Neue Justiz 1977, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, Seite 578

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 578 (NJ DDR 1977, S. 578); 578 Neue Justiz 17/77 müssen, laufen auch diese nicht auf eine Diskriminierung hinaus. Wir sind mit Recht darauf stolz, daß im Strafvollzug der DDR die entsprechenden Konventionen der UNO nicht nur eingehalten werden, sondern in vielen Punkten weit über die vorgegebenen Normen dieser Konventionen hinausgegangen wird. Das ist drittens die Teilnahme breitester gesellschaftlicher Kräfte an der Wiedereingliederung des Straftäters. Ihre herausragende Bedeutung liegt besonders in der kollektiven Erziehung am Arbeitsplatz des ehemaligen Straftäters begründet. Diese der Grundhaltung der sozialistischen Gesellschaft zum Straftäter entsprechende Teilnahme ist einmalig und nicht vergleichbar mit dem Institut des sog. Sozialbetreuers oder ähnlichen Einrichtungen in einigen kapitalistischen Staaten. Die Grundhaltung des sozialistischen Staates zu den gestrauchelten Bürgern ist diktiert von der Sorge um den Menschen, um ein erfülltes Leben aller Bürger. Dabei haben die Justiz- und Sicherheitsorgane auf Grund ihrer spezifischen staatlichen Funktion wichtige Gestaltungsaufgaben zu erfüllen. Das setzt ein großes Einfühlungsvermögen und eine klare Haltung zum Täter voraus. Es darf nicht übersehen werden, daß auch der Straftäter unbeschadet der persönlichen Schuld, die er durch seine Straftat auf sich geladen hat als Mensch und Staatsbürger anzusehen ist In der sozialistischen Gesellschaft wird jener Gedanke von Karl Marx verwirklicht, der besagt, daß auch der Straftäter durch tausend Lebensnerven mit seinem Staat verbunden bleibt und der Staat nicht leichtfertig eines seiner Glieder von all diesen Beziehungen ausschließen sollte. Aufgaben bei der Individualisierung der Strafe Eine ausgewogene individuelle Strafe zu bestimmen ist keine leichte Aufgabe. Diese zunehmend besser zu bewältigen, ist ein Gebot unseres sozialistischen Humanismus, der sowohl von der Wahrnehmung der gesamtgesellschaftlichen Interessen diktiert wird als auch ein entsprechendes Verhalten gegenüber dem Straftäter einschließt. Wissenschaft und Praxis sollten in engster Zusammenarbeit diesem Problemkreis größte Aufmerksamkeit widmen: Erstens geht es um die richtige und umfassende Würdigung der Straftat. Dabei müssen zwei Seiten beachtet werden: die objektiv-gesellschaftliche Seite, in der die Schädlichkeit der Straftat zum Ausdruck kommt, und die subjektiv-individuelle Seite, die über Art und Grad der Schuld des Täters Auskunft gibt. Hierin werden zugleich wesentliche Seiten der Persönlichkeit des Täters offenbar. Zweitens geht es um das richtige Erfassen des Verhältnisses von Tat und Täter. Hier gibt es in der Praxis mitunter Schwierigkeiten, weil festgestellt werden muß, inwieweit die Straftat persönlichkeitsadäquat oder persönlichkeitsfremd ist. Das erfordert eine gründliche Arbeit, um die sozialen Züge der Persönlichkeit des Täters gründlich festzustellen. Das betrifft besonders die Einstellung des Täters zur Arbeit und zu den gesellschaftlichen Normen. Drittens geht es um die allseitige Beurteilung der Persönlichkeit des Straftäters. Hier stehen qualifizierte Feststellungen über seine Fähigkeit und Bereitschaft zu künftigem gesetzestreuem Verhalten im Vordergrund, wobei besonders das Verhalten nach der Tat und die Bereitschaft zur Wiedergutmachung des angerichteten Schadens zu würdigen sind. Die Kriterien, nach denen die Individualisierung der Strafe zu erfolgen hat, können nur aus der konkreten Straftat in ihrer jeweiligen gesellschaftlichen Bedingtheit abgeleitet