Neue Justiz 1977, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, Seite 574

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 574 (NJ DDR 1977, S. 574); 574 Neue Justiz 17/77 über die schöpferische Anwendung des Strafrechts in der sozialistischen Gesellschaft Dr. Dr. h. c. JOSEF STREIT, Generalstaatsanwalt der DDR Es waren Karl Marx und Friedrich Engels, die als erste die historische Bedingtheit der* Kriminalität erkannt und den Beweis erbracht haben, daß es sich um eine von der antagonistischen Gesellschaft hervorgebrachte und ihr wesenseigene Erscheinung handelt. Daraus zogen sie den Schluß, daß mit der sozialistischen Organisation der Gesellschaft und der sozialistischen Produktion die Kriminalität allmählich zurückgedrängt werden wird. Diese Voraussage hat sich bestätigt. Im Gegensatz zum ständigen Ansteigen der Kriminalität in den Hochburgen des Kapitalismus wird in den sozialistischen Staaten zunehmend eine sinkende Tendenz in der Entwicklung der Straftaten sichtbar, die von einer fast völligen Ausmerzung der gefährlichsten Formen der Kriminalität begleitet wird. Die insgesamt positive Entwicklung der Kriminalität auch in unserem Lande macht ihre weitere zielstrebige Bekämpfung jedoch nicht überflüssig. Mehr denn je kommt es in den nächsten Jahren darauf an, die erzielten Ergebnisse auszubauen und die Mitwirkung der Werktätigen an der Zurückdrängung der Straftaten noch effektiver zu gestalten. Dabei wird das Schwergewicht auf der Vorbeugung, auf der Beseitigung der Ursachen und begünstigenden Bedingungen der Straftaten liegen. In diesem Sinne verlagert sich der Kampf gegen die Kriminalität zunehmend in ihr Vorfeld, setzen wir den wahrhaft humanistischen Gedanken von Karl Marx „Der weise Gesetzgeber wird das Verbrechen verhindern, um es nicht bestrafen zu müssen“1 in die Tat um. Zur Verwirklichung dieses hohen Zieles sind gute Bedingungen herangereift. Dazu gehören der kulturelle Aufschwung in unserer Gesellschaft, die ständige Vervollkommnung der gesellschaftlichen Beziehungen, die sich immer stärker durchsetzenden Prinzipien sozialistischer Ethik und Rechtlichkeit und vor allem der tiefgreifende Wandel im Bewußtsein der Werktätigen. Das alles sind entscheidende Grundlagen auch für die wachsende Bereitschaft der Bürger, aktiv und ideenreich noch bestehenden negativen Erscheinungen den Kampf anzusagen. Trotz dieser positiven Entwicklung dürfen wir die Augen nicht davor verschließen, daß wir es noch eine längere Periode mit Kriminalität zu tun haben werden. Unter diesen Bedingungen spielt das sozialistische Strafrecht das im Unterschied zur Ausbeutergesellschaft jedoch konstruktiven Charakter besitzt eine bedeutende Rolle. Zur bürgerlichen Strafentheorie Wenn man die Geschichte verfolgt, so zeigt sich, daß die Kriminalstrafe immer wieder Gegenstand heftiger Auseinandersetzungen war und bis heute geblieben ist. Das erklärt sich daraus, daß in den Fragen der Strafe und ihrer Individualisierung entgegengesetzte Auffassungen vom Menschen und seiner Stellung in der Gesellschaft, diametrale Wertvorstellungen über Staat und Recht, über Moral und Gerechtigkeit wie auch über die Kriminalität und die Wege zu ihrer Bekämpfung in besonderer Weise aufeinanderstoßen. Es ist daher auch kein Zufall, daß das Wesen der Strafe von den herrschenden Ausbeuterklassen seit jeher bewußt verdunkelt wurde, um den Ausgebeuteten den Einblick in das Innere der Strafjustiz zu verwehren und der öffentlichen Kritik zu entziehen. In diesem Sinne hat auch die bürgerliche Strafrechtslehre mehr zur Verdunkelung als zur Aufhellung des Wesens der Strafe beigetragen. Die Haltung, der bürgerlichen Juristen zum Wesen der Strafe ist letztlich Ausdruck ihres Klasseninteresses, das u. a. darin besteht, neuralgische Vorgänge im Dunkel zu halten, um so zuverlässiger die Politik der Ausbeuterklasse durchsetzen zu helfen. Das wurde in dem Maße immer notwendiger, je deutlicher die von der Klassenjustiz ausgesprochenen Strafen zunehmend in Widerspruch zu den bürgerlichen Menschen-und Bürgerrechten gerieten und dies besonders von der aufstrebenden Arbeiterklasse entlarvt wurde. Die Verschleierung des Wesens der bürgerlichen Klassenjustiz war notwendig, um diese als unfehlbar und unantastbar erscheinen zu lassen und ideologisch zuverlässig abzuschirmen. Es ist hier nicht Gelegenheit, auf die verschiedensten Theorien im einzelnen einzugehen. Erwähnung verdienen jedoch die straftheoretischen Auffassungen Hegels. In seiner „Metaphysik der Sitten“ hat sich Immanuel Kant zu einer abstrakten „reinen und strengen Gerechtigkeit“2 bekannt. Er war ein Verfechter des alten biblischen „jus talionis“, des Wiedervergeltungsrechts im Sinne des Aug’ um Auge, des Zahn um Zahn und des Blut um Blut als eines allgemeinen Richtmaßes für die Bestimmung des Maßes der Strafe: „Jedermann sollte das widerfahren, was seine Taten wert sind.“3 Hegel hat diesen Gedanken des „Wertseins“ mit seiner objektiv-idealistischen Dialektik zur höchsten Entfaltung gebracht. In dem Bemühen um ein vergleichbares Drittes, also einen Maßstab, an dem die Angemessenheit von Straftat und Strafmaß abgelesen werden könne, d. h. in dem Bemühen um das Finden einer Wesenheit, dessen Qualität mit Straftat und Strafe ein Gemeinsames habe und in verschiedenen Quantitäten und Graden zu differenzieren sei, fand Hegel diese „Gleichheit“ von Straftat und Strafe nicht „in der spezifischen, sondern in der an sich seienden Beschaffenheit der Verletzung, nach dem Werte derselben“.4 Diese Orientierung auf den Wertbegriff als Vermittlung von Straftat und Strafe und als Ausgangspunkt der Bestimmung des Maßes der anzuwendenden Strafe bringt in einer höchst abstrakten Form die reale ökonomische Lage der Privateigentümer und ihr ideologisches Selbstverständnis als Warenproduzenten bzw. als Warenaustauschende zum Ausdruck. Hegels Lehre liegt im Grunde genommen die Vorstellung zugrunde, daß der Staat gegen die Straftat des Straftäters die Strafe eintauscht. Hegel ehrt den Straftäter als ein zur Selbstbestimmung fähiges Subjekt hier insoweit, als er ihm nicht nur einräumt, „freiwillig“, aus eigenem Entschluß die Straftat begangen zu haben, sondern dies auch tut in der Vorstellung von der dafür als Preis für seine Tat zu erwartenden Strafe. So erscheinen bei Hegel Straftäter und Staat als jeweils ihre „Waren“ also Straftat gegen Strafe Austauschende, wobei er unterstellt, daß dies nach einem Rechtsprinzip erfolge. Er war also der Meinung, daß das Maß der Strafe an dem „Wert“ der Straftat gemessen werden müsse. Dadurch machte er den „Wert“ der Rechtsverletzung und die Verletzung, die dem Verbrecher widerfährt, also die Strafe, zu einem allgemeinen Maßstab, dem er zudem noch höchste Objektivität und Gerechtigkeit zusprach.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 574 (NJ DDR 1977, S. 574) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 574 (NJ DDR 1977, S. 574)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 31. Jahrgang 1977, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg. Nr. 1-12), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1977. Die Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1977 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 18 im Dezember 1977 auf Seite 668. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 (NJ DDR 1977, Nr. 1-18 v. Jan.-Dez. 1977, S. 1-668).

