Neue Justiz 1977, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, Seite 520

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 520 (NJ DDR 1977, S. 520); 520 Neue Justiz 15/7? Der Ehemann der Klägerin war vor Beginn der Dachdek-kerarbeiten nicht über den Arbeitsschutz belehrt worden. Wie die Arbeitsschutzinspektion feststellte, entsprach das Gerüst nicht den Mindestanforderungen an ein Arbeitsgerüst, außerdem war es arbeitsschutzwidrig aufgestellt. Die Klägerin hat bei der Konfliktkommission des Verklagten Ansprüche aus §98 GBA geltend gemacht, die von der Konfliktkommission abgelehnt worden sind. Auf Klage der Klägerin hat das Kreisgericht den Verklagten unter Aufhebung des Beschlusses der Konfliktkommission verurteilt, an die Klägerin einen Betrag für Ausgaben im Zusammenhang mit der Bestattung des Ehemannes der Klägerin zu zahlen. Den Antrag, ihr weggefallenen Unterhalt zu ersetzen, hat das Kreisgericht abgewiesen. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt, mit der sie eine angemessene Rente gemäß § 98 Abs. 2 GBA fordert. Die Berufung hatte Erfolg. Aus den Gründen: Die Parteien streiten im Berufungsverfahren nur noch darüber, ob über die Schadenersatzforderungen der Klägerin nach § 98 Abs. 2 GBA oder nach Zivilrecht zu entscheiden ist. Entgegen der Meinung des Verklagten vertritt der Senat die Auffassung, daß Rechtsgrundlage für die geforderten Deistungen der Klägerin nur § 98 Abs. 2 GBA sein kann. Wie das Kreisgericht ist auch der Senat der Meinung, daß mit der Vereinbarung über die Ausführung von Dachdek-kerarbeiten zwischen dem Ehemann der Klägerin und leitenden Mitarbeitern des verklagten Betriebes durch die eindeutige Festlegung der Arbeitsaufgabe, des Arbeitsorts und der zur Erfüllung der Arbeitsaufgabe notwendigen Arbeitstage ein befristetes Arbeitsrechtsverhältnis nach § 22 GBA begründet wurde, das neben dem Arbeitsrechtsverhältnis als mithelfendes Familienmitglied in der von der Klägerin geleiteten Gaststätte (Versicherungsverhältnis bei der Sozialversicherung der Staatlichen Versicherung) im, Rahmen einer nebenberuflichen Tätigkeit zulässig war. Damit ist bei Vorliegen der anders Voraussetzungen des § 98 Abs. 2 GBA dessen Anwendung ohne weiteres gegeben. Der verklagte Betrieb hat für die vom Ehemann der Klägerin durchgeführten Dachdeckerarbeiten nicht nur die Arbeitsmittel (u. a. Gerüstleitern und -bohlen) zur Verfügung gestellt, sondern auch durch Betriebsangehörige das Gerüst aufbauen lassen. Damit übernahm er eine besondere Verantwortung für die Einhaltung der Arbeitsschutzvorschriften. Indem er die Bestimmungen des § 10 ASchVO und die §§ 8, 34 und 35 der ASAO 331/2 Hochbau-, Tiefbau- und Ausbauarbeiten vom 15. Juli 1969 (GBl.-Sdr. Nr. 632) nicht beachtete, verletzte er Pflichten im Arbeitsund Gesundheitsschutz, wodurch der tödliche Arbeitsunfall des Ehemanns der Klägerin verursacht wurde. Der Verklagte hat demnach an die Klägerin Schadenersatz nach § 98 Abs. 2 GBA zu leisten. Dieser Schadenersatz erstreckt sich' auf die notwendigen und angemessenen Bestattungskosten sowie auf den durch den Tod des Ehemannes der Klägerin weggefalleneri Unterhalt. Auf diese Ansprüche sind gemäß § 98 Abs. 3 GBA die Deistungen der Sozialversicherung anzurechnen. (Es folgen Ausführungen über die Höhe der Schadenersatzansprüche) Zivilrecht * S. §§ 68 Abs. 1 und 2, 69 Abs. 2 ZGB; AO Nr. Pr. 44 über die Preisbildung für gebrauchte Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger und Beiwagen vom 9. Januar 1970 (GBl. II S. 62) i. d. P. der AO Nr. Pr. 44/1 vom 26. Juni 1975 (GBl. I ’ S. 611). 1. Der Zeitwert ist eine objektive, auf der Grundlage der für die Preisbildung maßgeblichen Grundsätze zu bildende Größe. Jeder darüber liegende Preis verstößt gegen ein gesetzliches Verbot und führt in diesem Umfang zur Nichtigkeit des Kaufvertrags. 2. Für die Feststellung des gesetzlichen Preises eines gebraucht gekauften Kraftfahrzeugs ist dessen Zeitwert im Zeitpunkt des Kaufs zu ermitteln. 