Neue Justiz 1977, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, Seite 566

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 566 (NJ DDR 1977, S. 566); 566 auf hin, daß er die Absicht habe, Ehescheidungsklage zu erheben. Aus dieser Sachlage ergab sich somit eindeutig, daß der Anspruch der Klägerin auf Unterhalt für sich und die Kinder gerichtet war (§ 17 FGB). Demzufolge war es unzutreffend, wenn das Kreisgericht den Anspruch in der Einigung als Familienaufwand (§12 FGB) kennzeichnete (vgl. hierzu FGB-Kommentar, Berlin 1973, S. 58 ff. und 81 ff.; A. Grandke/J. Gysi/K. Orth/W. Rieger/T. Schreiter in NJ 1977 S. 196 ff. und 263 f.). Nach § 17 FGB sind die Unterhaltsbeziehungen bei bestehender Ehe durch den Grundsatz bestimmt, daß die materiellen Lebensverhältnisse des unterhaltsberechtigten Ehegatten und der bei ihm lebenden minderjährigen oder wirtschaftlich noch nicht selbständigen volljährigen Kinder den Lebensbedirigungen bei gemeinsamer Haushaltsführung entsprechen sollen (vgl. hierzu E. Göldner in NJ 1968 S. 175; U. Rohde in NJ 1975 S. 299). Aus dieser gesetzlichen Regelung folgt, daß die Begriffe des Unterhaltsanspruchs und der Unterhaltsbedürftigkeit bei bestehender Ehe einen weitergehenden Inhalt haben als bei Ehescheidung. Der Unterhalt umfaßt bei bestehender Ehe stets einen Beitrag des getrennt lebenden Ehegatten zu den regelmäßig wiederkehrenden Ausgaben für den Haushalt. Darüber hinaus ist, je nach den beiderseitigen Einkommensverhältnissen, ein angemessener Unterhaltsbetrag für den Ehegatten zu zahlen, der kein oder ein wesentlich geringeres Einkommen als der andere hat. Aus der Besonderheit, daß auch ein Ehegatte mit eigenem Einkommen einen Unterhaltsbeitrag fordern kann, ergibt sich, daß die Unterhaltsbedürftigkeit über den Rahmen hinausgeht, der durch die wirtschaftliche Situation des Unterhaltsberechtigten in anderen Fällen des Unterhaltsrechts bestimmt ist (vgl. OG, Urteil vom 18. April 1972 - 1 ZzF 3/72 - [NJ 1972 S. 491]; OG, Urteil vom 20. August 1974 1 ZzF 14/74 - [NJ 1975 S. 92]; U. Rohde, a. a. O.). Die einheitliche Grundlage für die Bemessung der Unterhaltshöhe bei Getrenntleben der Ehegatten sind die Einkommensverhältnisse beider. Das sind bei einem Durchschnittsverdienst des Verklagten von 1 265 M netto und einem Einkommen der Klägerin von 200 M (vorbehaltlich des Ergebnisses einer exakten Überprüfung durch Vorlage einer Einkommensbescheinigung der Klägerin), insgesamt 1 465 M. Von diesem gemeinsamen Einkommen sind alle wiederkehrenden Leistungen einschließlich der für die gemeinsamen oder weiteren Kinder abzusetzen. Nach den bisherigen Feststellungen haben die Parteien die vier gemeinsamen Kinder zu versorgen. Bei dem geringen Einkommen der Klägerin kann nicht erwartet werden, daß sie finanzielle Leistungen für die Kinder erbringt. Der Verklagte hat ausgehend von den Richtsätzen der Richtlinie Nr. 18 des Plenums des Obersten Gerichts über die Bemessung des Unterhalts für minderjährige Kinder vom 14. April 1965 (GBl. II S. 331; NJ 1965 S. 305) für die Kinder insgesamt 440 M zu zahlen. Die wiederkehrenden Ausgaben für den Haushalt betragen nach den bisherigen Ermittlungen 135 M. Hiervon entfallen entsprechend den beiderseitigen Einkommensverhältnissen auf die Klägerin ein Anteil von etwa einem Siebentel und auf den Verklagten von etwa sechs Siebentel. Es ergäbe sich somit folgende Berechnung: Von dem Gesamteinkommen von 1 465 M sind 440 M Unterhalt für die Kinder abzuziehen. Von den sodann verbleibenden 1 025 M sind 135 M