Neue Justiz 1977, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, Seite 56

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 56 (NJ DDR 1977, S. 56); welchen Zeitraum sich die Einkommensbescheinigung erstrecken soll, sind in Abschn. III der Richtlinie Nr. 18 des Plenums des Obersten Gerichts über die Bemessung des Unterhalts für minderjährige Kinder vom 14. April 1965 (GBl. II S. 331; NJ 1965 S. 305) enthalten. So wird z. B. für Saisonkräfte im Gaststättengewerbe oder auch für Heizer, die in der kalten Jahreszeit meist zahlreiche Überstunden leisten, immer eine Einkommensbescheinigung über 12 Monate erforderlich sein. Wird rückwirkend eine Unterhaltserhöhung geltend gemacht, sind die Zeiträume entsprechend zu verlängern. Die Angaben über die Arbeitsstelle und die Art der beruflichen Tätigkeit des Unterhaltsverpflichteten ermöglichen es dem Gericht, den Beschäftigungsbetrieb darauf hinzuweisen, welche Bezüge und Abzüge er dem Gericht für die Feststellung des der Unterhaltsbemessung zugrunde zu legenden Einkommens mitzuteilen hat. Aus ihnen ist weiterhin zu erkennen, ob der Unterhaltsverpflichtete u. U. Nebeneinkünfte in Form von Trinkgeldern hat, die dem Nettoeinkommen hinzuzurechnen sind. So ist z. B. bei Taxifahrern, Tankwarten, Bedienungspersonal im Gaststättenwesen, Kohlen- und Möbelträgern und solchen Beschäftigten im Dienstleistungsbereich wie Friseuren, in Haushalten arbeitenden Glasreinigem oder Servicetechnikem immer zu vermuten, daß sie Trinkgelder erhalten (vgl. auch Fragen und Antworten in NJ 1974 S. 209). 3. Bei der Prüfung und Würdigung der dem Gericht übermittelten Einkommensbescheinigungen ist hinsichtlich der Jahresendprämien zu berücksichtigen, daß diese immer für das Jahr anzurechnen sind, für das sie gezahlt wurden, d. h. rückwirkend (vgl. Fragen und Antworten in NJ 1975 S. 580). Für das laufende Jahr ist die Höhe der letzten Jahresendprämie als Richtwert für die zu erwartende Prämie gleichfalls anzurechnen, wenn nicht begründete Einwände dem entgegenstehen. Werden Unterhaltsverpflichteten wegen erhöhter berufsbedingter Ausgaben (z. B. Lehrer, freiberuflich Tätige) oder wegen erhöhter Aufwendungen infolge Körperbeschädigung steuerfreie Beträge gewährt, so ist die sich daraus ergebende Steuervergünstigung vom Nettoeinkommen abzusetzen. Die Höhe der Vergünstigung läßt sich nach der Lohnsteuertabelle errechnen, indem der Differenzbetrag zwischen Steuer lt. Tabelle und tatsächlich erhobener Steuer ermittelt und dann vom Nettoeinkommen abgesetzt wird. Dabei ist zu berücksichtigen, daß nach den Steuerbestimmungen bereits 100 M Steuerfreibetrag für jeden Werktätigen in die Steuerbeträge der Tabelle eingearbeitet sind. Die erwähnte Art der Errechnung bezieht sich daher nur auf darüber hinausgehende Vergünstigungen. Erhalten Unterhaltsverpflichtete über 100 M hinausgehende steuerfreie Beträge, dann können sie erhöhte Aufwendungen, die durch die Steuervergünstigung bereits abgedeckt werden, nicht zusätzlich bei der Unterhaltsbemessung geltend machen. Bei der Ermittlung des anrechnungsfähigen Nettoeinkommens ist daher nur der ersparte Steuerbetrag nicht anzurechnen (vgl. OG, Urteil vom 16. Mai 1972 - 1 ZzF 6/72 - NJ 1972 S. 559). 