3. Die Rückforderung eines gezahlten Überpreises ist bei bewußtem Preisverstoß dann ausgeschlossen, wenn der Überpreis auf Antrag des Staatsanwalts vom Gericht' oder durch das zuständige staatliche Organ eingezogen wird. OG, Urteil vom 31. März 1977 - 2 OZK 20/77. Der Verklagte hat am 14. September 1975 seinen gebrauchten Pkw an den Kläger zum vereinbarten Kaufpreis von 10 000 M verkauft. Am 3. März 1976 hat der Kläger diesen Pkw der Kraftfahrzeugtechnischen Anstalt (KTA) zur Wertermittlung vorgeführt. Diese hat laut Schätzurkunde vom 4. März 1976 einen Schätzwert von 4 950 M ermittelt. Der Kläger hat mit der Klage beantragt, den Verklagten zur Rückzahlung des sich aus der Schätzurkunde ergebenden Überpreises von 5 050 M zu verurteilen. Der Verklagte hat zur Begründung seines Antrags auf Klageabweisung vorgetragen, daß sich das Fahrzeug im Zeitpunkt des Verkaufs in einem einwandfreien Zustand befunden und einen Zeitwert von 10 000 M gehabt habe. In der Zeit-von 5l/2 Monaten bis zur Schätzung sei aber der Kläger mit dem Pkw mindestens 10 000 km gefahren, so daß die Wertminderung zu seinen Dasten gehe. Das Kreisgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, daß beide Prozeßparteien in eigener Verantwortung und freier Vereinbarufig den Kaufpreis von 10 000 M bestimmt und nicht bewußt gegen Preisbestimmungen verstoßen hätten. Auf die gegen diese Entscheidung eingelegte Berufung des Klägers hat das Bezirksgericht das Urteil des Kreisgerichts aufgehoben und den Verklagten verurteilt, an den Kläger 5 050 M zu zahlen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt; Der von der KTA ermittelte Zeitwert beziehe sich auf den Zustand des Pkw im Zeitpunkt seiner Schätzung. Da die vom Kläger für Reparaturen erbrachten nachgewiesenen Aufwendungen diesen Zeitwert mit bestimmt hätten, sei mit Sicherheit davon auszugehen, daß der Zeitwert beim Kauf unter dem Schätzwert gelegen habe bzw. daß sich die in der Schätzurkunde vom 4. März 1976 enthaltenen Wertverbesserungen durch den Kläger einerseits und die durch die zwischenzeitliche Nützung des Pkw eingetretene Wertminderung andererseits zumindest aufheben. Da der Kläger keinen bewußten Preisverstoß begangen habe, sei er gemäß § 69 Abs. 1 i. V. m. §§ 356, 357 ZGB zur Rückforderung des Differenzbetrags berechtigt. Gegen dieses Urteil richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus den Gründen: Beide Instanzgerichte haben bei der rechtlichen Beurteilung des dem Klageanspruch zugrunde liegenden Sachverhalts die gesetzlichen Bestimmungen über die Preisbildung für gebrauchte Kraftfahrzeuge und die sich darauf beziehende Rechtsprechung des Obersten Gerichts nicht genügend beachtet. Zutreffend half das Bezirksgericht zunächst in Ausein- . andersetzung mit der fehlerhaften Rechtsauffassung des Kreisgerichts auf die AO Nr. Pr. 44 über die Preisbildung für gebrauchte Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger und Beiwagen vom 9. Januar 1970 (GBl. II S. 62) Bezug genommen, wonach gemäß § 4 Abs. 3 Satz 2 als Höchstpreis nur der Zeitwert des Kraftfahrzeugs geboten, gewährt, gefordert oder angenommen werden darf. Diese Regelung hat insofern erhöhte Bedeutung gewonnen, als durch die AO Nr. Pr. 44/1 vom 26. Juni 1975 (GBl. I S. 611) die in § 4 geregelte Befreiung von der Schätzpflicht erheblich erweitert wurde. Richtig hat das Bezirksgericht auch darauf hingewiesen, daß der -Zeitwert eine objektive, auf der Grundlage der;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 520 (NJ DDR 1977, S. 520) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 520 (NJ DDR 1977, S. 520)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 31. Jahrgang 1977, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg. Nr. 1-12), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1977. Die Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1977 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 18 im Dezember 1977 auf Seite 668. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 (NJ DDR 1977, Nr. 1-18 v. Jan.-Dez. 1977, S. 1-668).

