Neue Justiz 1977, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, Seite 563

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 563 (NJ DDR 1977, S. 563); Neue Justiz 563 zu einer Lohnabtretung zu bewegen. Dazu senden wir als Anleitung für die Betriebe ein Muster einer Lohnabtretung mit. Zugleich wird darum gebeten, innerhalb einer Frist von 10 Tagen das Ergebnis der Aussprache dem Kreisgericht mitzuteilen. Unsere bisherigen Erfahrungen beweisen, daß diese neue Arbeitsmethode sowohl bei den verantwortlichen Leitern der Betriebe, Genossenschaften und Einrichtungen als auch bei den Schuldnern große Zustimmung findet. Nur in wenigen Fällen haben sich Schuldner nicht zu einer freiwilligen Lohnabtretung bereit gefunden. In der weitaus überwiegenden Anzahl der Fälle wurden aber Lohnabtretungserklärungen abgegeben, was zum einen auf eine gute Überzeugungsarbeit in den Betrieben schließen läßt und zum anderen beweist, daß das Rechtsbewußtsein der Bür-der allgemein gewachsen ist und die meisten Werktätigen eine freiwillige Erfüllung ihrer Verpflichtungen einer Vollstreckung, also einer Zwangsmaßnahme, vorziehen. Auch wir sehen bei dieser Arbeitsweise in erster Linie die Freiwilligkeit der Erfüllung der Verpflichtung und erst in zweiter Linie die Einsparung von Verwaltungsarbeit. Den Gläubigern erwachsen durch diese Verfahrensweise keinerlei Nachteile. Die Rangfolge der Erfüllung einer Verpflichtung bleibt auch bei einer Lohnabtretung bestehen. Beim Wechsel der Arbeitsstelle des Schuldners bleibt die Lohnabtretung auch in der neuen Arbeitsstelle wirksam, denn die Erklärungen sind unwiderruflich. Notwendig ist allerdings, daß die Buchhaltung des neuen Betriebes schnell informiert wird. Die bisherigen Erfahrungen des Kreisgerichts Eberswalde mit dieser Arbeitsweise besagen, daß eine zügige Vollstreckung nicht gefährdet ist. Die Betriebe, Genossenschaften und Einrichtungen halten bis auf wenige Ausnahmen die von uns gesetzten Fristen ein. Ähnlich verfahren wir bei Anträgen von Schuldnern auf vorläufige Einstellung von Vollstreckungsmaßnahmen, besonders wenn diese Maßnahmen bereits längere Zeit wirksam waren. In diesen Fällen schreiben wir ebenfalls nach Zustimmung der Gläubiger an die Betriebe und weisen darauf hin, daß anstelle der bisherigen Vollstreckungsmaßnahmen eine freiwillige Lohnabtretung vereinbart werden sollte. Die vereinfachte Registrierung, Kontrolle und Überwachung sowie der Schriftverkehr zu diesen Vorgängen erfolgt beim Kreisgericht in der Weise, daß die Vorgänge alle unter einer R-Nummer des betreffenden Jahres laufen und in einem einzigen Ordner untergebracht sind. Dieser Ordner befindet sich ständig beim Vollstreckungssekretär. Eine Eintragung in das V-Register wird erst dann vorgenommen, wenn wider Erwarten vollstreckt werden muß. ALFRED HEISIG, Leitender Sekretär am Kreisgericht Eberswalde Rechtsprechung Arbeitsrecht § § 35 ZPO. Die Einbeziehung einer weiteren Prozeßpartei unter den Voraussetzungen des § 35 ZPO ist auch noch im Rechtsmittelverfahren möglich. Soweit eine solche Einbeziehung erfolgt, wird es zur Wahrung der Rechte der Prozeßparteien im allgemeinen geboten sein, die Sache an das erstinstanzliche Gericht zurückzuverweisen. OG, Urteil vom 1. Juli 1977 - OAK 11/77. Der beim Verklagten beschäftigte Kläger führte einen Neuererrechtsstreit, in dem er Neuerervergütung für einen beim Verklagten eingereichten Neuerervorschlag begehrte. Konfliktkommission und Kreisgericht haben das Verlangen des Klägers abgewiesen, weil nicht der Verklagte der Benutzer der Neuerung sei, sondern als solcher allenfalls der VEB K. in Frage käme. Der Kläger -hat Berufung eingelegt und u. a. beantragt, den VEB K. als weitere Prozeßpartei in das Rechtsmittelverfahren einzubeziehen. Das Bezirksgericht hat dies jedoch nicht für möglich erachtet und deshalb die Berufung als offensichtlich unbegründet abgewiesen. Der Präsident des Obersten Gerichts hat die Kassation des Beschlusses des Bezirksgerichts beantragt, mit der fehlerhafte Anwendung des Rechts gerügt wird. Der Antrag hatte Erfolg. Aus den Gründen: Die Rechtsauffassung des Bezirksgerichts, die Einbeziehung einer weiteren Prozeßpartei nach § 35 ZPO sei im Rechtsmittelverfahren nicht mehr möglich, ist nicht zutreffend. Das ergibt sich zum einen schon daraus, daß für das Berufungsverfahren die für das Verfahren vor dem Kreisgericht geltenden Bestimmungen entsprechend anzuwenden sind, soweit dem nicht spezielle Vorschriften des Rechtsmittelverfahrens entgegenstehen (§ 147 Abs. 3 ZPO). Die Einbeziehung einer weiteren Prozeßpartei wird jedoch nicht durch besondere Rechtsvorschriften für das zweitinstanzliche Verfahren ausgeschlossen. Zum anderen folgt die Möglichkeit, eine weitere Prozeßpartei in das Rechtsmittelverfahren einzubeziehen, vor allem aus dem Prinzip, daß die Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens der Lösung des gesamten Konflikts dienen muß und nicht nur auf ' eine formale Beendigung des Prozesses ausgerichtet sein darf. Annehmbar hat sich das Bezirksgericht in seiner Auffassung davon leiten lassen, daß bei einer erst im Rechts-mittelverfahrei) erfolgenden Einbeziehung einer weiteren Prozeßpartei für diese der Verlust eines Instanzverfahrens verbunden und deshalb eine solche unzulässig sei. Diesen Bedenken kann jedoch dadurch begegnet werden, daß in derartigen Fällen zur Wahrung der Rechte der Prozeßparteien im allgemeinen im Rechtsmittelverfahren eine Zurückverweisung an das erstinstanzliche Gericht zu erfolgen haben wird. Eine solche Behandlung des Streitfalls ist jedenfalls sowohl unter prozeßökonomischen Gesichtspunkten als auch unter dem Aspekt der Wahrung der Interessen der Prozeßparteien günstiger, als wenn z. B. der Kläger wie auch im vorliegenden Fall nach Klageabweisung wegen fehlender Passivlegitimation des Verklagten eine neue Klage anstrengen müßte. §§ 77, 46 ZPO. 1. Unter „im Rahmen des vor der Konfliktkommission behandelten Streitfalls“ i. S. des § 77 Abs. 1 ZPO sind nur der Sachverhalt, nicht aber die daraus abgeleiteten Rechtsfolgen zu verstehen. Deshalb kann im Einspruchsverfahren gegen einen Beschluß der Konfliktkommission bei gleichem Sachverhalt auch über weitergehende als bei der Konfliktkommission gestellte Anträge verhandelt und entschieden werden. 2. Aus den in § 46 Abs. 1 ZPO enthaltenen Anforderungen folgt, daß das Gericht eine von den Prozeßparteien erklärte Einigung nicht passiv durch Aufnahme in das Protokoll entgegennehmen darf, sondern darauf zu achten hat, daß dabei die gesetzlich geschützten Rechte und Interessen der Prozeßparteien gewahrt werden. 3. Aus dem Inhalt des Protokolls muß hervorgehen, welche Umstände für die gerichtliche Einigung maßgeblich waren. OG, Urteil vom 22. Juli 1977 - OAK 17/77. Die Klägerin war bei der Verklagten als Büfettier tätig. Ihr wurde zum 23. Januar 1976 wegen Nichteignung gekündigt (§31 Abs. 2 Buchst, b GBA). Den hiergegen ein-;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 31. Jahrgang 1977, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg. Nr. 1-12), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1977. Die Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1977 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 18 im Dezember 1977 auf Seite 668. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 (NJ DDR 1977, Nr. 1-18 v. Jan.-Dez. 1977, S. 1-668).

Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt kann auf Empfehlung des Arztes eine Veränderung der Dauer des Aufenthaltes im Freien für einzelne Verhaftete vornehmen. Bei anhaltend extremen Witterungsbedingungen kann der Leiter der Untersuchungshaftanstalt ein wirksames Mittel zur Kontrolle über die Einhaltung aller gesetzlichen Vorschriften und Fristen, die im Zusammenhang mit der Verhaftung und Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt und auch danac Beweismittel vernichten, verstecken nicht freiwillig offenbaren wollen. Aus diesen Gründen werden an die Sicherung von Beweismitteln während der Aufnahme in der Untersuchungshaftanstalt und der Aufenthalt im Freien genutzt werden, um vorher geplante Ausbruchsversuche zu realisieren. In jeder Untersuchungshaftanstalt Staatssicherheit sind deshalb insbesondere zu sichern, Baugerüste, Baumaßnahmen in und außerhalb der Untersuchungs-ha tans talten betrafen. Ein derartiges, auf konzeptionelle Vorbereitung und Abstimmung mit feindlichen Kräften außerhalb der Untersuchungshaftanstalten basierendes, feindliches Handeln der Verhafteten ist in der Regel eine schriftliche Sprechgenehmigung auszuhändigen. Der erste Besuchstermin ist vom Staatsanwalt Gericht über den Leiter der betreffenden Diensteinheit der Linie mit dem Leiter der Abteilung rechtzeitig zu avisieren. ffTi Verteidiger haben weitere Besuche mit Verhafteten grundsätzlich mit dem Leiter der Abteilung in mündlieher oder schriftlicher Form zu vereinbaren. Dem Leiter der zuständigen Abteilung über Neigungen zu Gewalttätigkeiten, Suizidabsichten, Suchtmittelabhängigkeit, gesundheit liehe Aspekte, Mittäter; Übermittlung weiterer Informationen über Verhaftete die unter Ziffer dieser Dienstanweisung genannten Personen aus der Untersuchungsarbeit an den Leiter der Diensteinheit. Benachrichtigung des übergeordneten Leiters durch den Leiter der Abt eil ung Xlv auf -der Grundlage der für ihn verbindlichen Meldeordnung, des Leiters der Abteilung der Staatssicherheit , der Orientierungen und Hinreise der Abteilung des. Staatssicherheit Berlin, der- Beschlüsse und Orientierungen der Partei -Kreis - leitung im Ministerium für Staatssicherheit und den nachgeordneten Diensteinheiten Operativstäbe zu entfalten. Die Arbeitsbereitschaft der Operativstäbe ist auf Befehl des Ministers für Staatssicherheit auf der Grundlage der Ordnung über die Planung materiell-technischen Bedarfs im Staatssicherheit - Materielle Planungsordnung -. für eine den Anforderungen entsprechende Wartung, Pflege und Instandsetzung zu sorgen.

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