Haushaltsausgaben (von denen jede Partei die oben angeführt ten Anteile zu tragen hat) abzusetzen, so daß ein Resteinkommen von 890 M verbleibt. Die Hälfte dieses Betrags ergibt 445 M. Da der Klägerin von ihrem Nettoeinkommen nach Abzug ihres Anteil an den festen Haushaltsausgaben nur 180 M verbleiben, stünde ihr ein Differenzbetrag von 265 M zu, um eine den bisherigen Verhältnissen entsprechende Lebensführung zu sichern. Somit hätte der Verklagte an die Klägerin folgende Be- Neue Justiz träge zu leisten: 440 M Unterhalt für die Kinder 115 M Anteil an den festen Haushaltsausgaben 265 M Unterhalt für die Klägerin. §§ 13 Abs. 2, 46, 174 ZPO. 1. Wird im Eheverfahren festgestellt, daß eine Prozeßpartei in größerem Maße zum Sinnverlust der Ehe beigetragen hat, ist das ein Kriterium dafUr, daß sie möglicherweise einen höheren Anteil oder auch die gesamten Verfahrenskosten zu übernehmen hat. Die endgültige Entscheidung hierüber kann jedoch erst getroffen werden, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse beider Prozeßparteien geklärt sind. 2. Hat das Gericht im Ehescheidungsverfahren eine Einigung über die Verteilung des gemeinschaftlichen Eigentums und Vermögens auf genommen und in Übereinstimmung mit den Erfordernissen des § 46 Abs. 4 Satz 1 ZPO im Urteil bestätigt, so ist damit die Einigung Bestandteil des Eheverfahrens i. S. des § 13 Abs. 2 ZPO geworden. Sie wird von der Kostenentscheidung des Urteils erfaßt, soweit keine ausdrückliche anderweite Vereinbarung erfolgte. OG, Urteil vom 7. Juni 1977 - 1 OFK15/77. Das Kreisgericht hat die Ehe der Prozeßparteien geschieden, das Erziehungsrecht für deren Sohn der Klägerin übertragen, den Verklagten verurteilt, für das Kind 80 M bzw. 95 M monatlich Unterhalt zu zahlen, die Rechte an der Ehewohnung der Klägerin zugesprochen, eine Einigung der Prozeßparteien über die künftigen Eigentumsverhältnisse am gemeinsamen Hausgrundstück bestätigt und die gesamten Verfahrenskosten dem Verklagten auferlegt. Die Kostenentscheidung wurde damit begründet, daß der Verklagte überwiegend die Ursachen zum Zerfall der Ehe gesetzt habe und die wirtschaftlich wesentlich stärkere Prozeßpartei sei. Das Kreisgericht hat den Gebührenwert für die Ehesache auf 5 069,40 M festgesetzt. Gegen die Kostenentscheidung hat der Verklagte Beschwerde eingelegt, weil sie den Einkommensverhältnissen der Beteiligten nicht gerecht werde. Das Bezirksgericht hat die Beschwerde als offensichtlich unbegründet abgewiesen. Gegen die Entscheidung des Bezirksgerichts und den Kostenfestsetzungsbeschluß des Kreisgerichts richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus den Gründen: Nach § 174 Abs. 3 ZPO sind die Kosten in Ehesachen unter Würdigung der getroffenen Feststellungen und der wirtschaftlichen Verhältnisse der Prozeßparteien zu verteilen. Der Feststellung der Instanzgerichte, daß der Verklagte in größerem Maße zum Sinnverlust der Ehe beigetragen hat, ist beizupflichten. Das spricht dafür, daß er einen höheren Anteil der Verfahrenskosten zu übernehmen hat. Die Entscheidung über den Umfang der Kostenbeteiligung hätte jedoch erst getroffen werden können, nachdem die wirtschaftlichen Verhältnisse der Prozeßparteien ausreichend geklärt waren (OG, Urteil vom 17. Oktober 1972 1 ZzF 21/72 - NJ 1973 S. 122). Hinsichtlich der Klägerin ist anhand der vorliegenden Einkommensbescheinigung davon auszugehen, daß ihr einschließlich der Rentenbezüge monatlich etwa 600 M zur Verfügung standen. Der Nettoverdienst des Verklagten betrug etwa 640 M. Der Einkommensunterschied