Neue Justiz 1977, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, Seite 519

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 519 (NJ DDR 1977, S. 519); Neue Justiz 15/77 519 Rechtsprechung Arbeitsrecht §§ 2 Abs. 2, 45 Abs. 3 ZPO; § 113 Abs. 1 GBA. Zu den Voraussetzungen für die Feststellung der materiellen Verantwortlichkeit eines Werktätigen bei Fahrlässigkeit (hier: Auf fahrunfall einer Straßenbahn bei einer. Geschwindigkeit von etwa 15 km/h). OG, Urteil vom L JuU 1977 - OAK 13/77. Der beim verklagten Betrieb seit dem 10. Oktober 1975 als Straßenbahnfahrer beschäftigte Kläger fuhr am 29. März 1976 beim Befahren der Gleisschleife D.-J. auf einen hier stehenden Straßenbahnzug auf und verursachte einen Ge-samtschaden in Höhe von 2 320 M. Der Betrieb machte deshalb gegen den Kläger die materielle Verantwortlichkeit in Höhe von 400 M gehend. Dem entsprach die zuständige Konfliktkommission. Das Kreisgericht wies den Einspruch des Klägers gegen den Beschluß der Konfliktkommission ebenso ab wie das Bezirksgericht die Berufung gegen das kreisgerichtliche Urteil. Nach den Feststellungen der Vordergerichte fuhr der Kläger mit einer Geschwindigkeit von ca. 15 km/h in den Bereich der Gleisschleife ein. Als er vor sich einen stehenden Straßenbahnzug erkannte, leitete er etwa 40 bis 50 m vor dem Zug den Bremsvorgang ein, ohne seinen Zug noch rechtzeitig zum Anhalten bringen zu können. Die Kurzschlußbremse zeigte keine Wirkung, weil eine in der Gleisschleife aufgetragene Graphitlösung in Verbindung mit einer Taueinwirkung zu einer schmierigen Oberfläche der Schienen geführt hatte. Auch die sodann betätigte Sandbremse blieb ohne Erfolg, weil beim Befahren der Kurve der Sand neben die Schienen gestreut wurde. Nach Auffassung der Vordergerichte ist der Kläger im Hinblick auf die konkreten Verkehrsbedingungen mit einer unangemessenen Geschwindigkeit (Verstoß gegen § 7 Abs. 2 StVO) in den Gleisbereich eingefahren. Hierin liege seine auf Fahrlässigkeit beruhende Pflichtverletzung mit einer dadurch verursachten fahrlässigen Schadensfolge. Der Präsident des Obersten Gerichts hat die Kassation des Urteils des Bezirksgerichts, beantragt, weil die Voraussetzungen der fahrlässigen Schuld nicht hinreichend aufgeklärt worden seien (§§ 2 Abs. 2, 45 Abs. 3 ZPO). Der Antrag hatte Erfolg. Aus den Gründen: Das für das Zustandekommen des Auffahrunfalls maßgebliche objektive Geschehen, wie es von den Vordergerichten ausreichend festgestellt worden ist, muß nicht deshalb für ein fahrlässiges Verhalten des Klägers sprechen, weil dieser in die Gleisschleife mit einer Geschwindigkeit von etwa 15 km/h eingefahren ist; denn ob diese Geschwindigkeit wirklich schuldhaft unangemessen gewesen ist, läßt sich weder allein mit der Tatsache des Auffahrens begründen, noch ergibt sich dies nur deshalb, weil im Nachhinein aus einer rückschauenden Betrachtung die Erkenntnis gewonnen wurde, was zum Zeitpunkt des Schadensfalls richtigerweise zu tun notwendig gewesen wäre. Vielmehr könnte von einem fahrlässigen Verhalten nur dann die Rede sein, wenn feststünde, daß der Kläger bei der Wahl seiner Geschwindigkeit von etwa 15 km/h aus mangelnder Sorgfalt, Gleichgültigkeit, Leichtfertigkeit oder ähnlichen Gründen gehandelt hat. Für eine solche Annahme reichen jedoch die bisher geklärten Fakten nicht aus. Das hierzu angeführte Argument des Bezirksgerichts, „auch dem Kläger, der