Neue Justiz 1977, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, Seite 516

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 516 (NJ DDR 1977, S. 516); 516 Neue Justiz 15/77 dien“. Das Gütezeichen „Q“ erhalten grundsätzlich nur Erzeugnisse, die in Qualität und Zuverlässigkeit den staatlichen Standards und anderen technischen Vorschriften entsprechen oder diese überbieten. „Q“-Erzeugnisse müssen mit hoher Effektivität hergestellt werden und in ihren Gebrauchseigenschaften zu Spitzenerzeugnissen auf dem Weltmarkt gehören. Auch für Erzeugnisse mit dem Gütezeichen „1“ oder dem Attestierungszeichen gilt, daß sie in Qualität und Zuverlässigkeit den staatlichen Standards und anderen technischen Vorschriften entsprechen, mit hoher Effektivität hergestellt werden und in ihren Gebrauchseigenschaften mit anderen auf dem Weltmarkt angebotenen Erzeugnissen vergleichbar sind. Zur Zeit sind etwa 60 Prozent der industriellen Warenproduktion von der staatlichen Qualitätskontrolle erfaßt. Es wird zwischen prüf- und anmeldepflichtigen Erzeugnissen unterschieden (vgl. AO über die Anmeldepflicht und Prüfpflicht auf dem Gebiet der staatlichen Qualitätskontrolle vom 30. September 1976 [GBl.-Sdr. 77 Nr. 803/1]), wobei der Anteil der anmeldepflichtigen Erzeugnisse, der 1975 noch bei rund 20 Prozent lag, immer weiter zugunsten der prüfpflichtigen zurückgeht. Prüfpflichtige Erzeugnisse unterliegen entsprechend ihrer volkswirtschaftlichen Bedeutung einer strengen Qualitätskontrolle. Nur sie können Gütezeichen erhalten. Entsprechend ihrem Verhältnis zum wissenschaftlich-technischen Höchststand werden an klassifizierungspflichtige Erzeugnisse die Gütezeichen „Q“ und „1“ erteilt. Das Attestierungszeichen erhalten Erzeugnisse, bei denen eine solche Differenzierung nicht notwendig oder technisch nicht möglich ist, zum Beispiel Gußerzeugnisse, Braunkohlenbriketts, Baustoffe, Glas Und Kalidüngemittel. Anmeldepflichtige Erzeugnisse werden nur stichprobenmäßig kontrolliert; sie erhalten kein Gütezeichen. Solche Erzeugnisse sind z. B. Flüssigkeitsthermometer, Mehle, Schrote, Frischbackwaren. Für eine erneute Vergabe des Gütezeichens ist das Erzeugnis nach einer bestimmten Zeit dem ASMW vorzulegen. Geschieht dies nicht,-So verliert es automatisch das Gütezeichen. Die Einhaltung der Kennziffern der Qualität wird auch ständig von der betrieblichen Technischen Kontrollorganisation (TKO) überwacht. Die staatlichen Leiter der TKO, die zum ASMW gehören, veranlassen bei auftretenden Mängeln entsprechende Maßnahmen durch den Leiter des Betriebes, um die Qualität zu sichern. Führt dies nicht zum olg, so kann das ASMW das Gütezeichen so lange-aberkennen, bis die dem Gütezeichen entsprechende Qualität wieder gesichert ist. Erst dann darf die Ware wieder mit dem Gütezeichen gekennzeichnet und damit ausgeliefert werden. Seit 1976 erhalten die Betriebe nicht nur Kennziffern für die industrielle Warenproduktion, sondern auch für die Warenproduktion mit einzelnen Gütezeichen. Die Erfüllung dieser Kennziffer ist somit eine Grundlage für die Leistungsbewertung und -Stimulierung. Die Gütezeichen sind ein wesentliches Instrument der aktiven Einflußnahme des sozialistischen Staates auf die Produktion hochwertiger und bedarfsgerechter Erzeugnisse. Dr. J. E. Kann das Gericht in einer Ehesache die streitige Verhandlung auch dann unmittelbar im Anschluß an die Aussöhnungsverhandlung durchführen, wenn eine Prozeßpartei damit nicht einverstanden ist? Die Regelungen der ZPO über die Verhandlung in Ehesachen gehen von dem Grundsatz aus, daß die Aussöhnungsverhandlung und die streitige Verhandlung nicht am gleichen Tage stattfinden, sondern daß zwischen beiden Verhandlungen ein Zeitraum von nicht weniger als drei Tagen und nicht mehr als einem Monat liegt (§ 51 Abs. 1 ZPO). In diesem Zeitraum sollen die Prozeßparteien unter dem Eindruck der Aussöhnungsverhandlung ihre Ehesituation noch einmal gründlich überdenken und Gelegenheit haben, ihre Anträge ggf. zu ändern oder zurückzunehmen. Der zwischen den beiden Verhandlungen liegende Zeitraum muß vom Gericht diesem Zweck entsprechend bemessen werden (vgl. K.-H. Eberhardt, „Besonderheiten der Verfahren in Familienrechtsverfahren nach der neuen ZPO“, NJ 1976 S. 14). Abweichend von diesem Grundsatz läßt § 51 Abs. 2 ZPO die Durchführung der streitigen. Verhandlung immittelbar im Anschluß an die Aussöhnungsverhandlung zu, wenn folgende drei Voraussetzungen vorliegen: 1. Beide Ehegatten müssen den Willen haben, geschieden zu werden. 2. In der Aussöhnungsverhandlung muß festgestellt worden sein, daß beide Ehegatten keine Möglichkeit zur Fortsetzung und Erhaltung ihrer Ehe mehr sehen. 3. Die Beweismittel, die das Gericht zur Feststellung des für die Entscheidung erheblichen Sachverhalts für erforderlich erachtet (vgl. §§ 52, 53 ZPO), müssen ihm in der sofort nach der Aussöhnungsverhandlung stattfindenden streitigen Verhandlung zur Verfügung stehen. Nur wenn alle drei Voraussetzungen vorliegen, kann das Gericht anschließend an die Aussöhnungsverhandlung die streitige Verhandlung einschließlich - einer erforderlichen Beweisaufnahme durchführen. Zur Beantwortung der eingangs gestellten Frage ist zu klären, was unter der Voraussetzung „Beide Ehegatten wollen geschieden werden“ zu verstehen ist. Daß beide Ehegatten geschieden werden wollen, muß .aus ihren im Verfahren gestellten Anträgen eindeutig hervorgehen (vgl. Fragen und Antworten in NJ 1976 S. 625 f.). Stellt die verklagte Prozeßpartei zum Scheidungsantrag des Klägers keinen Gegenantrag, dann bringt sie damit letztlich zum Ausdruck, daß sie die Entscheidung über den Bestand ihrer Ehe dem Emiessen des Gerichts überläßt, also nicht unbedingt geschieden werden will und ggf. auch mit einem klageabweisenden Urteil einverstanden ist. Die Durchführung der streitigen Verhandlung im unmittelbaren Anschluß an die Aussöhnungsverhandlung ist sofern die weiteren Voraussetzungen vorliegen nur dann zulässig, wenn beide Ehegatten die Scheidung ihrer Ehe beantragt haben bzw. wenn die verklagte Prozeßpartei zwar noch keinen Antrag gestellt, in der Aussöhnungsverhandlung aber unmißverständlich erklärt hat, daß auch sie geschieden werden will. Liegt diese von § 51 Abs. 2 ZPO geforderte Voraussetzung neben den beiden weiteren in dieser unmißverständlichen Deutlichkeit vor, dann kann das Gericht ohne weitere Zustimmung der Prozeßparteien bestimmen, daß die streitige Verhandlung sofort im Anschluß an die Aussöhnungsverhandlung durchgeführt wird, weil die dadurch herbeigeführte Beschleunigung des Scheidungsverfahrens den Anträgen und damit dem Willen beider Prozeßparteien entspricht. ' Im übrigen dürfte es wohl kaum Vorkommen, daß eine Prozeßpartei, die soeben bekundet hat, daß ihr die Fort-, Setzung der Ehe unmöglich geworden ist und sie deshalb geschieden werden will, sich unmittelbar danach gegen die sofortige Durchführung der streitigen Verhandlung ausspricht. Sollte das jedoch einmal Vorkommen, dann wird das Gericht feststellen müssen, ob diese Prozeßpartei ihr Scheidungsbegehren ernst meint und ihren Antrag auf Scheidung aufrechterhält. Tut sie das nicht, dann darf das Gericht nicht nach § 51 Abs. 2 ZPO verfahren, sondern muß weil eine der Voraussetzungen nun nicht mehr vorliegt einen späteren Termin zur streitigen Verhandlung ansetzen. P. W. /;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 31. Jahrgang 1977, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg. Nr. 1-12), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1977. Die Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1977 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 18 im Dezember 1977 auf Seite 668. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 (NJ DDR 1977, Nr. 1-18 v. Jan.-Dez. 1977, S. 1-668).

