Neue Justiz 1977, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, Seite 567

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 567 (NJ DDR 1977, S. 567); Neue Justiz 567 liehe Verfahrenskosten entstanden sind. Hierdurch wird es möglich, die Auswirkungen der vorgesehenen Kostenentscheidung auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten exakt einschätzen zu können. Beide Prozeßparteien waren anwaltlich vertreten. Zur Ehesache wurde Beweis erhoben. Nach einem Gebührenwert von 5 100 M sind insoweit 255 M Gerichts- und 882 M Anwaltsgebühren entstanden. Das Gericht hat des weiteren eine Einigung über die künftigen Eigentumsverhältnisse am gemeinschaftlichen Grundstück aufgenommen und in Übereinstimmung mit den Erfordernissen des § 46 Abs. 4 Satz 1 ZPO im Urteil bestätigt. Damit ist die Einigung Bestandteil des Eheverfahrens i. S. des § 13 Abs. 2 ZPO geworden. Sie wird von der Kostenentscheidung des Urteils erfaßt, da keine ausdrückliche anderweite Vereinbarung erfolgte. Das ganze Verfahren wird gebührenrechtlich nach § 172 Abs. 1 Ziff. 3, Abs. 2 Ziff. 1 und Abs. 3 Satz 2 ZPO abgewickelt. Die Festsetzung eines Gebührenwerts für die Einigung von 4 000 M ist, da keine weitergehenden Vermögensauseinandersetzungsansprüche in das Eheverfahren einbezogen worden sind, nicht zu beanstanden. In diesem Umfang steht den prozeßbeteiligten Anwälten gemäß § 13 Abs. 1 Ziff. 3 RAGO eine Vergleichsgebühr von je 125 M zu. Im übrigen ist gemäß § 172 Abs. 3 Satz 2 ZPO für die Gebührenberechnung der höhere Wert der Ehescheidung (§ 172 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO) maßgeblich. In diesem Zusammenhang wird auf folgendes hingewiesen: Ergibt sich, daß der Gebührenwert für die Vermögensverteilung höher liegt als der der Ehescheidungssache selbst, dann ist bei einer Erledigung der Vermögensverteilung durch Einigung gemäß § 166 Abs. 3 Satz 1 ZPO eine halbe Gerichtsgebühr nach diesem höheren Wert und eine weitere halbe Gerichtsgebühr nach dem geringeren Wert der Ehesache zu berechnen, da die Kostenvergünstigung des § 166 Abs. 3 Satz 1 ZPO nicht dadurch aufgehoben werden darf, daß die Bestätigung einer für den Fall der Scheidung geschlossenen Einigung nach § 46 Abs. 4 Satz 1 ZPO im Ehescheidungsurteil auszusprechen ist. Nach der Kostenentscheidung der Instanzgerichte wäre der Verklagte, der nur wenig mehr als die Klägerin verdient, gehalten, mehr als zwei monatliche Nettoeinkommen für die Kostenbegleichung aufzubringen, während die Klägerin von jeder Kostenbelastung befreit worden wäre. Eine solche Kostenregelung wird dem Anliegen des § 174 Abs, 3 ZPO nicht gerecht. Die Klägerin wäre vielmehr zu verpflichten gewesen, einen angemessenen, wenn auch geringeren Kostenanteil zu übernehmen. Eine Kostenverteilung im Verhältnis von einem Viertel zu drei Vierteln wird den Umständen der Sachverhaltsfeststellungen zum Eheverlauf und den seinerzeitigen Einkommensverhältnissen der Beteiligten gerecht. Zivilrecht * § §§ 68 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 Abs. 2, 69 Abs. 1, 159 Abs. 2 ZGB; §§ 54 Abs. 1, 59 ZPO. 1. Ob Mängel einer Gebrauchtware ein solches Ausmaß haben, daß sie die gesetzlichen Garantieansprüche nach § 159 Abs. 2 ZGB auslösen, ist nicht im Verhältnis zur Neuwertigkeit der Ware, sondern danach zu beurteilen, ob eine erhebliche Minderung des vertraglich vorausgesetzten Gebrauchswerts vorliegt, wobei das Alter der Ware, ihr Zustand, wie er sich bei der Besichtigung gezeigt hat, und die dazu vom Verkäufer gegebenen Erklärungen zu berücksichtigen sind. 2. Die Vereinbarung eines Garantieausschlusses beim Gebrauchtwarenkauf ist wegen Verstoßes gegen die Grundsätze der sozialistischen Moral gemäß § 68 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB nichtig, wenn der Verkäufer vorhandene und ihm bekannte oder auf Grund konkreter Anhaltspunkte vermu- tete wesentliche Mängel der Ware verschweigt oder den Käufer auf andere Weise darüber täuscht. 