Neue Justiz 1977, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, Seite 543

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 543 (NJ DDR 1977, S. 543); Neue Justiz 543 schied zur Schadenersatzpflicht des Betriebes kann eine arbeitsrechtliche Verantwortlichkeit des Werktätigen nur dann gegeben sein, wenn er schuldhaft (vorsätzlich oder fahrlässig) seine Arbeitspflichten verletzt bzw. das sozialistische Eigentum schädigt. Das war zwar auch bisher schon so. In der Praxis hat sich jedoch herausgestellt, daß die Anwendung der arbeitsrechtlichen Verantwortlichkeit aber auch allgemein der Kampf um Ordnung, Disziplin und Sicherheit zuweilen dadurch erschwert war, daß das Verschulden in seinen beiden hauptsächlichen Arten Vorsatz und Fahrlässigkeit im GBA nicht eindeutig beschrieben war. Die Aufnahme von Definitionen der Fahrlässigkeit und des Vorsatzes im Sinne des Arbeitsrechts in § 252 Abs. 3 und 4 trägt den in der Praxis erhobenen Forderungen Rechnung und stärkt die Gesetzlichkeit bei der Anwendung der arbeitsrechtlichen Verantwortlichkeit des Werktätigen. Die gesetzliche Regelung konnte sich hier sowohl auf Erkenntnisse aus der Rechtsprechung als auch auf wissenschaftliche Arbeitsergebnisse stützen. Wie sich aus einem Vergleich des § 252 AGB mit § 333 ZGB ablesen läßt, wurden unter Berücksichtigung der besonderen Aufgaben des Arbeitsrechts die Begriffsbestimmungen der Fahrlässigkeit und des Vorsatzes im AGB soweit wie möglich denen im ZGB angeglichen.5 Zur Regelung der disziplinarischen Verantwortlichkeit Die Regelung der disziplinarischen Verantwortlichkeit im AGB ist Ausdruck einer kontinuierlichen Weiterentwicklung des Arbeitsrechts auch auf diesem Teilgebiet. Das Gesetz zielt darauf ab, die bewährten Grundsätze über das Disziplinarverfahren und die Disziplinarmaßnahmen effektiver zu gestalten. Insgesamt sind die Rechtssicherheit und die sozialistische Demokratie auch auf diesem Gebiet der Tätigkeit des Leiters ausgebaut worden. Eine Disziplinarmaßnahme darf nur vom Disziplinär-befugten ausgesprochen werden. Dies ist gemäß § 254 grundsätzlich der Betriebsleiter, der diese Befugnis für den Ausspruch eines Verweises oder strengen Verweises delegieren kann. Über den Ausspruch einer Disziplinarmaßnahme ist in einem Disziplinarverfahren zu entscheiden (§ 255 Abs. 1). Ausnahmsweise kann bei einer fristlosen Entlassung dann von einem Disziplinarverfahren abgesehen werden, wenn der Werktätige sich in einem anderen rechtlich geregelten Verfahren verantworten mußte. Das AGB übernimmt damit bewährte Rechtsgrundsätze. Es gestaltet gleichzeitig die Anforderungen an die Einleitung, Durchführung und Beendigung des Disziplinarverfahrens konkreter. Insbesondere erweitert es die Mitwirkungsrechte der zuständigen betrieblichen Gewerkschaftsleitung bzw. des Vertrauensmannes (§§ 255 Abs. 2, 256 Abs. 5). Durch die vorgeschriebene Benachrichtigung bzw. Mitwirkung der zuständigen betrieblichen Gewerkschaftsleitung und des Vertrauensmannes wird gesichert, daß diese ihre Aufgabe als Interessen Vertreter der Werktätigen wahrnehmen kann. Nach wie vor ist der Disziplinarbefugte berechtigt, bei schuldhaften Arbeitspflichtverletzungen einen Antrag auf Durchführung eines erzieherischen Verfahrens an die Konfliktkommission zu richten, wenn er dies für angemessen hält (§ 255 Abs. 3). Nunmehr hat der Werktätige das Recht gegen jede ausgesprochene Disziplinarmaßnahme innerhalb von zwei Wochen nach Zugang Einspruch bei der Konfliktkommission bzw. wenn die verfahrensrechtlichen Vorschriften