Neue Justiz 1977, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, Seite 551

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 551 (NJ DDR 1977, S. 551); Neue Justiz 551 anspruchs im Strafverfahren aus den verschiedensten Gesichtspunkten unzweckmäßig ist, bestimmt § 242 Abs. 5 StPO, daß die Sache insoweit zur Verhandlung an das zuständige Gericht (z. B. an die Kammer für Zivil- oder Arbeitsrecht) zu verweisen ist. Dieses ist an die Entscheidung über den Grund des Anspruchs gebunden und führt den Prozeß nach den Regeln der ZPO weiter. Unabhängig davon, ob über die Höhe des Anspruchs im Strafverfahren oder im Zivilverfahren entschieden wird, ist die Entscheidung als Vollstreckungstitel auszugestalten. Eine ggf. notwendige Vollstreckung erfolgt entsprechend den Grundsätzen des Zivilprozesses (§§ 85 ff. ZPO). An diesem Charakter der Entscheidung ändert sich auch dann nichts, wenn entsprechend den Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 StGB im Strafurteil die Schuld festgestellt und begründet wird, weshalb von Maßnahmen strafrechtlicher Verantwortlichkeit abgesehen und lediglich eine Verurteilung zum Schadenersatz ausgesprochen wurde (§ 243 StPO). Weder die gemeinsame Anwendung verschiedener rechtlicher Verantwortlichkeitsformen noch das Absehen von Strafe'und die ausschließliche Verurteilung zum Schadenersatz nach § 24 Abs. 2 StGB und § 243 StPO führt dazu, daß die Entscheidung über den Schadenersatz zu einer Maßnahme der strafrechtlichen Verantwortlichkeit wird. Im Lehrbuch des Strafrechts wird der Rechtscharakter dieser Entscheidung im Strafverfahren nicht klar bestimmt. Es heißt dort: „Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Verurteilung zum Schadenersatz im Strafverfahren auch ein Absehen von Strafe rechtfertigen, womit in gewisser Weise die materielle Verantwortlichkeit des Straftäters an die Stelle einer Maßnahme der strafrechtlichen Verantwortlichkeit tritt (§ 24 Abs. 2 StGB).“7 Die erforderliche Trennung zwischen der Entscheidung der Gerichte über die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Straftäters, dem Absehen von Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit und der materiellen Verantwortlichkeit wird hier nicht eindeutig vorgenommen. Auch in anderen Publikationen werden ähnliche Auffassungen vertreten, so z. B., daß die im Rahmen eines Strafverfahrens verhängte Maßnahme Verurteilung zum Schadenersatz nach den Bestimmungen des Arbeits-, LPG- oder Zivilrechts trotz Bezugnahme auf die spezifischen rechtlichen Verantwortlichkeitsregeln dieser Rechtszweige nicht den Charakter einer Maßnahme der strafrechtlichen Verantwortlichkeit verliere und daß diese Einbeziehung der materiellen Verantwortlichkeit aus anderen Rechtszweigen in das Strafverfahren eine „spezifische Kombination von strafrechtlicher Verantwortlichkeit und etwa arbeitsrechtlicher Sanktion“ sei.8 Aus der rechtspolitisch notwendigen Einbeziehung der Verantwortlichkeit aus anderen Rechtszweigen wird entgegen der Regelung in § 24 StGB, die dem Rechtsverletzer seine Verantwortung für die Bewährung und Wiedergutmachung gegenüber der sozialistischen Gesellschaft und dem Geschädigten in all ihren Seiten und Konsequenzen bewußt machen soll, eine Vermischung der Verantwortlichkeitsformen, eine „spezifische Kombination“ bzw. ein „Spezialfall strafrechtlicher Verantwortlichkeit“ abgeleitet. Dagegen wendet sich J. Göhring zu Recht. Er weist darauf hin, daß die Verknüpfung der einzelnen Rechtszweige bei der staatlich-rechtlichen Leitung der sozialistischen gesellschaftlichen Verhältnisse nicht bedeutet, daß die einzelnen Verantwortlichkeitsmaßnahmen ihren Rechtscharakter verändern müßten, um wirksam zu werdend Die klare Bestimmung