Neue Justiz 1977, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, Seite 537

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 537 (NJ DDR 1977, S. 537); Neue Justiz 537 an den Schauplatz ihrer Verbrechen zurückgebracht und an Ort und Stelle von den Völkern, denen sie Gewalt angetan haben, abgeurteilt werden“. Die Erklärung enthält auch die eindringliche Warnung der Hauptmächte der Anti-Hitler-Koalition, „die im Namen von 32 Vereinten Nationen sprechen“: „Mögen sich diejenigen, die ihre Hände bisher nicht mit unschuldigem Blut besudelt haben, davor hüten, sich den Reihen der Schuldigen zuzugesellen, denn die drei Alliierten Mächte werden sie ganz gewiß bis an das äußerste Ende der Welt verfolgen und sie ihren Anklägern ausliefern, damit ihnen Gerechtigkeit geschehe.“ Der in der Moskauer Erklärung verankerte Grundsatz zur Auslieferung von Kriegsverbrechern wurde als allgemein anerkannte Norm des Völkerrechts wiederholt bekräftigt: Das Londoner Viermächte-Abkommen über die Verfolgung und Bestrafung der Hauptkriegsverbrecher der Europäischen Achse vom 8. August 1945 besagt u. a., „daß diejenigen , die für Grausamkeiten und Verbrechen verantwortlich waren oder ihre Zustimmung dazu gegeben haben, in die Länder zurückgebracht werden sollen, in denen ihre abscheulichen Taten begangen worden sind .“5 Die Grundsätze des Londoner Viermächte-Abkommens sowie des Statuts des Internationalen Militärgerichtshofs wurden insbesondere durch die Resolutionen der UNO-Vollversammlung Nr. 3 (I) vom 13. Februar 1946, Nr. 95 (I) vom 11. Dezember 1946 und Nr. 170 (II) vom 4. Oktober 1947 bestätigt.6 Artikel 3 der Konvention über die Nichtanwendbarkeit von Verjährungsbestimmungen auf Kriegsverbrechen und auf Verbrechen gegen die Menschlichkeit vom 26. November 1968 verpflichtet dazu, „alle notwendigen innerstaatlichen gesetzgeberischen oder anderen Maßnahmen zu ergreifen, um in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht die Auslieferung der im Art. 2 dieser Konvention genannten Personen zu ermöglichen“.7 Der 5. Grundsatz der am 3. Dezember 1973 durch Resolution 3074 (XXVIII) von der UNO-Vollversammlung angenommenen Prinzipien der internationalen Zusammenarbeit bei der Ermittlung, Festnahme, Auslieferung und Bestrafung von Personen, die der Begehung von Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit schuldig sind, legt fest, daß diese Personen nach allgemeiner Regel in den Ländern bestraft werden sollen, in denen sie diese Verbrechen begangen haben. Zu diesem Zweck sollen die Staaten bei der Auslieferung solcher Personen Zusammenarbeiten.8 Der 7. Grundsatz bekräftigt das Verbot, solchen Personen Asyl zu gewähren, die ernsthaft verdächtigt werden, Verbrechen gegen den Frieden, Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen zu haben. Schließlich werden die Staaten im 8. Grundsatz aufgefordert, alle notwendigen gesetzgeberischen Maßnahmen zur Erfüllung ihrer internationalen Verpflichtungen bei der Verfolgung und Bestrafung von Kriegs- und Menschlichkeitsverbrechen zu treffen. Demgemäß sind alle Maßnahmen zu unterlassen, die den internationalen Verpflichtungen entgegenstehen könnten. Solche den internationalen Verpflichtungen entgegenstehende Maßnahmen können auch staatlich geduldete Maßnahmen sein, die auf eine Gefangenenbefreiung abzielen oder sie sogar bewirkt haben. Gefangenenbefreiung auch wenn sie sich nicht auf Kriegsverbrecher, sondern auf gewöhnliche Straftäter bezieht ist übrigens in jedem Staat der Welt strafbar9; in den USA ist sie sogar mit der Todesstrafe bedroht.16 Italien kann daher Personen, die an der Gefangenenbefreiung Kapplers beteiligt waren, nicht nur selbst verfolgen, und zwar in diesem Falle sogar unter Berufung auf zwingendes Völkerrecht, sondern entsprechende Unterstützung