Neue Justiz 1977, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, Seite 524

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 524 (NJ DDR 1977, S. 524); 524 Neue Justiz 15/77] Die Berufung des Angeklagten führte zur Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung im Schuld-'und Strafausspruch. Aus den Gründen: Die ergänzende Beweisaufnahme des Senats hat ergeben, daß der Angeklagte mit den beiden Jugendlichen eine Gaststätte aufsuchte und sie auf seine Kosten in erheblichem Umfang Alkohol trinken ließ, um mit der Geschädigten Kontakt aufzunehmen. Er blieb, auch nach Verlassen der Gaststätte mit den Jugendlichen zusammen und nahm wahr, daß die Geschädigte hochgradig alkoholisch beeinflußt war, wegen ihrer Trunkenheit erhebliche Schwierigkeiten beim Gehen hatte und sich mehrmals übergeben mußte. Der Trunkenheitszustand der Geschädigten stimulierte beim Angeklagten den Entschluß, mit ihr Geschlechtsverkehr durchzuführen, weil er hoffte, sie werde sich in diesem Zustand seinen Bestrebungen nicht widersetzen. Die Geschädigte hat aber den Angeklagten zunächst weggeschoben, den von ihm geöffneten Reißverschluß ihrer Hose wieder geschlossen und sich auf den Bauch gelegt. Sie hat auch die weiteren Handlungen des Angeklagten wahrgenommen, sich daraufhin wegzudrehen versucht und wie der Angeklagte bestätigte den ebenfalls hochgradig alkoholisch beinflußten Zeugen A. um Hilfe gebeten. Das hat der Angeklagte aber dadurch unterbunden, daß er auf den Zeugen einredete, liegen zu bleiben. Erst als die Geschädigte den Zeugen A. noch lauter zum Aufstehen aufforderte, erhob sich dieser und sah, daß der Unterkörper der Geschädigten entblößt war und der Angeklagte auf ihr lag. Als der Angeklagte sich erhob, half A. der Geschädigten beim Aufstehen. Die Geschädigte teilte dem Zeugen A. sofort mit, daß der Angeklagte mit ihr Geschlechtsverkehr durchgeführt hatte, schimpfte über ihn und ging auf Vorschlag des Zeugen zum Abschnittsbevollmächtigten der Volkspolizei, um Anzeige zu erstatten. Das Kreisgericht beurteilte den Zustand der Zeugin so, daß sie sich in einer wehrlosen Lage befunden habe, in der sie zwar alles wahrgenommen, wegen ihrer Trunkenheit aber nicht die Kraft aufbrachte, dem Angeklagten Gegenwehr entgegenzusetzen. Diese Beurteilung hat sich auch im Ergebnis der ergänzenden .Beweisaufnahme bestätigt. Entgegen dem Berufungsvorbringen, daß Wehrlosigkeit nur in absoluter Unfähigkeit zur Willensbildung bzw. zur Gegenwehr (z. B. Ohnmacht, Narkose, Lähmung) bestehen könne, geht der Senat in Übereinstimmung mit dem Urteil des Bezirksgerichts Neubrandenburg vom 26. Januar 1971 - 2 BSB 9/71 - (NJ 1972 S. 367) davon aus, daß der Tatbestand des § 121 Abs. 1 StGB auch dann erfüllt ist, wenn eine partielle Wehrlosigkeit wie hier infolge sehr erheblichen Alkoholgenusses es einer Frau nicht öder nur geringfügig möglich macht, sich einem gegen ihren Willen durchgeführten Geschlechtsverkehr zu widersetzen. Die Zeugin hat während der gesamten Zeit des Zusammenseins mit dem Angeklagten keine Verhaltensweisen gezeigt, aus denen er hätte entnehmen können, daß sie einem von ihm beabsichtigten Geschlechtsverkehr geneigt sei. Sie stieß ihn bei der körperlichen Annäherung weg, bat den Zeugen A. um Hilfe und versuchte sich wegzudrehen, als der Angeklagte sie entblößte und sein Glied einführte. Schließlich forderte sie den Zeugen A. erneut auf, ihr zu helfen. Auf Grund dieses Verhaltens konnte der Angeklagte zu keiner Zeit davon ausgehen, daß die Zeugin bereit sei, den Geschlechtsverkehr zu dulden. Er nahm dieses Verhalten der Zeugin wahr, setzte sich aber über ihre erkennbar geäußerte Ablehnung hinweg, weil er der Meinung war, sie werde sich wegen ihrer Trunkenheit nicht wehren bzw. wehren können. Von einer möglichen Zustimmung oder Duldung ging der Angeklagte also selbst nicht aus. Er kalkulierte bei seinem Vorhaben bewußt die starke alkoholische Beeinflussung der Zeugin ein, an deren Zustandekommen er selbst wesentlichen Anteil hatte. Mithin ist die Handlungsweise des Angeklagten ein