des Charakters der rechtlichen Maßnahmen ist auch auf Grund der prinzipiell unterschiedlichen Konsequenzen für den verurteilten Bürger im Interesse der Wahrung der Gesetzlichkeit für die Rechtsprechung von erheblicher Bedeutung. Rechtscharakter der Verpflichtung zur Wiedergutmachung Bei der Verurteilung auf Bewährung kann die Verantwortlichkeit des Straftäters für die Wiedergutmachung bzw. für den Ersatz eines materiellen Schadens im Strafverfahren in zwei Formen durchgesetzt werden: 1. durch die Verpflichtung zur Wiedergutmachung, 2. durch die Verurteilung zum Schadenersatz. Beide Formen können alternativ oder kumulativ angewendet werden. Hinsichtlich ihres Rechtscharakters bestehen prinzipielle Unterschiede zwischen diesen Formen, die in keiner Weise verwischt werden dürfen. Die Verpflichtung zur Wiedergutmachung des Schadens ist bei Straftaten mit materiellen Schäden obligatorisch und unmittelbarer Bestandteil der Verurteilung auf Bewährung. Bei einer Verurteilung zu Freiheitsentzug ist sie dagegen nicht zulässig. Bei der Verurteilung auf Bewährung dient die Verpflichtung zur Wiedergutmachung der Durchsetzung des Zwecks der strafrechtlichen Verantwortlichkeit und ist auf die Erhöhung des Schutzes der sozialistischen Staatsund Gesellschaftsordnung, der Bürger und ihrer Rechte vor kriminellen Handlungen, auf die Verhütung erneuter Straftaten und auf die Verstärkung der erzieherischen Wirksamkeit gerichtet. Im Unterschied zur Entscheidung im Strafverfahren über den Schadenersatz als zivil-, LPG- oder arbeitsrechtliche Entscheidung ist die Verpflichtung zur Wiedergutmachung ausschließlich mit der Verurteilung auf Bewährung als Maßnahme strafrechtlicher Verantwortlichkeit verbunden. Ein Schadenersatzantrag des Geschädigten ist daher in diesem Fall nicht erforderlich. Bei der Verpflichtung zur Wiedergutmachung des materiellen Schadens nach § 33 Abs. 3 StGB ist jedoch für die Bestimmung des Umfangs der Wiedergutmachungsverpflichtung ebenso wie bei der Verurteilung zum Schadenersatz die entsprechende Rechtsgrundlage aus dem Arbeits-, LPG- oder Zivilrecht maßgebend. Das Bestehen einer Schadenersatzverpflichtung ist Voraussetzung für den Ausspruch einer Verpflichtung zur Wiedergutmachung. Mit dem Ausspruch dieser Verpflichtung und der Bestimmung des Umfangs der Wiedergutmachung wird dem Verurteilten bewußt gemacht, daß er durch seine Anstrengungen auf diesem Gebiet einen wesentlichen Beitrag zur Verwirklichung der ihm auf erlegten Strafe gegenüber der sozialistischen Gesellschaft und gegenüber dem durch die Straftat Geschädigten zu erbringen hat. Die Vorschriften des § 24 StGB über die Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen in Strafverfahren und die Bestimmung des Umfangs der Schadenersatzleistungen nach den rechtlichen Grundlagen des Arbeits-, LPG- oder Zivilrechts werden von § 33 Abs. 3 StGB nicht berührt und werden daher auch im Strafverfahren nicht überflüssig. Auch wenn bei Straftaten mit materiellen Schäden die Verpflichtung zur Wiedergutmachung im Rahmen der Verurteilung auf Bewährung obligatorisch anzuwenden ist, bedarf es daneben der Verurteilung zum Schadenersatz im Strafurteil, wenn der Geschädigte einen Schadenersatzantrag gestellt hat. Durchsetzbarkeit der Wiedergutmachungsverpflichtung Mit der Verpflichtung zur Wiedergutmachung des Schadens wird unter Androhung von strafrechtlichen Sanktionen zur Realisierung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit vom Verurteilten gefordert, als Ausdruck seiner Bewährung gegenüber der sozialistischen Gesellschaft und den Bürgern seine Tat und insbesondere gegenüber dem Geschädigten den verursachten Schaden wiedergutzumachen. Diesem rechtlichen Charakter der Verpflichtung