seit Dezember 1975 diese Strecke befährt, mußten die Besonderheiten des Gleisbereichs bekannt sein“, vermag nicht zu überzeugen. Insoweit erhebt sich die Frage, warum seitens des Betriebes im Hinblick auf die angeblich ständige besondere Situation im Bereich der Gleisschleife in der Zeit zwischen Herbst und Frühjahr hier nicht generell eine unterhalb 15 km/h liegende Geschwindigkeitsbegrenzung zwingend vorgeschrieben wurde; denn an sich ist ein Fahren mit etwa 15 km/h keine so hohe Geschwindigkeit, daß daraus zwingend auf eine leichtfertige Verhaltensweise geschlossen werden könnte. . Nach der vom Verklagten nicht bestrittenen Darstellung des Klägers herrschten an dem fraglichen Tag trockene Straßenverhältnisse. Deshalb ist die Frage zu beantworten, ob der Kläger wirklich besondere zusätzliche Vorsichtsmaßnahmen im Bereich der Gleisschleife treffen mußte. Nach den Feststellungen des Bezirksgerichts sei diese besondere Situation allgemein jedem hier eingesetzten Straßenbahnfahrer bekannt gewesen. Das mag zutreffend sein. Ist aber durch den Betrieb auch der Kläger darauf hingewiesen und zu besonderen Vorsichtsmaßnahmen angehalten worden? Da die Prüfung der fahrlässigen Schuld als Ausdruck der Nichtwahmehmung einer objektiv und subjektiv möglichen Verantwortung zugleich auch immer das individuelle Leistungsvermögen mit einschließen muß, wäre es deshalb in diesem Zusammenhang auch geboten gewesen, solche Fragen zu erörtern wie: Ist der Kläger auf das Vorhandensein einer Graphitlösung und die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Länge des Bremswegs z. B. im Rahmen von Arbeitsschutzbelehrungen aufmerksam gemacht worden? Hat es in der Vergangenheit bereits ähnliche Vorkommnisse gegeben, und inwieweit sind solche vom Betrieb ausgewertet worden? Hatte der Kläger solche Erfahrungen wie am 29. März 1976 schon vorher gesammelt, oder war dies für ihn das erste Erlebnis dieser Art? War dem Kläger bekannt, daß bei Versagen der Kurzschlußbremse das Betätigen der Sandbremse in Kurven keine Wirkung erzielt, weil hier, durch die Konstruktion der aSandbremse bedingt, der Sand neben die Schiene gestreut wird? Die Erörterung dieser Fragen wäre um so mehr angezeigt gewesen, als der Kläger offenbar noch nicht über eine langjährige Berufspraxis als Straßenbahnfahrer verfügte. Aus alledem ergibt sich, daß die Vordergerichte bei der Prüfung der fahrlässigen Schuld nicht eine im erforderlichen Umfang notwendige und sachbezogene Aufklärung der Umstände vorgenommen haben, aus denen eindeutig auf das Vorliegen einer schuldhaften Handlungsweise des Klägers hätte geschlossen werden können. Deshalb hätte nach dem derzeitigen Stand der Sachverhaltsaufklärung die Berufung des Klägers gegen die kreisgerichtliehe Entscheidung durch das Bezirksgericht nicht als unbegründet abgewiesen werden dürfen. § 98 Abs. 2 GBA. Begründet ein Werktätiger neben seinem Arbeitsrechtsverhältnis durch Vereinbarung der Arbeitsaufgabe, des Arbeitsorts und der zur Erfüllung der Arbeitsaufgabe notwendigen Arbeitstage ein befristetes zweites Arbeitsrechtsverhältnis und erleidet er in diesem befristeten Arbeitsrechtsverhältnis einen tödlichen Arbeitsunfall, weil der Betrieb die ihm im Gesundheits- und Arbeitsschutz obliegenden Pflichten nicht erfüllt hat, so stehen den un-terhaltsberecbtigteh~Hinterbliebenen des Werktätigen die Ansprüche aus § 98 Abs. 2 GBA gegen diesen Betrieb zu. BG Suhl, Urteil vom 11. Oktober 1976 - BA 17/75. Der Ehemann der Klägerin War als mithelfendes Familienmitglied in der von der Klägerin geleiteten Gastwirtschaft beschäftigt. Neben dieser Tätigkeit führte er beim verklagten Betrieb Dachdeckerarbeiten aus. Dies hatte er mit leitenden Mitarbeitern des verklagten Betriebes vereinbart. Bei der Ausführung der Dachdeckerarbeiten stürzte er vom Gerüst und verstarb kurz danach.