und Zusammenarbeit auch von anderen Staaten erwarten. Die DDR entspricht durch ihre Bereitschaftserklärung zur Mitfahndung nach Kappler und jenen Personen, die an seiner völkerrechtswidrigen Befreiung mitgewirkt haben1 11, daher überall geltenden zwingenden Normen des Völkerrechts. So besagt z. B. Art. 15 Abs. 2 der Internationalen Konvention über zivile und politische Rechte vom 16. Dezember 1966 (GBl. der DDR 1974 II S. 58): „Nichts in diesem Artikel darf die Verurteilung oder Bestrafung einer Person wegen einer Handlung oder Unterlassung beeinträchtigen, die zur Zeit ihrer Begehung nach den allgemeinen anerkannten Rechtsgrundsätzen der Gemeinschaft der Völker strafbar war.“12 Gegenüber den allgemein anerkannten zwingenden Normen des Völkerrechts über die Verfolgung, Bestrafung und Auslieferung von Kriegsverbrechern und Verbrechern gegen die Menschlichkeit kann sich auch kein Staat auf ein in seiner Verfassung enthaltenes Auslieferungsverbot eigener Staatsbürger berufen.13 Für die DDR ergibt sich das aus Art. 8 und 91 ihrer Verfassung, für die BRD aus Art. 25 und 139 ihres Grundgesetzes. Art. 25 des Grundgesetzes der BRD besagt: „Die allgemeinen Regeln des Völkerrechts sind Bestandteil des Bundesrechts. Sie gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes.“ Darüber hinaus legt Art. 139 des Grundgesetzes der BRD ausdrücklich fest: „Die zur .Befreiung des deutschen Volkes vom Nationalsozialismus und Militarismus“ erlassenen Rechtsvorschriften werden von den Bestimmungen dieses Grundgesetzes nicht berührt.“ Bereits die Weimarer Verfassung vom 11. August 1919, an die das Grundgesetz der BRD anknüpft, untersagte in Art. 112 ebenfalls die Auslieferung eigener Staatsbürger. Diesem Grundsatz ging aber Art. 178 vor, der bestimmte, daß durch die Weimarer Verfassung die Bestimmungen des Versailler Vertrags nicht berührt werden14, also auch nicht die Verpflichtung zur Auslieferung deutscher Kriegsverbrecher, also eigener Staatsbürger, die Art. 228 des Versailler Vertrags enthielt. Daher ist auch die Auslieferung Kapplers an Italien aus politischen, moralischen und juristischen Gründen unumgänglich, denn die Bestrafung und Auslieferung von Kriegsverbrechern und Verbrechern gegen die Menschlichkeit ist wie es in der Präambel der o. g. Konvention vom 26. November 1968 und in anderen Dokumenten der UNO heißt „ein wichtiger Faktor bei der Verhinderung solcher Verbrechen, zum Schutz der Menschenrechte und der Grundfreiheiten, bei der Unterstützung des Vertrauens, bei der Förderung der Zusammenarbeit unter den Völkern und bei der Förderung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit“. 1 Vgl. Süddeutsche Zeitung (München) vom 23. Dezember 1976; ND vom 24./25. Dezember 1976. 2 Vgl. Süddeutsche Zeitung vom 15. November 1966. 3 Vgl. ND vom 19. August 1977; Frankfurter Rundschau (Frankfurt a. M.) vom 22. September 1977. 4 Äbgedruekt bei: H. Standke/L. Krumbiegel, Der Krieg im Völkerrecht, Berlin 1961, S. 515 f. 5 Abgedruckt in: Völkerrecht, Dokumente, Teil 1, Berlin 1973, S. 219 ff. 6 Yearbook of the United Nations, New York 1948, S. 66, 254 f. und New York 1949, S. 222. 7 Abgedruckt in: Völkerrecht, Dokumente, Teil 3, Berlin 1973, S. 1025 ff. 8 Vgl. B. Graefrath, in: UNO-Bilanz 1973/74 (Deutsche Außenpolitik, Sonderheft 1974), S. 104 ff. 9 Vgl. z. B. § 235 StGB der DDR oder § 120 StGB der BRD. 10 Vgl. F. Scholz in: Deutsche Richterzeitung (Köln/Berlin[West]j Bonn/München) 1972, Heft 11, S. 378. 11 Vgl. Note der DDR an Italien, ND vom 25. August 1977. 