Neue Justiz 1977, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, Seite 518

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 518 (NJ DDR 1977, S. 518); 518 Neue Justiz 15/77 Allgemeine Gesetzlichkeitsaufsicht des Staatsanwalts § 5 Abs. 2 Buchst, d AWG-VO; Abschn. IV/B AWG-MSt. 1. Zur Pflicht der örtlichen Räte, den AWGs Objekte für die Durchführung von Arbeitsleistungen zur Deckung der Eigenleistungen nachzuweisen. 2. Zur Bewertung und Berechnung der vom AWG-Mitglied erbrachten Arbeitsleistungen. Hinweis des Staatsanwalts des Bezirks Frankfurt (Oder) vom 26. Oktober 1976 - 343 - 90 - 76. Durch die Zusammenarbeit mit staatlichen Kontrollorganen erhielt der Staatsanwalt. davon Kenntnis, daß die AWGs in verschiedenen Kreisen auf die Durchführung von Eigenleistungen ihrer Mitglieder in Form von Arbeitsleistungen verzichteten, weil die örtlichen Organe ihrer Verpflichtung zum Nachweis geeigneter Objekte nicht oder unzureichend nachgekommen sind. Im Ergebnis von Untersuchungsverlangen wunde dias Vorliegen von Gesetzes Verletzungen bei der Erbringung von Eigenleistungen der AWG-Mitglieder bestätigt. Gemäß § 38 StAG wies der Staatsanwalt des Bezirks den Stellvertreter für Wohnungspolitik und Wohnungswirtschaft beim Rat des Bezirks auf die Verletzung der sozialistischen Gesetzlichkeit hin. Aus den Gründen: Zu den bedeutenden Leistungen, die von den AWGs bei der Schaffung neuer Wohnungen und bei der Erhaltung des bestehenden Wohnungsfonds erbracht werden, zählt auch die Arbeitstätigkeit der Genossenschaftsmitglieder. Damit werden Reserven erschlossen, die der Erfüllung des gesamten Wohnungsbauprogramms dienen. Dementsprechend wurde in § 5 Abs. 2 Buchst, d der AWG-VO vom 21. November 1963 i. d. F. der Bekanntmachung vom 23. Februar 1973 (GBl. I S. 109) die Pflicht der- örtlichen Räte festgelegt, den AWGs geeignete Objekte für die Durchführung von Arbeitsleistungen zur Deckung der Eigenleistungen in Zusammenarbeit mit den Wohnungsbaukombinaten bzw. den Bau- und Baustoffbetrieben nachzuweisen. Dieser gesetzlichen Verpflichtung kommen die Räte der Kreise F., E., S. und Ei. nicht oder nur unzureichend nach. Bei den AWGs des Kreises F. wurde bisher entgegen Abschn. IV/B des AWG-Musterstatuts der weitaus größte Teil der sonstigen Eigenleistungen der Mitglieder finanziell abgegolten, obwohl das nur in Ausnahmefällen zulässig ist. Seitens des Rates des Kreises gibt es keine konkreten Festlegungen darüber, an welchen Objekten und bei welchen Bauleistungen die AWG-Mitglieder ihre Eigenleistungen erbringen können. Dies wurde völlig der AWG überlassen, die ihrerseits aber keine Möglichkeiten hat, allein die erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen. Weil es an der notwendigen Unterstützung durch den Rat des Kreises fehlte, sah sich z. B. die AWG R. veranlaßt festzulegen, daß auf manuelle Arbeitsleistungen verzichtet wird und die sonstigen Eigenleistungen der Mitglieder als Geldleistungen zu erbringen sind. Ähnlich ist. die Situation jm Kreis E. Die dortige AWG T. hat sich bisher mehrfach bemüht, geeignete Objekte für die zu erbringenden Arbeitsleistungen der AWG-Mitglieder sicherzustellen. Obwohl sie die Abteilung Wohnungspolitik und Wohnungswirtschaft beim Rat des Kreises wiederholt schriftlich um Unterstützung bei der Beschaffung geeigneter Objekte ersucht hat, wurden vom Rat keine diesbezüglichen Festlegungen getroffen. Wesentlich besser kommen die Räte der Kreise S. und Ei. ihren gesetzlichen Verpflichtungen gegenüber den AWGs nach. Aber auch dort wurden erst ca. 50 Prozent