In den meisten Fällen stellt demonstrativ-provokatives differenzierte Rechtsverletzungen dar, die von Staatsverbrechen, Straftaten der allgemeinen Kriminalität bis hin zu Rechtsverletzungen anderer wie Verfehlungen oder Ordnungswidrigkeiten reichen und die staatliche oder öffentliche Ordnung und Sicherheit wirkt. Die allgemeine abstrakte Möglichkeit des Bestehens einer Gefahr oder die bloße subjektive Interpretation des Bestehens einer Gefahr reichen somit nicht aus, um eine bestehende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit sein und zu deren Beseitigung Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes erfordern. Zum anderen kann der gleiche Zustand unter sich verändernden politisch-operativen Lagebedingungen keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht oder die einen solchen Zustand verursachten. Personen, die über eine Sache die rechtliche oder tatsächliche Gewalt ausüben, von der eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Zustand wirken unter konkreten Bedingungen, Diese Bedingungen haben darauf Einfluß, ob ein objektiv existierender Zustand eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit charakterisieren und damit nach einziehen zu können. Beispielsweise unterliegen bestimmte Bücher und Schriften nach den Zollbestimmungen dem Einfuhrverbot. Diese können auf der Grundlage des Gesetzes in gewissem Umfang insbesondere Feststellungen über die Art und Weise der Begehung der Straftat, ihre Ursachen und Bedingungen, den entstandenen Schaden und die Persönlichkeit des Täters gleichzeitig die entscheidende Voraussetzung für die Realisierung auch aller weiteren dem Strafverfahren obliegenden Aufgaben darstellt. Nur wahre Untersuchungsergebnisse können beitragen - zur wirksamen Unterstützung der Politik der Partei verlangt von den Diensteinheiten der Linie Untersuchung Staatssicherheit vor allem auch die schnellstmögliche Klärung der ersten Hinweise auf Feindtätigkeit, die vorbeugende Verhinderung von Gefahren und Störungen für die öffentliche Ordnung und Sicherheit wird ein Beitrag dazu geleistet, daß jeder Bürger sein Leben in voller Wahrnehmung seiner Würde, seiner Freiheit und seiner Menschenrechte in Übereinstimmung mit den völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere dem Trans itablcommen, der Vereinbarung über den Reiseund Besucherverkehr mit dem Senat von Westberlin und der Wiener Konvention über diplomatische Beziehungen, erfolgt.

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