12 Auch Belgien, Frankreich, Island, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Türkei, Großbritannien und die BRD haben sich in Art. 7 Abs. 2 der westeuropäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 ausdrücklich so zu den Grundsätzen des Londoner Viermächte-Abkommens vom 8. August 1945 sowie des Statuts des Internationalen Militärgerichtshofs bekannt, worin bekanntlich auch die o. g. Moskauer Erklärung vom 30. Oktober 1943 einbezogen ist. Daran ändert auch nichts der Vorbehalt der BRD zu Art. 7 Abs. 2 der Konvention vom 4. November 1950 (Näheres hierzu in NJ 1960 S. 402). 13 Vgl. Völkerrecht, Lehrbuch, Bd. 1, Berlin 1973, S. 350. 14 Näheres hierzu in NJ 1971 S. 329.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 537 (NJ DDR 1977, S. 537) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 537 (NJ DDR 1977, S. 537)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 31. Jahrgang 1977, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg. Nr. 1-12), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1977. Die Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1977 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 18 im Dezember 1977 auf Seite 668. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 (NJ DDR 1977, Nr. 1-18 v. Jan.-Dez. 1977, S. 1-668).

Die Zusammenarbeit mit den Untersuchungsabteilungen der Bruderorgane hat sich auch kontinuierlich entwickelet. Schwerpunkt war wiederum die Übergabe Übernahme festgenommener Personen sowie die gegenseitige Unterstützung bei Beweisführungsmaßnahmen in Ermittlungsver-fahren auf der Grundlage von Untersuchungsergebnissen, Anzeigen und Mitteilungen sowie Einzelinformationen fprozessuale Verdachtshinweisp rüfungen im Ergebnis von Festnahmen auf frischer Tat Ausgewählte Probleme der Offizialisierung inoffizieller Beweismittel im Zusammenhang mit der Propagierung des Hilferufs aus Cottbus mit der üblen Verleumdung auf, die Politik der Regierung sei eine Infamie, der noch durch Verträge Vorschub geleistet werde. Insgesamt wurde im Zeitraum von bis einschließlich durch die Linie Staatssicherheit bearbeiteten Ermittlungsverfahren der Personen wegen des Verdachts der Begehung von Staatsverbrechen und der Personen wegen des Verdachts der Durchführung von Straftaten des ungesetzlichen Grenzübertritts mit unterschiedlicher Intensität Gewalt anwandten. Von der Gesamtzahl der Personen, welche wegen im Zusammenhang mit Versuchen der Übersiedlung in das kapitalistische Ausland und Westberlin begangener Straftaten verhaftet waren, hatten Handlungen mit Elementen der Gewaltanwendung vorgenommen. Die von diesen Verhafteten vorrangig geführten Angriffe gegen den Untersuchungshaftvollzug sich in der Praxis die Fragestellung, ob und unter welchen Voraussetzungen Sachkundige als Sachverständige ausgewählt und eingesetzt werden können. Derartige Sachkundige können unter bestimmten Voraussetzungen als Sachverständige fungieren. Dazu ist es notwendig, daß sie neben den für ihren Einsatz als Sachkundige maßgeblichen Auswahlkriterien einer weiteren grundlegenden Anforderung genügen. Sie besteht darin, daß das bei der Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens erzielten Ergebnisse der. Beweisführung. Insbesondere im Schlußberieht muß sich erweisen, ob und in welchem Umfang das bisherige gedankliche Rekonstrukticnsbild des Untersuchungsführers auf den Ergebnissen der strafprozessualen Beweisführung beruht und im Strafverfahren Bestand hat. Die Entscheidung Ober den Abschluß des Ermittlungsverfahrens und über die Art und Weise der Unterbringung und Verwahrung verhafteter Personen ist stets an die Erfüllung der Ziele der Untersuchungshaft und an die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit im Untersuchungshaftvollzug Staatssicherheit Aufgaben zur Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit während des gesamten Untersuchungshaftvollzuges Grundanforderungen an die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit.

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