Neue Justiz 1977, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, Seite 565

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 565 (NJ DDR 1977, S. 565); Neue Justiz 565 Der Senat hat gemäß § 2 Abs. 4 ZPO wegen der obengenannten Gesetzesverletzungen des Betriebes Gerichtskritik geübt. Aus den Gründen: Der Kläger war im verklagten Betrieb als Gruppenleiter für Verträge beschäftigt. Im Zusammenhang mit strukturellen Veränderungen wurde diese Planstelle gestrichen. Es war nunmehr erforderlich, mit dem Kläger eine andere Arbeitsaufgabe zu vereinbaren. Im Ergebnis von Aussprachen erklärte sich der Kläger bereit, did Arbeitsaufgabe , eines Leitsachbearbeiters für Verträge zu verrichten. Diese Tätigkeit hat der Kläger unstreitig ab 1. Mai 1972 ausgeübt. Da es sich hierbei um eine Änderung der vereinbarten Arbeitsaufgabe handelte, war es erforderlich, sofort einen Änderungsvertrag abzuschließen, der nach § 30 Abs. 1 GBA der Schriftform bedarf. Für die Einhaltung der Schriftform ist der Betrieb verantwortlich (vgl. § 20 Abs. 1 Satz 2 GBA und Ziff. 5 des Beschlusses des Plenums des Obersten Gerichts zur Tätigkeit der Gerichte bei der Entscheidung von Streitfällen über Änderungs- und Aufhebungsverträge vom 28. September 1966 [NJ 1966 S. 651]). Das hat der Verklagte nicht beachtet. Erst im Februar 1976 wurde dem Kläger ein schriftlicher Änderungsvertrag vorgelegt. Zudem hat der verklagte Betrieb nicht die zuständige betriebliche Gewerkschaftsleitung über den notwendigen Abschluß eines Änderungsvertrags verständigt, wie das in § 30 Abs. 2 GBA ausdrücklich verlangt wird. Damit hat der Verklagte das Recht der betrieblichen Gewerkschaftsleitung, beim Abschluß von Änderungsverträgen mitzuwir-ken (§ 12 Abs. 2 Ziff. 13 GBA), verletzt. An dieser Arbeitsweise war Kritik zu üben. Im Zusammenhang mit dem Unterlassen des schriftlichen Abschlusses des Änderungsvertrags steht auch, daß der Kläger zunächst im Unklaren darüber gelassen wurde, welche Entlohnung ihm mit der Veränderung seiner Tätigkeit nach den lohnrechtlichen Eingruppierungsunterlagen zusteht. Es wurde zwar gesagt, daß bis zum 30. Juni 1972 auch die „Gehaltsfrage“ zu klären sei. Eine Klärung erfolgte jedoch nicht, obwohl bereits zu diesem Zeitpunkt feststand, daß der Kläger für die neue Arbeitsaufgabe als Sachbearbeiter ab 1. Mai 1972 keinen Anspruch mehr auf Weiterzahlung seines bisherigen Gehalts hatte. Ein Jahr später wurden mit dem Kläger wieder Aussprachen wegen seines Gehaltsanspruchs durchgeführt und in den Niederschriften eindeutig zum Ausdruck gebracht, daß ihm die Gruppe A 8 nicht mehr zusteht. Trotzdem wurden nicht die erforderlichen Maßnahmen eingeleitet, um den gesetzlichen Zustand herbeizuführen. Dem Kläger wurde noch bis zum Monat Mai 1976 das Gehalt nach der Gruppe A 8 gezahlt. Mit dieser Arbeitsweise hat der verklagte Betrieb das Leistungsprinzip und die Grundsätze der Lohnpolitik und der lohnrechtlichen Eingruppierungsunterlagen verletzt. Am 5. Februar 1976 wurde dem Kläger ein schriftlicher Änderungsvertrag vorgelegt, den er nicht unterschrieben hat. Erst weitere 3 Monate später und nach entsprechender Mitteilung gegenüber dem Kläger wurde die ihm nach der von ihm ausgeübten Tätigkeit zustehende Gehaltsgruppe gezahlt. Der Verklagte hat dem Kläger dann im Monat Juni 1976 140 M vom Gehalt abgezogen mit der Begründung, daß ihm bereits ab April 1976 das Gehalt nach der Gruppe A 8 nicht mehr zustehe. Mit dem Gehaltsabzug sind die Bestimmungen des § 12 Abs. 2 der VO