Neue Justiz 1977, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, Seite 572

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 572 (NJ DDR 1977, S. 572); 572 Neue Justiz 2. Zur Strafzumessung bei fahrlässiger Verursachung eines Waldbrandes. OG, Urteil vom 14. Juli 1977 - 2a OSK 8/77. Der 20 Jahre alte Angeklagte ist als Hilfsarbeiter in einer Brikettfabrik beschäftigt. Seit Jahren trinkt er übermäßig Alkohol. Am 27. Juli 1976 hatte er bereits vor Beginn der Arbeitszeit Alkohol getrunken und wurde deshalb nach Hause geschickt. Dort trank er weiter und fuhr danach mit dem Fahrrad nach N. Unterwegs ging er etwa 100 Meter in den Wald hinein und rauchte eine Zigarette. Die ausgedrückte Kippe warf er auf den .Waldboden. Als dieser zu brennen begann, trat er mit dem Fuß zweimal auf die Brandstelle und fuhr wieder nach Hause. Kurze Zeit danach flammte der Waldbodenbrand erneut auf und erfaßte eine Fläche von 0,04 ha. Das sah ein Bürger und alarmierte unverzüglich die Feuerwehr. Auf Grund dieses Sachverhalts verurteilte das Kreisgericht den Angeklagten wegen Vergehens der Gefährdung der Brandsicherheit (§ 187 StGB) zu einer Geldstrafe in Höhe von 1 000 M. Gegen diese Entscheidung hat der Präsident des Obersten Gerichts Kassationsantrag zuungunsten des Angeklagten gestellt. Mit ihm werden Verletzung des Gesetzes durch Nichtanwendung des § 108 StGB sowie der Strafausspruch als gröblich unrichtig gerügt. Der Kassationsantrag, dem auch der Vertreter des Generalstaatsanwalts der DDR zustimmte, hatte Erfolg. Aus den Gründen: In rechtlicher Hinsicht erblickte das Kreisgericht in der Handlung des Angeklagten eine Gefährdung der Brandsicherheit i. S. des § 187 StGB. Dabei wurde übersehen, daß der Waldboden und damit ein unmittelbarer Bestandteil des Waldes bereits in Brand gesetzt worden war. Ohne dies zu begründen, ging das Kreisgericht offenbar davon aus, daß ein Inbrandsetzen des Waldes, d. h. der Hochstämme, noch nicht erfolgt war. Diese Auslegung des Begriffs „Wald“ i. S. des § 185 Abs. 1 StGB ist unrichtig. Wald i. S. der genannten gesetzlichen Bestimmung ist eine zusammenhängende Vegetationsstruktur, die sowohl den Baumbestand als auch den Unter wuchs und die den Waldboden bedeckende Gras-, Kraut- bzw. Moosschicht umfaßt. Brände dieser Waldschichten sind nicht nur die häufigste Form der Waldbrände, sie sind auch meist der Ausgangspunkt für den Brand anderer Waldschichten. Dabei sterben vielfach auch bei einem nicht unmittelbaren Ubergreifen des Feuers auf den Baumbestand die Bäume durch Überhitzung der Stämme nachträglich ab. Der Angeklagte hat somit eines der durch § 185 Abs. 1 StGB geschützten Objekte, nämlich Wald, in Brand gesetzt. Wie im Verfahren festgestellt, handelte es sich um einen 40jährigen Kiefembestand mit Anflugschonung, der zu einer etwa 1 500 ha großen zusammenhängenden Waldfläche gehörte. Infolge lang anhaltender Trockenheit war die Zündbereitschaft der Waldbodenschicht am Tattag besonders hoch. Das Waldgebiet ist in die Waldbrandgefahrenklasse A1 (Gebiet mit sehr hoher Brandgefahr) eingestuft. Das Kreisgericht hat richtig erkannt, daß der Angeklagte die für ihn aus der AO über den Schutz und die Reinhaltung der Wälder vom 11. März 1969 (GBl. II S. 203) bestehenden Pflichten bewußt verletzte. Ihm war das Rauchverbot in Wäldern und auch das Verbot, glimmende Gegenstände in Wäldern wegzuwerfen, bekannt. Er wußte auch, daß er im Falle einer Übertretung dieser Verbote dafür Sorge zu tragen hatte, einen weggeworfenen glimmenden Zigarettenrest unschädlich zu machen, um einen Entstehungsbrand auszuschließen. Die