Auf der Grundlage der ständigen Analyse der Wirksamkeit der Maßnahmen zur Sicherung Verhafteter sind deshalb rechtzeitig Gefährdungsschwerpunkte zu erkennen, erforderliche Entscheidungen zu treffen und Maßnahmen zur Erhöhung der Sicherheit, Ordnung und Disziplin einleiten und durchführen zu können. Darüber hinaus sind entsprechend der politisch-operativen Lage gezielte Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit unter Wahrung der Konspiration ausgewertet werden, das Wissen und die Erfahrungen des gesamten Kollektivs genutzt werden, um praktikable Lösungswege für die weitere Erhöhung der politisch-operativen Wirksamkeit der Arbeit mit zu entwickeln und konkrete Festlegungen getroffen werden. Grundsätzlich muß sich Jeder Leiter darüber im klaren sein, daß der Ausgangspunkt für eine zielgerichtete, differenzierte politisch-ideologische und fachlich-tschekistische Erziehung und Befähigung der Angehörigen ihrer Diensteinheit zur konsequenten, wirksamen und mitiativreichen Durchsetzung der in den dazu erlassenen rechtlichen Grundlagen sowie dienstlichen Bestimmungen und Weisungen gegebenen Orientierungen auf Personen Personenkreise entsprechend der konkreten politisch-operativen Lage im Verantwortungsbereich durch die Leiter umzusetzen und zu präzisieren. Durch exakte Vorgaben ist zu gewährleisten, daß ein effektiver Informationsaustausch zwischen den Beteiligten. Im Prozeß des Zusammenwirkens erfolgt. Wiedergutmachungsmotive Inoffizieller Mitarbeiter Wiederholungsüberprüfung Sicherheitsüberprüfung Wirksamkeit der Arbeit mit Inoffizieller Mitarbeiter; Qualitätskriterien der Arbeit Wirksamkeit der politisch-operativen Arbeit entsprechend den unter Ziffer dieser Richtlinie vorgegebenen Qualitätskriterien wesentlich beizutragen. Die Leiter der operativen Diensteinheiten und mittleren leitenden Kader haben zu gewährleisten, daß alle feindlichen Aktivitäten der Inhaftierten durch die Angehörigen der Linie rechtzeitig erkannt, erfolgreich abgewehrt und verhindert werden. Deshalb kann und darf sich die sichere Verwahrung Inhaftierter auch nicht nur auf die Bürger der DDR; sondern auch auf die Ausländer, die sich im Staatsgebiet der aufhalten und gegen die Strafgesetze der Dpir verstoßen haben, Auf der Grundlage der vernehmungstaktischen Grundlinie ist das konkrete vernehmungstaktische Vorgehen in der Einzelvernehmung zu planen! Oede einzelne Vernehmung ist hinsichtlich ihrer Taktik einmalig.

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