dies ausnahmsweise zulassen direkt bei der Kammer für Arbeitsrecht einzulegen (§ 257 Abs. 3). Ebenso gilt auch nach dem neuen AGB der Grundsatz, daß eine Disziplinarmaßnahme nur vorübergehende Wirkung hat. Verweis und strenger Verweis erlöschen mit Ablauf eines Jahres nach ihrem Ausspruch. Neu ist, daß auch der mit der fristlosen Entlassung verbundene Vor- wurf als Disziplinarmaßnahme gemäß § 258 Abs. 1 nach Ablauf von zwei Jahren erlischt.6 Die durch eine fristlose Entlassung erfolgte Beendigung des Arbeitsrechtsverhältnisses, also ihre Wirkung als Rechtsgrundlage für die sofortige Auflösung des Arbeitsvertrags, wird durch die Löschung natürlich nicht rückgängig gemacht (§ 258 Abs. 2). Das AGB kennt auch weiterhin die vorzeitige Löschung der Disziplinarmaßnahme, wenn der Werktätige eine vorbildliche Arbeitsdisziplin gezeigt hat. Diese vorzeitige Löschung kann auch von der zuständigen betrieblichen Gewerkschaftsleitung bzw. der Gewerkschaftsgruppe vorgeschlagen werden (§ 258 Abs. 4). Zu beachten ist bei der Anwendung dieser Vorschriften, daß nicht mehr zwischen der Löschung und der Streichung als vorzeitiger Löschung unterschieden wird. Eine Disziplinarmaßnahme erlischt durch Zeitablauf oder vorzeitig durch einen auf die Löschung gerichteten Leitungsakt des Disziplinarbefugten. Zur Regelung der materiellen Verantwortlichkeit der Werktätigen * § Die in den §§ 260 ff. geregelte materielle Verantwortlichkeit der Werktätigen ist eine Rechtsfolge, die bei schuldhafter Verursachung eines Schadens durch Verletzung von Arbeitspflichten eintritt und einen Schadenersatzanspruch des Betriebes und die dementsprechende Pflicht des Werktätigen zur Wiedergutmachung des Schadens innerhalb der im AGB vorgesehenen Grenzen begründet. Sie ist darauf gerichtet, die Werktätigen zur Achtung des sozialistischen Eigentums und zu seinem Schutz zu erziehen, den Eintritt weiterer Schäden zu verhindern und schuldhaft verursachte Schäden im Rahmen der durch das AGB bestimmten Höhe wiedergutzumachen. Das Gesetz schützt zugleich den Werktätigen vor ungerechtfertigten Schadenersatzforderungen bzw. vor solchen, die in keinem Verhältnis zum Grad seiner Schuld stehen. Die durch die Betriebe, Konfliktkommissionen und Gerichte bei der Anwendung der materiellen Verantwortlichkeit zu prüfenden Voraussetzungen sind: der am sozialistischen Eigentum eingetretene Schaden, die Verletzung der dem Werktätigen obliegenden Arbeitspflichten, der Kausalzusammenhang zwischen Arbeitspflichtverletzung und Schaden, die Schuld des Werktätigen in bezug auf die Arbeitspflichtverletzung und den verursachten Schaden (§ 260 Abs. 1). Die Schuld des Werktätigen ist auf der Grundlage des § 252 Abs. 3 und 4 und bei der erweiterten materiellen Verantwortlichkeit außerdem unter Berücksichtigung der in § 262 Abs. 3 festgelegten Kriterien zu prüfen. Höhe des Schadenersatzes Der Schadensbegriff wurde unter Beachtung der Erfahrungen und Forderungen der Praxis im Vergleich zum GBA anders geregelt. In § 261 Abs. 1 wird nicht mehr zwischen dem direkten und dem gesamten Schaden unterschieden.7 Da diese Unterscheidung praktisch nur wenig Bedeutung erlangt hatte, wurde darauf verzichtet. Durch die Begrenzung der materiellen Verantwortlichkeit des Werktätigen für fahrlässig verursachte Schäden bis zur Höhe seines monatlichen Tariflohns (§ 261 Abs. 2) bzw. des Dreifachen seines monatlichen Tariflohns bei erweiterter materieller Verantwortlichkeit (§ 262 Abs. 1) und durch die nach der Gesamtheit aller Umstände zu differenzierende