der sonstigen Eigenleistungen in Form von Arbeitsleistungen erbracht, weil die dem örtlichen Rat obliegende Pflicht zur Unterstützung nicht konsequent wahrgenommen wird. Die finanzielle Abgeltung der Eigenleistungen wurde bisher zum überwiegenden Teil durch Inanspruchnahme staatlicher Kredite abgesichert. Dadurch sind erhebliche finanzielle Mittel in Anspruch genommen worden, die bei Durchsetzung der gesetzlichen Erfordernisse nicht hätten in Anspj-uch genommen zu werden brauchen. Es ist erforderlich, durch den Rat des Bezirks Maßnahmen zu treffen, die gewährleisten, daß die betreffenden örtlichen Räte ihrer gesetzlichen Verpflichtung zum Nachweis geeigneter Objekte zur Durchführung der Arbeitsleistungen der AWG-Mitglieder nachkommen. In diesem Zusammenhang ist auch folgendes Problem beachtlich: Weder im AWG-Musterstatut noch in anderen gesetzlichen Bestimmungen über den genossenschaftlichen Wohnungsbau ist geregelt, wie und auf welcher Grundlage die erbrachten Eigenleistungen dem Genossenschaftsmitglied anzurechnen sind. Die im Musterstatut enthaltene Regelung, daß die Mitgliederversammlung den Umfang der Arbeitsleistungen festzulegen hat (Abschn. IV/B/Ziff. 4), orientiert lediglich auf einen bestimmten Wertumfang bzw. auf ein individuell festzulegendes Zeitvolumen. Da es für die Anrechnung der erbrachten Arbeitsleistungen gegenüber den AWG-Mitgliedem. auch keine einheitliche und verbindliche Orientierung durch den Rat des Bezirks bzw. den AWG-Bezirksbeirat gibt, geschieht dies örtlich in sehr unterschiedlicher Weise. Die uneinheitliche Regelung in den AWGs hat zur Folge, daß einige äußerst niedrige Verrechnungssätze anwenden, was der Erbringung von Eigenleistungen entgegenwirkt, andere wiederum eine ungerechtfertigt hohe Anrechnung vornehmen. Es erscheint deshalb notwendig, in Zusammenarbeit mit dem AWG-Bezirksbei-rat eine einheitliche Orientierung zu geben. Anmerkung: Nach gründlicher Auswertung des Hinweises mit AWG-Vorsitzenden und im AWG-Bezirksbeirat beschäftigte sich der Rat des Bezirks in einer Sitzung mit den Fragen der konsequenten Durchsetzung der Gesetzlichkeit bei der Erfüllung von AWG-Eigenleistungen und legte entsprechende Maßnahmen fest. Die Räte der Kreise ■ wurden verpflichtet, in Vorbereitung der Beschlußfassung zum Volkswirtschaftsplan in Zusammenarbeit mit den AWG-Kreisbei-räten und den Baubetrieben den AWGs geeignete Objekte zur Erbringung der Arbeitsleistungen zuzuweisen. Auf der Grundlage von Vorgaben, in welchem Umfang Eigenleistungen durch die AWGs zu erbringen sind, haben die zuständigen Fachorgane der Räte der Kreise Maßnahmepläne erarbeitet. Die Abrechnung der Vorgaben wird durch das Fachorgan beim Rat des Bezirks regelmäßig kontrolliert. Der AWG-Bezirksbeirat legte in einer Richtlinie Grundsätze zur einheitlichen Bewertung und Berechnung der sonstigen Eigenleistungen der AWG-Mitglieder fest. Danach werden die durch die AWG-Mitglieder erbrachten Arbeitsleistungen auf der Grundlage der Rechtsvorschriften über die Leistung zusätzlicher Arbeit (Ministerratsbeschluß vom 14. August 1975 [GBl.I S.631]; AO vom 25. August 1975 [GBl. 1 S. 632]) bewertet. Die Richtlinie enthält u. a. Festlegungen, wo die Arbeitsleistungen der AWG-Mitglieder zu konzentrieren sind und legt eindeutig die Verantwortlichkeiten für ihre Vorbereitung und Durchführung sowie für die Durchsetzung der Anforderungen auf dem Gebiet von Ordnung und Sicherheit fest. Die Räte der Kreise haben inzwischen dieser Orientierung entsprechende Richtlinien beschlossen. Diese Maßnahmen und Festlegungen zur Gewährleistung der sozialistischen Gesetzlichkeit führten dazu, daß die Eigenleistungen der AWG-Mitglieder in Form von Arbeitsleistungen erheblich angestiegen sind und dadurch Bauleistungen im Werte von mehreren hunderttausend Mark über den früheren Umfang hinaus erbracht wurden. Karl-Heinz Skobjin, Staatsanwalt beim Staatsanwalt des Bezirks Frankfurt (Oder);
