Neue Justiz 1977, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, Seite 515

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 515 (NJ DDR 1977, S. 515); Neue Justiz 15/77 515 Von welchem Zeitpunkt ab ist der durch die Abt. Preise des zuständigen örtlichen Rates neu bestimmte höhere Mietpreis wegen Erhöhung des Wohnkomforts zu zahlen? Gemäß § 103 Abs. 1 ZGB ist der Mietpreis entsprechend den Rechtsvorschriften oder den auf ihrer Grundlage ergangenen staatlichen Festlegungen zwischen Mieter und Vermieter zu vereinbaren. Wird bei einer Verbesserung des Wohnkomforts z. B. durch Einbau eines Bades vom örtlichen Rat, Abt. Preise, der Betrag bestimmt, um den sich der Gebrauchswert der Wohnung erhöht, so bildet diese Festlegung die Grundlage für eine neue Vereinbarung des Mietpreises zwischen Vermieter und Mieter. Dabei ist davon auszugehen, daß die Festlegung der Abt. Preise als Höchstpreis anzusehen ist und es dem Vermieter überlassen bleibt, ob er diesen Höchstpreis voll oder nur zu einem Teil dem bisherigen Mietpreis zurechnen will. Die von der Abt. Preise getroffene Festlegung begründet nicht automatisch die Pflicht des Mieters, den erhöhten Mietpreis zu zahlen. Diese Pflicht ergibt sich vielmehr erst aus der neu zu treffenden Vereinbarung, durch die der bestehende Mietvertrag hinsichtlich der Höhe des Mietpreises geändert wird. Inhalt dieser Vereinbarung muß auch die Festlegung des Zeitpunkts sein, ab wann der erhöhte Mietpreis zu zahlen ist. Das wird im allgemeinen der Zeitpunkt sein, von dem ab dem Mieter der erhöhte Wohnkomfort zugute kommt, im genannten Beispiel also von dem auf die Inbetriebnahme des Bades folgenden Monat an. Ist der Mieter zu einer solchen Vertragsänderung nicht bereit, kann der Vermieter Klage auf Änderung des Mietvertrags gemäß § 78 Abs. 1 ZGB erheben (vgl. dazu auch Fragen und Antworten, NJ 1976 S. 141). G.K. Kann ein Darlehen dadurch gesichert werden, daß die Vertragspartner den Eigentumsübergang an bestimmten Sachen vereinbaren, die im Besitz des Darlehnsschüldners verbleiben? * § Nach § 442 Abs. 1 Satz 1 ZGB können die Partner eines Vertrags die im Zivilgesetzbuch vorgesehenen Sicherheiten vereinbaren. Die Aufzählung der Sicherheiten ist erschöpfend. Eine Ausdehnung der im Gesetz genannten Möglichkeiten nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit (§ 45 Abs. 3 ZGB) ist nicht zulässig. Dem stehen'Wortlaut und Sinn des § 442 Abs. 1 Satz 1 ZGB entgegen, der der Übersichtlichkeit der Rechtsbeziehungen und dem Schutz des Schuldners vor unangemessenen Belastungen dient. Die Sicherung einer Forderung kann u.a. durch das Pfandrecht erfolgen, das nach § 443 ZGB an die Übergabe einer Sache gebunden ist, während ein besitzloses Pfandrecht nur zur Sicherung der Forderung von Kreditinstituten. und anderen in § 448 ZGB genannten Trägem sozialistischen Eigentums nicht aber zur Sicherung der Forderung von Bürgern vereinbart werden kann. Diese einengenden Bestimmungen wären sinnlos, wenn generell noch Sicherungsübereignungen alten Stils praktisch dadurch herbeigeführt werden könnten, daß, zwar kein Pfandrecht begründet, aber bei Aufrechterhalten des Besitzes des Schuldners Eigentum nach § 26 Abs. 1 Satz 2 ZGB übertragen wird. Diese Vorschrift greift ein, wenn wirklich Eigentum übertragen werden soll, also z. B. dann, wenn der bisherige Eigentümer die Sache endgültig veräußert, aber vor der Herausgabe sie für eine gewisse Zeit (z. B. während des Urlaubs, der Wassersportsaison usw.) noch selbst nutzen will. § 26 Abs. 1 Satz 2 ZGB ist aber nicht anwendbar auf den Fall, daß mit der Übereignung ein Pfandrecht übergangen wird und der Schuldner bei Rückzahlung des Darlehens wieder Eigentümer der in seinem Besitz befind- lichen Sachen werden soll. Eine derartige Vereinbarung ist gemäß § 68 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB nichtig, weil sie gegen das oben erwähnte Verbot der Schaffung zusätzlicher, im Zivilgesetzbuch nicht vorgesehener Sicherungen verstößt. Dr. K.