strafrechtlich relevanter Angriff auf die sexuelle Freiheit der Frau gemäß § 121 Abs. 1 StGB. Bei der rechtlichen Beurteilung dieser Handlung hat das Kreisgericht zutreffend berücksichtigt, daß der Angeklagte bereits dreimal wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern mit Freiheitsstrafe vorbestraft ist. Fehlerhaft hat die Strafkammer aber die Tatschwere dieser Handlung beurteilt, die erst unter Beachtung der mehrfachen Rückfälligkeit Verbrechenscharakter erlangt. Die Anwendung des § 44 Abs. 2 StGB setzt voraus, daß die erneute Straftat ein Verbrechen darstellt. Im vorliegenden Falle ist die Tat mit Rücksicht auf die Umstände der Tatbegehung als ein schweres Vergehen zu beurteilen, das erst durch die über die Schuldgröße in die Tatschwere eingehenden Umstände der mehrfachen Rückfälligkeit Verbrechenscharakter erlangt. Insofern war der Schuldausspruch zu korrigieren und der Angeklagte gemäß §§ 121 Abs. 1, 44 Abs. 1 StGB zu verurteilen. Unter Beachtung aller in Betracht kommenden Strafzumessungstatsachen erkannte der Senat auf eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten. Anmerkung: Die vorstehende Entscheidung trägt dem erforderlichen Schutz der Mädchen und Frauen vor Sexualstraftaten Rechnung. Den Darlegungen des Bezirksgerichts zu den Tatbestandsmerkmalen des § 121 Abs. 1 StGB ist zuzustimmen. In der Rechtsprechung hat sich der Standpunkt durchgesetzt, daß Gewaltanwendung zur Durchführung des außerehelichen Geschlechtsverkehrs einen ernstzunehm-den Widerstand der Frau voraussetzt. Das ist aus den gesamten Umständen des Tatgeschehens heraus zu beurteilen und zu begründen. Gewaltanwendung liegt auch dann vor, wenn das Mädchen oder die Frau wegen körperlicher Überlegenheit des Täters oder aus in ihrer Person liegenden physischen Gründen den Widerstand aufgibt, weil er nutzlos ist. Ebenso kann ein brutales Vorgehen des Täters ein Grund für die Aufgabe des Widerstands sein, weil hier besonders schwere Folgen befürchtet wurden (vgl. BG Frankfurt/ Oder, Urteil vom 13. Januar 1970 I BSB 280/69 NJ 1971 S. 119). Wehrlosigkeit i. S. des § 121 Abs. 1 StGB liegt dann vor, wenn das Opfer nicht in der Lage ist, einen eigenen Willen zu bilden. In der Rechtsprechung wurde dies zutreffend bejaht bei Bewußtlosigkeit infolge von Alkoholgenuß, Genuß von Rauschmitteln, Narkose oder Ohnmacht. Wehrlos ist das Opfer auch, wenn es infolge von Bewegungsunfähigkeit (z. B. Lähmung) seine Abwehr gegen die sexuellen Handlungen nicht zum Ausdruck bringen kann. Es ist aber nicht erforderlich, daß eine psychische oder physische Beeinträchtigung der gesamten Persönlichkeit des Opfers vorliegt. Diese Beeinträchtigung kann sich auch auf Teilbereiche beziehen, so daß es wie im vorliegenden Fall dem Mädchen oder der Frau nicht oder nur teilweise (unter Umständen nur geringfügig) möglich ist, sich dem Geschlechtsverkehr, der gegen ihren Willen durchgeführt wird, zu widersetzen. (Dies ist übrigens auch bei einer Nötigung oder einem Mißbrauch zu sexuellen Handlungen gemäß § 122 Abs. 2 StGB zu beachten.) ln solchen Fällen ist nicht entscheidend, ob die Geschädigte erheblichen Widerstand geleistet hat, sondern ob sie ihren Willen gegen den Geschlechtsverkehr (bzw. gegen sexuelle Handlungen bei § 122 StGB) erkennbar geäußert hat und dies. der. Täter den gesamten Umständen entnehmen konnte. Diese erkennbare Äußerung lag im vorliegenden Fall vor, so daß der Angeklagte zutreffend gemäß § 121 StGB verurteilt wurde. Oberrichter Dr. Joachim Schlegel, Mitglied des Präsidiums des Obersten Gerichts;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 31. Jahrgang 1977, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg. Nr. 1-12), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1977. Die Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1977 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 18 im Dezember 1977 auf Seite 668. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 (NJ DDR 1977, Nr. 1-18 v. Jan.-Dez. 1977, S. 1-668).

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