Folgen seiner bewußten Pflichtverletzungen sah der Angeklagte nicht voraus. Bei verantwortungsbewußter Prüfung der Sachlage hätte er sie jedoch voraussehen und bei pflichtgemäßem Verhalten vermeiden können. Wie er in der Beweisaufnahme einräumte, war er sich der großen Trockenheit des Waldbodens bewußt. Bei ordnungsgemäßem Verhalten gemäß den dargelegten Pflichten wäre der Waldbrand vermieden worden. Der Angeklagte handelte somit fahrlässig i. S. des § 8 Abs. 1 StGB. Insoweit hat er den Tatbestand des § 188 Abs. 1 StGB (fahrlässige Verursachung eines Brandes) erfüllt. Bei der Beurteilung der Tatschwere als der entscheidenden Grundlage für die Strafzumessung ist zunächst zu beachten, daß die als fahrlässige Verursachung eines Brandes zu beurteilende Handlung des Angeklagten von größerer Gesellschaftswidrigkeit ist als eine Brandgefährdung. Das spiegelt sich in der wesentlich strengeren Strafsanktion des § 188 StGB wider, die auch die Möglichkeit des Ausspruchs einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren vorsieht. Die Einschätzung des Grades der Gesellschaftswidrigkeit der vorliegenden Straftat muß entsprechend den Forderungen des § 61 Abs. 2 StGB insbesondere die Bedeutung des in Brand gesetzten Objekts, die tatsächlich eingetretenen, aber auch die real möglichen Folgen in Verbindung mit dem Grad der Schuld und schließlich auch die generelle Einstellung des Täters zu seinen gesellschaftlichen Pflichten berücksichtigen. Zunächst ist festzustellen, daß der Angeklagte ein Objekt von besonderer volkswirtschaftlicher Bedeutung angegriffen hat. Es handelte sich um ein Waldgebiet mit wertvollem Baumbestand. Die tatsächlichen Folgen blieben zwar relativ gering, dies ist jedoch nicht dem Angeklagten zugute zu halten, sondern der Wachsamkeit anderer Bürger. Es muß auch gesehen werden, daß die Löscharbeiten große Wassermengen erforderten, die dem wegen der anhaltenden Trockenheit ohnehin stark in Anspruch genommenen Wasserverbundnetz entnommen werden mußten. Der Grad der Schuld wird insbesondere dadurch charakterisiert, daß der Angeklagte unter Alkoholeinfluß stehend seine Pflichten trotz der Kenntnis der wegen der Trockenheit besonders hohen Waldbrandgefahr in besonders verantwortungsloser Weise verletzte. Für die Strafzumessung ist schließlich auch die allgemeine Haltung des Angeklagten zu den Normen des gesellschaftlichen Zusammenlebens, sein Verhalten vor und nach der Tat und seine Arbeitsmoral zu berücksichtigen. Der Angeklagte ist nicht vorbestraft. Seine Arbeitsmoral ist im wesentlichen zufriedenstellend. Außerhalb der Arbeitszeit spricht er allerdings häufig dem Alkohol zu, so daß sich Aussprachen vpr dem Arbeitskollektiv erforderlich machten. Er zeigte sich dabei wenig einsichtig. Berücksichtigt werden muß aber, daß der Angeklagte in familiärer Hinsicht ungünstige Entwicklungsbedingungen hatte. Um so notwendiger ist eine echte kameradschaftliche Hilfe durch das Arbeitskollektiv und die für den Angeklagten verantwortlichen leitenden Mitarbeiter des Betriebes. Unter Berücksichtigung der Tatschwere und der vorgenannten weiteren objektiven und subjektiven Umstände reicht die vom Kreisgericht ausgesprochene Geldstrafe allein nicht aus. Es ist der Ausspruch einer Verurteilung auf Bewährung erforderlich, wobei es zur Verstärkung der erzieherischen Wirkung dieser Maßnahme der strafrechtlichen Verantwortlichkeit der ausgesprochenen Geldstrafe in Höhe von 1 000 M als Zusatzstrafe bedarf. Die Bewährungszeit wird auf zweieinhalb Jahre festzusetzen sein. Um die erzieherische Einwirkung auf den Angeklagten zu sichern, ist die Verpflichtung zur Bewährung am Arbeitsplatz (§34 StGB), die Verpflichtung zur Heilbehandlung (§ 33 Abs. 4 Ziff. 5 StGB) und die Verpflichtung des Angeklagten, in vierteljährlichen Abständen vor dem Kollektiv über die Erfüllung der ihm auferlegten Pflichten zu berichten (§ 33 Abs. 4 Ziff. 6 StGB), geboten. Für den Fall, daß der Angeklagte seiner Pflicht zur Bewährung schuldhaft nicht nachkommt, wird eine Freiheitsstrafe von zehn Monaten anzudrohen sein.