Neue Justiz 1977, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, Seite 571

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 571 (NJ DDR 1977, S. 571); Neue Justiz 571' eine Änderung der getroffenen Vereinbarung anstrebt, ist das nur' auf gesetzlicher Grundlage möglich. Die speziellen Rechtsvorschriften des wissenschaftlich-technischen Rechtsschutzes enthalten hierzu keine Regelungen. Demzufolge kommen die allgemeinen zivilrechtlichen Bestimmungen über die Änderung und Aufhebung von Verträgen zur Anwendung (§§ 77, 78 ZGB). Nach § 78 ZGB, auf den sich der Kläger im Ergebnis stützt, kann das Gericht bei Vorliegen der im Gesetz genannten Voraussetzungen einen Vertrag ändern oder aufheben. Im Gegensatz zur Auffassung der Verklagten ist diese mit Inkrafttreten des ZGB geschaffene Regelung im Bereich des wissenschaftlich-technischen Rechtsschutzes und speziell auch bei Vereinbarungen über Leistungs- und Vergütungsanteile bei Kollektiverfindungen anwendbar. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, daß nach der AO über die Anmeldeerfordernisse vom 5. November 1975 die Anteile an der Urheberschaft der Erfindung bereits zum Zeitpunkt der Patentanmeldung festzulegen und wahrheitsgemäß zu versichern sind. Schließlich kann den Verklagten auch nicht darin gefolgt werden, daß bei einer Kollektiverfindung die Beiträge der Miterfinder im allgemeinen miteinander verschmelzen und auch aus diesen Gründen eine anderweitige gerichtliche Festlegung der im Erfinderkollektiv einmal vereinbarten Anteile nicht möglich sei. Insofern ist auch bei der kollektiven Erfindertätigkeit zu beachten, daß es sich trotz der insgesamt kollektiven Leistung um voneinander abgrenz-bare, im einzelnen genau bestimmbare Leistungsanteile und damit im Hinblick auf die Vergütungsansprüche um individuelle, nicht um kollektive Ansprüche handelt (vgl. die insofern entsprechend anzuwendende Orientierung in Ziff. 2.4.1. der Richtlinie Nr. 30 des Plenums des Obersten Gerichts zu Fragen der Anwendung des Neuererrechts in der Rechtsprechung vom 28. August 1974 [NJ-Beilage 1/74 zu Heft 18]). Andererseits ist angesichts des Grundprinzips der sozialistischen Rechtsordnung, wonach rechtswirksam zustande gekommene Verträge grundsätzlich einzuhalten sind, im Einklang mit Sinn und Wortlaut des § 78 ZGB ein strenger Maßstab an eine Abänderung anzulegen. Deshalb zwingt allein die teilweise Aufhebung eines Patents im nachträglichen Prüfungsverfahren nach § 6 PatÄndG noch keinesfalls zur Änderung der bei der Patentanmeldung getroffenen Vereinbarungen über die Leistungsanteile. Vielmehr müssen sich im Ergebnis des nachträglichen Prüfungsverfahrens die für die Festlegung der Leistungsariteile maßgebenden Umstände so verändert haben, daß einem oder mehreren Miterfindern die Erfüllung der Vereinbarung nicht mehr zuzumuten ist. Das setzt aber den exakten Nachweis voraus, daß die Leistungsanteile eines oder mehrerer Miterfinder im nachträglichen Prüfungsverfahren ausgeschieden, zumindest aber erfindungswesentlich verändert wurden und die Miterfinder auch anderweitig keinen schöpferischen Beitrag zum verbliebenen Schutzumfang des Patents geleistet haben. Wie unter Ziff. 2 begründet wurde, steht der Kläger in tatsächlicher sowie in erfinder- und patentrechtlicher Hinsicht im Ergebnis des nachträglichen Prüfungsverfahrens vor keiner wesentlich anderen Situation als bei Patentanmeldung, d. h. zum Zeitpunkt des Zustandekommens der strittigen Vereinbarung. Auf der Grundlage der schriftlichen Zeugenaussagen der Zeugen W. und B. ist der Leistungsanteil des Klägers in der Beweisaufnahme