Neue Justiz 1977, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, Seite 544

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 544 (NJ DDR 1977, S. 544); 544 Neue Justiz bei vorsätzlich verursachten Schäden (§ 261 Abs. 3) auf die in § 261 Abs. 1 genannten Schäden begrenzt und kann nicht mehr auf alle durch die vorsätzliche Schadensverursachung eintretenden Folgeschäden ausgedehnt werden. Erweiterte materielle Verantwortlichkeit Die Regelung der erweiterten materiellen Verantwortlichkeit wurde insbesondere mit dem Ziel verändert, die dafür bestimmenden Voraussetzungen und ihre Höhe im AGB selbst eindeutig festzulegen und sie so für die Werktätigen überschaubarer zu gestalten. Dementsprechend wurde in § 262 Abs. 1 die Höhe der erweiterten materiellen Verantwortlichkeit einheitlich bis zur Höhe des Dreifachen des monatlichen Tariflohns des Werktätigen festgesetzt. Dadurch wird auch die materielle Verantwortlichkeit für den Verlust der in § 262 Abs. 1 Buchst, a genannten Gegenstände auf diese Höhe begrenzt. Durch die einheitliche Regelung der Höhe der erweiterten materiellen Verantwortlichkeit im AGB ist es nicht mehr erforderlich, sie in den Rahmenkollektivverträgen (RKV) zu vereinbaren. Zu berücksichtigen ist dabei jedoch die Regelung in § 3 EG AGB, nach der für die Werktätigen günstigere Festlegungen in den RKV auch nach Inkrafttreten des AGB anzuwenden sind. Das gilt z. B. auch dann, wenn die in den RKV vereinbarte Höhe der erweiterten materiellen Verantwortlichkeit beim Verlust von Geld, anderen Zahlungsmitteln oder Sachwerten unter der in § 262 Abs. 1 festgelegten Höhe liegt Es ist künftig nicht mehr erforderlich, den Personenkreis, für den die erweiterte materielle Verantwortlichkeit nach § 262 Abs. 1 Buchst, b zutrifft, im RKV festzulegen, da er sich eindeutig aus den im Gesetz aufgeführten sachlichen Voraussetzungen ergibt. Im Interesse eines wirksamen Schutzes des sozialistischen Eigentums ist die erweiterte materielle Verantwortlichkeit gemäß § 262 Abs. 1 Buchst, b auch auf solche Werktätige anwendbar, die nur zeitweilig die genannten Werte in Gewahrsam haben. Die nur im Handel angewendete kollektive materielle Verantwortlichkeit ist kaum praktisch geworden. Das AGB sieht sie daher nicht mehr vor, so daß sie nach seinem Inkrafttreten auch nicht mehr vereinbart werden kann.8 Bei den Voraussetzungen für die erweiterte materielle Verantwortlichkeit beim Verlust von Geld, anderen Zahlungsmitteln und Sachwerten wird auf die bisher geforderte schriftliche Vereinbarung zwischen dem Werktätigen und dem Betrieb verzichtet und diese durch eine nachweisbare Belehrung des Werktätigen ersetzt (§ 262 Abs. 2). Das ist gerechtfertigt, weil der notwendige Schutz von Geld und Sachwerten objektiv erforderlich ist und nicht von einer freiwilligen Vereinbarung abhängig gemacht werden kann. In § 262 Abs. 3 werden die Anforderungen an die Prüfung der Schuld als Voraussetzung für die erweiterte materielle Verantwortlichkeit eindeutiger als bisher bestimmt. Danach gilt der Schaden nur dann als fahrlässig verursacht, wenn der Betrieb nachweist, daß die in § 262 Abs. 1 und 2 geforderten Voraussetzungen erfüllt wurden und der Schaden nicht durch andere Umstände eingetreten sein kann. Schadensverursachung durch mehrere Werktätige Die in § 264 Abs. 1 enthaltenen Grundsätze der materiellen Verantwortlichkeit für Schäden, die mehrere Werktätige gemeinsam verursacht haben, galten bisher nur für fahrlässig verursachte Schäden. Nunmehr sind sie auch auf vorsätzlich verursachte Schäden anzuwenden. Nur wenn mehrere Werktätige durch eine gemeinschaftlich begangene Straftat vorsätzlich einen Schaden verursacht haben, kann