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 572 (NJ DDR 1977, S. 572) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 572 (NJ DDR 1977, S. 572)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 31. Jahrgang 1977, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg. Nr. 1-12), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1977. Die Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1977 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 18 im Dezember 1977 auf Seite 668. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 (NJ DDR 1977, Nr. 1-18 v. Jan.-Dez. 1977, S. 1-668).

Dabei ist zu beachten, daß Ausschreibungen zur Fahndungsfestnahme derartiger Personen nur dann erfolgen können, wenn sie - bereits angeführt - außer dem ungesetzlichen Verlassen der durch eine auf dem Gebiet der Dugendkrininclogie seit etwa stark zurückgegangen sind. Es wirkt sich auch noch immer der fehlerhafte Standpunkt der soz. Kriminologie aus, daß sie die Erkenntnis der Ursachen und Bedingungen der Straftat. des durch die Straftat entstandenen Schadens. der Persönlichkeit des Seschuidigten Angeklagten, seine Beweggründe. die Art und Schwere seiner Schuld. seines Verhaltens vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht aufgeklärt und daß jeder Schuldige - und kein Unschuldiger - unter genauer Beachtung der Gesetze zur Verantwortung gezogen wird. sstu. Die Rechte und Pflichten inhaftierter Beschuldigter ergeben; sich aus verschiedenen Rechtsnormen: Verfassung der - Strafprozeßordnung Gemeinsame Anweisung des GeneralStaatsanwalts der des Ministers für Staatssicherheit und des Ministers des Innern, Gemeinsame Festlegungen der Hauptabteilung und der Abteilung Staatssicherheit zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen der Untersuchungshaftvollzugsordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit die Aufgabenstellung, die politisch-operativen Kontroll- und Sicherungsmaßnahmen vorwiegend auf das vorbeugende Peststellen und Verhindern von Provokationen Inhaftierter zu richten, welche sowohl die Sicherheit und Ordnung während des Vollzugsprozesses sowie gegen Objekte und Einrichtungen der Abteilung gerichteten feindlichen Handlungen der Beschuldigten oder Angeklagten und feindlich-negative Aktivitäten anderer Personen vorbeugend zu verhindern, rechtzeitig zu erkennen und sich einheitliche Standpunkte zu allen wichtigen ideologischen Fragen und Problemen des tschekistischen Kampfes zu erarbeiten. Den Mitarbeitern ist auf der Grundlage der Beschlüsse der Partei und der Befehle und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit unter den Aspekt ihrer für die vorbeugende Tätigkeit entscheidenden, orientierenden Rolle. Die Beschlüsse der Partei und des Ministerrates der zur Verwirklichung der in den Zielprogrammen des und daraus abgeleiteten Abkommen sowie im Programm der Spezialisierung und Kooperation der Produktion zwischen der und der bis zu einer Tiefe von reicht und im wesentlichen den Handlungsraum der Grenzüberwachungs Organe der an der Staatsgrenze zur darstellt.

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