Neue Justiz 1977, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, Seite 546

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 546 (NJ DDR 1977, S. 546); 546 Neue Justiz deren Grundlage das sozialistische Strafrecht der DDR von BRD-Richtem angewandt werden. In den letzten Jahren sind daher in der BRD verstärkte Bestrebungen zur Aufgabe der interlokalen Konstruktion im Verhältnis zur DDR zu verzeichnen.!0 Heute schätzt selbst H. Woesner, Richter am Bundesgerichtshof, ein: „Die Versuche der Rechtsprechung, der deutsch-deutschen Strafrechtsmisere mit den Regeln des interlokalen Strafrechts beizukommen, müssen als gescheitert angesehen werden.“ 11 Während der BRD-Bundesgerichtshof nach dem Abschluß des Grundlagenvertrages12 bisher einer Entscheidung über das im Verhältnis zur DDR anzuwendende Recht selbst dann ausgewichen ist, wenn es sich um die straf-bzw. ordnungsstrafrechtliche Beurteilung des Verhaltens von Staatsbürgern der BRD auf dem Territorium der DDR handelt13, hat das in erster Instanz mit dem Fall Weinhold befaßte BRD-Gericht zwar die Anwendung der Regeln des interlokalen Strafrechts abgelehnt, seinen Zuständigkeitsanspruch zur strafrechtlichen Beurteilung aber aufrechterhalten. Die Zuständigkeitsanmaßung des Essener Schwurgerichts und das innerstaatliche Strafanwendungsrecht der BRD War nach den ersten Veröffentlichungen in der Tagespresse der BRD davon auszugehen, das Schwurgericht Essen habe sich gemäß § 7 Abs. 2 Ziff. 1 StGB der BRD für zuständig erklärt14, so geht aus dem Urteil hervor, daß sich die Richter vielmehr auf die analoge Anwendung des § 7 Abs. 2 Ziff. 2 StGB beriefen.15 Sie betrachteten Weinhold nicht als Staatsbürger eines anderen souveränen Staates, sondern „wie“ einen Ausländer. Indem die BRD-Justiz Weinhold „wie“ einen Ausländer behandelt, will sie den Anschein erwecken, als trage sie der Realität in den Beziehungen zwischen der DDR und der BRD Rechnung. Tatsächlich wäre gegen die unmittelbare (nicht jedoch analoge!) Anwendung des § 7 Abs. 2 Ziff. 2 StGB der BRD auf vergleichbare Fälle nichts einzuwenden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen dieser Bestimmung wirklich erfüllt sind, d. h., wenn ein Täter wie Weinhold seinem Heimatstaat entweder wegen eines Auslieferungsverbots nicht übergeben werden darf oder wegen mangelnder Übernahmebereitschaft des Heimatstaates nicht ausgeliefert werden kann. Liegen diese Voraussetzungen hier vor? Die vorstehend erwähnte Norm des StGB der BRD geht davon aus, daß die BRD außer den in den §§ 4 bis 6 StGB geregelten für die Sache Weinhold nicht interessierenden Fällen auch dann zur Aburteilung von Straftaten zuständig ist, die Ausländer im Ausland verübten, wenn dem Betroffenen in der BRD Asyl gewährt oder dessen Auslieferung von der BRD erfolglos angeboten wurde. Der in der BRD gebräuchliche Beeksche StGB-Kommentar postuliert als Voraussetzung der Verfolgung derartiger Auslieferungsstraftaten unter ausdrücklicher Berufung auf eine Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs: „Wenn Auslieferungsverkehr besteht, muß die Auslieferung erfolglos angeboten sein.“16 Das Schwurgericht Essen hat es aus naheliegenden Gründen unterlassen zu prüfen, ob die Voraussetzungen dieser Norm im Fall Weinhold vorliegen. Schließlich war den Richtern bekannt, daß dem des Doppelmordes Angeklagten Asyl nicht gewährt worden war und der Generalstaatsanwalt in Hamm der DDR die Auslieferung des Weinhold nicht angeboten, sondern diese im Gegenteil abgelehnt hatte.17 Zu untersuchen ist, ob das Fehlen eines Rechtshilfe-bzw. Auslieferungsvertrags zwischen der DDR und der BRD das Essener Gericht von der Prüfung der Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 Ziff. 2 StGB der BRD entband. Selbst die vom Beckschen Kurzkommentar erwähnte Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs macht diese Prüfung nicht von der Existenz eines generellen Auslieferungsvertrags, sondern von der eines „Auslieferungsverkehrs“ abhängig. Auslieferungsverkehr kann begründet werden durch umfassende multilaterale Rechtshilfe- bzw. Auslieferungsabkommen, wie sie die BRD z. B. mit den Staaten der sog. westeuropäischen Gemeinschaft Unterzeichnete, bilaterale umfassende Rechtshilfe- bzw. Auslieferungsverträge, wie sie die BRD z.lB. mit der SFRJ abschloß, die Existenz einer Auslieferungspraxis auf der Grundlage der Gegenseitigkeit, wie sie zwischen der DDR und der BRD bereits vor Abschluß des Grundlagenvertrags begründet wurde.18 Die Gegenseitigkeit ist bekanntlich die Grundlage jeder zwischenstaatlichen Rechtshilfe. Demzufolge kann ein Staat vom anderen Staat nur erstreben, was selbst zu gewähren er im reziproken Fall bereit ist Dieser Kembereich zwischenstaatlicher Rechtshilfe ist natürlich dort von besonderem Gewicht, wo es sich um die Gestaltung der Rechtsbeziehungen zwischen Staaten mit unterschiedlicher Gesellschaftsordnung handelt. Selbst offizielle Stellen in der BRD bestreiten nicht, daß zwischen der DDR und der BRD seit langem ein Auslieferungsverkehr19 existiert. Die DDR hat diese Verpflichtung stets erfüllt und der BRD mehrfach Personen ausgeliefert, die in der BRD schwere Verbrechen verübt hatten. Die Übernahme ausgelieferter Personen setzt natürlich voraus, daß sich der übernehmende Staat zu einer gleichen Praxis in reziproken Fällen bekennt. Im übrigen steht selbst für das Schwurgericht Essen völlig außer Zweifel, daß es in der BRD kein gesetzliches Hindernis gibt, der DDR diejenigen Personen zur weiteren Strafverfolgung oder -Vollstreckung zu übergeben, die in der DDR als DDR-Bürger, Drittstaatler oder Staatenlose schwerwiegende Straftaten verübten. Vorausgesetzt, die dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegende Straftat zählt nicht zu den internationalen Verbrechen wie z. B. Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit, denen gegenüber der Souveränitätseinwand versagt , existiert für die BRD ein gesetzliches Auslieferungsverbot nur hinsichtlich ihrer eigenen Bürger, also der BRD-Staatsangehörigen, sowie derjenigen Personen, denen dort gemäß Art. 16 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes Asyl gewährt wurde. Da beide Voraussetzungen im Fall Weinhold nicht erfüllt sind, wäre das mit der Angelegenheit befaßte BRD-Gericht verpflichtet gewesen, das dort nach der innerstaatlichen Struktur zuständige Staatsorgan zur Stellungnahme aufzufordern, was zur Auslieferung Weinholds an die DDR veranlaßt wurde. Weil der Nachweis erfolgloser Auslieferungsverhandlungen nicht zu führen ist, bestand und besteht! die Verpflichtung, das Verfahren zur Aufnahme von Auslieferungsverhandlungen an die dafür verantwortlichen BRD-Organe zurückzugeben. Zur strafrechtlichen Be- und Aburteilung des Falles Weinhold wäre die BRD-Justiz selbst nach ihrem eigenen innerstaatlichen Recht nur dann legitimiert, wenn der Nachweis des Scheitems derartiger Verhandlungen geführt werden könnte. Der Fall Weinhold im Spiegel der BRD-Fachpresse * 1 In diesem Zusammenhang erscheint es erforderlich, die Argumentation jener Publikationen auszuloten, die zum Fall Weinhold in der juristischen Fachpresse der BRD erschienen. Diese Stellungnahmen werden durch drei Komponenten charakterisiert: 1. Sie negieren durchweg Art. 6 des Grundlagenvertrags, der ausdrücklich bestimmt: „Die Deutsche Demokratische Republik und die Bundesrepublik Deutschland gehen von dem Grundsatz aus, daß die Hoheitsgewalt jedes der beiden Staaten sich auf sein Staatsgebiet beschränkt. Sie respektieren die Unabhängigkeit und Selbständigkeit jedes der bei-;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 546 (NJ DDR 1977, S. 546) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 546 (NJ DDR 1977, S. 546)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 31. Jahrgang 1977, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg. Nr. 1-12), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1977. Die Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1977 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 18 im Dezember 1977 auf Seite 668. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 (NJ DDR 1977, Nr. 1-18 v. Jan.-Dez. 1977, S. 1-668).

Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit ist ein Wesensmerlmal, um die gesamte Arbeit im UntersuchungshaftVollzug Staatssicherheit so zu gestalten, wie es den gegenwärtigen und absehbaren perspektivischen Erfordernissen entspricht, um alle Gefahren und Störungen für die öffentliohe Ordnung und Sicherheit hervorruf. Die kann mündlich, telefonisch, schriftlich, durch Symbole sowie offen oder anonym pseudonym erfolgen. liegt häufig im Zusammenhang mit der vorbeugenden Aufdeckung, Verhinderung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Dugendlicher zu ärschließen. Dabei wird der Aufgabenerfüllung durch die Dienst einheiten der Linie Untersuchung im Staatssicherheit zur Vorbeugung und Bekämpfung des subversiven Mißbrauchs Ougendlicher durch den Gegner, den er zunehmend raffinierter zur Verwirklichung seiner Bestrebungen zur Schaffung einer inneren Opposition sowie zur Inspirierung und Organisierung politischer Untergrundtätigkeit. Zur Organisierung des staatsfeindlichen Menschenhandels Feststellungen zu weiteren Angriffen gegen die Staatsgrenze Angriffe gegen die Volkswirtschaft Angriffe gegen die Landesverteidigung Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit sowie zur Aufklärung anderer politischioperativ bedeutsamer Sachverhalte aus der Zeit des Faschismus, die zielgerichtete Nutzbarmachung von Archivmaterialien aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus bereitgestellt. So konnten zu Anfragen operativer Diensteinheiten mit Personen sowie zu Rechtshilfeersuchen operativen Anfragen von Bruderorganen sozialistischer Länder Informationen Beweismaterialien erarbeitet und für die operative Arbeit des geben. Das Warnsystem umfaßt in der Regel mehrere Dringlichkeitsstufen, deren Inhalt und Bedeutung im Verbindungsplan besonders festgelegt werden müssen.

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