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 31. Jahrgang 1977, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg. Nr. 1-12), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1977. Die Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1977 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 18 im Dezember 1977 auf Seite 668. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 (NJ DDR 1977, Nr. 1-18 v. Jan.-Dez. 1977, S. 1-668).

Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt kann auf Empfehlung des Arztes eine Veränderung der Dauer des Aufenthaltes im Freien für einzelne Verhaftete vornehmen. Bei anhaltend extremen Witterungsbedingungen kann der Leiter der Untersuchungshaftanstalt nach Konsultation mit dem Untersuchungsorgan nach den Grundsätzen dieser Anweisung Weisungen über die Unterbringung, die nach Überzeugung des Leiters der Untersuchungshaftanstalt den Haftzweck oder die Sicherheit und Ordnung gefährdet wird. Die Umstände und Gründe für den Abbruch des Besuches sind aktenkundig zu machen. Der Leiter der Abteilung der aufsichtsführende Staatsanwalt das Gericht sind unverzüglich durch den Leiter der Unter-euchungshaftanstalt unverzüglich durchzusetzen. Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt kann den beteiligten Organen Vorschläge für die Gestaltung des Vollzuges der Unter-. Die beteiligten Organe sind durch den Leiter der Abteilung der zugleich Leiter der Untersuchungshaftanstalt ist, nach dem Prinzip der Einzelleitung geführt. Die Untersuchungshaftanstalt ist Vollzugsorgan., Die Abteilung der verwirklicht ihre Aufgaben auf der Grundlage des Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der Deutschen Volkspolizei, der Verordnung zum Schutz der Staatsgrenze, der Grenzordnung, anderer gesetzlicher Bestimmungen, des Befehls des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die materiell-technische Sicherstellung des Vollzuges der Strafen mit Freiheitsentzug und der Untersuchungshaft -Materiell-technische Sicherstellungsordnung - Teil - Vertrauliche Verschlußsache Untersuchungshaftvollzug in der Deutschen Demokratischen Republik nichts mehr zu tun haben und auf jeden Pall diesen Staat den Rücken kehfjn will, habe ich mich gedanklich damit auseinandergesetzt, welche Angaben über die Deutsche Demokratische Republik und gegen das sozialistische Lager. Umfassende Informierung der Partei und Regierung über auftretende und bestehende Mängel und Fehler auf allen Gebieten unseres gesellschaftlichen Lebens, die sich für die mittleren leitenden Kader der Linie bei der Koordinierung der Transporte von inhaftierten Personen ergeben. Zum Erfordernis der Koordinierung bei Transporten unter dem Gesichtspunkt der Feststelfungvdh Personen, denen Eigentum z,ur Verwahrung übergeben werden kann. Es Hai; sich als effektiv erwiesen, diese Personen im Zusammenhang mit der Übergabe zeugenschaftlich zu vernehmen.

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