § 193 Abs. 2 StGB ist in der kreisgerichtlichen Entscheidung bereits davon ausgegangen worden, daß der Angeklagte wegen der sonst ordnungsgemäßen Arbeitsweise an der Kohlenhalde keine Notwendigkeit gesehen habe, Festlegungen zu treffen. Es ist jedoch hervorzuheben, daß der Angeklagte mit dieser Unterlassung die ihm obliegenden Rechtspflichten im Gesundheits- und Arbeitsschutz schuldhaft verletzt hat, weil er nach seinen Fähig- 58;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 31. Jahrgang 1977, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg. Nr. 1-12), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1977. Die Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1977 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 18 im Dezember 1977 auf Seite 668. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 (NJ DDR 1977, Nr. 1-18 v. Jan.-Dez. 1977, S. 1-668).

Im Zusammenhang mit der Bestimmung der Zielstellung sind solche Fragen zu beantworten wie:. Welches Ziel wird mit der jeweiligen Vernehmung verfolgt?. Wie ordnet sich die Vernehmung in die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlungen begehen können, Gleichzeitig haben die Diensteinheiten der Linie als politisch-operative Diensteinheiten ihren spezifischen Beitrag im Prozeß der Arbeit Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, zielgerichteten Aufdeckung und Bekämpfung subversiver Angriffe des Gegners zu leisten. Aus diesen grundsätzlichen Aufgabenstellungen ergeben sich hohe Anforderungen an die Gesetzeskenntnis, auch auf dem Gebiet des Strafprozeßrechts. Dazu gehört, sich immer wieder von neuem Gewißheit über die Gesetzlichkeit des eigenen Vorgehens im Prozeß der Beweisführung während der operativen und untersuchungsmäßigen Bearbeitung von feindlichen Angriffen und Straftaten der schweren allgemeinen Kriminalität gegen die Volkswirtschaft der Potsdam, Juristische Hochschule, Diplomarbeit Vertrauliche Verschlußsache Anforderungen an die Auswahl,den Einsatz und die Zusammenarbeit Won und mit Sachverständigen zur von mit hohem Beweiswert bei defWcparbeitüng von Verbrechen gegen die Volkswirtschaft der und die auftretenden spezifischen Probleme ihrer strafrechtlichen Bekämpfung Diskussionsbeitrag der НА Zu den Angriffen auf die: sozialistische Volkswirtschaft und zur weiteren Qualifizierung der Beweisführung in Operativen Vorgängen durch die Zusammenarbeit zwischen operativen Diensteinheiten und Untersuchungsabteilungen als ein Hauptweg der weiteren Vervollkommnung der Einleitungspraxis von Ermittlungsverfahren Erfordernisse und Wege zur Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit Ermittlungsverfahren Forschungsergebnisse, Vertrauliche Verschlußsache Wissenschaftskonzeption für die perspektivische Entwicklung profilbestimmender Schwerpunkte der wissenschaftlichen Arbeit an der Hochschule Staatssicherheit Referat auf der Kreisparteiaktivtagung zur Eröffnung des Parteilehrjah res und jah res, Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung zur Unterbindung und Zurückdrängung von Versuchen von Bürgern der die unter Ausnutzung einer Dienstreise oder einer Reise in dringenden Familienangeleaenheiten nach nichtsozialistischen Staaten oder nach Westberlin die ungesetzlich verlassen haben.

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