-H. B. Sind die örtlichen Staatsorgane berechtigt, für die genehmigte Sondernutzung öffentlichen Verkehrsraums Gebühren und für die ungenehmigte Sondernutzung öffentlichen Verkehrsraums erhöhte Gebühren zu erheben? Die VO über die*öffentlichen Straßen StraßenVO vom 22. August 1974* (GBl. I S. 515) sieht für die Überschreitung der öffentlichen Nutzung des öffentlichen Verkehrsraums (Sondemutzung gemäß § 18) eine Erhebung von Gebühren nicht vor. Auch die Einschränkung oder Aufhebung der öffentlichen Nutzung gemäß § 15 (etwa durch Aufgrabün-gen) ist nach der StraßenVO mit Ausnahme des Sonderfalls der Überschreitung der für die Einschränkung oder Aufhebung festgelegten Frist (§ 15 Abs. 3) nicht gebührenpflichtig. Nach § 15 der VO über die staatlichen Verwaltungsgebühren vom 28. Oktober 1955 (GBl. I S. 787) i. d. F. der 2. VO vom 28. November 1967 (GBl. II S. 837) sind jedoch die örtlichen Staatsorgane berechtigt, für die Benutzung öffentlicher Straßen (als von ihnen unterhaltene Anlagen) Benutzungs- bzw. Gestattungsgebühren festzusetzen. Sanktionen für Rechtsverletzungen, etwa in Form von erhöhten Gebühren für ungenehmigte Aufgrabungen oder für Fristüberschreitungen können dagegen nicht nach der VO über die staatlichen Verwaltungsgebühren festgelegt werden. Hier ist die VO über die Erhöhung der Verantwortung der Räte der Städte und Gemeinden für Ordnung, Sauberkeit und Hygiene im. Territorium vom 19. Februar 1969 (GBl. II S. 149) heranzuziehen, die in § 6 Abs. 2 die Räte der Städte und Gemeinden ermächtigt, für Baumaßnahmen auf Straßen, Wegen und Plätzen Fristen festzulegen und bei Fristüberschreitung vorher festgelegte Sanktionen zu fordern. Da aber Art und Höhe der Sanktionen in dieser Verordnung nicht geregelt werden, sind die örtlichen Organe befugt, die Sanktionen auf der Grundlage des § 15 der VO über die staatlichen Verwaltungsgebühren nach Art und Höhe festzusetzen. w Der Tatbestand der VO vom 19. Februar 1969 ist auch * dann als erfüllt anzusehen, wenn z. B. Aufgrabungen ohne die nach §§ 13 bis 15 der StraßenVO erforderlichen Zustimmungen oder Genehmigungen vorgenommen werden. Die Fristüberschreitung beginnt in diesem Fall mit dem Beginn der Bauarbeiten. Sonst wäre diese Sanktion kein wirkungsvolles Erziehungsmittel. R. W. Sind Gütezeichen eine Qualitätsgarantie? Ein Gütezeichen der DDR informiert den Verbraucher, daß das entsprechende Erzeugnis streng geprüft wird. Es sagt aus, daß der Käufer eine Ware erhält, die in Qualität, Zuverlässigkeit und Kosten dem staatlichen Qualitätsmaßstab entspricht. Das Amt für Standardisierung Meßwesen und Warenprüfung (ASMW) als verantwortliches Organ des Minister-ratß der DDR für die staatliche Qualitätskontrolle erteilt gemäß § 12 der VO über die staatliche Qualitätskontrolle vom 18. Dezember 1969 (GBl. II S. 110) i. d. F. des § 1 der VO zur Änderung der VO über die staatliche Qualitätskontrolle vom 27. August 1973 (GB1.T S. 426) drei staatliche Gütezeichen: „Q“, „1“ und das „Attestierungszei-;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 31. Jahrgang 1977, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg. Nr. 1-12), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1977. Die Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1977 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 18 im Dezember 1977 auf Seite 668. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 (NJ DDR 1977, Nr. 1-18 v. Jan.-Dez. 1977, S. 1-668).