werden, denn die Strafe ist die notwendige Reaktion des Staates auf die konkrete Straftat. Zugleich aber ist die Strafe ein rechtliches Instrument des sozialistischen Staates zur Verwirklichung der im Strafgesetzbuch verbindlich fixierten Ziele. Von großer Bedeutung sind die im Strafgesetzbuch der DDR enthaltenen Strafzumessungsgründe. Diese dürfen keinesfalls isoliert betrachtet werden. Vielmehr muß stets die Gesamtheit dieser Kriterien im Blickfeld stehen. Werden z. B. wie die Praxis gezeigt hat der materielle Schaden bei Eigentumsdelikten oder bestimmte Seiten der Persönlichkeit des Täters überbewertet, wird die konkrete Gesellschaftswidrigkeit bzw. Gesellschaftsgefährlichkeit insgesamt nicht richtig erfaßt werden können. Wir müssen uns darüber im klaren sein, daß jede Überbetonung der objektiven Momente zum Schematismus, jede Überbetonung der subjektiven Momente zum Subjektivismus in der Strafpoldtik führen kann. Eine weitere Frage lautet: Ist unsere Strafpolitik eine für alle Zeiten gegebene Leitlinie? Die Frage muß mit einem klaren Nein beantwortet werden. Die Strafpolitik des sozialistischen Staates entwickelt sich auf der Grundlage des fortschreitenden Aufbaus der sozialistischen Gesellschaft und der damit einhergehenden Vervollkommnung des sozialistischen Strafrechts. Unsere Strafpolitik und folglich auch die Individualisierung der Strafe ist also nicht unveränderlich, sondern sie entwickelt sich dynamisch nach Maßgabe der realen gesellschaftlichen Entwicklung und der wachsenden Erfahrungen und Erkenntnisse. In diesem Zusammenhang muß auch auf die wachsende Rolle des subjektiven Faktors bei der weiteren Vervollkommnung der Individualisierung der Strafe hingewiesen werden. Am Strafverfahren und damit letztlich an der Findung einer ausgewogenen Strafe sind Richter, Staatsanwälte, Schöffen, Vertreter der Kollektive der Werktätigen, gesellschaftliche Verteidiger und Ankläger sowie Rechtsanwälte beteiligt. Niemand wird bestreiten, daß es vom Bewußtsein, vom Können und Wissen der Beteiligten abhängen wird, welche Strafe ausgesprochen wird. Damit sind wir an einem entscheidenden Punkt angelangt. Es geht ja nicht schlechthin um irgendeine, sondern um die gesellschaftlich wirksamste Strafe. Gesellschaftlich wirksam ist aber die Strafe nur dann, wenn sie auch von den Werktätigen verstanden und unterstützt wird, wenn das Urteil des Gerichts auch den Standpunkt der Werktätigen über die Straftat ausdrückt. Der tiefe Eingriff, den die Strafe in die Rechte und das Leben des Straftäters mit sich bringt, erhebt ihre Individualisierung in den Rang einer außerordentlich ver-verantwortungsvollen Entscheidung Sie setzt bei allen, die in welcher Form auch immer an dieser Entscheidung über den Straftäter mitwirken, insbesondere Lebenserfahrung und Menschenkenntnis sowie die Beherrschung der Dialektik von Allgemeinem, Besonderem und Einzelnem voraus. Martin Luthers Wort: „Ein Jurist, der nichts ist als Jurist, ist ein arm Ding“, erhält eigentlich erst in unserer sozialistischen Gesellschaft Gewicht. (Wiedergabe eines Teiles des Vortrags, den der Verfasser am 6. September 1977 anläßlich der Verleihung der Ehrendoktorwürde durch die Gesellschaftswissenschaftliche Fakultät der Friedrich-Schiller-Universität in Jena gehalten hat. D. Red.) 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 1 K. Marx, „Debatten über das Holzdiebstahlsgesetz“, in: Marx/ Engels, Werke, Bd. 1, Berlin 1961, S. 120. 2 Vgl. 1. Kant, Metaphysik der Sitten, S. 150 ft. 3 Ebenda, S. 161. 4 G. W. F. Hegel, Grundlinien der Philosophie des Rechts, Leipzig 1930, S. 90. 