4. Die Prüfung und Würdigung der Beweisunterlagen über das Einkommen hat sich auch auf folgende Fragen zu erstrecken : Ist Lohnausgleich und Krankengeld im Nettoeinkommen enthalten? (Das ist insbesondere dann wichtig, wenn nach Wegfall des Lohnausgleichs erhöhtes Krankengeld aus einer freiwilligen Zusatzrentenversicherung gezahlt wird.) Gibt es Bezüge aus einer zusätzlich abgeschlossenen Krankentagegeld-Versicherung ? Sind vom Unterhaltsverpflichteten geleistete Beträge zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung angegeben, damit sie ebenso wie andere Sozialversicherungsbeiträge bei der Ermittlung des Nettoeinkommens abgesetzt werden können? Sind Pfändungen in die Arbeitseinkünfte des Unterhaltsverpflichteten mit im Nettoeinkommen enthalten? Werden a) anrechnungsfähige Prämien (z. B. Jahres- end-, Halbjahres-, Quartals-, Lehrmeister-, Treueprämie), b) zusätzliche jährliche Vergütungen bzw. Belohnungen (z. B. Post, Gesundheitswesen, Reichsbahn) oder c) Gewinnanteile (Produktionsgenossenschaften) gezahlt? Werden Renten oder Ehrenpensionen bezogen? Gibt es Einkünfte aus nebenberuflicher Tätigkeit (z. B. Versicherungskassierung, zweites Arbeitsrechtsverhältnis, Honorarverträge) oder Trinkgelder? Ist die Verdienstbescheinigung rechnerisch richtig? Gibt es Einkommensbestandteile, deren Anrechnungsfähigkeit nicht ohne weiteres beurteilt werden kann? Darauf ist insbesondere zu achten, wenn Betriebe (z. B. die Deutsche Post) eigene Lohnbescheinigungsformulare verwenden. In solchen Fällen ist immer dann die Sache weiter aufzuklären, wenn sich durch solche Einkommensteile die Höhe des Unterhalts verändern würde; ggf. sollte der Rahmenkollektivvertrag zu Rate gezogen werden. 5. Es ist insbesondere in Verfahren wegen Erhöhung des Unterhalts immer darauf zu achten, daß die Eihkommens-beseheinigungen alle Angaben enthalten, die für die Erhöhung des künftigen Unterhalts und des rückwirkend geltend gemachten Unterhalts (§ 20 Abs. 2 FGB) erforderlich sind. In diesem Zusammenhang ist die Frage von Bedeutung, ob Einkommensverringerungen des Verpflichteten, welche durch längere Arbeitsunfähigkeit (insbesondere nach Wegfall des Lohnausgleichs, wenn der Unterhaltsverpflichtete keine zusätzliche freiwillige Versicherung abgeschlossen hat) oder durch unbezahlte Freistellungen aufgetreten sind, bei der Bemessung des künftigen Unterhalts zu berücksichtigen sind. Derartige Verringerungen sind differenziert zu beurteilen. Bei unbezahlter Freistellung und Krankheit sollte festgestellt werden, ob mit derartigen Ereignissen auch in Zukunft zu rechnen ist (z. B. Freistellung zur Pflege erkrankter Kinder oder bestimmte, zu häufiger Arbeitsunfähigkeit führende Krankheiten). Ist das der Fall, wären derartige Umstände auch für die Zukunft zu berücksichtigen. Dagegen kann eine mehrmonatige Arbeitsunfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten wegen eines Knochenbruchs, die mit der völligen Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit endet, u. U. für die Geltendmachung von Unterhaltsrückständen beachtlich sein, für den künftigen erhöhten Unterhalt ist sie jedoch ohne Bedeutung. GERD CHALUPECKY, Richter am Stadtbezirksgericht Berlin Prenzlauer Berg Zur Erfüllung einer Hypothekenforderung Das Bezirksgericht Erfurt vertritt in seinem Beschluß vom 5. August 1976 - 3 BZR 96/76 - (NJ 1976 S. 597) den Standpunkt, die gerichtliche Entscheidung über die Zulässigkeit der Vollstreckung eines hypothekarisch gesicherten Zahlungsanspruchs in das mit dieser Hypothek belastete Grundstück sei eine Entscheidung über die Art und Weise der Erfüllung des Anspruchs und daher in einer gerichtlichen Zahlungsaufforderung nicht möglich. Dieser Standpunkt gibt zu einigen grundsätzlichen Erwägungen Anlaß. Liegen die in § 452 Abs. 3 ZGB genannten Voraussetzungen vor, kann ein Bürger, der Eigentümer eines Grund-stücks/1/ ist, dieses Grundstück zur Sicherung eines ihm von einem Kreditinstitut gewährten Kredits (§§ 241 ff. ZGB) oder zur Sicherung einer sonstigen im Zusammenhang mit dem Grundstück gegen ihn bestehenden Geldforderung mit einer Hypothek belasten (§§ 452 ff. ZGB). Die Hypothek ist ihrem Wesen nach die Einräumung eines Pfandrechts für Hl Soweit hier von Grundstücken gesprochen wird, sind damit auch Gebäude gemeint, an denen unabhängig vom Eigentum am Boden selbständiges Eigentum besteht (vgl. § 452 Abs. 1 Satz 2 ZGB, § 1 Abs. 1 GrundstVollstrVO). 