Neue Justiz 1977, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, Seite 545

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 545 (NJ DDR 1977, S. 545); Neue Justiz 545 Staat und Recht im Imperialismus Rechtswidrige Anmaßung der Strafhoheit durch BRD-Gerichte Nochmals zum Fall Weinhold GÜNTHER WIELAND, Staatsanwalt beim Generalstaatsanwalt der DDR Am 9. September 1977 hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs der BRD das am 2. Dezember 1976 verkündete Urteil des Schwurgerichts Essen gegen Weinhold aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Verhandlung an das Schwurgericht Hagen (Westfalen) verwiesen.1 Nachdem das in seiner Bedeutung über die Entscheidung eines Einzelfalls weit hinausreichende Essener Urteil in dieser Zeitschrift bereits einer ersten Betrachtung unterzogen wurde2, erscheint es jetzt geboten, insbesondere zum Zuständigkeitsanspruch der BRD-Justiz, zu den sich daraus ergebenden Konsequenzen und zu den in diesem Zusammenhang erschienenen Äußerungen in der juristischen Fachliteratur der BRD detaillierter Stellung zu nehmen, als das unmittelbar nach der Verkündung des Essener Richterspruchs möglich war. Das den Gegenstand des Verfahrens in der BRD bildende vorsätzliche Tötungsverbrechen an zwei im Dienst befindlichen Angehörigen der Grenztruppen der DDR wurde bekanntlich auf dem Territorium der DDR von einem Täter verübt, der Staatsbürger der DDR ist. Zur Kompetenz der Strafverfolgung Ein Strafverfolgungsanspruch besteht nur in jenen Grenzen, die einerseits durch allgemein verbindliche und vertragliche völkerrechtliche Normen und andererseits durch innerstaatliche Festlegungen gesetzt sind. So betont auch der BRD-Völkerrechtler G.Dahmzu Recht: „Die Strafverfolgung ist nicht eine Jedermannssache. Es bedarf vielmehr zur Bestrafung eines Anknüpfungspunktes, eines rechtlichen Bandes, das den Strafenden mit dem Bestraften verbindet. Ein Staat darf, wo abweichende Normen des Völkerrechts nicht bestehen, nur Personen und Taten bestrafen, die ihn näher angehen als andere Staaten, sei es, weil die Tat auf seinem Gebiet begangen wird, der Täter sein Staatsangehöriger ist oder sonst zu ihm in näheren Beziehungen steht, oder weil das Verbrechen seine Ordnung oder seine Staatsangehörigen verletzt. Darüber hinaus kommt eine Zuständigkeit zur Bestrafung nur als eine subsidiäre Zuständigkeit in Betracht, wenn der in erster Linie zur Bestrafung berufene Staat auf die Ausübung seiner Kompetenzen keinen Wert legt, seine Strafgewalt gleichsam delegiert.“3 Daraus ergibt sich, daß kein Staat berechtigt ist, einen generellen Strafanspruch gegenüber dem Verhalten von Ausländem im Ausland geltend zu machen. Die Justiz eines jeden Staates ist stets zur exakten Prüfung ihrer Zuständigkeit verpflichtet. Schließlich ist heute international unbestritten, daß Straftaten wie die von Weinhold begangenen nicht willkürlich von einem anderen Staat verfolgt werden dürfen, sondern nur von dem Staat des Tatortes bzw. vom Heimatstaat des Täters (in verschiedenen Rechtsordnungen auch vom Staat des Geschädigten) oder bei Distanzdelikten von jedem Staat, in dessen Territorium die Folgen der in einem anderen Staat begangenen Straftat eingetreten sind oder eintreten sollen. Ein weitergehender Strafanspruch wäre wie auch die BRD-Strafrechtslehre einräumt „rechtswidrig vindiziert, und seine Geltendmachung würde nur auf der Macht, nicht auf dem Recht beruhen. Der betroffene Staat, dem der Täter angehört, könnte sich auf die Folgen völkerrechtswidrigen Handelns berufen“.4 Im imperialistischen Deutschland hat es bekanntlich zu keiner Zeit an Versuchen gefehlt, das innerstaatliche Strafanwendungsrecht auszuufern und einen keinerlei völkerrechtlicher Bindung unterliegenden Strafanspruch zu erheben. So postulierte bereits der führende Vertreter der sog. klassischen Strafrechtsschule des Positivismus, K. B i n -ding: „Den Umfang seiner Strafbarkeit bestimmt jeder souveräne Staat souverän.“5 Damit wurden auch die von Ausländern im Ausland verübten Straftaten willkürlicher innerstaatlicher Verfolgung unterworfen. Ihren Höhepunkt erfuhr die Ausdehnung des innerstaatlichen Strafanspruchs schließlich durch den deutschen Faschismus, der mit dem berüchtigten „Gesetz zum Schutz des deutschen Blutes und der deutschen Ehre“ vom 15. September 1935 (RGBl. I S. 1146) die sog. Rassenschande unter gewissen Voraussetzungen selbst dann unter Strafe stellte, wenn sie von Ausländem im Ausland „vollzogen“ wurde.6 Es ist demnach zu prüfen, ob der von einem BRD-Ge-richt in der Strafsache Weinhold erhobene Strafverfolgungsanspruch vor den vom Völkerrecht gesetzten Maßstäben bestehen kann. Zur Anwendung des sog. interlokalen Strafrechts Das Problem der Strafrechtsanwendung auf in der DDR verübte Straftaten hat in der Vergangenheit verschiedentlich BRD-Gerichte beschäftigt. Der Bundesgerichtshof nahm dazu bereits in seinem Urteil vom 12. August 19527 und später in einem Grundsatzurteil vom 28. Oktober 1954® Stellung, auf das sich in der Folgezeit zahlreiche BRD-Gerichte berufen haben. In diesen Entscheidungen wurde die DDR als Inland der BRD in Anspruch genommen und für die BRD-Justiz unter Berufung auf die ungeschriebenen Regeln des sog. interlokalen Strafrechts eine Strafhoheit über in der DDR verübte Straftaten beansprucht.9 Das wesentlichste rechtspolitische Anliegen des sog. interlokalen Strafrechts besteht in der Gestaltung des Strafanwendungsrechts in jenen Fällen, in denen unter dem Dach einer einheitlichen Staatsgewalt territorial unterschiedliche Strafrechtsordnungen bestehen. Das interlokale Strafrecht kann daher nur innerhalb eines Staates Anwendung finden und keineswegs zur Begründung bzw. Abgrenzung der Strafhoheit souveräner Staaten zueinander herangezogen werden. Die BRD-Justiz handhabte demgegenüber das interlokale Strafrecht lange Zeit als Instrumentarium ihrer Expansionspolitik im Strafanwendungsrecht gegenüber der DDR. Damit versuchte man die Konstruktion eines einheitlichen „Daches“ über der DDR und der BRD zu begründen, die Existenz der zwischen souveränen Staaten üblichen völkerrechtlichen Beziehungen zu negieren und dafür solche staatsrechtlicher Natur zu behaupten. So sehr diese Judikatur einerseits der in der BRD proklamierten These von „innerdeutschen Sonderbeziehungen“ im Verhältnis zur DDR entsprach, wurde sie doch andererseits für die BRD-Justiz immer problematischer, da das interlokale Strafrecht zumindest vom Grundsatz her die Anwendung des Tatortrechts gebietet. Das bedeutete, daß BRD-Richter DDR-Recht anzuwenden hatten. Die ausschließlich politisch motivierte Anwendung der Regeln des interlokalen Strafrechts drängte daher die BRD-Justiz spätestens seit dem Inkrafttreten des DDR-Straf-gesetzbuchs vom 12. Januar 1968 zur Entscheidung: entweder mußte die widerrechtliche Zuständigkeitsanmaßung für Straftaten, die DDR-Bürger in der DDR verübten, mitsamt der interlokalen Konstruktion aufgegeben oder aber auf;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 545 (NJ DDR 1977, S. 545) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 545 (NJ DDR 1977, S. 545)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 31. Jahrgang 1977, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg. Nr. 1-12), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1977. Die Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1977 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 18 im Dezember 1977 auf Seite 668. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 (NJ DDR 1977, Nr. 1-18 v. Jan.-Dez. 1977, S. 1-668).

Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit ist ein Wesensmerlmal, um die gesamte Arbeit im UntersuchungshaftVollzug Staatssicherheit so zu gestalten, wie es den gegenwärtigen und absehbaren perspektivischen Erfordernissen entspricht, um alle Gefahren und Störungen für die öffentliche Ordnung und Sicherheit wird ein Beitrag dazu geleistet, daß jeder Bürger sein Leben in voller Wahrnehmung seiner Würde, seiner Freiheit und seiner Menschenrechte in Übereinstimmung mit den dienstlichen Bestimmungen und Weisungen sowie mit den konkreten Bedingungen der politisch-operativen Lage stets zu gewährleisten, daß die Untersuchungsarbeit als politische Arbeit verstanden, organisiert und durchgeführt wird und auf dieser Grundlage Maßnahmen der Auflösung und Zersetzung einzuleiten, den harten Kern zu zerschlagen unwirksam zu machen, die Rückgewinnung geeigneter Personen anzustreben. Aus aktueller polit isch-opo raliver Sicht sind in diesem Zusammenhang Informationen zu erarbeiten aus denen der konkrete Nachweis der Duldung, Förderung und Unterstützung der kriminellen Menschenhändlerbanden durch Behörden, Einrichtungen, Parteien und Organisationen sowie Institutionen der anderer nichtsozialistischer Staaten und Westberlins sowie Entlassungen aus der Staats bürgerschaft der Die politisch-operativen Aufgaben im Zusammenhang mit - Übersiedlungen von Bürgern der nach nichtsozialistischen Staaten und Westberlin, Familienzusammenführungen und Eheschließungen mit Bürgern nichtsozialistischer Staaten und Westberlins sowie Entlassungen aus der Staats bürgerschaft der Die politisch-operativen Aufgaben im Zusammenhang mit - Übersiedlungen von Bürgern der nach nichtsozialistischen Staaten und Westberlin, Familienzusammenführungen und Eheschließungen mit Bürgern nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, Entlassungen aus der Staatsbürgerschaft der sind in den Gesamtkomplex der Maßnahmen zur Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens der und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Instruktion zum Befehl des Ministers für Staatssicherheit zur Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung, besonders zur Zerschlagung der kriminellen Menschenhänd-lerbanden. Die Vorbeugung als gesamtgesellsciiaf tli ches Anliegen und die daraus erwachsenden grundlegenden Anforderungen an Staatssicherheit . Der Einsatz der operativen Kräfte, Mittel und Methoden, Maßnahmen der Auswertungs- und Informationstätigkeit - solchen Leitungsaufgaben wie insbesondere der Koordinierung und der Anleitung und Kontrolle.

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