über die Berechnung des Durchschnittsverdienstes und über die Lohnzahlung vom 21. Dezember 1961 (GBl. II S. 551) i. d. F. der 2. VO vom 27. Juli 1967 (GBl. II S. 511) verletzt worden. Durch die angeführten Gesetzesverletzungen wurden die Ursachen für die Entstehung eines Arbeitsrechtsstreits gesetzt. Dieser hätte bei konsequenter Beachtung der sozialistischen Gesetzlichkeit vermieden werden können. Im Beschluß der Konfliktkommission vom 1. Dezember 1976 waren dem verklagten Betrieb gemäß § 22 Abs. 1 KKO Empfehlungen gegeben worden, wie der Betrieb aus der fehlerhaften Arbeitsweise Schlußfolgerungen ziehen und künftig die Gesetzlichkeit einhalten kann. Nach § 22 Abs. 2 KKO ist der zuständige staatliche Leiter, an den eine Empfehlung gerichtet wurde, verpflichtet, innerhalb von zwei Wochen der Konfliktkommission schriftlich mitzuteilen, was er auf Grund der Empfehlung veranlaßt hat oder aus welchen Gründen derselben nicht gefolgt werden kann. Dieser Verpflichtung ist der Betrieb nicht nachgekommen. Auch diese Gesetzesverletzung war einer Kritik zu unterziehen. ' Anmerkung: Auf die vorstehende Gerichtskritik teilte der Leiter des verklagten Betriebes mit, daß im Betrieb folgende Maßnahmen zur Verbesserung der Leitungstätigkeit getroffen wurden: 1. Der Betriebsleiter hat den zugrunde liegenden Ar-beitsrechtsstreit in einer Dienstberatung mit den Fachdirektoren, den Produktionsbereichsleitern und bestimmten Abteilungsleitern ausgewertet. Der Justitiar und der Leiter der Abt. Arbeitsökonomie werden beauftragt, spezifische Auswertungen in der Abt. Kader und bestimmten Fachbereichen vorzunehmen. Der Bereichsleiter des Produktionsbereichs, in dem der Kläger tätig ist, wird den Arbeitsrechtsstreit dort auswerten. 2. Zu allen Auswertungen sind die zuständigen Gewerkschaftsleitungen eingeladen worden, um sie zu einer besseren Wahrnehmung ihrer Mitwirkungsrechte zu befähigen. 3. In einem bestimmten Zeitraum abgeschlossene Ar-beits- und Änderungsverträge sind daraufhin zu überprüfen, ob sie der sozialistischen Gesetzlichkeit entsprechen. Bei Rechtsmängeln ist umgehend ein den gesetzlichen Bestimmungen entsprechender Zustand herzustellen. 4. Der Auswertung von Vorschlägen, Hinweisen und Kritiken, die in Empfehlungen der Konfliktkommissionen enthalten sind, ist im Hinblick auf die Durchsetzung von Ordnung, Disziplin und Sicherheit im Betrieb sorgfältige Beachtung zu widmen. D. Red. Familienrecht * 1 § 46 Abs. 1 ZPO; § 17 FGB; OG-Richtlinie Nr. 18. 1. Zu den Prüfungspflichten des Gerichts bei der Bestätigung einer Einigung der Prozeßparteien über die Unterhaltsverpflichtungen bei bestehender Ehe. 2. Zur Berechnung des Umfangs des Anspruchs der unterhaltsberechtigten Familienmitglieder bei Getrenntleben der Ehegatten. OG, Urteil vom 3. Mai 1977 - 1 OFK 7/77. Die Prozeßparteien sind miteinander verheiratet. Sie leben getrennt. Die Klägerin hat beantragt, den Verklagten zu verpflichten, an sie und die vier gemeinsamen Kinder monatlich 850 M Unterhalt zu zahlen. Die Klägerin verdient monatlich 200 M; der Verklagte hat ein monatliches Nettoeinkommen von 1 265 M. Das Kreisgericht hat eine Einigung der Prozeßparteien bestätigt, in der diese übereinkamen, daß der Verklagte ab 1. August 1976 an die Klägerin monatlich 600 M Familienaufwand zahlt und das staatliche Kindergeld von 150 M an sie abführt. Beide Parteien verzichteten auf Widerruf der Einigung. Gegen die Bestätigung der Einigung durch das Kreisgericht richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, mit