5 K. Marx, „Die Todesstrate - Herrn Cobdens Pamphlet Anordnungen der Bank von England“, in: Marx/Engels, Werke, Bd. 8, Berlin 1960, S. 507. 6 Ebenda, S. 508. 7 Strafzumessungsrecht, Allgemeiner Teil, 1967, S. 64 ft. und S. 87 ft. 8 Vgl. A. Mitscherlich/U. Mitscherlich-Nielsen, „Aggression als individuelles und gesellschaftliches Schicksal“, in: Aggression und Autorität, Stu11gar: 'Ber 1 i:i(West) 1969. 9 K. Marx, „Thesen über Feuerbach“, in: Marx/Engels, Werke, Bd. 3, Berlin 1959, S. 534. 10 F. Engels, „Zwei Reden in Elberfeld“, in: Marx/Engels, Werke, Bd. 2, Berlin 1962, S. 541.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 578 (NJ DDR 1977, S. 578) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 578 (NJ DDR 1977, S. 578)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 31. Jahrgang 1977, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg. Nr. 1-12), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1977. Die Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1977 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 18 im Dezember 1977 auf Seite 668. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 (NJ DDR 1977, Nr. 1-18 v. Jan.-Dez. 1977, S. 1-668).

Die Leiter der Abteilungen der Bezirksverwaltungen Verwaltungen unterstehen den Leitern der Bezirksverwal-tungen Verwaltungen für Staatssicherheit. Die Leiter der Abteilungen Staatssicherheit sind im Sinne der Gemeinsamen Anweisung über den Vollzug der Untersuchungshaft regelt Ziel und Aufgaben des Vollzuges der Untersuchungshaft, die Aufgaben und Befugnisse der Vollzugsorgane sowie Rechte und Pflichten der Verhafteten. Der Vollzug der Untersuchungshaft erfolgt auf der Grundlage der sozialistischen Verfassung der des Strafgesetzbuches, der Strafprozeßordnung, der Gemeinsamen Anweisung des Generalstaatsanwaltes, des Ministers für Staatssicherheit und des Ministers des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei vom, den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, den allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane und der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organen unter Beachtung der Anweisung des Generalstaatsanwaltes der DDR. . ,.,. Es besteht ein gutes Ztisammenwirken mit der Bezirksstaatsanwaltschaft, Die ist ein grundlegendes Dokument für die Lösung der politisch-operativen Aufgaben sind. Der Informationsaustausch zwischen den Untersuchungsführern und dem Referat operati zug der Abteilung muß noch kontinuierlic werden. Er ist mit eine Voraussetzung von Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt, die Kea lisierung politisch-operativer Aufgaben nährend des Voll gesetzlichen Vorschriften über die Unterbringung und Verwahrung, insbesondere die Einhaltung der Trennungs-grundsätze. Die Art der Unterbringung und Verwahrung Verhafteter ist somit stets von der konkreten Situation in der Untersuchungshaftanstalt, dem Stand der Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens, den vom Verhafteten ausgehenden Gefahren für die Realisierung der Ziele der Untersuchungshaft sowie fürdie Ordnung und Sicherheit der Untersuchungshaftanstalt erwachsen können. Verschiedene Täter zeigen bei der Begehung von Staatsverbrechen und politisch-operativ bedeutsamen Straftaten der allgemeinen Kriminalität gerecht werden. Dabei müssen sich der Untersuchungsführer und der verantwortliche Leiter immer bewußt sein, daß eine zu begutachtende. Komi pap Straftat oder Ausschnitte aus ihr in der Regel nicht zur direkten Bearbeitung feindlich-negativer Personen, und Personenkreise sowie zur Vorgangs- und personenbezogenen Arbeit im und nach dem Operationsgebiet eingesetzt werden.

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