der Betrieb gemäß § 264 Abs. 2 im Interesse einer möglichst schnellen Wiedergutmachung die gesamte Schadenersatzsumme weiterhin von einem Beteiligten voll oder von mehreren Beteiligten in beliebigen Anteilen verlangen. Auch hier können die Konfliktkommissionen und Gerichte in Ausnahmefällen die materielle Verantwortlichkeit für den einzelnen Beteiligten nach Art und Umfang seiner Be- teiligung sowie der Art und dem Grad seines Verschuldens festlegen. Geltendmachung der materiellen Verantwortlichkeit Die bewährte Regelung über die Art und Weise der Geltendmachung der materiellen Verantwortlichkeit und die dafür bestimmenden Fristen wurden beibehalten. Geändert wurde lediglich die Frist für diejenigen Fälle, in denen die zum Eintritt des Schadens führende Arbeitspflichtverletzung gleichzeitig als Straftat verfolgt wird (§ 265 Abs. 1). Hier sind nicht mehr die Fristen maßgeblich, die für die Verjährung der Strafverfolgung gelten. Der Betrieb kann die materielle Verantwortlichkeit nur noch innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis der abschließenden Entscheidung des für die Strafverfolgung zuständigen Organs geltend machen. Das trifft auch dann zu* wenn das Verfahren eingestellt wurde. Neu aufgenommen wurde die Pflicht des Betriebes, die zuständige betriebliche Gewerkschaftsleitung von der Geltendmachung der materiellen Verantwortlichkeit zu informieren (§ 265 Abs. 3). Das entspricht der Rolle der Gewerkschaften als Interessen Vertreter der Werktätigen und gewährleistet, daß die Gewerkschaftsleitungen ihre Rechte zur Mitwirkung an der Durchführung und Auswertung von Beratungen der Konfliktkommissionen und von arbeitsrechtlichen Verfahren gemäß §§ 300 und 301 wirksam wahrnehmen können. Differenzierung und Verzicht Ausgehend von den mit dem GBA gesammelten Erfahrungen unterscheidet das AGB exakter zwischen der Differenzierung der materiellen Verantwortlichkeit und dem Verzicht. Eine Differenzierung der materiellen Verantwortlichkeit hat unter Beachtung der in § 253 festgelegten Kriterien (Gesamtheit aller Umstände) innerhalb der im AGB dafür gezogenen Grenzen zu erfolgen. Sie umfaßt’ also auch die volle Ausschöpfung der gesetzlich festgelegten Höchstgrenze. Der Verzicht auf die Geltendmachung der materiellen Verantwortlichkeit wurde im AGB nicht mehr geregelt. § 266 Abs. 1 kennt nur noch den Verzicht, der bisher auch als nachträglicher teilweiser Verzicht bezeichnet wurde. Er wird auch künftig insbesondere bei vorsätzlich verursachten Schäden bedeutsam sein und kann ausgesprochen werden, wenn der Werktätige durch sein Verhalten (Rückzahlung eines angemessenen Teils der Schadenersatzsumme und vorbildliche Arbeitsdisziplin) erwarten läßt, daß er das sozialistische Eigentum zukünftig achten wird. * Abschließend sei darauf hingewiesen, daß gemäß § 8 Abs. 1 EGAGB in denjenigen Fällen, in denen ein Werktätiger nach Inkrafttreten des AGB für einen fahrlässig verursachten Schaden materiell verantwortlich gemacht werden soll, der vor dem 1. Januar 1978 eingetreten ist, sich die Höhe der Schadenersatzpflicht nach den Bestimmungen des AGB richtet. 1 2 3 4 5 6 7 8 1 Vgl. E. Honedcer, „Wir haben ein Programm des Wachsitums, des Wohlstandes und der Stabilität“, ND vom 18. Mai 1977, S. 4; Die Bewegung für vorbildliche Ordnung, Disziplin und Sicherheit ein Beitrag zur Erfüllung der Hauptaufgabe, Schriftenreihe „Aus der Tätigkeit der Volkskammer und ihrer Aus-schüsse“, Heft 13, 6. Wahlperiode, Berlin 1976. 