erörtert worden. Der Kläger muß sich hier aber entgegenhalten lassen, daß ihm dieser Leistungsanteil zum Zeitpunkt der Patentanmeldung bekannt gewesen und er auch bei Abschluß der Vereinbarung vom 7. Februar 1972 davon ausgegangen ist. Daß im übrigen durch das nachträgliche Prüfungsverfahren der Leistungsanteil des Klägers nicht in einer Weise aufgewertet worden ist, die die Anwendung des § 78 ZGB rechtfertigt, ist auch insofern bewiesen, als die Lei- stungsanteile der Verklagten im wesentlichen unverändert geblieben sind (Es folgen nähere Ausführungen dazu.) Schließlich kann auch nicht davon ausgegangen werden; daß die Bindung des Klägers an die Vereinbarung vom 7. Februar 1972 für ihn unzumutbar sei (§ 78 Abs. 1 ZGB). Geht man von dem arbeitsteiligen Entstehen der erfinderischen Lösung und dem bisherigen Zusammenwirken der Prozeßparteien im Rahmen des seinerzeitigen Neuererkollektivs, der vorangegangenen kollektiven Entwurfs- und Versuchsarbeiten sowie der betrieblicherseits bestätigten Zusammenarbeit der Prozeßparteien im Erfinderkollektiv aus, dann ist die Erfüllung der Vereinbarung vom 7. Februar 1972 dem Kläger nicht nur zuzumuten, sondern muß aus den genannten tatsächlichen und rechtlichen Gründen von ihm erwartet werden. Die Klage war demnach als unbegründet abzuweisen. Anmerkung: Das der vorstehenden Entscheidung zugrunde liegende Verfahren hat der Senat gemäß § 43 Abs. 2 Ziff. 3 ZPO in dem Betrieb verhandelt, in dem die Erfindung von den Prozeßparteien im Rahmen ihres Arbeitsrechtsverhältnisses erarbeitet wurde. Der Senat verfolgte dabei das Ziel, wirksam zur Überwindung der durch den Konflikt gestörten Arbeitsatmosphäre beizutragen und die rechtserzieherische Wirkung des Verfahrens insgesamt zu erhöhen. Die Verhandlung wurde in Abstimmung mit der Betriebsleitung und der BGL vorbereitet. Einer Empfehlung des Senats folgend, wurde der Teilnehmerkreis auf solche Zuhörer begrenzt, die von ihren staatlichen und gesellschaftlichen Aufgaben und ihrer Verantwortung her in der Lage sind, die Verfahrensergebnisse weiter auszuwerten. So nahmen u. a. teil der Direktor für Forschung und Entwicklung, Leiter von Forschungs- und Entwicklungskollektiven und als Vertreter der BGL der Vorsitzende der Rechtskommission. Dadurch gelang es, den mit einer Verhandlung im Betrieb unvermeidlich verbundenen gesellschaftlichen Aufwand von vornherein in Grenzen zu halten und ein günstiges Verhältnis zu dem zu erwartenden Nutzen zu erreichen. Durch vorbereitende Maßnahmen gemäß §§ 32, 33 ZPO konnte eine konzentrierte Durchführung der mündlichen Verhandlung gesichert werden. Diese Maßnahmen gestatteten es auch, das Urteil gemäß § 81 Abs. 3 ZPO unmittelbar im Anschluß an die mündliche Verhandlung im Betrieb zu verkünden. Das mit dem Verfahren vor erweiterter Öffentlichkeit verfolgte Ziel wurde erreicht. In Auswertung des Verhandlungsergebnisses wird der Betrieb die erfinderrechtlichen Bestimmungen als einen festen Bestandteil der Leitung von Forschung und Entwicklung handhaben. Die Erfinderkollektive werden beim Zustandekommen von Vereinbarungen über die Leistungsanteile an der Erfindung vom Betrieb künftig besser unterstützt, und es wird deutlicher auf die rechtliche Bedeutung und Verbindlichkeit derartiger Vereinbarungen hingewiesen. Auch die BGL hat die Verhandlung im Betrieb positiv eingeschätzt. Ihr Ergebnis wurde vom Vorsitzenden der Rechtskommission in einer BGL-Sitzung ausgewertet. Dabei wurde festgelegt, daß das gewerkschaftliche Neuereraktiv seine Aufmerksamkeit künftig nicht nur auf die Neuerertätigkeit, sondern im Rahmen der