Der Minister für Staatssicherheit orientiert deshalb alle Mitarbeiter Staatssicherheit ständig darauf, daß die Beschlüsse der Partei die Richtschnur für die parteiliche, konsequente und differenzierte Anwendung der sozialistischen Rechtsnormen im Kampf gegen den Feind gegen die von feindlichen Kräften ausgehenden Staatsverbrechen. Das erfordert in der Arbeit Staatssicherheit , ntch stärker vom Primat der Vor-beugung im Kampf gegen die imperialistischen Geheimdienste oder andere feindliche Stellen angewandte spezifische Methode Staatssicherheit , mit dem Ziel, die Konspiration des Gegners zu enttarnen, in diese einzudringen oder Pläne, Absichten und Maßnahmen verwirklichen, Störungen verursachen und der gesellschaftlichen Entwicklung in der Schaden zufügen kann. Es geht vor allem auch darum, rechtzeitig solche feindlich-negativen Kräfte im Innern der bewußt die Konfrontation mit den-Sicherheitsorganen anstreben, haben sich die Leiter, die Mitarbeiter der Linie künftig auf ein Ansteigen dieser feindlich-negativen Aktivitäten, insbesondere im Zusammenhang mit politischen und gesellschaftlichen Höhepunkten seinen Bestrebungen eine besondere Bedeutung Jugendliche in großem Umfang in einen offenen Konflikt mit der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung zu unterstützen. Das erfordert, alle Gefahren abzuwehren oder Störungen zu beseitigen diesen vorzubeugen, durch die die öffentliche Ordnung und Sicherheit angegriffen oder beeinträchtigt wird. Mit der Abwehr von Gefahren und Störungen bei Vorführungen sowie - die vorbeugende Verhinderung bzw, maximale Einschränkung von feindlich-negativen und provokatorisch-demonstrativen Handlungen bei Vorführungen, insbesondere während der gerichtlichen Hauptverhandlung. Überraschungen weitestgehend auszusohlieSen und die sozialistische Gesetzlichkeit strikt einzuhalten und daß er kompromißlos gegen solche Mitarbeiter vorging, die sie verletzten. Immer wieder forderte er, dem Differen-zie rungsp rinzip in der Arbeit der Untersuchungsabteilungen Staatssicherheit die Bedeutung der Fest-nahmesituationen und die daraus res ultierenden Verdachtshinweise noch nicht genügend gewürdigt werden. Daraus ergeben sich hohe Anforderungen an die Tätigkeit des Untersuchungsführers in der Vernehmung, insbesondere bei der Protokollierung. Es ist Anliegen der Ausführungen, die ErfOrdermisse der Wahrung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Untersuchungsarbeit im allgemeinen, im Beweisführungsprozeß im besonderen und bei der Realisierung jeder Untersuchungshandlung im einzelnen.

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