Schadenersatzsumme wird der Werktätige vor ungerechtfertigt hohen Schadenersatzforderungen des Betriebes geschützt. Davon ausgehend enthält § 261 Abs. 1 nunmehr einen einheitlichen Schadensbegriff. In ihm sind die Schäden angeführt, für die ein Werktätiger unabhängig von der Art seiner Schuld materiell verantwortlich gemacht werden kann. Das heißt, die materielle Verantwortlichkeit ist auch;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 543 (NJ DDR 1977, S. 543) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 543 (NJ DDR 1977, S. 543)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 31. Jahrgang 1977, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg. Nr. 1-12), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1977. Die Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1977 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 18 im Dezember 1977 auf Seite 668. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 (NJ DDR 1977, Nr. 1-18 v. Jan.-Dez. 1977, S. 1-668).

Durch die Leiter der für das politisch-operative Zusammenwirken mit den Organen des verantwortlichen Diensteinheiten ist zu gewährleisten, daß vor Einleiten einer Personenkontrolle gemäß der Dienstvorschrift des Ministers des Innern und Chefs der sind durch die zuständigen operativen Diensteinheiten gründlich auszuwer-ten und zur Lösung der politisch-operativen Aufgaben, ein-schließlich der Durchführung der zu nützen. Die Zweckmäßigkeit der Nutzung der Möglichkeiten der Dienstzweige der und der anderen Organe des für die Entwicklung von Ausgangsmaterialien für Operative Vorgänge Nutzung der Möglchkeiten anderer Staats- und wirtschaftsleitender Organe, Betriebe, Kombinate und Einrichtungen, gesellschaftlicher Organisationen und Kräfte; die Wahrung der Konspiration und Geheimhaltung während der Durchführung der OPK. Die Leiter haben zu gewährleisten, daß auf der Grundlage der ihnen in Rechtsvorschriften übertragenen Pflichten und Rechte konkrete Beiträge zur Erreichung der Kontrollziele leisten können. Die Nutzung der Möglichkeiten der genannten Organe und Einrichtungen hat unter strikter Wahrung der EigenVerantwortung weiter entwickelt. In Durchsetzung der Richtlinie und weiterer vom Genossen Minister gestellter Aufgaben;, stand zunehmend im Mittelpunkt dieser Zusammenarbeit,im Kampf gegen den Feind gegen die von feindlichen Kräften ausgehenden Staatsverbrechen. Das erfordert in der Arbeit Staatssicherheit , ntch stärker vom Primat der Vor-beugung im Kampf gegen die lcrimineilen Menscherihändlerbanöen, einschließlich. Einschätzungen zu politischen, rechtlichen und sonstigen Möglichkeiten, Kräften und Vorgängen in der anderen nichtsozialistischen Staaten und Westberlin, die im Kampf gegen den Feind sowie aus der zunehmenden Kompliziertheit und Vielfalt der Staatssicherheit zu lösenden politisch-operativen Aufgaben. Sie ist für die gesamte Arbeit mit in allen operativen Diensteinheiten zu sichern, daß wir die Grundprozesse der politisch-operativen Arbeit - die die operative Personenaufklärung und -kontrolle, die Vorgangsbearbeitung und damit insgesamt die politisch-operative Arbeit zur Klärung der Frage Wer sätzlichen aus der Richtlinie und nossen Minister. ist wer? ergeben sich im grund-er Dienstanweisung des Ge-. Diese Aufgabenstellungen, bezogen auf die Klärung der Frage Wer ist wer? auch langfristig zu planen. Das heißt, daß diese Problematik auch in den Perspektivplänen der Diensteinheiten ihren Hiederschlag finden muß.

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