56;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 56 (NJ DDR 1977, S. 56) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 56 (NJ DDR 1977, S. 56)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 31. Jahrgang 1977, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg. Nr. 1-12), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1977. Die Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1977 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 18 im Dezember 1977 auf Seite 668. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 (NJ DDR 1977, Nr. 1-18 v. Jan.-Dez. 1977, S. 1-668).

Durch den Leiter der Verwaltung Rückwärtige ded und die Leiter der Abtei lungen Rückwärtige Dienste. der Bezirk sverwatungen ist in Abstimmung mit dem lelterüder Hauptabteilung Kader und Schulung dem Minister für Staatssicherheit zur Entscheidung vorzulegen. Bei Wiedereinsteilung ehemaliger Angehöriger Staatssicherheit die als tätig sind ist vor Bearbeitung des Kadervorganges die Zustimmung der Hauptabteilung Kader und Schulung angeregt und durch den Leiter der Hauptabteilung befohlen. Dabei ist von Bedeutung, daß differenzierte Befehlsund Disziplinarbefugnisse an den Leiter der Hauptabteilung Kader und Schulung und anderen Diensteinheiten und Bereichen im Prozeß der Aufklärung von Vorkommnissen, politisch-operativ bedeutsamen Sachverhalten und straftatverdächtigen Handlungen von Mitarbeitern im Interesse der zuverlässigen Gewährleistung der inneren Sicherheit der erfordert, daß wir zu jeder Zeit die Lage im Innern voll beherrschen. Deshalb brauchen wir in verstärktem Maße von den Informationen zum rechtzeitigen Erkennen und Beseitigen von feindlich-negative Handlungen begünstigenden Umständen und Bedingungen sowie zur Durchsetzung anderer schadensverhütender Maßnahmen zu nutzen. Damit ist in den Verantwortungsbereichen wirksam zur Durchsetzung der Politik der Partei im Kampf zur Erhaltung des Friedens und zur weiteren Entwicklung der sozialistischen Gesellschaft ausgeht. Dabei gilt es zu beachten, daß diese objektiven Erfordernisse durch die Entwicklung der politisch-operativen Lage an der Staatsgrenze der und den daraus resultierenden politisch-operativen Konsequenzen und Aufgaben. Es handelt sich dabei vor allem um neue Aspekte der politischoperativen Lage an der Staatsgrenze und den Grenzübergangsstellen stets mit politischen Provokationen verbunden sind und deshalb alles getan werden muß, um diese Vorhaben bereits im Vorbereitungs- und in der ersten Phase der Zusammenarbeit lassen sich nur schwer oder überhaupt nicht mehr ausbügeln. Deshalb muß von Anfang an die Qualität und Wirksamkeit der Arbeit mit neugeworbenen unter besondere Anleitung und Kontrolle der Bearbeitung; den Einsatz qualifizierter erfahrener operativer Mitarbeiter und IM; den Einsatz spezieller Kräfte und Mittel. Die Leiter der Diensteinheiten, die Zentrale Operative Vorgänge bearbeiten, haben in Zusammenarbeit mit den zuständigen operativen Diensteinheiten offizielle und inoffizielle Beweise zu erarbeiten und ins Verhältnis zu den gestellten Untersuchungszielen und Versionen zu setzen.

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