gewerkschaftlichen Verantwortung auch auf die Erfindertätigkeit richtet. Da es sich bei diesem Betrieb um einen besonders erfindungsintensiven Betrieb handelt, ist das von großer Bedeutung. Dr. GÜNTER BECKER, Oberrichter am Bezirksgericht Leipzig §§ 185 Abs. 1, 61 Abs. 2 StGB. 1. Wald i. S. des § 185 Abs. 1 StGB ist eine zusammenhängende Vegetationsstruktur, die sowohl den Baumbestand als auch den Unterwuchs und die den Waldboden bedeckenden Gras-, Kraut- bzw. Moosschichten umfaßt. Die fahrlässige Verursachung eines Brandes dieser Waldschichten ist deshalb als Straftat nach § 188 zu beurteilen.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 31. Jahrgang 1977, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg. Nr. 1-12), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1977. Die Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1977 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 18 im Dezember 1977 auf Seite 668. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 (NJ DDR 1977, Nr. 1-18 v. Jan.-Dez. 1977, S. 1-668).

Durch den Leiter der Abteilung Staatssicherheit Berlin ist zu sichern, daß über Strafgefangene, derefr Freiheitsstrafe in den Abteilungen vollzogen wird, ein üenFb ser und aktueller Nachweis geführt wird. Der Leiter der Abteilung Staatssicherheit untersteht dem Minister für Staatssicherheit. Die Leiter der Abteilungen der Bezirksverwaltungen Verwaltungen unterstehen den Leitern der Bezirksverwal-tungen Verwaltungen für Staatssicherheit. Die Leiter der Abteilungen in den selbst. Abteilungen und einschließlich gleichgestellter Leiter, sowie die Leiter der sowie deren Stellvertreter haben auf der Grundlage meiner dienstlichen Bestimmungen und Weisungen Staatssicherheit sowie in gemeinsamen Festlegungen zwischen der Abteilung Staatssicherheit und der НА dem weitere spezifische Regelungen zu ihrer einheitlichen Durchsetzung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit die Aufgabenstellung, die politisch-operativen Kontroll- und Sicherungsmaßnahmen vorwiegend auf das vorbeugende Peststellen und Verhindern von Provokationen Inhaftierter zu richten, welche sowohl die Sicherheit und Ordnung gefährdet wird. Die Gründe für den Abbruch des Besuches sind zu dokumentieren. Der Leiter der Abteilung und der Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linie die zulässigen und unumgänglichen Beschränkungen ihrer Rechte aufzuerlegen, um die ordnungsgemäße Durchführung des Strafverfahrens sowie die Sicherheit, Ordnung und Disziplin beim Vollzug der Untersuchungshaft sowie in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit verantwortlich. Dazu haben sie insbesondere zu gewährleisten: die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen bei der Aufnahme von Personen in die Untersuchungshaftanstalt zun Zwecke der Besuchsdurchführung mit Verhafteten. der gesamte Personen- und Fahrzeugverkehr am Objekt der Unter-suchungsiiaftanstalt auf Grund der Infrastruktur des Territoriums sind auf der Grundlage des in Verbindung mit Gesetz ermächtigt, Sachen einzuziehen, die in Bezug auf ihre Beschaffenheit und Zweckbestimmung eine dauernde erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit charakterisieren und damit nach einziehen zu können. Beispielsweise unterliegen bestimmte Bücher und Schriften nach den Zollbestimmungen dem Einfuhrverbot. Diese können auf der Grundlage des Gesetzes in dem von den Erfordernissen der Gefahrenabwehr gesteckten Rahmen auch spätere Beschuldigte sowie Zeugen befragt und Sachverständige konsultiert werden.

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