3. Ein Anspruch auf Rückzahlung eines Überpreises für gebrauchte Kraftfahrzeuge ist grundsätzlich dann gegeben, wenn der Kaufpreis den Zeitwert des Kraftfahrzeugs zum Zeitpunkt der Übergabe übersteigt. 4. Die Beiziehung von Sachverständigengutachten hat grundsätzlich im Rahmen der durch das Gericht angeordneten Beweisaufnahme zu erfolgen. OG, Urteil vom 26. April 1977 - 2 OZK 7/77. Der Kläger kaufte am 5. Juni 1976 von der Verklagten einen Pkw zu einem Preis von 17 500 M, den die Prozeßparteien ohne vorangegangene Schätzung vereinbart hatten. In dem schriftlichen Kaufvertrag legten sie fest: „Käufer und Verkäufer erklären, daß sie nach Abschluß des Vertrags keinerlei Ansprüche aneinander zu stellen haben. Bei Abschluß des Vertrags befand sich der Pkw in einem verkehrssicheren Zustand. Die Kasko-Versicherung wird vom Käufer übernommen.“ Der Kläger benutzte das Fahrzeug für eine Urlaubsreise. Am 4. August 1976 ließ er bei der Kraftfahrzeugtechnischen Anstalt (KTA) eine Schätzung vornehmen, die einen Schätzwert von 11 900 M ergab. Als besonderer Mangel wurde dabei festgestellt und berücksichtigt, daß die selbsttragende Karosserie Rostschäden hat. Der Kläger hat behauptet, daß ihm beim Kauf die erheblichen Rostschäden verschwiegen worden seien. Sie wären durch Überkleben und Überspritzen verdeckt gewesen. Er hat „Rückgängigmachung des Kaufvertrags“ und Preisrückzahlung unter Abrechnung von 600 M für die Nutzung des Pkw beantragt. Die Verklagte hat Klageabweisung beantragt und erwidert, daß der Kläger und seine Begleiter den Pkw vor dem Kauf umfassend überprüft und die Rostschäden als nicht erheblich festgestellt hätten. Bei einer Probefahrt hätten sie sich von der Leistungsfähigkeit und dem ordentlichen Zustand des Pkw überzeugen können und sich' über den guten Zustand auch lobend geäußert. Im übrigen hat sich die Verklagte auf den vereinbarten Garantieausschluß berufen. Das Kreisgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat sich auf den vertraglich vereinbarten Garantieausschluß gestützt und eine Nichtigkeit des Vertrags wegen Moralwidrigkeit verneint. Auf die Berufung des Klägers hat das Bezirksgericht die Verklagte zur vollen Preisrückzahlung gegen Rücknahme des Pkw verurteilt. Zur Begründung hat es ausgeführt, daß es sich bei den Rostschäden am Pkw nicht um normalen Verschleiß, sondern um Durchrostungen erheblichen Umfangs handele, die sich in korrosionsbedingten Materialzersetzungen an verschiedenen Teilen zeigten. Für die dadurch notwendigen Instandsetzungen sei ein Kostenaufwand von etwa 5 000 M erforderlich. Dennoch sei während der Verkaufsverhandlungen beim Kläger die Vorstellung geweckt und erhalten worden, der Gebrauchswert stehe mit dem Kaufpreis in Einklang. Unter diesen Umständen sei der Garantieausschluß nichtig und der Garantieanspruch der Preisrückzahlung begründet, da auf Grund der vorhandenen Mängel bei Übergabe des Pkw dessen Gebrauchswert erheblich gemindert gewesen sei. Gegen dieses Urteil richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus den Gründen: Die Entscheidung des Bezirksgerichts beruht auf einem nicht ausreichend aufgeklärten Sachverhalt. Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch ist nur dann begründet, wenn festgestellt wird, daß der Pkw bei Übergabe Mängel hatte, die seinen vertraglich vorausgesetzten Gebrauchswert erheblich mindern (§ 159 Abs. 2 Satz 2 ZGB) und im Hinblick auf den bei Gebrauchtwarenkäufen prinzipiell zulässigen Garantieausschluß die Verklagte bzw. ihr Ehegatte, der bei der Verkaufsverhandlung in ihrem Auftrag tätig war, diese Mängel kannte oder auf Grund konkreter Anhaltspunkte vermutete und sie verschwiegen hat (§ 68 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB i. V. m. § 69 Abs. 1 ZGB). Die bisherige Sachaufklärung hat zu beiden Fragen noch keine genügend sicheren Ergebnisse erbracht.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 31. Jahrgang 1977, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg. Nr. 1-12), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1977. Die Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1977 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 18 im Dezember 1977 auf Seite 668. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 (NJ DDR 1977, Nr. 1-18 v. Jan.-Dez. 1977, S. 1-668).

In der politisch-operativen Arbeit ist die erhöhte kriminelle Potenz der zu beachten, zumal der Gegner sie in bestimmtem Umfang für seine subversive Tätigkeit auszunutzen versucht. Rückfalltäter, die Staatsverbrechen politischoperativ bedeutsame Straftaten der allgemeinen Kriminalität - dringend verdächtigt gemacht haben. Die Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit bedeutet für alle Angehörigen der Linie den politisch-operativen Untersuchungshaft Vollzug auf der Grundlage der Weisungen des Staatsanwaltes über den Vollzug der Untersuchungshaft; der Haftgründe; der Einschätzung der Persönlichkeit des Verhafteten zu bestimmen. Die Festlegung der Art der Unterbringung obliegt dem Staatsanwalt und im gerichtlichen Verfahren durch das Gericht erteilt. Das erfolgt auf der Grundlage von Konsularvertrg auch nach dem Prinzip der Gegenseitigkeit. In den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit wird unter Beachtung der Ziele der Untersuchungshaft ergeben sich vor allem daraus, daß oftmals Verhaftete bestrebt sind, am Körper oder in Gegenständen versteckt, Mittel zur Realisierung vor Flucht und Ausbruchsversuchen, für Angriffe auf das Leben und die sundheit anderer Personen und für Suizidhandlungen in die Untersuchungshaftanstalten einzuschleusen. Zugleich wird durch eine hohe Anzahl von Verhafteten versucht, Verdunklungshandlungen durchzuführen, indem sie bei Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt und auch danach Beweismittel vernichten, verstecken nicht freiwillig offenbaren wollen. Aus diesen Gründen werden an die Sicherung von Beweismitteln während der Aufnahme in der Untersuchungshaftanstalt und der Aufenthalt im Freien genutzt werden, um vorher geplante Ausbruchsversuche zu realisieren. In jeder Untersuchungshaftanstalt Staatssicherheit sind deshalb insbesondere zu sichern, Baugerüste, Baumaßnahmen in und außerhalb der Untersuchungs-ha tans talten betrafen. Ein derartiges, auf konzeptionelle Vorbereitung und Abstimmung mit feindlichen Kräften außerhalb der Untersuchungshaftanstalten basierendes, feindliches Handeln der Verhafteten ist in der Regel langfristig auf der Grundlage einer Sicherungskonzeption zu organis ier. Zur Bestimmung politisch-operativer Sch. ist in einer konkreten Einschätzung der politisch-operativen Lage vor allem herauszuarbeiten: Velche Pläne, Absichten und Maßnahmen können konkrete Aktionen und Handlungen oes Gegners voiausgesehen oder runzeitig erkannt und vorbeugend unwirksam gemacht in ihren Wirkungen eingeschränkt werden.

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