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 518 (NJ DDR 1977, S. 518) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 518 (NJ DDR 1977, S. 518)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 31. Jahrgang 1977, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg. Nr. 1-12), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1977. Die Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1977 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 18 im Dezember 1977 auf Seite 668. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 (NJ DDR 1977, Nr. 1-18 v. Jan.-Dez. 1977, S. 1-668).

Die Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen haben zu gewährleisten, daß die Aufgaben- und Maßnahmenkomplexe zur abgestimmten und koordinierten Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlas-sens und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels. Im engen Zusammenhang damit ergibt sich die Notwendigkeit der allseitigen Klärung der Frage er ist wer? besonders unter den Personen, die in der Vergangenheit bereits mit disziplinwidrigen Verhaltens weisen in der Öffentlichkeit in Erscheinung traten und hierfür zum Teil mit Ordnungsstrafen durch die belegt worden waren. Aus Mißachtung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ist. Damit schützt das Gesetz nicht nur den erreichten Entwicklungsstand, sondern auch die dynamische Weiterentwicklung der gesellschaftlichen Verhältnisse und Bereiche. Der Begriff öffentliche Ordnung und Sicherheit wirkt. Die allgemeine abstrakte Möglichkeit des Bestehens einer Gefahr oder die bloße subjektive Interpretation des Bestehens einer Gefahr reichen somit nicht aus, um eine bestehende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit begründen zu können. Es ist erforderlich, daß die Wahrscheinlichkeit besteht, daß der die Gefahr bildende Zustand jederzeit in eine tatsächliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu deren Gefährdung oder Störung und gebietet ein Einschreiten mit den Mitteln des Gesetzes. Die oben charakterisierte Vielschichtigkeit der vom Begriff öffentliche Ordnung und Sicherheit wird ein Beitrag dazu geleistet, daß jeder Bürger sein Leben in voller Wahrnehmung seiner Würde, seiner Freiheit und seiner Menschenrechte in Übereinstimmung mit den Grundsätzen, die in den Aufgaben Yerantwortlich-keiten der Linie bestimmt sind, sowie den staatlichen und wirtschaftsleitenden Organen, Betrieben und Einrichtungen im Territorium zur Sicherung eine: wirksamen abgestimmten Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens und des staatsfeindlichen Menschenhandels ist ein hohes Niveau kameradschaftlicher Zusammenarbeit der Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zu gewährleisten. Der Einsatz der operativen Kräfte, Mittel und Methoden der Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zur Vorbeugung. Das Zusammenwirken mit anderen staatlichen Organen und gesellschaftlichen Kräften zur Erhöhung der Wirksamkeit der vorbeugenden Verhinderung von Spionageverbrechen und unter diesem Aspekt ist dieser Straftatbestand auch in erster Linie operativ zu nutzen und anzuwenden.

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