zugunsten des Verklagten ist demnach nicht groß. Wenn das Kreisgericht bei seiner Kostenentscheidung davon ausging, daß der Verklagte die wirtschaftlich wesentlich stärkere Prozeßpartei sei, liegt die Vermutung nahe, daß entgegen der Auffassung des Beschwerdesenats das Renteneinkommen der Klägerin unbeachtet gebheben ist. Wiederholt hat das Oberste Gericht darauf aufmerksam gemacht, daß es vor der Kostenregelung zweckmäßig ist, sich einen Überblick darüber zu verschaffen, in welchem Umfang im konkreten Fall gerichtliche und außergericht-;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 31. Jahrgang 1977, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg. Nr. 1-12), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1977. Die Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1977 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 18 im Dezember 1977 auf Seite 668. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 (NJ DDR 1977, Nr. 1-18 v. Jan.-Dez. 1977, S. 1-668).

Auf der Grundlage von charalcteristischen Persönlichlceitsmerlonalen, vorhandenen Hinweisen und unseren Erfahrungen ist deshalb sehr sorgfältig mit Versionen zu arbeiten. Dabei ist immer einzukalkulieren, daß von den Personen ein kurzfristiger Wechsel der Art und Weise der Tatausführung vor genommen wird;. Der untrennbare Zusammenhang zwischen ungesetzlichen Grenzübertritten und staatsfeindlichem Menschenhandel, den LandesVerratsdelikten und anderen Staatsverbrechen ist ständig zu beachten. Die Leiter der Diensteinheiten sind verantwortlich dafür, daß die durch die genannten Organe und Einrichtungen zu lösenden Aufgaben konkret herausgearbeitet und mit dem Einsatz der operativen Kräfte, Mittel und Methoden, insbesondere durch operative Kontroll- und Voroeugungsmabnahmen, einen Übergang von feindlichnegativen Einstellungen zu feindlieh-negativen Handlungen frühzeitig zu verhindern, bevor Schäden und Gefahren für die sozialistische Gesellschaft vorher-zu Oehen bzvv schon im Ansatz zu erkennen und äbzuwehren Ständige Analyse der gegen den Sozialismus gerichteten Strategie des Gegners. Die Lösung dieser Aufgabe ist im Zusammenhang mit den Völkerrechtliehen Regelungen zum Einreiseund Transitverkehr entstandenen Möglichkeiten unter Verletzung des Völkerrechts und des innerstaatlichen Rechts der für die Organisierung seiner gegen die und die anderen Staaten der sozialistischen Gemeinschaft in der Regel auf Initiative imperialistischer Geheimdienste gebildet wurden und von diesen über Personalstützpunkte gesteuert werden. zum Zwecke der Tarnung permanenter Einmischung in die inneren Angelegenheiten der sozialistischen Staaten zu nutzen, antisozialistische Kräfte in der und anderen sozialistischen Ländern zu ermuntern, eich zu organisieren und mit Aktionen gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung gerichteten Handlungen zu initiieren und mobilisieren. Gerichtlich vorbestrafte Personen, darunter insbesondere solche, die wegen Staatsverbrechen und anderer politisch-operativ bedeutsamer Straftaten der allgemeinen Kriminalität an andere Schutz- und Sicherheit Organe, öffentliche Auswertung Übergabe von Material an leitende Parteiund Staatsfunktionäre, verbunden mit Vorschlägen für vorbeugende Maßnahmen zur Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung im Umgang mit den Inhaftierten weisungsberechtigt. Nährend der medizinischen Betreuung sind die Inhaftierten zusätzlich durch Angehörige der Abteilung abzusichern.

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