dem Verletzung des § 17 FGB und des § 46 Abs. 1 ZPO gerügt wird. Der Antrag hatte Erfolg. Aus den Gründen: Aus der Einigung ist ersichtlich, daß sich das Kreisgericht nicht hinreichend auf die rechtliche Problematik des Verfahrens vorbereitet hatte. Bereits aus der Klagebegründung ist zu entnehmen, daß die Parteien getrennt leben und der Verklagte seine Familie wegen einer anderen Frau verlas-len hat. Mit der Klageerwiderung wies der Verklagte dar-;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 31. Jahrgang 1977, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg. Nr. 1-12), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1977. Die Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1977 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 18 im Dezember 1977 auf Seite 668. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 (NJ DDR 1977, Nr. 1-18 v. Jan.-Dez. 1977, S. 1-668).

Die Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen haben zu gewährleisten, daß die Aufgaben- und Maßnahmenkomplexe zur abgestimmten und koordinierten Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlas-sens und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Instruktion zum Befehl des Ministers für Staatssicherheit zur Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens der und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels. Im engen Zusammenhang damit ergibt sich die Notwendigkeit der allseitigen Klärung der Frage er ist wer? besonders unter den Personen, die in der Regel in der bisherigen Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit als inoffizielle Mitarbeiter ihre besondere Qualifikation und ihre unbedingte Zuverlässigkeit bereits bewiesen haben und auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit, ihrer gesellschaftlichen Stellung und anderer günstiger Bedingungen tatsächlich die Möglichkeit der konspirativen Arbeit als haben. Durch die Leiter ist in jedem Fall zu prüfen und zu entscheiden, ob der Verdächtige durch den Untersuchungsführer mit dieser Maßnahme konfrontiert werden soll oder ob derartige Maßnahmen konspirativ durchgeführt werden müssen. Im Falle der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, wenn entweder kein Straftatverdacht besteht oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlen. Gegenüber Jugendlichen ist außer bei den im genannten Voraussetzungen das Absehen von der Einleitung eines Ermit tlungsverfahrens. Gemäß ist nach Durchführung strafprozessualer Prüfungshandlungen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, wenn entweder kein Straftatverdacht besteht oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Darüber hinaus ist im Ergebnis dieser Prüfung zu entscheiden, ob von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, die Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege. In Ausnahmefällen können im Ergebnis durchgeführter Prüfungshandlungen Feststellungen getroffen werden, die entsprechend den Regelungen des eine Übergabe der Strafsache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege. In Ausnahmefällen können im Ergebnis durchgeführter Prüfungshandlungen Feststellungen getroffen werden, die entsprechend den Regelungen des eine Übergabe der Strafsache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege vorliegen, ist die Sache an dieses zu übergeben und kein Ermittlungsverfahren einzuleiten. Der Staatsanwalt ist davon zu unterrichten.

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