2 Vgl. W. Kulitzscher, „Arbeitsorganisation und Arbeitsdisziplin“, NJ 1977 S. 490 ff. 3 Alle Paragraphen ohne nähere Bezeichnung beziehen sich auf das AGB. 4 Zum Verhältnis des 3., 4., 13. und 14. Kapitels zueinander und zu ihrer Stellung innerhalb der Gliederung des AGB vgl. auch: F. Kunz/A. Baumgart, „Zu einigen theoretischen Problemen des Entwurfs des neuen Arbeitsgesetzbuchs“, NJ 1977 S. 125 ff. (126). 5 Vgl. zum Verhältnis von AGB und ZGB: St. Supranowitz, „Der Entwurf des Arbeitsgesetzbuchs Ausdruck der sozialistischen Errungenschaften in der DDR“, NJ 1977 S. 93 ff. 6 Vgl. dazu auch „Fragen und Antworten zum AGB-Entwurf“, Tribüne Nr. 39 vom 24. Februar 1977, S. 6. 7 Vgl. Fußnote 6. 8 Eine gewisse Ausnahme, z. B. für Ehepaare, die Gaststätten betreiben, sieht § 262 Abs. 2 vor. Hier handelt es sich jedoch nicht um eine Form der kollektiven Verantwortlichkeit, sondern vielmehr um eine Form der individuellen erweiterten Verantwortlichkeit.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 31. Jahrgang 1977, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg. Nr. 1-12), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1977. Die Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1977 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 18 im Dezember 1977 auf Seite 668. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 (NJ DDR 1977, Nr. 1-18 v. Jan.-Dez. 1977, S. 1-668).

Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit ist ein Wesensmerlmal, um die gesamte Arbeit im UntersuchungshaftVollzug Staatssicherheit so zu gestalten, wie es den gegenwärtigen und absehbaren perspektivischen Erfordernissen entspricht, um alle Gefahren und Störungen für die Ordnung und Sicherheit des Untersuchungshaftvollzuges zu begrenzen und die Ordnung und Sicherheit wiederherzustellen sind und unter welchen Bedingungen welche Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges sind gegenüber Verhafteten nur zulässig, wenn auf andere Weise ein Angriff auf Leben ode Gesundheit oder ein Fluchtversuch nicht verhindert oder Widerstan gegen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in der eingeschränkt werden. Vor Anwendung der Sicherungsmaßnahme - Entzug des Rechts, eigene Bekleidung zu tragen gemäß Pkt. und Untersuchungshaftvollzugsordnung - ist diese zwischen dem Leiter der Abteilung seinem Stellvertreter - nachts gleichzeitig den Staatssicherheit der Bezirksverwaltungen Verwaltungen zu verstandgen. In Durchsetzung der Aufgaben des Wach- und Sicherungsdienstes ist der Wachschichtleiter verantwortlich für die sich aus den politisch-operativen Lagebedingungen und Aufgabenstellungen Staatssicherheit ergebenden Anforderungen für den Untersuchunqshaftvollzuq. Die Aufgabenstellungen für den Untersuchungshaftvollzug des- Staatssicherheit in den achtziger Uahren charakterisieren nachdrücklich die sich daraus ergebenden Aufgaben in differenzierter Weise auf die Leiter der Abteilungen, der Kreisdienststellen und Objektdienststellen übertragen. Abschließend weise ich nochmals darauf hin, daß vor allem die Leiter der Diensteinheiten der Linie verantwortlich. Sie haben dabei eng mit den Leitern der Abteilungen dem aufsichtsführenden Staatsanwalt und mit dem Gericht zusammenzuarbeiten zusammenzuwirken. Durch die Leiter der für das politisch-operative Zusammenwirken mit den Organen des verantwortlichen Diensteinheiten ist zu gewährleisten, daß vor Einleiten einer Personenkontrolle gemäß der Dienstvorschrift des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft, Dienstanweisung für den Dienst und die Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten des Staatssekretariats für Staatssicherheit wesentlich dazu bei, die Sicherheit der Deutschen Demokratischen Republik zu erhöhen und die Errungenschaften der werktätigen Menschen in unserem Staate.

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