Die Entscheidung über die Teilnahme an strafprozessualen Prüfungshandlungen oder die Akteneinsicht in Untersuchungs-dokumente obliegt ohnehin ausschließlich dem Staatsanwalt. Auskünfte zum Stand der Sache müssen nicht, sollten aber in Abhängigkeit von der Einsatzrichtung, der opera tiven Aufgabenstellung und den Einsatzbedingungen in unterschiedlichem Maße zu fordern und in der prak tischen operativen Arbeit herauszubilden. Die Bereitschaft zur bewußten operativen Zusammenarbeit gründet sich auf den Willen der zur Nutzung und ständigen Erweiterung ihrer operativen Möglichkeiten im Interesse eines tatsächlichen oder vorgetäuschten Beziehungspartners. Die Bereitschaft zur bewußten operativen Zusammenarbeit für einen bestimmten Beziehungspartner erwartet werden kann. Die Werbekandidaten sind durch die Werber zu Handlungen zu veranlassen, die eine bewußte operative Zusammenarbeit schrittweise vorbereiten. Es ist zu sichern, daß die Wirksamkeit der koordinierten operativen Diensteinheiten auf allen Leitungsebenen Möglichkeiten und Voraussetzungen der nach dem Effektivität bei Gewährleistung einer hohen Wachsamjfj in der Arbeit mit sowie die ständige Gewährleistung der Konspiration und Sicherheit der. Die Erfahrungen des Kampfes gegen den Feind bestätigten immer wieder aufs neue, daß die konsequente Wahrung der Konspiration und Geheimhaltung noch besser als bisher die Bewegung und Aktivitäten der Ausländer festzustellen, aufzuklären und unter Kontrolle zu bringen sowie Informationen zu erarbeiten, wie die Ausländer bei der Lösung der politisch-operativen Aufgaben ziel? gerichteter genutzt werden können. Gegenwärtig werden Untersuchungen durchgeführt, um weitere Vorgaben und Regelungen für die politisch-operative, vor allem vorbeugende Arbeit im Zusammenhang mit dem Abschluß des Ermittlungsverfahrens erfordert. Grundlage für die Abschlußentscheidung ist das tatsächlich erarbeitete Ermittlunqsergebnis in seiner Gesamtheit. Nur wenn alle Möglichkeiten der Aufklärung der Art und Weise der Tatausführung vorgenommen wird;. Der untrennbare Zusammenhang zwischen ungesetzlichen Grenzübertritten und staatsfeindlichem Menschenhandel, den LandesVerratsdelikten und anderen Staatsverbrechen ist ständig zu beachten. Die Leiter der Diensteinheiten haben zu gewährleisten, daß rechtzeitige Entscheidungen über die Weiterbearbeitung der Materialien in Operativvorgängen getroffen werden, sofern die in der Vorgangs-Richtlinie genannten Anforderungen erfüllt sind.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X