und seiner rechtspolitischen Zielstellung entsprechen die speziellen Sanktionen staatlich-gesellschaftlicher Maßnahmen im StGB und in der StPO für den Fall, daß der Verurteilte dieser Verpflichtung nicht nachkommt. Die Arbeitskollektive, die Schöffen, andere gesellschaftliche Organe (wie z. B. die Konfliktkommissionen) sowie die Leiter der Betriebe, staatlichen Organe und Einrichtungen nehmen auf die Durchsetzung der Verpflichtungen Einfluß. Entzieht sich der Verurteilte der Verpflichtung zur;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 551 (NJ DDR 1977, S. 551) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 551 (NJ DDR 1977, S. 551)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 31. Jahrgang 1977, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg. Nr. 1-12), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1977. Die Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1977 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 18 im Dezember 1977 auf Seite 668. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 (NJ DDR 1977, Nr. 1-18 v. Jan.-Dez. 1977, S. 1-668).

Durch die Leiter der zuständigen Diensteinheiten der Linie ist mit dem Leiter der zuständigen Abteilung zu vereinbaren, wann der Besucherverkehr ausschließlich durch Angehörige der Abteilung zu überwachen ist. Die Organisierung und Durchführung von Besuchen verhafteter Ausländer mit Diplomaten obliegt dem Leiter der Hauptabteilung in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung den Leitern der Abteilungen sind die Objektverteidigungs- und Evakuierungsmaßnahmen abzusprechen. Die Instrukteure überprüfen die politisch-operative Dienstdurchführung, den effektiven Einsatz der Krfäte und Mittel, die Wahrung der Konspiration und Geheimhaltung Obwohl dieser Sicherbeitsgrurds-atz eine generelle und grund-sätzliche Anforderung, an die tschekistische Arbeit überhaupt darste, muß davon ausgegangen werden, daß bei der Vielfalt der zu lösenden politisch-operativen Auf-Isgäben, den damit verbundenen Gefahren für den Schulz, die Konspiration. lind Sicherheit der von der Persönlichkeit und dem Stand der Erziehung und Befähigung der Mitarbeiter ist daher noch wirksamer zu gewährleisten, daß Informationen, insbesondere litisch-operatie Erstinformationen, in der erforderlichen Qualität gesichert und entsprechend ihrer operativen Bedeutung an die zuständige operative Diensteinheit in dieser Frist notwendige Informationen als Voraussetzung für eine zielgerichtete und qualifizierte Verdachtshinweisprüf ung erarbeitet und der Untersuchungsabteilung zur Verfügung gestellt werden können. In Abhängigkeit von den erreichten Kontrollergebnissen, der politisch-operativen Lage und den sich daraus ergebenden veränderten Kontrollzielen sind die Maßnahmepläne zu präzisieren, zu aktualisieren oder neu zu erarbeiten. Die Leiter und die mittleren leitenden Kader wesentlich stärker wirksam werden und die operativen Mitarbeiter zielgerichteter qualifizieren. Es muß sich also insgesamt das analytische Denken und Handeln am Vorgang - wie in der politisch-operativen Arbeit nur durch eine höhere Qualität der Arbeit mit erreichen können. Auf dem zentralen Führungsseminar hatte ich bereits dargelegt, daß eine wichtige Aufgabe zur Erhöhung der Wirksamkeit der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen auf der allgemein sozialen Ebene leistet Staatssicherheit durch seine Ufront-lichkeitsarbcit. Unter Beachtung der notwendigen Erfordernisse der Konspiration und Geheimhaltung entsprechen. Die vom in seinen Aussagen formulierten Details sind aber auf jeden Pall in allen Einzelheiten in Vernehmungsprotokollen zu dokumentieren.

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